{"status":"available","doknr":"OLD313390","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1208.18U117.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-08","aktenzeichen":"18 U 117/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, sie bleibt jedoch in der\nSache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten kein über den im\nangefochtenen Urteil zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch\nzu.\n\n4\n\nDie Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG - die Beklagte zu 2) in\nVerbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz - lediglich\nverpflichtet, der Klägerin 3/4 des ihr aufgrund des\nUnfallereignisses vom 22.10.1992 entstandenen Schadens zu\nersetzen.\n\n5\n\nDer Unfall war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein\nunabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da er auf dem\nParkplatz - auf dem, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat,\ndie Regeln der StVO galten - nicht in ständiger Brems- und\nAnhaltebereitschaft fuhr.\n\n6\n\nEs ist anerkannt, daß dem Kraftfahrer auf Parkplätzen wegen der\nständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe\nSorgfaltspflichten obliegen, so daß er dort nur so schnell fahren\ndarf, daß er jederzeit anhalten kann (Geigel, Der\nHaftpflichtprozeß, 21. Auflage, Kapitel 27, Randnummer 47). Dies\ngilt insbesondere dann, wenn, wie die Klägerin hier selbst\nvorträgt, die Sicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist\n(vgl. KG DAR 77, 74).\n\n7\n\nVorliegend ist zwischen den Parteien lediglich unstreitig, daß\nsowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als auch der Beklagte\nzu 1) die auf dem Parkplatz geltende zulässige\nHöchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben - daß ihr Fahrer\ndarüber hinaus ständig brems- und anhaltebereit gefahren sei,\nbehauptet die Klägerin selbst nicht.\n\n8\n\nDa der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs - wie ebenfalls aus dem\neigenen Vortrag der Klägerin hervorgeht - seine Aufmerksamkeit in\nerster Linie auf den - aus seiner Sicht - von rechts kommenden\nVerkehr gerichtet hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,\ndaß bei ständiger Bremsbereitschaft und gleichzeitiger Beobachtung\ndes wartepflichtigen Verkehrs der Zusammenstoß hätte vermieden\nwerden können.\n\n9\n\nDas Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die Klägerin im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden\nAbwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine\nMithaftung zu einem Viertel trifft.\n\n10\n\nDer Beklagte zu 1) hat den Unfall überwiegend durch einen\nVerstoß gegen die Vorfahrtsregel \"rechts vor links\" (§ 8 Abs. 1\nStVO) verursacht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der\nangefochtenen Entscheidung.\n\n11\n\nDer Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat seinerseits jedoch die\nbereits erwähnten besonderen Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen\nnicht in gebotenem Umfang beobachtet. Wie bereits ausgeführt, hat\ner seine Aufmerksamkeit vorliegend auf den von rechts kommenden\nVerkehr konzentriert, gegenüber dem von links kommenden Beklagten\nzu 1) jedoch auf seine Vorfahrt vertraut. Dieser\nVertrauensgrundsatz gilt aber angesichts der ständig wechselnden\nVerkehrssituation auf Parkplätzen nicht, vielmehr muß der\nVorfahrtsberechtigte hier in besonderem Maße auch mit\nVorfahrtsverletzungen rechnen (OLG Nürnberg, NJW 77, 1888; LG Ulm,\nVersicherungsrecht 81, 890). Das heißt, der Fahrer des klägerischen\nFahrzeugs hätte auch den Linksverkehr beobachten müssen und hätte\nsich, falls die Sicht dorthin tatsächlich eingeschränkt war, nur in\nden Kreuzungsbereich hineintasten dürfen.\n\n12\n\nDaß er sich nicht in dieser Weise verhalten haben kann, folgt\nbereits daraus, daß sich der Anstoßpunkt in Höhe der Fahrertür des\nklägerischen Fahrzeugs befand. Das bedeutet nämlich, daß im\nZeitpunkt des Zusammenstoßes die Sichtlinie durch das klägerische\nFahrzeugs bereits deutlich überschritten war, der Fahrer sich also\nentweder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach links orientiert\nhatte oder daß er den Unfall mangels ständiger Anhaltebereitschaft\nnicht mehr vermeiden konnte.\n\n13\n\nBei dieser Konstellation ist die vom Landgericht vorgenommene\nHaftungsverteilung von einem Viertel zu Lasten der Klägerin und\ndrei Vierteln zu Lasten der Beklagten im Ergebnis jedenfalls nicht\nzum Nachteil der Klägerin fehlerhaft.\n\n14\n\nAuch bezüglich der Schadenshöhe bleibt die Berufung ohne\nErfolg.\n\n15\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des - abstrakten -\nNutzungsausfalls für die Zeit der reparaturbedingten\nNichtverfügbarkeit ihres betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges\nzu.\n\n16\n\nVorliegend kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin\ninfolge der fehlenden Nutzungsmöglichkeit einen fühlbaren\nwirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. hierzu BGH NJW 85,\n2471; OLG Hamm, NVZ 93, 65). Der Vortrag der Klägerin geht dahin,\ndaß sie alle Fahrten, für die sie das beschädigte - große -\nFahrzeug benötigte, in der Zeit abgewickelt hat, in der sie ohnehin\nein Ersatzfahrzeug angemietet hatte. Unter diesen Umständen ist\naber davon auszugehen, daß der tatsächliche Schaden der Klägerin in\nden Aufwendungen für den Mietwagen liegt, die für die Zeit der\nangemessenen Reparaturdauer nach § 252 BGB ersetzt werden und daß\ndarüberhinaus in der Zeit, in der sie keinen Mietwagen hatte,\naufgrund dieser Aufwendungen eben keine fühlbare wirtschaftliche\nBenachteiligung mehr eintrat. Damit handelt es sich aber gerade\nnicht um einen Fall, in dem der Geschädigte durch eigene\nüberobligationsmäßige Anstrengungen einen Gewinnausfall vermeidet,\nvielmehr hat sich die Klägerin durch den Mietwagen angemessenen\nErsatz für ihre Bedürfnisse beschafft. Zu einer Konzentration der\nnotwendigen Fahrten mit einem Mietwagen auf bestimmte Tage war sie\nbereits gemäß § 254 BGB verpflichtet. Allein der Umstand, daß\nwährend der Reparaturzeit das in dem beschädigten Fahrzeug\nbefindliche fest installierte Autotelefon nicht erreichbar war,\nstellt nach Auffassung des Senats keinen fühlbaren wirtschaftlichen\nNachteil dar.\n\n17\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz von\nMietwagenkosten für die Zeit vom 16. bis 23.11.1992 zu, denn die\nangemessene Dauer einer schadensadäquaten Reparatur umfaßt diesen\nZeitraum nicht mehr.\n\n18\n\nDer Sachverständige D. hat vorliegend am 23.10.1992 die\nvoraussichtliche Reparaturdauer für das - seinerzeit bereits in der\nWerkstatt befindliche - Fahrzeug auf 16 bis 18 Tage geschätzt.\nDanach hätte die Reparatur spätestens am 10.11.1992 beendet gewesen\nsein müssen. Da die auf die Reparatur entfallende reine Arbeitszeit\nausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung nur 318 AW,\nalso ca. 53 Stunden bzw. ca. 8 Arbeitstage für einen Mann betrug,\nwar der vom Sachverständigen angenommene Reparaturzeitraum selbst\nunter Berücksichtigung einer starken Auslastung der von der\nKlägerin beauftragten Werkstatt bereits großzügig berechnet. Unter\ndiesen Umständen oblag es aber der Klägerin im Rahmen ihrer\nSchadensminderungspflicht in gebotener Weise auf ihre Werkstatt\neinzuwirken, jedenfalls den im Gutachten genannten Zeitraum\neinzuhalten.\n\n19\n\nSchließlich steht der Klägerin auch kein weitergehender\nZinsanspruch zu, da sie den von ihr behaupteten Zinsschaden auch\ndurch die im Berufungsverfahren vorgelegten Bankbescheinigungen\nnicht nachgewiesen hat.\n\n20\n\nAus dem Schreiben der D. Bank, Filiale O., vom 21.07.1993 ergibt\nsich die Höhe des in Anspruch genommenen Kredites nicht. Die\nKredithöhe kann auch nicht aus Laufzeit, Zinssatz und der\nausgewiesenen Gesamtsumme errechnet werden, da ausweislich dieser\nBescheinigung in dem genannten Betrag auch noch Gebühren in nicht\nausgewiesener Höhe enthalten sind.\n\n21\n\nDer Kontoauszug vom 05.10.1994 belegt lediglich, daß das Konto\nder Klägerin per 30.09.1994 ein Soll von 18.372,12 DM auswies,\nnicht jedoch, daß ein Kredit in entsprechender Höhe für den\ngesamten Zeitraum seit Klagezustellung (16.09.1993) in Anspruch\ngenommen wird.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n23\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 10.677,03 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-08/18-u-117-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-08/18-u-117-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313390","retrieved":"2026-07-09 03:44:45.837835+00:00"}}