{"status":"available","doknr":"OLD313397","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1207.6W91.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-07","aktenzeichen":"6 W 91/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1994 - 31 O 228/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\n \n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\n \n\nbis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache: 500.000 DM danach: Summe der bis zur Erledigung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.\n\n \n\n2.) Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nNachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.11.1994 erklärt hat,\nihre mit Schriftsatz vom 19.9.1994 eingelegte Streitwertbeschwerde\nnicht mehr verfolgen zu wollen, hat der Senat nur noch über die\nStreitwertbeschwerde der Beklagten vom 25.7.1994 zu\nentscheiden.\n\n3\n\nDiese Beschwerde ist gemäß § 25 Abs.3 GKG zulässig und hat auch\nin der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert ist für den Zeitraum\nbis zur Erledigung der Hauptsache unter Anwendung von § 23 a UWG\nauf 500.000 DM festzusetzen.\n\n4\n\nDer Senat teilt zunächst die offensichtlich zutreffende\nAuffassung des Landgerichts, wonach der ungeminderte Streitwert mit\n1.000.000 DM anzusetzen ist. Aus den von der Kammer im einzelnen in\nihrem Nichtabhilfebeschluß vom 4. Oktober 1994 dargelegten Gründen\nist insoweit maßgeblich auf das Interesse der Klägerin an der\nVerhinderung einer Firmenverwässerung abzustellen und dabei dem von\nihr selbst in der Klageschrift, bei mithin noch offenem\nVerfahrensausgang, angegebenen Streitwert eine erhebliche\nIndizwirkung beizumessen. Es kann angesichts der gerichtsbekannten\nund von ihr im einzelnen dargestellten Größe und wirtschaftlichen\nBedeutung der Klägerin keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert der\ndrohenden Namensverwässerung mit 1.000.000 DM nicht zu hoch\nangesetzt worden ist. Dabei kann der Größe und Bedeutung der\nBeklagten am Markt schon deswegen nur untergeordnete Bedeutung\nzukommen, weil die Klägerin bei der Geltendmachung ihres auf die\nZukunft gerichteten Unterlassungsanspruches auch mit einer\nExpansion der Beklagten rechnen mußte.\n\n5\n\nZu Unrecht hat die Kammer indes von der Anwendung des § 23 a UWG\nabgesehen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß diese\nVorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die klagende\nPartei neben einem der dort aufgeführten Tatbestände auch auf\nandere Normen stützt, die im § 23 a UWG nicht aufgeführt sind (vgl.\nSenat GRUR 88,775 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n17.Aufl., § 23 a UWG RZ 2,; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 6.Aufl., Kap. 49 RZ 53, jew. m.w. N.). So liegt der Fall\nhier. Die Klägerin hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auch\nauf die im § 23 a UWG aufgeführten Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG\ngestützt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob sich der\nklägerische Anspruch tatsächlich auch mit einem Verstoß gegen diese\nVorschriften begründen läßt, weil dies nicht Aufgabe des\nStreitwertfeststzungsverfahrens sein kann. Jedenfalls ist die\nMöglichkeit nicht von vorneherin ausgeschlossen. So könnte § 1 UWG\nwegen Anlehnung an eine berühmte Marke bzw. Kennzeichnung und § 3\nUWG wegen Irreführung des Verkehrs über die hinter der bekannten\nBezeichnung ,Rhein- boden\" stehende Gesellschaft tangiert sein.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen der ersten Alternative von § 23 a UWG liegen\nim übrigen vor. Es handelt sich angesichts der Bekanntheit der\nKlägerin, der offensichtlichen Branchennähe und der Identität des\nFirmenschlagwortes ,Rh.\" um eine nach Art und Umfang einfach\ngelagerte Sache im Sinne dieser Vorschrift. Daran ändert auch der\nUmfang der von der Klägerin vorgenommenen Recherchen nichts, zumal\nihr die sie selbst betreffenden Angaben ohne weiteres bekannt waren\nund sie zu der Beklagten keinen umfangreichen Sachverhalt zu\nermitteln und darzustellen hatte.\n\n7\n\nDie vorstehend skizzierten Umstände rechtfertigen angesichts der\nEindeutigkeit der Rechtslage eine Reduzierung des an sich\nangemessenen Streitwertes um 50 % auf 500.000 DM.\n\n8\n\nDer Senat läßt dahinstehen, ob daneben auch die Voraussetzungen\nder zweiten Alternative des § 23 a UWG vorliegen. Auch wenn dies\nder Fall sein sollte, käme eine weitere Reduzierung des\nStreitwertes nämlich nicht in Betracht. Sind beide Alternativen der\nVorschrift erfüllt, erfolgt keine Addition einzelner\nStreitwertminderungen, sondern kommt nur diejenige Alternative zur\nAnwendung, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt (vgl.\nTeplitzky a.a.O., RZ 57 m.w.N.). Eine weitergehende Reduzierung als\ndiejenige um 50 % kann indes schon deswegen nicht erfolgen, weil\nder Streitwert sonst nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis\nzur Bedeutung der Sache stünde (vgl. zu diesem Kriterium näher\nBaumbach a.a.O, RZ 12 m.w.N.). Im übrigen stünde einer Anwendung\ndieser Alternative ohnehin entgegen, daß die Beklagte es versäumt\nhat, ihre dargelegten Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen\n(vgl. auch insoweit Baumbach a.a.O. RZ 10).\n\n9\n\nAus dem letztgenanten Grunde scheidet auch die nunmehr\nbeantragte Anwendung des § 23 b UWG aus. Die Beklagte hat entgegen\ndem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nicht glaubhaft\ngemacht, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen,\nbzw. dem nunmehr auf 500.000 DM reduzierten Streitwert ihre\nwirtschaftliche Lage auf die von ihr beschriebene Weise erheblich\ngefährden würde. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch nicht\nrechtzeitig gestellt worden. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob\nangesichts der Bestimmung des § 23 b Abs.2 S.2 UWG, der eine\nAntragstellung vor der Verhandlung zur Hauptsache vorsieht, es dem\nBeklagten nicht oblag, spätestens im Anschluß an die von beiden\nSeiten abgegebene Erledigungserklärung den Antrag nach § 23 b UWG\nzu stellen. Immerhin waren ihr selbst zu diesem Zeitpunkt alle für\neine Antragstellung notwendigen Umstände bekannt und hatten sie\nbzw. ihre Prozeßbevollmächtigten sogar damit rechnen müssen, daß im\nTermin verhandelt und eine spätere Antragstellung damit schon nach\ndem Wortlaut des Gesetzes unzulässig werden könnte. Die Beklagte\nist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Beschlußfassung\ndurch die Kammer zur Frage des Streitwertes auch gehört worden und\nhatte daher Gelegenheit, Stellung zu nehmen und den die Höhe des\nStreitwertes betreffenden Antrag nach § 23 b UWG zu stellen. Die\nFrage der mithin sehr zweifelhaften Rechtzeitigkeit des Antrags\nkann - abgesehen von der mangelnden Glaubhaftmachung - deswegen\ndahinstehen, weil der erst mit der am 26.7.1994 bei Gericht\neingegangenen Beschwerde gestellte Antrag jedenfalls nicht\ninnerhalb angemessener Frist nach Erledigung der Hauptsache\neingegangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis im Falle der Erledigung\nder Hauptsache ohne vorherige Verhandlung Baumbach a.a.O., § 23 b\nRZ 5). Es ist nicht ersichlich, aus welchen Gründen Anlaß bestanden\nhaben sollte, nach Erledigung der Hauptsache noch 6 Wochen mit der\nAntragstellung zuzuwarten.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes ist\nim Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.3 GKG nicht geboten","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-07/6-w-91-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-07/6-w-91-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313397","retrieved":"2026-07-09 03:44:46.359347+00:00"}}