{"status":"available","doknr":"OLD313395","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1207.26UF141.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-07","aktenzeichen":"26 UF 141/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den\nBeklagten zu Recht zur Zahlung von rückständigem Trennungs- und\nKindesunterhalt in Höhe von 1.640,00 DM nebst Zinsen für den\nZeitraum Januar bis April 1994 verurteilt. Das Vorbringen des\nBeklagten im Berufungsverfahren führt nicht zu einer für ihn\ngünstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n3\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Unterhaltsberechnung ist, wovon auch das Amtsgericht\nausgegangen ist, das tatsächliche Einkommen des Beklagten aus\nseiner heutigen selbständigen Tätigkeit zugrundezulegen.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nFür den Unterhalt des Sohnes M. gilt dies ohnehin und unabhängig\ndavon, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bereits\ndurch die Erwartung von Einkünften des Beklagten aus seiner\nderzeitigen oder einer vergleichbaren selbständigen Tätigkeit\ngeprägt waren oder nicht. Denn beim Kindesunterhalt bestimmt sich\ndie Höhe des zu gewährenden Unterhalts nicht nach den ehelichen\nLebensverhältnissen, sondern nach der Lebensstellung des\nbedürftigen Kindes - § 1610 Abs. 1 BGB -, die sich wiederum aus der\nberuflichen und sozialen Lebensstellung seiner Eltern ableitet. In\ndiesem Rahmen nimmt das Kind auch an Einkommensveränderungen bei\nseinen Eltern teil (Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl. 1994,\nRandnote 21 zu § 1610).\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nAber auch für die Bemessung des Ehegattenunterhalts ist das\ntatsächliche Einkommen des Beklagten aus seiner jetzigen\nselbständigen Tätigkeit heranzuziehen und nicht mit\nfortgeschriebenen fiktiven Einkünften aus der früheren abhängigen\nBeschäftigung des Beklagten als Elektromeister bei der Firma D.\noder als technischer Leiter im St. M.-H. in D. zu rechnen. Denn die\nEinkünfte aus der jetzigen Tätigkeit des Beklagten haben bereits\ndie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt.\n\n10\n\nGrundsätzlich kommt es für die Feststellung der ehelichen\nLebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft - im\nvorliegenden Fall der 18.10.1994 (vgl. dazu das Urteil des Senats\nvom heutigen Tage in der Parallelsache 26 UF 149/94) - an.\nVeränderungen nach der Trennung, also auch Einkommenssteigerungen\ndes einen oder anderen Ehepartners, sind grundsätzlich zu\nberücksichtigen, es sei denn, sie beruhen auf einer unerwarteten,\nvom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung (vgl. dazu und\nzum Nachfolgenden Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe\ndes Unterhalts, 5. Aufl. 1993, Randnoten 64 - 70; Lohmann, Neue\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht/Unterhalt\nund Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 1992, Randnote 135 ff., jeweils\nmit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche\naußergewöhnliche Entwicklung ist auf Seiten des Beklagten entgegen\nseiner Auffassung nicht gegeben. Zwar erfolgte der Schritt in die\nSelbständigkeit und die damit verbundene erhebliche Steigerung des\nEinkommens erst im Jahre 1991, also rund 11 Jahre nach der Trennung\nder Parteien, dies allerdings, nachdem der Beklagte bereits ab 1988\nnebenberuflich selbständig im Planungsbereich tätig geworden war.\nDer Beklagte hatte aber auch während des Zusammenlebens der\nParteien im Jahre 1975 seine Prüfung als Elektromeister abgelegt\nund damit die Berechtigung zur selbständigen Führung eines\nElektroinstallationsbetriebes erworben. Daß der Beklagte die ihm\nhiermit eröffneten beruflichen Perspektiven nicht nur als\ntheoretische Möglichkeiten ansah, ergibt sich aus dem im\nParallelverfahren 26 UF 173/94 (dort Bl. 18) vorgelegten Schreiben\ndes Elektromeisters P. vom 30. März 1981 und den Erklärungen des\nBeklagten hierzu im Termin vom 02.11.1994. Das besagte Schreiben\ndes Herrn P. bezieht sich auf eine Anfrage des Beklagten betreffend\ndie Übernahme des von Herrn P. betriebenen\nElektroinstallationsgeschäfts. Der Beklagte hat dazu zwar erklärt,\nseine Anfrage habe eigentlich nur Informationszwecken gedient und\nsei aus einer spontanen Idee heraus erfolgt. Diese Erklärung ändert\naber nichts daran, daß der Beklagte sich offensichtlich damals\nimmerhin mit dem Gedanken beschäftigt hat, sich selbständig zu\nmachen. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte diese\nÜberlegungen auch schon während des ehelichen Zusammenlebens der\nParteien angestellt hat. Zum einen spricht dafür der enge zeitliche\nZusammenhang zwischen der besagten Anfrage und der erst Mitte 1980\nerfolgten Trennung der Parteien. Darüber hinaus hat die Klägerin in\nder mündlichen Verhandlung vom 02.11.1994 unwidersprochen\nvorgetragen, daß die Parteien nach der an Herrn P. gerichteten\nAnfrage noch einmal vorübergehend, nämlich zwischen Juni und\nOktober 1991 zusammengelebt haben, wobei auch damals davon die Rede\ngewesen sei, daß der Beklagte sich möglicherweise selbständig\nmachen könnte. Von daher war die spätere berufliche Entwicklung des\nBeklagten hin zu seiner selbständigen Tätigkeit schon während des\nZusammenlebens der Parteien angelegt; Sie stellte sich als eine\nOption für den Fall eines günstigen Übernahmeangebots oder aber für\nden hier konkret gewordenen Fall dar, daß die Tätigkeit in\nabhängiger Stellung einen unbefriedigenden Verlauf nehmen würde,\nund kam von daher nicht unerwartet.\n\n11\n\nDaß die selbständige Tätigkeit des Beklagten sich nicht auf\neinen Elektroinstallationsbetrieb bezieht, führt nicht zu einer\nanderen Beurteilung. Denn das von dem Beklagten betriebene\nPlanungsbüro im elektrotechnischen Bereich ist im Vergleich zu\neinem Elektroinstallationsbetrieb nichts Ungewöhnliches; beide\nSparten der beruflichen Betätigung waren bereits in der von dem\nBeklagten erworbenen Qualifikation als Elektromeister angelegt.\nHierzu war weder eine Weiterbildung erforderlich - dies wird von\ndem Beklagten selbst nicht behauptet - noch besonderer\nKapitaleinsatz, wie der Beklagte selbst einräumt.\n\n12\n\nEine unerwartete, vom Normalfall erheblich abweichende\nEntwicklung, welche nicht mehr als die ehelichen Lebensverhältnisse\nprägend angesehen werden könnte, ist im vorliegenden Falle auch\nnicht allein durch das Ausmaß der Einkommenssteigerung des\nBeklagten gegeben. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß\nim Einzelfall schon das Ausmaß der Einkommensentwicklung zu der\nAnnahme führen kann, daß es sich nicht mehr um eine als dem\nNormalverlauf entsprechende allgemein günstige Fortentwicklung der\ndurch die Ehe begründeten Lebensverhältnisse handelt (BGH NJW 1982,\n1870 ff. (1872)). Es ging dabei um einen Fall, in dem der auf\nUnterhalt in Anspruch genommene Ehemann während des Zusammenlebens\ngemeinsam mit seiner Ehefrau ein Pelzgeschäft betrieben und daraus\nmonatliche Nettoeinkünfte von unter 1.000,00 DM erwirtschaftet\nhatte. Rund 10 bis 15 Jahre nach der Trennung der Parteien\nentwickelte sich der von dem Ehemann weitergeführte Pelzhandel und\nKürschnereibetrieb zu einem gutgehenden Unternehmen mit einem\njährlichen Umsatz von etwa 1 Million DM und durchschnittlichen\nmonatlichen Nettoeinkünften des Ehemannes von über 7.000,00 DM. Im\nvorliegenden Fall ist eine auch nur annähernd vergleichbare\nSituation nicht gegeben. Der Beklagte selbst geht davon aus, daß er\nheute, hätte er seine Tätigkeit als angestellter Elektromeister\noder als technischer Leiter im Krankenhaus weitergeführt, ein\nNettogehalt von bis zu 3.600,00 DM monatlich erzielen würde. Das\nist zwar erheblich weniger als die derzeitigen Einkünfte des\nBeklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit, die in den\nverschiedenen Parallelverfahren mit 5.800,00 bis 6.000,00 DM\nmonatlich angegeben worden sind. Gleichwohl ist die\nEinkommensdifferenz nicht so erheblich, als daß schon allein daraus\neine außergewöhnliche Entwicklung hergeleitet werden könnte.\n\n13\n\nc)\n\n14\n\nDie nach alledem maßgebenden Einkünfte aus seiner selbständigen\nTätigkeit - ohne die Einkünfte aus der im Jahre 1988 aufgenommenen\nnebenberuflichen Tätigkeit - hat der Beklagte - wie erwähnt - in\nden verschiedenen Parallelverfahren selbst mit 5.800,00 bis\n6.000,00 DM angegeben. Wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen\nwerden, ist die Berufung im vorliegenden Verfahren selbst dann\nunbegründet, wenn der Unterhaltsberechnung entsprechend dem\ninsoweit von den Parteien auch nicht angegriffenen Urteil des\nAmtsgerichts monatliche Nettoeinkünfte des Beklagten von 5.850,00\nDM zugrundegelegt werden.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nBei einem Einkommen in dieser Höhe fällt der Beklagte in die 8.\nEinkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da diese Tabelle von\neiner Unterhaltslast gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern\nausgeht, der Beklagte aber nur seiner Ehefrau und seinem Sohn\nunterhaltspflichtig ist, erfolgt eine Höherstufung in die 9.\nEinkommensgruppe. Dies ergibt für den in die 3. Einkommensgruppe\neinzuordnenden Sohn M. der Parteien einen Tabellenunterhalt von\n860,00 DM, also erheblich mehr, als die Klägerin im vorliegenden\nVerfahren gefordert und ihrer Unterhaltsberechnung zurundegelegt\nhat (Bl. 4 d.A.: Tabellenunterhalt von 720,00 DM + anteiliges\nKindergeld = insgesamt 755,00 DM). Der von der Klägerin verlangte\nBetrag von 755,00 DM ist nicht zu überschreiten und für die\nGesamtberechnung zugrunde zu legen.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nZur Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das oben mit 5.850,00\nDM monatlich zugrundegelegte Nettoeinkommen des Beklagten vorab um\nden Tabellenkindesunterhalt zu bereinigen. Anzusetzen ist hierbei\nder Tabellenunterhalt entsprechend dem von der Klägerin tatsächlich\ngeforderten Unterhaltsbetrag, also ein Betrag von 720,00 DM.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDas Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ein Eigeneinkommen\nder Klägerin von monatlich 1.825,47 DM bei der Unterhaltsberechnung\nzugrundegelegt. Demgegenüber meint der Beklagte, es sei von einem\nNettoeinkommen von 2.070,00 DM auszugehen (Bl. 53 unten). Entgegen\nder Berechnung des Beklagten ergeben jedoch die in dem\nParallelverfahren 26 UF 149/94 (nachehelicher Unterhalt)\nvorgelegten Verdienstbescheinigungen der Klägerin für den Zeitraum\nvon September 1993 bis August 1994 (Bl. 93 ff. der genannten Akten)\nein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.892,00\nDM. Dieses ist für den hier streitigen Unterhaltszeitraum (Januar\nbis April 1994) zugrundezulegen.\n\n21\n\nDie Klägerin erzielt dieses Einkommen aus einer nicht ganz\nvollschichtigen Tätigkeit (31,5 Wochenstunden zuzüglich\nÜberstunden). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - der Sohn M.\nwar in dem hier streitigen Unterhaltszeitraum 15 Jahre alt - hat\ndie Klägerin damit ihrer Erwerbsobliegenheit Genüge getan. Auch der\nBeklagte geht im vorliegenden Verfahren wie in der Parallelsache 26\nUF 173/94, die den weiteren Trennungsunterhalt ab Mai 1994 zum\nGegenstand hat, nicht von einer weitergehenden Erwerbsobliegenheit\nder Klägerin aus.\n\n22\n\nFür das vorliegende Verfahren kann der Streit der Parteien\ndarüber, ob das Eigeneinkommen der Klägerin in vollem Umfang im\nWege der Differenzmethode zu berücksichtigen oder zur Hälfte die\nDifferenz- und im übrigen die Anrechnungsmethode anzuwenden ist,\ndahinstehen. Denn, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird,\nergibt sich auch bei Anwendung der für die Klägerin ungünstigeren\nMischmethode ein Unterhaltsbetrag, der über dem von der Klägerin\ngeforderten Klagebetrag liegt:\n\n23\n\nEinkommen des Beklagten 5.850,00 DM\n\n24\n\nabzüglich Tabellenkindesunterhalt 720,00 DM\n\n25\n\nverbleiben 5.130,00 DM\n\n26\n\nHiervon ist bei der Mischmethode die Hälfte des Eigeneinkommens\nder Klägerin, also 946,00 DM\n\n27\n\nin die Differenzberechnung einzustellen. Es ergibt sich dann\neine Differenz von 4.184,00 DM,\n\n28\n\nworaus sich eine Unterhaltsquote (3/7) von 1.793,00 DM\n\n29\n\nerrechnet. Hierauf ist die andere Hälfte des Eigeneinkommens der\nKlägerin zu 6/7, also mit 811,00 DM\n\n30\n\nanzurechnen, so daß ein Unterhaltsanspruch der\n\n31\n\nKlägerin von 982,00 DM\n\n32\n\nverbleibt. Zusammmen mit dem im vorliegenden Verfahren\ngeforderten und nach den obigen Berechnungen mindestens\ngeschuldeten Kindesunterhaltsbetrag von (einschließlich\nKindergeldanteil) monatlich 755,00 DM würde sich danach ein\nGesamtunterhaltsbetrag von 1.737,00 DM ergeben. Das sind 127,00 DM\nmonatlich mehr als von der Klägerin verlangt und bei dem\nausgeurteilten Rückstand für die Monate Januar bis April 1994\nzugrundegelegt. Der für die Rückstandsberechnung zugrunde gelegte\nmonatliche Gesamtunterhalt von 1.610,00 DM setzt sich nach alledem\nentsprechend den Darlegungen in der Klageschrift aus\nKindesunterhalt von monatlich 755,00 DM und Trennungsunterhalt von\nmonatlich 855,00 DM zusammen.\n\n33\n\n5.\n\n34\n\nDer Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß\ndurch die jahrelange Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages\nvon 1.200,00 DM für die Klägerin und den Sohn M. eine entsprechende\nUnterhaltsvereinbarung der Parteien zustandegekommen sei. Für einen\nentsprechenden Rechtsbindungswillen der Klägerin sind keine\nkonkreten Anhaltspunkte dargetan.\n\n35\n\n6.\n\n36\n\nNach alledem war die Berufung mit den prozessualen\nNebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1 (Kosten) und 708 Nr. 10, 713\nZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) zurückzuweisen.\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 1.640,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-07/26-uf-141-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-07/26-uf-141-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313395","retrieved":"2026-07-09 03:44:46.186385+00:00"}}