{"status":"available","doknr":"OLD313401","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1202.SS521.94.204.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-02","aktenzeichen":"Ss 521/94 - 204 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen \"vorsätzlichen\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Geldstrafe von\n120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt und gegen ihn ein\nFahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die Berufung\ndes Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Höhe des\nTagessatzes auf 10,00 DM herabgesetzt worden ist. Dagegen wendet\nsich der Angeklagte mit der Sachrüge.\n\n3\n\nDie Revision des Angeklagten dringt teils wegen bestehender\nVerfahrenshindernisse teils aus sachlich-rechtlichen Gründen\ndurch.\n\n4\n\nSoweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, schon vor dem 29.\nSeptember 1992 - an jenem Tag soll er in K. den Pkw ... .... 341\ngeführt haben - vorsätzlich und fortgesetzt entgegen § 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, ergibt die im\nRevisionsverfahren von Amts wegen gebotene Prüfung der\nVerfahrensvoraussetzungen (vgl. KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 337\nRn. 25 m.w.N.), daß Anklage und Eröffnungsbeschluß mit\ndurchgreifenden Mängeln behaftet sind. Damit fehlt dem vorgenannten\nVerfahrensteil eine wesentliche Prozeßvoraussetzung. Deshalb ist\ndas Verfahren in diesem Umfang nach § 206 a StPO einzustellen.\n\n5\n\nDie Anklageschrift hat gemäß § 200 Abs. 1 StPO die dem\nAngeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung\nso genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen\nVorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat\ngemeint ist und wodurch sie sich von anderen gleichartigen\nstrafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (vgl. BGH NStZ\n1994, 350; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147; jeweils m.w.N.). Es darf\nnicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem\nWillen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH a.a.O.;\nLR-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 200 Rn. 11). Fehlt es hieran, ist die\nAnklage unwirksam (vgl. BGH a.a.O.; NStZ 1992, 553; Rieß a.a.O. Rn.\n57). Gleiches gilt für den Eröffnungsbeschluß, der diesen Mangel\nübernimmt (vgl. OLG Frankfurt GA 1988, 502). Welche Angaben zur\nausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich\nsind, kann nicht allgemein festgelegt werden. Ein täglich mehrfach\nwiederholbares Geschehen im Straßenverkehr bedarf regelmäßig der\nIndividualisierung durch Tatort und Tatzeit (vgl. BGH NStZ 1994,\n350, 351).\n\n6\n\nDie Anklage vom 1. Februar 1993 genügt, soweit sie sich auf\nTatgeschehen vor dem 29. September 1992 bezieht, nicht den\nAnforderungen, die in § 200 Abs. 1 StPO an ihren Inhalt gestellt\nwerden. Dort wird dem Angeklagten vorgeworfen,\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"... in nicht rechtsverjährter Zeit bis\n29.09.1992 in K. und anderen Orten fortgesetzt handelnd vorsätzlich\nauf öffentlichen Wegen Kraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne die\nerforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.\"\n\n9\n\nAls Konkretisierung ist lediglich vermerkt:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Am 29.09.1992 wurde er (erg.: der\nAngeklagte) als Führer des Pkw ... 341, ... ...., von\nPolizeibeamten in K. gestellt.\"\n\n12\n\nDamit wird allein der Vorfall vom 29. September 1992\nindividualisiert. Ansonsten läßt die Anklage im Unklaren, wann und\nwo der Angeklagte gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen haben\nsoll. Abgesehen davon, daß auch beim Delikt des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis die Rechtsfigur der fortgesetzten\nHandlung zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts\nsowie der Schuld nicht erforderlich ist und deshalb außer Betracht\nzu bleiben hat (vgl. BGH NStZ 1994, 383), wären Anklage und\nEröffnungsbeschluß selbst dann unwirksam, wenn man die früher\ngeltenden Grundsätze zum Fortsetzungszusammenhang anwenden wollte.\nDenn es war anerkannt, daß bei einer Fortsetzungstat neben dem\nGesamtvorsatz zumindest angegeben werden mußte, wann die Tat\nbegonnen und wann sie geendet hat sowie die Mindestzahl der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Einzelakte und die Art ihrer Begehung\n(vgl. BGH NStZ 1986, 275, 276; OLG Karlsruhe a.a.O.; Rieß a.a.O.\nRn. 14). Da die erforderlichen näheren Angaben zu den Taten\n(Einzelakten) vor dem 29. September 1992 nicht vorliegen,\nbezeichnen die Anklage und der ohne weitere Konkretisierung\nergangene Eröffnungsbeschluß vom 15. März 1993 diesen Verhandlungs-\nund Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder der\nhistorische Ablauf des Tatgeschehens noch der Umfang des\nSchuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Bei dieser\nSachlage sind Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit sie über den\nTatvorwurf vom 29. September 1992 hinausgehen, unwirksam, was die\nEinstellung dieses Verfahrensteils gebietet (vgl. BGH NStZ 1986,\n275, 276; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Teileinstellung bedarf es,\nweil die Anklage, soweit sie über den Vorwurf eines am 29.\nSeptember 1992 begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG hinausgeht, keine tateinheitlich verbundenen, sondern\njeweils selbständige Taten betrifft, nachdem die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs nicht mehr in Betracht kommt.\n\n13\n\nBezüglich der Tat vom 29. September 1992 sind hingegen Anklage\nund Eröffnungsbeschluß wirksam. Gleichwohl kann das Berufungsurteil\nin dieser Hinsicht keinen Bestand haben. Die Feststellungen der\nStrafkammer sind nämlich, was die Tat vom 29. September 1992\nangeht, materiell-rechtlich unvollständig. Dort heißt es:\n\n14\n\n \n\n15\n\n\"Seit Juni 1992 bis zum 29.09.1992 nahm\nder Angeklagte fortgesetzt in K. und anderen Orten mit seinem ...,\npolizeiliches Kennzeichen ... 287, am öffentlichen Straßenverkehr\nteil, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis\nwar. Der Angeklagte, der sich auf einen ausländischen und\ninternationalen Führerschein beruft, wußte, daß er, der seinen\nständigen Aufenthalt seit mehreren Jahren in Deutschland hat, den\nFührerschein innerhalb eines Jahres umzuschreiben hat.\"\n\n16\n\nDieser Darstellung läßt sich nicht mit hinreichender\nDeutlichkeit entnehmen, ob der Angeklagte am 29. September 1992\nüberhaupt gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen hat und welches\nkonkrete Tatgeschehen dem gegebenenfalls zugrunde liegt. Die im\nUrteil gewählte Formulierung, der Angeklagte habe von Juni 1992\n\"bis zum 29. September 1992\" ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw am\nöffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, macht nicht zweifelsfrei\nerkennbar, daß er am letzten Tag des genannten Zeitraums nach\nÜberzeugung des Tatrichters noch strafbare Aktivitäten in diesem\nSinne entfaltet hat. Vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß\njener Tag aus sonstigen Gründen (z.B. Abschaffung des Fahrzeugs)\nden Endpunkt der Serie mit den Fahrten ohne Fahrerlaubnis festlegt.\nAbgesehen davon ist der Tathergang nicht genügend konkretisiert.\nZwar wird im Urteil angegeben, der Angeklagte habe \"mit seinem\n(Pkw)... , polizeiliches Kennzeichen ... 287\" am öffentlichen\nStraßenverkehr teilgenommen, jedoch fehlt für den 29. September\n1992 die zur ausreichenden Individualisierung der Tat mindestens\nnotwendige nähere Bezeichnung des Tatorts. Der Zusatz, das gesamte\nGeschehen während des angegebenen Zeitraums habe sich \"in K. und\nanderen Orten\" ereignet, genügt nicht den Anforderungen. Hieraus\ngeht nämlich nicht eindeutig hervor, wo genau eine gegebenenfalls\nam 29. September 1992 begangene Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis stattgefunden haben soll.\n\n17\n\nDaher ist das Berufungsurteil, soweit es auf einer wirksamen\nVerfahrensgrundlage beruht, wegen materiell-rechtlicher\nUnvollständigkeit mit seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353\nStPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den\nAnklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 29.\nSeptember 1992 an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln\nzurückzuverweisen, die auch über die Kosten- und Auslagenverteilung\nin der Revisionsinstanz unter Berücksichtigung des eingestellten\nVerfahrensteils zu befinden haben wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-02/ss-521-94-204","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-02/ss-521-94-204","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313401","retrieved":"2026-07-09 03:44:46.727848+00:00"}}