{"status":"available","doknr":"OLD313403","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1130.13U110.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-30","aktenzeichen":"13 U 110/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die\nKlägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung des an den\nPatienten W. gezahlten Schmerzensgeldes verlangen.\n\n3\n\nEin Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den Vorschriften\nder §§ 662, 670 BGB. Die Auffassung der Klägerin, daß sie von der\nBeklagten mit Schreiben vom 06.10.1992 und 12.01.1993 beauftragt\nworden sei, die Schadensregulierung vorzunehmen, wird vom Senat\nnicht geteilt. Den Willen, die Klägerin mit der Besorgung eines\nGeschäfts zu beauftragen, hatte die Beklagte bei Abfassung der\ngenannten Schreiben nicht.\n\n4\n\nAllerdings ist der Klägerin zuzugeben, daß das Schreiben der\nBeklagten vom 12.01.1993 (Bl. 28 d.A.) insoweit zu\nMißverständnissen Anlaß geben könnte, als die Beklagte ausführt,\nsie wiederhole ihre Bitte, daß die Klägerin in die\nSchadensbearbeitung eintrete. Dadurch, daß die Beklagte allerdings\nim selben Satz, in dem sie diese Bitte äußert, auf ihr Schreiben\nvom 06.10.1992 Bezug nimmt, stellt sie jedoch klar, daß diese Bitte\nnicht als ein Auftrag zu verstehen ist. Denn mit Schreiben vom\n06.10.1992 hatte die Beklagte die Klägerin wissen lassen, daß sich\nihr Versicherungsnehmer Prof. Dr. O. als beamteter\nKrankenhauschefarzt auf sein Haftungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz\n2 BGB berufe und daß ein beamtenrechtlicher Regreßanspruch\nausscheide, da Prof. Dr. O. nicht grob fahrlässig gehandelt habe.\nWenn es daher in dem Schreiben vom 06.10.1992 weiter heißt, eine\nSchadensregulierung erscheine sachgerecht und es sei \"angezeigt,\ndaß ... (die Klägerin) in die Schadensregulierung\" eintrete, so\nkann dies nur dahingehend verstanden werden, daß die Beklagte es\nnach den Feststellungen der eingeschalteten Gutachterkommission für\närztliche Behandlungsfehler nicht für aussichtsreich hielt,\nEinwendungen gegen eine Haftung der Klägerin dem Grunde nach zu\nerheben. Die Anregung zu einer Schadensregulierung durch die\nKlägerin wurde vor dem Hintergrund der Erklärung geäußert, daß die\nBeklagte rechtlich aufgrund des Haftungsprivilegs aus § 839 Abs. 1\nSatz 2 BGB nicht verpflichtet sei, für den entstandenen Schaden\neinzustehen.\n\n5\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung des Betrages\nvon 15.000,00 DM auch nicht aus dem Gesichtspunkt der berechtigten\nGeschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB,\nverlangen. Freilich wird eine Geschäftsführung der Klägerin nach §\n677 BGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß es sich bei der\nSchadensregulierung im Verhältnis zu dem Patienten W. zugleich um\nein eigenes Geschäft der aus §§ 31, 89, 823 BGB auf Schmerzensgeld\nhaftenden Klinik handelt. Die Absicht, auch eigene Interessen durch\ndie Geschäftsführung zu wahren, schließt einen\nFremdgeschäftsführungswillen nicht aus. Die Schreiben der Klägerin\nvom 25.09.1992 und 22.04.1993 lassen erkennen, daß die Klägerin -\nvon ihrem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - den Willen hatte, den\nSchaden auch im Interesse der Beklagten zu regulieren.\n\n6\n\nEin Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, daß die\nÜbernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse der Beklagten\nentsprach. Ein Interesse des Geschäftsherrn an der Übernahme der\nGeschäftsführung ist dann zu bejahen, wenn sie ihm nützlich ist\n(vgl. Palandt-Thomas, 52. Aufl. 1993, § 683 Rdnr. 4). Die Zahlung\nder Klägerin an den Patienten des Versicherungsnehmers der\nBeklagten brachte für die Beklagte keinen Nutzen mit sich; der\nVersicherungsnehmer der Beklagten haftete nämlich seinerseits\nnicht, so daß die Beklagte von ihm aus dem Versicherungsvertrag\nnicht auf Freistellung hätte in Anspruch genommen werden\nkönnen.\n\n7\n\nEin Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten nach\nden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes kommt ersichtlich nicht\nin Betracht. Nach diesen Vorschriften ist ein Regreßanspruch gegen\nden Beamten nur im Falle grob fahrlässigen Handelns gegeben.\nAnhaltspunkte dafür, daß der bei der Beklagten versicherte Chefarzt\ngrob fahrlässig gehandelt hat, sieht der Senat nicht. Die\nFeststellungen der Gutachterkommission für ärztliche\nBehandlungsfehler vom 20.08.1992 lassen nur erkennen, daß Prof. Dr.\nO. nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat obwalten lassen.\nDie Klägerin hat denn auch ihre der Beklagten mit Schreiben vom\n25.09.1992 mitgeteilte Erwägung, gegenüber dem Versicherungsnehmer\nder Beklagten den beamtenrechtlichen Regreßanspruch realisieren zu\nwollen, im Rechtsstreit nicht mehr erwähnt oder weiterverfolgt.\n\n8\n\nAuch ein Anspruch der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der\nBeklagten auf Ausgleichung aus §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 840 BGB oder\naus § 426 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Zwischen der aus §§ 31, 89,\n823, 847 BGB auf Schmerzensgeld haftenden Trägerin der Klinik und\ndem Versicherungsnehmer der Beklagten als beamtetem Chefarzt\nbesteht kein Gesamtschuldverhältnis. Dessen Vorliegen wird durch\ndie Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade\nausgeschlossen.\n\n9\n\nNach der ständigen, von der Klägerin selbst angeführten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 85, 393 = NJW 1983,\n1374 ff.; NJW 84, 1400 ff.; 1986, 2883), der sich der erkennende\nSenat anschließt, beurteilt sich die Haftung des\nselbstliquidationsberechtigten, beamteten Chefarztes nach § 839\nBGB. Denn mit der Gestaltung des Rechts des Chefarztes zur\nEigenliquidation als Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen\nDienstes wird allein besoldungsrechtlichen Bedürfnissen nach\nAnpassung an die allgemein für Beamte geltenden\nBesoldungsvorschriften und die Regelung des Nebentätigkeitsrechts\nzur Nebentätigkeitsvergütung und zur Zahlung eines Nutzungsentgelts\nRechnung getragen (BGH NJW 1983, 1377). Diese Gestaltung begründet\nweder für den Arzt einen Doppelstatus dahin, daß er in diesem\nBereich des Selbstliquidationsrechtes als Privatarzt tätig wird,\nnoch wird er für diesen Bereich aus seinen Beamtenpflichten\nentlassen; dies wäre mit der engen Verzahnung der Tätigkeit des\nselbstliquidierenden Arztes mit der Institution des Krankenhauses,\nin die seine Behandlungstätigkeit vor allem im stationären Bereich\ninsgesamt eingebettet ist, nicht vereinbar. Die unterschiedliche\nbesoldungsrechtliche Behandlung rechtfertigt es daher nicht, den\nprivat liquidierenden beamteten Arzt einem aus § 823 BGB haftenden\nPrivatarzt anzunähern, da die beamtenrechtlichen Dienstpflichten\nnicht abspaltbar sind.\n\n10\n\nDie einheitliche Anwendung des § 839 BGB auf die stationäre\närztliche Behandlung durch den beamteten Chefarzt, - gleichgültig,\nob sie dienstrechtlich geschuldet ist oder auf der Basis des\nEigenliquidationsrechts erbracht wird - führt für den\nVersicherungsnehmer der Beklagten zu dem Haftungsprivileg des § 839\nAbs. 1 Satz 2 BGB. Die dagegen gerichtete Argumentation der\nKlägerin, der Bundesgerichtshof habe sich zu der Frage des\nInnenverhältnisses zwischen Arzt und Krankenhaus nicht geäußert,\ntrifft nicht zu. Bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 30.\nNovember 1982 (NJW 1983, 1378) führt der BGH aus, es bestehe kein\nGrund, den beamteten Ärzten die Verweisung auf § 839 Abs. 1 Satz 2\nBGB zu versagen; das Verweisungsprivileg greife ein, wenn neben der\nsubsidiären Eigenhaftung des Beamten eine Haftung des Dienstherrn\nnach §§ 31, 89, 823 BGB in Betracht komme. Diese Aussage hat der\nBundesgerichtshof in seinen späteren Entscheidungen vom 10.01.1984\nund vom 24.06.1986 bekräftigt. Angesichts dieser wiederholten\nAussage des Bundesgerichtshofs über die Anwendbarkeit des\nVerweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den\nselbstliquidierenden beamteten Chefarzt im Verhältnis zu dem Träger\nder Klinik ist die von der Klägerin mit der Berufung geäußerte\nKritik, der BGH habe die Innenrechtsbeziehung zwischen Krankenhaus\nund selbstliquidierendem Chefarzt offensichtlich \"nicht bedacht\",\nnicht haltbar.\n\n11\n\nAllerdings ist der Klägerin zuzugeben, daß es durchaus triftige\nGründe geben mag, die für die Bejahung einer Eigenhaftung des\nVersicherungsnehmers der Beklagten und eines Regreßanspruchs der\nKlägerin sprechen. Insbesondere gilt dies für das\nBerufungsvorbringen, bei dem beamteten Chefarzt habe das Recht zum\nHonorareinzug ein Gegenstück, nämlich die Pflicht zur Übernahme des\ndamit verbundenen Haftungsrisikos im Verhältnis zum Krankenhaus,\nweil sich Vorteil und Risiko gegenseitig bedingen. Soweit die\nKlägerin allerdings ihr Vorbringen, daß die vermeintliche im\nBereich des Rückgriffs bestehende Regelungslücke durch das Institut\nder im Beamtenverhältnis wurzelnden liquidationsrechtlichen\nEinstandspflicht geschlossen werden müsse, auf Kistner\n(Wahlbehandlung und direktes Liquidationsrecht des Chefarztes,\nVertragsgestaltung, Haftung und Regreß, 1990, Seite 76 ff.) stützt,\nverkennt sie, daß Kistner die Anwendbarkeit des § 823 BGB auf die\nnebenamtliche stationäre Behandlung durch den beamteten Arzt bejaht\n(a.a.O. Seite 80, 90 f., 128).\n\n12\n\nIndessen greifen die von der Klägerin angeführten Gründe für\neine Eigenhaftung des Versicherungsnehmers der Beklagten nicht\ndurch.\n\n13\n\nFür die Entwicklung eines Rechtsinstituts der \"im\nBeamtenverhältnis wurzelnden liquidationsrechtlichen\nEinstandspflicht\" sieht der Senat kein Bedürfnis. Eine\nRegelungslücke, die zu der Entwicklung eines solchen Instituts\nnötigt, besteht nicht. Die Eigenhaftung der Beamten ist\nbeamtenrechtlich in §§ 84 LBG, 839 BGB abschließend geregelt. Die\nVerlagerung der Haftung von dem Beamten auf seine\nAnstellungskörperschaft ist eine notwendige Folge dieser Regelung.\nEs ist daher ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich, wenn\nabweichend von der geltenden Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB\neine gesamtschuldnerische Haftung des Beamten neben seiner\nAnstellungskörperschaft begründet werden soll.\n\n14\n\nDie Berufung kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie versucht,\ndas von ihr geforderte Institut der liquidationsrechtlichen\nEinstandspflicht aus Treu und Glauben herzuleiten. Es ist nicht\nmöglich, die vielschichtigen und vielgestaltigen Rechtsbeziehungen\nzwischen dem Krankenhausträger und dem\neigenliquidationsberechtigten beamteten Arzt auf die Aussage zu\nreduzieren, daß derjenige haftet, der liquidiert. Vielmehr enthält\ndie zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten und dem Minister\nfür Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen\ngeschlossene Vereinbarung vom 14.06./07.08.1978 eine Vielzahl von\nRegelungen über die Rechte und Pflichten von Prof. Dr. O.. So ist\ndiesem das Weisungsrecht gegenüber dem seinem Verantwortungsbereich\nzugeordneten Personal einschließlich der Ärzte übertragen,\ngleichgültig, ob diese im Rahmen der privatärztlichen oder\nkassenärztlichen Versorgung der Patienten tätig werden. Ferner wird\nihm die Inanspruchnahme von 10 der 70 in der Station vorhandenen\nBetten für die privatärztliche stationäre Behandlung von Patienten\ngestattet. Im Gegenzug schuldet Prof. Dr. O. die Zahlung eines\nNutzungsentgeltes für die stationäre Behandlung der\nPrivatpatienten. Die Vorteile des Krankenhausträgers erschöpfen\nsich aber nicht in der Einnahme des Nutzungsentgelts. Vielmehr\ntragen Leistung und Renommé des Chefarztes wesentlich zu der\nBelegung aller vorhandenen Betten auf der Station und damit auch zu\neinem wirtschaftlichen Betrieb des Krankenhauses bei. Es läßt sich\nfolglich nicht feststellen, daß nur der Chefarzt wirtschaftliche\nVorteile auf Grund des Eigenliquidationsrechts hat und daß er daher\nim Verhältnis zur Klinik allein einstandspflichtig sein müßte,\nsondern die gesamte Tätigkeit des Chefarztes hat, auch soweit sie\nals genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt wird, unmittelbare\nAuswirkungen auf den wirtschaftlichen Betrieb der Klinik. Vor\ndiesem Hintergrund kann die Berufung des beamteten Arztes auf das\nVerweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann nicht als\ntreuwidrig bewertet werden, wenn die Haftung der Klinik auf der von\ndem beamteten Arzt ausgeübten Nebentätigkeit beruht.\n\n15\n\nDer Senat vermag auch nicht der Ansicht von Kistner zu folgen,\ndaß mehr dafür spreche, die auf der Basis der Eigenliquidation\ngeleistete Tätigkeit des beamteten Arztes der Vorschrift des § 823\nBGB unterfallen zu lassen. Wenn Kistner § 823 BGB anwenden möchte,\nweil die aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Bindungen\nausreichten, um zu verhindern, daß im Wahlbehandlungsbereich nach\nBelieben verfahren wird (a.a.O. Seite 90), so verkennt er, daß es\neben jene aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Bindungen sind,\ndie Amtspflichten begründen und dadurch die Anwendung des § 839 BGB\nbedingen. Die Auffassung von Kistner wird der engen Verzahnung der\ndienstrechtlichen Stellung des selbstliquidierenden beamteten\nArztes mit der Institution des Krankenhauses nicht gerecht. Es ist\nnicht einzusehen, daß der selbstliquidierende beamtete Arzt\nhaftungsrechtlich anders behandelt wird als jener beamtete Arzt,\nder das Eigenliquidationsrecht nicht hat, auf dessen Mitarbeit der\nselbstliquidierende Arzt aber bei der Behandlung seiner Patienten\nangewiesen ist und auf die er die Behandlung organisatorisch\nauszurichten hat (vgl. BGH, NJW 1983, 1378).\n\n16\n\nDa nach allem die Übernahme der Geschäftsführung durch die\nKlägerin wegen des Fehlens einer Anspruchsgrundlage für die Haftung\ndes eigenliquidationsberechtigten beamteten Arztes nicht im\nInteresse der Beklagten war, kommen Aufwendungsersatzansprüche aus\n§ 670 BGB nicht in Betracht.\n\n17\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auf Zahlung von 15.000,00 DM\nauch nicht aus den Vorschriften der §§ 677, 684 Satz 1, 812 ff. BGB\nherleiten. Die Geschäftsführung der Klägerin war zwar nicht nach §\n683 BGB berechtigt, da sie nicht dem Interesse und dem der Klägerin\nbekannten Willen der Beklagten entsprach. Jedoch setzt der\nBereicherungsanspruch aufgrund nicht gerechtfertigter\nGeschäftsführung voraus, daß der Geschäftsherr durch die\nGeschäftsführung etwas erlangt hat. Diese Voraussetzung ist hier\nnicht gegeben. Die Beklagte hat nicht die Befreiung von einer\nVerbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag gegenüber ihrem\nVersicherungsnehmer erlangt, denn Prof. Dr. O. haftete auf das\ngeltendgemachte Schmerzensgeld weder im Außenverhältnis gegenüber\ndem Patienten W. noch im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin.\nDie Beklagte ist durch die Geschäftsführung der Klägerin mithin\nnicht bereichert.\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nDem nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der\nKlägerin vom 15.11.1994 auf Zulassung der Revision war nicht zu\nentsprechen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist im\nHinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu verneinen. In seiner letzten Entscheidung,\ndie auf der Revisionszulassung eines Oberlandesgerichts beruhte\n(NJW 1986, 2883 f.), hat der Bundesgerichtshof sich mit den gegen\nseine Rechtsprechung geäußerten Bedenken auseinandergesetzt und\nfestgestellt, daß er an seiner Rechtsprechung festhält. Ein Anlaß\nzu einer Revisionszulassung besteht für den Senat daher nicht.\n\n20\n\nStreitwert und zugleich Beschwer der Klägerin: 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-30/13-u-110-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-30/13-u-110-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313403","retrieved":"2026-07-09 03:44:46.893866+00:00"}}