{"status":"available","doknr":"OLD313408","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1128.18W20.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-28","aktenzeichen":"18 W 20/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts Köln vom 11.05.1994 - 20 O 453/93 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem\nBeklagten Prozeßkostenhilfe teilweise verweigert, und zwar\ninsoweit, als er sich auch in Höhe von 13.041,28 DM gegen die Klage\nverteidigt.\n\n3\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567\nff ZPO zulässig; in der Sache selbst ist sie jedoch\nunbegründet.\n\n4\n\nIn Höhe von 13.041,28 DM hat die Rechtsverteidigung des\nBeklagten gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1\nZPO.\n\n5\n\nDer Beklagte ist durch Urteil der Kammer vom 29.06.1994 zur\nZahlung der nämlichen Summe verurteilt worden. Dieses Urteil ist,\nnachdem die hiergegen zunächst eingelegte Berufung des Beklagten\ndurch Beschluß des Senats vom 20.10.1994 als unzulässig verworfen\nworden ist, rechtskräftig, eine abändernde Entscheidung in der\nHauptsache daher nicht mehr möglich.\n\n6\n\nFür die rechtliche Erfolgsprüfung gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist\ngrundsätzlich der Erkenntnisstand zur Zeit der Beschlußfassung\nmaßgebend (BGH, NJW 82, 1104). Die Frage, ob ausnahmsweise dann\netwas anderes gelten muß, wenn sich im Zeitpunkt der\nEntscheidungsreife die Erfolgsaussicht für den Antragsteller\ngünstiger darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten\n(vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 119 Rdnr. 44 - 47;\nKalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 439\nff; jeweils m.w.N.). Insbesondere ist umstritten, ob das\nBeschwerdegericht die inzwischen rechtskräftige\nHauptsacheentscheidung unabhängig davon zu beachten hat, ob es\ndiese Entscheidung für richtig hält oder nicht (vgl. z. B.\nZöllerPhilippi a.a.O., Rdnr. 46 einerseits, Stein-Jonas-Bork, 21.\nAufl., Rdnr. 41 vor § 114 ZPO andererseits). Jedenfalls bei der\nvorliegenden Fallgestaltung ist nach der Auffassung des Senats das\nrechtskräftige Urteil des Landgerichts zu beachten und eine etwa\nfehlerhafte Beurteilung des dort zugrunde gelegten Sachverhalts\nunmaßgeblich. Der Beklagte hat die zunächst eingelegte Berufung\nnicht begründet und damit die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels\nbewirkt. Das kann geschehen sein, weil die Berufung auf Grund von\nbisher in den Rechtsstreit nicht eingeführten Tatsachen keine\nAussicht auf Erfolg bot. An fehlenden Geldmitteln brauchte seine\nRechtsverteidigung nicht zu scheitern. Der Beklagte hätte die\nMöglichkeit gehabt, zunächst um Prozeßkostenhilfe für eine noch\neinzulegende Berufung nachzusuchen. Es liegt auch nicht so, daß der\nBeklagte durch eine etwa nur berechtigte Teilablehnung der\nProzeßkostenhilfe in seiner Prozeßführung vor dem Landgericht\nbehindert worden sein könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt\nStein-Jonas-Bork, a.a.O. Rdn. 40). Der Beklagte hatte die\nProzeßkostenhilfe erst mit dem Schriftsatz vom 9. Mai 1994\nbeantragt. In der Verhandlung vom 11. Mai 1994 hat das Landgericht\nden Antrag beschieden. Der Beklagte hat trotz der Teilablehnung die\nAbweisung der Klage in vollem Umfang beantragt. Bei diesem\nVerfahrensablauf kann sich die Teilablehnung auf seine\nProzeßführung nicht nachteilig ausgewirkt haben.\n\n7\n\nNach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.\n\n8\n\nEiner Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht, §§ 1 GKG,\n127 Abs. 4 ZPO.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 2.400,00 DM\n\n10\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-28/18-w-20-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-28/18-w-20-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313408","retrieved":"2026-07-09 03:44:47.331452+00:00"}}