{"status":"available","doknr":"OLD313407","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1128.13W60.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-28","aktenzeichen":"13 W 60/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu\nRecht hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte\nProzeßkostenhilfe verweigert.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Vorlage der\n,Kurzfristigen Erfolgsrechnung\" vom 31.03.1994 und den Belegen über\nseine Belastungen bereits glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in\nder Lage ist, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens aus\neigenen Mitteln zu bestreiten. Selbst wenn man nämlich diese\nErfolgsrechnung ohne nähere Erläuterungen für einzelne Positionen\n(z.B. 1240 und 1250) als Nachweis für die Armut im\nprozeßrechtlichen Sinne gelten lassen wollte, muß die Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe daran scheitern, daß dem Gesuch die\nhinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.\n\n4\n\nDie Frage, ob in dem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485\nff ZPO überhaupt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht\nkommt, ist streitig (vgl. Baumbach-Lauterbach-AlbersHartmann, ZPO,\n52. Aufl. 1994, § 114 Rdnr. 38 m.w.N.). Während eine Mindermeinung\n(Alternativkommentar zur ZPO (AK) DeppeHilgenberg, 1987, Rnr. 5 zu\n§§ 114, 115; LG Bonn, MDR 1985, 415; LG Flensburg Schl HA 1987,\n154) die Auffassung vertritt, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nim selbständigen Beweisverfahren komme nicht in Betracht, weil es\nsich bei dem besonderen Verfahren nach §§ 485 ff ZPO nicht um einen\nProzeß handele und § 114 ZPO die - im selbständigen Beweisverfahren\nnicht stattfindende - Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetze, nimmt die herrschende\nMeinung an, auch im selbständigen Beweisverfahren könne\nProzeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. LG Aurich, JB 1986, 766\nf.; LG Köln, NJW RR 87, 319 f.; LG Düsseldorf, MDR 1986, 857; LG\nBayreuth JB 1991, 398; BL-Hartmann, ZPO, 50. Aufl. § 114 Rnr. 38,\n102; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. 1994, § 119 Rnr. 12; Müko-Wax, §\n114 Rnr. 10; Thomas-Putzo, 17. Aufl. § 114 Anm. 1; Zöller-Philippi,\n18. Aufl. § 114 Rnr. 2 und ZöllerHerget § 490 Rnr. 5). Der Senat\nschließt sich der herrschenden Auffassung an. Die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe ist nicht auf das Erkenntnisverfahren nach §§ 253\nff. ZPO beschränkt, sondern kommt auch in den besonderen\nVerfahrensarten wie dem Mahnverfahren, dem Arrestverfahren, dem\nVerfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung\noder dem selbständigen Bweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO in\nBetracht (Müko-Wax, § 114 Rnr. 9 ff.; Zöller-Schneider, 16. Aufl.,\nRnr. 7 vor § 114). Mit der Bezeichnung der staatlichen\nFürsorgeleistung als Prozeßkostenhilfe wollte der Gesetzgeber nicht\nderen Bewilligung in solchen Verfahren ausschließen, in denen es\nsich nicht um Prozesse im engeren Sinne handelt. Vielmehr kam es\nihm darauf an, den früheren Begriff ,Armenrecht\", der als\ndiskriminierend empfunden wurde, durch eine neutralere Bezeichnung\nzu ersetzen. Das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.6.1980\n(BGBl I S. 677) trat gleichzeitig mit dem Gesetz über\nRechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen vom\n18.6.1980 (BGBl I S. 689 - Beratungshilfegesetz) am 1. Januar 1981\nin Kraft. Mit beiden Gesetzen zusammen wurde versucht, das frühere\nArmenrecht auf ,rechts- und sozialstaatliche Füße zu stellen\"\n(Grunsky, NJW 1980, 2041, 2048). Die Beschreibung der einen\nstaatlichen Leistung als ,Prozeßkostenhilfe\" diente in erster Linie\nder Abgrenzung von der neu eingeführten Beratungshilfe, deren\nGewährung nach § 1 Abs. 1 BerHG für die Wahrnehmung von Rechten\n,außerhalb eines Gerichtlichen Verfahrens\" in Betracht kommt. Im\nGegensatz dazu muß der Begriff der Prozeßkostenhilfe als auf alle\ngerichtlichen Verfahren bezogen verstanden werden; dies schließt\ndas selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO begrifflich mit\nein. Daß die Einbeziehung des selbständigen Beweisverfahrens in die\nGruppe der von §§ 114 ff. ZPO erfaßten Verfahrensarten dem Willen\ndes Gesetzgebers entspricht, folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr.\n3 BRAGO. Indem der Gesetzgeber durch diese Vorschrift klarstellt,\ndaß sich die Beiordnung des Rechtsanwalts im Hauptprozeß nicht auf\ndas selbständige Beweisverfahren erstreckt, sondern eine\nausdrückliche Beiordnung dafür erforderlich ist, gibt er zu\nerkennen, daß das selbständige Beweisverfahren zu den\nVerfahrensarten gehört, in welchen die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe möglich ist (LG Bayreuth, JB 1991, 398 m. Zust.\nAnm. Mümmler; LG Aurich, JB 1986, 766). Die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe kommt mithin in Betracht, sofern die\nVoraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gegeben sind, insbesondere eine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen ist.\n\n5\n\nBei Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nach\nzutreffender herrschender Ansicht nicht darauf abzustellen, ob die\netwa später beabsichtigte Klage im Hauptprozeß Erfolgsaussicht\nbieten würde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob hinreichende\nAussicht besteht, daß dem Antrag auf Anordnung der selbständigen\nBeweiserhebung stattgegeben wird (LG Köln, NJW 1987, 320;\nBL-Hartmann, a.a.O. § 114 Rnr. 38; Müko-Wax, § 114 Rnr. 10; ebenso\nfür das selbständige Beweisverfahren im Bauprozeß Werner/Pastor, 7.\nAufl. 1990, Rnr. 127). Der Antragsteller braucht nicht vorzutragen,\nwelche Ansprüche er in dem Fall, daß der Sachverständige den\nbehaupteten Sachzustand oder die Schadensursache feststellt, im\nHauptprozeß geltend zu machen beabsichtigt.\n\n6\n\nGleichwohl ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Gesuchs des\nAntragstellers zu verneinen, denn die Voraussetzungen der §§ 485\nff. ZPO für die Anordnung der selbständigen Beweiserhebung liegen\nnicht vor. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsstreit noch\nnicht anhängig ist, kann die schriftliche Begutachtung des\nSachzustands und die darauf bezogene Ursachenfeststellung durch\neinen Sachverständigen gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nur dann mit Erfolg\nbeantragt werden, wenn die nachsuchende Partei ein rechtliches\nInteresse daran hat. Ein solches rechtliches Interesse fehlt dem\nAntragsteller. Zwar ist der Begriff des restlichen Interesses nach\nherrschender Auffassung weit zu verstehen (vgl. BL-Hartmann, a.a.O.\n§ 485 Rnr. 8 m.w.N.). Nicht zu folgen ist der Auffassung von\nSchreiber (NJW 1991, 2601), gegen eine weite Auslegung des Begriffs\nspreche der Umstand, daß das selbständige Beweisverfahren eine\nAusnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei.\nDenn wenn nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse\ndann anzunehmen ist, wenn die beantragte Feststellung der\nVermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, läßt dies erkennen, daß\ndas durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990\ngegenständlich erweiterte selbständige Beweisverfahren in den\nFällen des § 485 Abs. 2 ZPO gerade nicht der Vorbereitung eines\nRechtsstreits dienen soll. Das Vorliegen eines rechtlichen\nInteresses ist daher zu bejahen, wenn die durch den\nSachverständigen zu treffende Tatsachenfeststellung die Grundlage\neines beliebigen sachlich-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers\noder eines anderen gegen ihn bilden kann (BL-Hartmann a.a.O. § 485\nRnr. 8). Ergibt sich dagegen aus dem Sachvortrag des\nAntragstellers, daß auch bei Feststellung des von ihm behaupteten\nSachzustands und der von ihm behaupteten Schadensursache kein\nAnspruch gegen den Verfahrensgegner in Betracht kommt, ist ein\nrechtliches Interesse zu verneinen.\n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller keine\nVerpflichtung der Beklagten glaubhaft gemacht, für den an dem\nFahrzeug 1993 aufgetretenen Schaden einzustehen. Vielmehr ergibt\nsich aus den von dem Antragsteller vorgelegten\n,Garantieinformationen\" der Antragsgegnerin, daß keine überwiegende\nWahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Antragstellers aus einem\nselbständigen Garantievertrag gegen die Antragsgegnerin\nspricht.\n\n8\n\nDie Gewährleistungsbedingungen, an die die Neuwagengarantie\ngeknüpft ist, sehen die kostenlose Beseitigung von Mängeln vor,\nwenn das Fahrzeug trotz normaler Benutzung und richtiger Wartung\ninnerhalb des Garantiezeitraums Mängel aufweist, die auf die\nVerwendung von fehlerhaften Werkstoffen oder auf eine fehlerhafte\nVerarbeitung zurückzuführen sind. Der Antragsteller hat indes nicht\nglaubhaft gemacht, daß er seinerseits die\nGewährleistungsbedingungen erfüllt hat.\n\n9\n\nAllerdings spricht - entgegen dem Sachvortrag der\nAntragsgegnerin - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß\nder Antragssteller die gebotenen Wartungsarbeiten hat durchführen\nlassen. Denn das Autohaus N., bei dem es sich um eine von der\nAntragsgegnerin autorisierte Werkstatt handelt, hat in dem vom\nAntragsteller vorgelegten Inspektionsheft eingetragen, daß die\n10.000-Kilometer-Inspektion am 20. März 1992 bei Tachostand 10237\nund die 20.000-Kilometer-Inspektion, verbunden mit einem Ölwechsel,\nam 16.April 1993 bei Tachostand 20.048 durchgeführt wurde. Soweit\ndie Antragsgegnerin einwendet, zu den genannten Daten sei jeweils\nnur ein Ölwechsel, nicht aber die gebotene Wartung durchgeführt\nworden, muß die Vorlage des Inspektionsheftes als ausreichende\nGlaubhaftmachung nach § 487 Nr. 4 ZPO für die Beachtung des Gebots,\nperiodische Wartungen durchführen zu lassen, angesehen werden. Dem\nsteht nicht entgegen, daß bei der 20.000-KilometerInspektion vom\nVertragshändler der Antragsgegnerin nicht die Durchführung der\nKarrosserieinspektion bescheinigt wurde, deren Beachtung dem\nAntragsteller durch die Neuwagengarantie (S. 9 der\nGarantieinformation, Stichwort ,Betrieb und Unterhalt\") auferlegt\nwurde. Denn die Unterlassung einer Karrosserieinspektion kann für\ndas Auftreten von Motorschäden nicht ursächlich sein. Der\nAntragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß er die\nGewährleistungsbedingung einer normalen Benutzung des Fahrzeugs\nerfüllt hat. Nach den ,Verpflichtungen\" des Antragstellers in der\nNeuwagengarantie (S. 9 der Garantieinformationen) ist er für den\nrichtigen Betrieb und Unterhalt seines Fahrzeugs ,entsprechend den\nin der Betriebsanleitung angeführten Anweisungen\" verantworlich.\nDiese Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers schließt im\nvorliegenden Falle Garantiehaftung der Antragsgegnerin aus.\n\n10\n\nDa das Motoröl im Betriebsverlauf des Motors nicht nur einer\nVerschmutzung, Alterung und Änderung seiner Viskosität unterliegt,\nsondern auch durch den Betrieb des Motors, technisch bedingt, zu\neinem Teil verbraucht wird, ist der Benutzer eines jeden\nKraftfahrzeugs nach den Anweisungen der Betriebsanleitung gehalten,\nregelmäßig, insbesondere aber vor Antritt einer größeren Fahrt, den\nÖlstand zu kontrollieren. Die Einzelheiten dazu, wie die\nDurchführung der Ölstandskontrolle zu erfolgen hat (Motortemperatur\n, Wartezeit nach Abstellen des Motors etc.), sind in der\nBetriebsanleitung vorgeschrieben. Der Antragsteller hat nicht\nglaubhaft gemacht, daß er diese Anweisungen der Betriebsanleitung\nbeachtet hat. So fehlt es bereits an jedem Vortrag, wieviele\nKilometer er mit dem Fahrzeug seit dem Ölwechsel vom 16. April 1993\nbis zum Auftreten des Motorschadens zurückgelegt hat. Auch\nerscheint sein Vorbringen, daß der Motorschaden bereits im Mai\n1993, also nur drei bis sieben Wochen nach dem Ölwechsel,\naufgetreten sei, wenig glaubhaft. Denn der Kostenvoranschlag der\nFa. N. über die am Motor durchzuführenden Arbeiten datiert vom 30.\nAugust 1993, was den Vortrag der Antragsgegnerin stützt, an diesem\nTage sei das Fahrzeug des Antragstellers von der Firma N. an einer\nAutobahnraststätte abgeholt worden, und es sei dort festgestellt\nworden, daß der Motor kein Motoröl mehr gehabt habe. Schließlich\nhat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, daß er den Ölstand\nan dem Fahrzeug überprüft habe. Es besteht daher die überwiegende\nWahrscheinlichkeit, daß der Motorschaden durch das Unterlassen der\nregelmäßigen Ölstandskontrolle verursacht wurde.\n\n11\n\nDer Vortrag des Antragstellers, der Motor sei fehlerhaft gewesen\nund deshalb sei es zu Ölverlusten gekommen, ist nich glaubhaft\ngemacht. Zum einen wird nämlich ein Lagerschaden, der nach dem\nunwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin von dem Autohaus\nN. festgestellt wurde, erst durch die Unterversorgung der\nPleuellager mit Motoröl und die fehlende Schmierung verursacht,\nd.h. nicht der Motorschaden führte zu Ölmangel, sondern letzterer\nverursachte den Motorschaden. Zum anderen wird vom Antragsteller\nverkannt, daß auch der Betrieb eines voll funktionstüchtigen und\neinwandfrei gewarteten Motors zwangsläufig mit dem Verbrauch von Öl\nverbunden ist; eben dies ist der Grund für die\nÖlstandskontrollpflicht jedes Fahrzeugbenutzers.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund kam die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nnicht in Betracht, so daß die Beschwerde des Antragstellers\nzurückzuweisen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-28/13-w-60-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-28/13-w-60-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313407","retrieved":"2026-07-09 03:44:47.247022+00:00"}}