{"status":"available","doknr":"OLD313413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1124.18U101.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-24","aktenzeichen":"18 U 101/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger bestellte bei der Beklagten ein\nBENALUContainer-Kippchassis Typ PCB 3.400. Dieser Auftrag wurde von\nder Beklagten mit Schreiben vom 12.9.1992 unter Hinweis auf ihre\nallgemeinen Geschäftsbindungen bestätigt. Der Kaufpreis betrug\n76.700,- DM zuzüglich Mehrwersteuer. Bezüglich der\nZahlungsmodalitäten lautet die Auftragsbestätigung:\n,Rechnungstellung an die Leasinggesellschaft 6 Wochen nach\nAuslieferung\".\n\n3\n\nDer Kläger holte das Fahrzeug am 4.2.1993 bei der Beklagten ab.\nAm 19.3.1993 schloss er mit der Firma O. GmbH einen Leasingvertrag\nüber dieses Container-Kippchassis. Die Beklagte stellte der Firma\nO. GmbH den Gesamtkaufpreis in Höhe von 88.205,- DM einschließlich\nMehrwertsteuer in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der Firma O.\nGmbH beglichen. Aufgrund des Leasingvertrages trat die\nLeasinggeberin sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die\nBeklagte an den Kläger ab.\n\n4\n\nAm 21.4.1993 kam es zu einer erheblichen Beschädigung des\nFahrzeugs sowie des Kippcontainers selbst. Bei einem Kippvorgang\nriß die Schweißnaht zwischen Längs- und hinterem Querträger, auf\ndem das Drehgelenk für den Kippcontainer befestigt ist. Aufgrund\ndessen senkte sich der hintere Querträger nach links unten und der\nContainer selbst kippte nach hinten links ab.\n\n5\n\nDieser Schaden wurde der Beklagten noch am 21.4.1993 gemeldet.\nDas Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß von dieser zusammen mit\nVertretern der französischen Herstellerfirma am 23.4.1993 in\nAugenschein genommen. Aufgrund dieser Besichtigung vertrat die\nBeklagte die Auffassung, ein Gewährleistungsfall liege nicht vor,\nda der Schaden auf einem Bedienungsfehler beruhe; die hydraulischen\nStützzylinder seien bei dem betreffenden Kippvorgang nämlich nicht\nausgefahren gewesen.\n\n6\n\nDiese Auffassung wurde in der Folgezeit telefonisch wiederholt\nzwischen den Parteien erörtert und im Rahmen dieser Gespräche\nstellte die Beklagte dem Kläger anheim, die Schadensursache durch\neinen neutralen Sachverständigen klären zu lassen.\n\n7\n\nMit Schreiben seiner Anwälte vom 18.05.1994 forderte der Kläger\ndie Beklagte auf, ihre Gewährleistungsverpflichtung anzuerkennen.\nBezüglich der Schadensursache berief er sich in diesem Schreiben\nauf verschiedene Zeugen, nach deren Bekundungen die Stützzylinder\nordnungsgemäß ausgefahren gewesen seien, sowie auf Fotos, auf denen\nentsprechende Abdrücke auf dem Boden erkennbar seien. Daraufhin\nschlug die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.1993 - beim Kläger\neingegangen am 26.05.1993 - eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs\nvor. Diese fand am 15.06.1993 statt. Mit Telefaxschreiben vom\n16.06.1993 teilte die Beklagte folgendes mit:\n\n8\n\n,Zurückkommend auf die gemeinsame Besichtigung des\nunfallbeschädigten Fahrzeugs am 15.06.1993 bei der Firma S. in F.\nsind wir der Meinung, daß wir gemeinsam nochmals den\nSchadenshergang mit den bekannten Folgeschäden ausreichend\ndiskutiert haben.\n\n9\n\nWir sind zu dem abschließenden Ergebnis gekommen, daß die\nhydraulische Abstützvorrichtung vor Einleitung des Kippvorganges\nnicht in Funktion gebracht wurde. Aus den aufgeführten Gründen\nlehnen wir eine Garantieverpflichtung jeglicher Art ab und müssen\nhier um Verständnis bitten.\n\n10\n\nBestehen bleibt unser kostengünstiges\nInstandsetzungsangebot\".\n\n11\n\nBis zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug ca. 5.000 km\nzurückgelegt. Für diese Zeit errechnet der Kläger - unbestritten -\neinen Nutzungsvorteil von 2.205,00 DM.\n\n12\n\nMit vorliegender Klage, die am 17.09.1993 eingereicht und am\n04.10.1993 der Beklagten zugestellt wurde, begehrt der Kläger\nWandlung des Kaufvertrages, hilfsweise kostenlose\nMängelbeseitigung.\n\n13\n\nEr hat behauptet, der Schaden beruhe auf einem Materialmangel\nbzw. auf einem Konstruktionsfehler des von der Beklagten\ngelieferten Fahrzeugs. Die Stützhydraulik sei bei dem fraglichen\nKippvorgang ordnungsgemäß ausgefahren gewesen.\n\n14\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten,\nGewährleistungsansprüche seien nicht verjährt; die Verjährung sei\nvielmehr in analoger Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB bis zum\n16.06.1993 gehemmt gewesen.\n\n15\n\nInsoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf ihre Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen berufen, weil diese nicht Vertragsinhalt\ngeworden seien. Darüber hinaus sei Ziffer VII.7 dieser\nGeschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen wegen Verstoßes gegen §\n11 Ziffer 10 f AGBG unwirksam.\n\n16\n\nDer Kläger hat sich zur Wandlung berechtigt gehalten, da ihm\neine Nachbesserung unzumutbar sei. Die Reparatur des Fahrzeuges\nmüsse nach seiner Behauptung nämlich darin bestehen, daß ein völlig\nneues Chassis verwendet werde. Dies würde Reparaturkosten in Höhe\nvon ca. 70.000,00 DM verursachen, ohne daß eine vollständige\nSchadensbeseitigung gewährleistet sei, da das Chassis der Beklagten\nan einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler leide.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n19\n\n1. an die O. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn\nH. B., L.straße 46, ..... N.-Ö., 86.000,00 DM nebst 5 % Zinsen\nhieraus seit dem 21.03.1993 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe\ndes BENALU Aluminium ContainerKippchassis Typ PCB 3400,\nFahrgestell-Nr. ....................;\n\n20\n\n2. hilfsweise, den Mangel ordnungsgemäß und kostenlos zu\nbeseitigen, der durch das Abreißen des hinteren Querträgers vom\nlinken Längsträger am BENALU Container-Kippchassis Typ PCB 3400,\nFahrgestell-Nr. .................. eingetreten ist.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel am\nKippchassis bestritten. Sie hat behauptet, der Schaden sei allein\ndadurch eingetreten, daß bei dem fraglichen Kippvorgang die\nStützzylinder nicht ausgefahren gewesen seien.\n\n24\n\nIm übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Diese\nsei sowohl aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als auch aufgrund\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Klageerhebung bereits\nvollendet gewesen.\n\n25\n\nNach dem 16.06.1993 hätten allerdings noch Gespräche der\nParteien stattgefunden. Diese hätten sich jedoch ausschließlich\ndarauf bezogen, daß die Beklagte dem Kläger aus Kulanzgründen eine\nkostengünstige Reparatur angeboten habe. Die kalkulierten\nReparaturkosten beliefen sich auf ca. 60.000,00 DM.\n\n26\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 22.04.1994 die Klage\nabgewiesen, da die Gewährleistungsansprüche verjährt seien.\n\n27\n\nDie gegen dieses - dem Kläger am 03.05.1994 zugestellten -\nUrteil gerichtete Berufung des Klägers ist am 01.06.1994 bei\nGericht eingegangen. Nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 19.08.1994 ist an diesem Tag die\nBerufungsbegründung eingegangen.\n\n28\n\nDer Kläger behauptet, nach dem Schreiben der Beklagten vom\n16.06.1993 seien sowohl vor als nach Klageerhebung zwischen den\nParteien die Gespräche über die Schadensursache fortgesetzt worden.\nDabei habe die Beklagte stets zu verstehen gegeben, die Frage ihrer\nGewährleistungspflicht nochmals überprüfen zu wollen, wenn neue\nErkenntnisse über die Schadensursache vorlägen. Deshalb sei die\nErhebung der Verjährungseinrede im Prozeß überraschend und\nrechtsmißbräuchlich.\n\n29\n\nDer Auftragsbestätigung vom 03.12.1992 seien die AGB der\nKlägerin nicht beigefügt gewesen.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe\nder von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt\ngestellten Anträge (Klageschrift) zu verurteilen, allerdings mit\nder Maßgabe, daß Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht\nwerden.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie behauptet, nach dem 16.6.1993 sei zwischen den Parteien\nweder über eine Gewährleistungspflicht der Beklagten, noch über\neine Prüfung deren rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen\nverhandelt worden, sondern nur über eine für den Kläger\nkostengünstige Reparatur.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n36\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch in der\nSache nicht begründet.\n\n37\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wandlung des\nKaufvertrages über das Container-Kippchassis gemäß §§ 462, 389 BGB,\nnoch ein Nachbesserungsanspruch gemäß Ziff. 7 II der Allgemeinen\nGeschäftsbindungen der Beklagten in Verbindung mit § 398 BGB\nzu.\n\n38\n\nDie dem Kläger von der Firma O. GmbH abgetretenen\nGewährleistungsansprüche gegen die Beklagte sind verjährt.\n\n39\n\nGemäß § 477 Abs. 1 BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche\ndes Käufers innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der\nKaufsache.\n\n40\n\nVorliegend begann die Verjährung mit der Auslieferung des\nContainer-Kippchassis an den Kläger am 4.2.1993. Dieser Zeitpunkt\nist auch im Verhältnis zur Firma O. GmbH maßgeblich, obwohl diese\nerst durch Abschluß des Leasingvertrages vom 19.3.1993 in den\nursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen\nKaufvertrages eintrat. Die Firma O. GmbH übernahm nämlich hierdurch\ndas Vertragsverhältnis, in dem Zustand, in dem es sich zu diesem\nZeitpunkt befand.\n\n41\n\nDer Eintritt des Leasinggebers in einen bestehenden Kaufvertrag\nist rechtlich als Übertragung des Schuldverhältnisses als ganzem zu\nbewerten (BGHZ 96, 302, 307) und bedarf als solche der Zustimmung\naller drei hieran beteiligten Parteien (Palandt-Heinrichs, 53.\nAufl., zu § 398 Rdnr. 38 m.w.N.). Diese Zustimmung ist seitens des\nKlägers und der Firma O. GmbH dadurch erteilt worden, daß sie einen\nLeasingvertrag über das ursprünglich vom Kläger selbst gekaufte\nFahrzeug schlossen. Die Beklagte hat dem Eintritt eines\nLeasingunternehmens anstelle des Klägers in den Kaufvertrag bereits\ndadurch zugestimmt, daß sie mit dem Kläger die Rechnungstellung an\ndie - seinerzeit noch unbekannte - Leasinggeberin vereinbarte und\nspäter der Firma O. GmbH die Rechnung unter Bezugnahme auf die an\nden Kläger gerichtete Auftragsbestätigung übersandte.\n\n42\n\nDiese wirksame Übertragung des Kaufvertrages führte dazu, daß\ndie Firma O. GmbH mit Wirkung vom 19.3.1993 anstelle des Klägers in\ndas Vertragsverhältnis eintrat, zu einem Zeitpunkt also, als die\nSache bereis im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB abgeliefert war, die\nVerjährung bereits begonnen hatte. Die durch den Leasingvertrag an\nden Kläger zurückabgetretenen Gewährleistungsansprüche bestimmen\nsich demnach sowohl im Umfang als auch nach ihrer zeitlichen Dauer\nnach den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des\nursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und\nBeklagter.\n\n43\n\nDie Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus diesem\nKaufvertrag endete damit gemäß § 477 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB\ngrundsätzlich am 4.8.1994.\n\n44\n\nDie Verjährung war vorliegend allerdings in der Zeit vom 22. bis\nzum 23.4. und vom 27.5. bis 16.6.1993 gemäß § 639 Abs. 2 BGB analog\ngehemmt.\n\n45\n\nDiese Vorschrift findet auf Kaufverträge entsprechende\nAnwendung, wenn die Parteien im Rahmen der Gewährleistung vorrangig\neinen Nachbesserungsanspruch des Käufers vereinbart haben (BGH NJW\n88, 254; BGH NJW 76, 1447 m.w.N.).\n\n46\n\nVorliegend hat die Beklagte in Ziffer 7 II bis VI ihrer\nallgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, daß dem Käufer primär\nein Nachbesserungsrecht und nur bei Unmöglichkeit oder\nUnzumutbarkeit der Nachbesserung das Recht auf Wandlung oder\nMinderung zustehe. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nBeklagten sind Bestandteil des vorliegenden Kaufvertrages geworden.\nDie Auftragsbestätigung vom 3.2.1992 enthält bereits im ersten Satz\neinen ausdrücklichen Hinweis auf diese Lieferungs- und\nZahlungsbedingungen. Damit hat die Beklagte die Bestellung des\nKlägers nicht vorbehaltlos angenommen, sondern einen neuen Antrag\ni.S.d. § 150 Abs. 2 BGB abgegeben (vgl. Münchener Kommentar - Kötz,\nBGB, 3. Aufl., zu § 2 AGBG Rdnr. 29), den der Kläger durch Annahme\ndes Kaufgegenstandes und vereinbarungsgemäße Kaufpreiszahlung -\nbzw. Veranlassung der entsprechenden Zahlung - angenommen hat (vgl.\nOLG Köln MDR 71, 762, 763).\n\n47\n\nDa § 2 AGBG im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung findet,\nkommt es für die Frage der Einbeziehung auch nicht darauf an, ob\nder Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nAuftragsbestätigung beigefügt war. Vielmehr ist es in einem solchen\nFall Sache des kaufmännischen Kunden, sich Kenntnis vom Inhalt der\nVertragsbedingungen zu verschaffen (BGH DB 76, 1616; Münchener\nKommentar a.a.O. Rdnr. 26).\n\n48\n\nEine erstmalige Hemmung der Verjährung analog § 639 Abs. 2 BGB\ntrat vorliegend dadurch ein, daß die Parteien sich am 21.4.1993\nüber eine gemeinsame Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges am\n23.4.1994 verständigten.\n\n49\n\nSinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Besteller - bzw.\nKäufer - vom Zwang verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu\nbefreien, solange der Unternehmer Mängel untersucht oder an ihrer\nBeseitigung arbeitet (Münchener Kommentar - Soergel, 2. Aufl. zu §\n639 Rdnr. 13). Die Hemmung beginnt daher zu dem Zeitpunkt, in dem\nsich die Parteien darüber verständigen, daß der Unternehmer sich\nder Prüfung oder der Beseitigung des Mangels unterziehen soll und\nendet erst, wenn er dem Besteller das Ergebnis seiner Prüfung\nmitteilt, bzw. den Mangel für beseitigt erklärt oder die\nFortsetzung der Beseitigung ablehnt. Die am 21.4.1993 vereinbarte\nBesichtigung des Fahrzeugs hatte vorliegend offenbar den Zweck, der\nBeklagten Gelegenheit zur Prüfung des Mangels i.S.d. § 639 Abs. 2\nBGB zu geben, denn diese Untersuchung sollte klären, ob der\neingetretene Schaden auf der Beschaffenheit des\nContainer-Kippchassis selbst beruhte und damit eine\nVerantwortlichkeit der Beklagten, bzw. ihrer Herstellerfirma,\nhierfür in Betracht kam. Diese Hemmung endete jedoch bereits wieder\nunmittelbar nach der Besichtigung am 23.4.1993, da die Beklagte als\nErgebnis dieser Prüfung unstreitig mitteilte, daß der\nSchadenseintritt darauf beruhe, daß die Hydraulikstützen beim\nKippvorgang nicht ausgefahren gewesen seien und\nGewährleistungsansprüche daher nicht in Betracht kämen. Mit dieser\nErklärung war für den Kläger unmißverständlich klar, daß die\nPrüfung der Beklagten bezüglich der Schadensursache abgeschlossen\nwar und damit nach dem Sinn der Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB\nkein Anlaß mehr zu Zweifeln bestand, wie die Beklagte ihre\nVerpflichtung zur Mängelbeseitigung beurteilte. Wenn der Kläger\nsich mit dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zufrieden gab und in den\nfolgenden Wochen der Beklagten gegenüber seinen gegenteiligen\nStandpunkt wiederholt telefonisch zum Ausdruck brachte, ohne daß\ndie Beklagte daraufhin weitere Maßnahmen ergriff, sondern lediglich\nihrerseits ihren Standpunkt erneut darlegte und erläuterte, stellt\ndies nicht die Fortsetzung, bzw. Wiederaufnahme der Mängelprüfung\ndar.\n\n50\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, daß die\nBeklagte nach der ersten Untersuchung des Fahrzeuges am 23.4.1993\nanheimstellte, dieses durch einen Sachverständigen untersuchen zu\nlassen. Zwar gilt als Prüfung im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB auch\ndie Untersuchung durch einen Sachverständigen, der allein im\nAuftrag des Unternehmers oder im Einverständnis von Unternehmer und\nBesteller tätig wird (RGRK Glanzmann, BGB, 12. Aufl., zu § 63 Rdnr.\n18 m.w.N.). Stellt der Unternehmer hingegen dem Besteller lediglich\nanheim, selbst eine Untersuchung durch einen Sachverständigen zu\nveranlassen, so macht er hierdurch deutlich, daß er selbst eben\nkeinerlei weitere Prüfung mehr vornehmen wolle, deren Ergebnis der\nBesteller berechtigterweise zunächst abwarten könnte. Daß der\nUnternehmer in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringt, daß er je\nnach dem Ergebnis einer solchen vom Besteller veranlaßten\nUntersuchung ggfls. bereit wäre, seine Verantwortlichkeit für den\neingetretenen Schaden anzuerkennen, ändert hieran nichts.\nJedenfalls muß dem Besteller in dieser Situation nämlich klar sein,\ndaß es ihm allein selbst obliegt, eine weitere Klärung der\nSchadensursache herbeizuführen und dies ggfls. durch\nverjährungsunterbrechende Maßnahmen abzusichern.\n\n51\n\nEine erneute Hemmung der Verjährung analog § 639 Abs. 2 BGB\n(vgl. hierzu: BGH NJW 63, 810; RGRK a.a.O. Rdnr. 22) trat\nvorliegend jedoch dadurch ein, daß sich die Beklagte auf das\nSchreiben der klägerischen Anwälte vom 18.5.1993 mit Schreiben vom\n24.5.1993 - beim Kläger eingegangen am 26.5.1993 - bereit erklärte,\nnochmals im Hinblick auf die angekündigten neuen Beweismittel eine\ngemeinsame Besichtigung des Fahrzeuges vorzunehmen. Dies konnte und\nmußte der Kläger dahin verstehen, daß die Beklagte nochmals in eine\nerneute Prüfung ihrer Verantwortlichkeit eintreten wollte, mit der\nFolge, daß er für die Dauer dieser Unterbrechung keine Vorkehrungen\ngegen den Verjährungseintritt treffen mußte. Diese Meinung wurde\njedoch durch das Telefax-Schreiben der Beklagten vom 16.06.1993, in\ndem diese jegliche Gewährleistungsverpflichtung endgültig\nverneinte, beendet.\n\n52\n\nDie in der Zeit vom 22. bis 23.4.1993 (2 Tage) und vom 27.5. bis\n16.6.1993 (21 Tage) vorliegende Verjährungshemmung hatte zur Folge,\ndaß sich gemäß § 205 BGB die Verjährungsfrist insgesamt um einen\nZeitraum von 23 Tagen verlängerte, also nicht am 4.8., sondern erst\nam 27.8.1993 endete. Da die vorliegende Klage jedoch erst am\n17.9.1993 bei Gericht einging und der Beklagten erst am 4.10.1993\nzugestellt wurde, konnte hierdurch die Verjährung nicht mehr gemäß\n§ 209 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden.\n\n53\n\nSonstige Unterbrechungstatbestände sind weder vom Kläger\nvorgetragen worden, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich.\n\n54\n\nDie Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist auch\nnicht rechtsmißbräuchlich.\n\n55\n\nEin solcher Fall unzulässiger Rechtsausübung kann -\nausnahmsweise - vorliegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der\nrechtzeitigen Verjährungsunterbrechnung abgehalten hat oder ihn\nnach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, sein\nAnspruch werde nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (BGH\nNJW 88, 2247).\n\n56\n\nDer Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe auch noch nach\ndem Schreiben vom 16.6.1993 wiederholt zu erkennen gegeben, daß sie\nerneut über ihre Eintrittspflicht nachdenken werde, wenn neue\ntatsächliche Erkenntnisse über den Schadensfall vorlägen. Sollte\nsich die Beklagte tatsächlich in der Weise geäußert haben, so\nkonnte dies allenfalls dahin verstanden werden, daß sie bei\nBekanntwerden neuer Umstände hinsichtlich der Schadensursache\nbereit gewesen wäre, sich hiermit ggfls. auch unabhängig von der\nFrage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die uneingeschränkte\nBereitschaft, auch bei unveränderter Sachlage sich nicht auf\nVerjährung berufen zu wollen, kann einer solchen Erklärung hingegen\nnicht entnommen werden. Neue Erkenntnisse über die Schadensursache,\ndie über die bereits bei der Besichtigung vom 15.6.1993\nausgetauschten gegenseitigen Positionen hinausgehen, liegen jedoch\nnicht vor.\n\n57\n\nDarüber hinaus kann dem Vortrag des Klägers auch nicht entnommen\nwerden, daß er gerade durch diese angeblichen Äußerungen der\nBeklagten davon abgehalten worden wäre, für eine rechtzeitige\nVerjährungsunterbrechnung Sorge zu tragen. So behauptet der Kläger\nnicht etwa, daß er von einer früheren Klageerhebung deshalb\nabgesehen habe, weil er zunächst die Schadensursache habe weiter\naufklären wollen - etwa durch die Einholung eines privaten\nSachverständigengutachtens, vielmehr geht aus dem Schreiben seiner\nAnwälte vom 30.6.1993 deutlich hervor, daß er bereits zu diesem\nZeitpunkt zur alsbaldigen Klageerhebung ohne weitere Ermittlungen\nentschlossen war. Daß sein darauffolgendes Zögern von mehr als zwei\nMonaten durch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten verursacht\nworden wäre, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n59\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n86.000,- DM.\n\n60\n\n7 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-24/18-u-101-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-24/18-u-101-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313413","retrieved":"2026-07-09 03:44:47.804424+00:00"}}