{"status":"available","doknr":"OLD313418","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1123.27UF48.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-23","aktenzeichen":"27 UF 48/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist dem Kläger weder zur Zahlung des geltend\ngemachten Betrages von 9.499,00 DM noch zur Freistellung von\nUnterhaltsansprüchen des gemeinschaftlichen Sohnes D. ab Januar\n1994 verpflichtet.\n\n4\n\nGrundlage des Klagebegehrens ist sowohl für den Zahlungs- als\nauch für den Freistellungsantrag die von der Beklagten in der am 7.\nOktober 1981 im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg -\n37 F 89/80 - getroffenen Vereinbarung übernommene Verpflichtung,\nden Kläger von Unterhaltsansprüchen des Sohnes D. freizustellen,\nsoweit diese den monatlichen Betrag von 100,00 DM übersteigen. Ob\nes sich bei dem diesen Freistellungsanspruch betreffenden\nRechtsstreit um eine Familiensache handelt, hat der Senat nicht von\nAmts wegen zu prüfen (§ 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Davon unabhängig\nliegt auch tatsächlich eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs.\n1 Satz 2 Nr. 5 GVG vor (vgl. BGH FamRZ 1979, 217, 218). Demnach hat\ndas Familiengericht seine Zuständigkeit mit Recht bejaht.\n\n5\n\nDer mit der Klage verfolgte Befreiungsanspruch scheitert nicht\nschon an durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der\nScheidungsfolgenvereinbarung vom 7. Oktober 1981. Die Eltern\ngemeinschaftlicher Kinder können sich im Verhältnis zueinander über\ndie von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge verständigen und\nsich grundsätzlich auch wechselseitig von Unterhaltsleistungen\nfreistellen. Dem steht das Verbot, auf künftigen Unterhalt zu\nverzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB), nicht entgegen, weil der\nUnterhaltsanspruch des Kindes gegen seiner Eltern durch eine solche\nVereinbarung nicht betroffen wird. Eine von den Eltern vereinbarte\nFreistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder\nbedeutet vielmehr eine Erfüllungsübernahme (BGH FamRZ 1986, 445;\n1989, 500).\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der\nFreistellungsanspruch des Klägers aus der Vereinbarung vom 7.\nOktober 1981 durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg\nvom 20. November 1992 - 13 F 9/91 - nicht berührt worden. Dieses\nUrteil hat den Scheidungsfolgenvergleich nur insofern abgeändert,\nals der Kläger ab Dezember 1990 zu weiteren Unterhaltsleistungen\nüber die von ihm in der Vereinbarung aus dem Jahre 1981 zugesagte\nZahlung von monatlich 100,00 DM an D. verpflichtet worden ist. Die\nAbänderungsentscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg regelt\nlediglich die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn,\nnicht dagegen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses\nProzesses.\n\n7\n\nRichtig ist auch, daß der Wortlaut des\nScheidungsfolgenvergleichs keine hinreichenden Anhaltspunkte für\ndie Annahme bietet, der Befreiungsanspruch des Klägers sei der Höhe\nnach - über den Betrag von 100,00 DM hinaus - begrenzt oder\nzeitlich befristet. Seine Formulierung gibt auch keine Hinweise\ndarauf, daß die Freistellung mit der Tilgung der unter Ziffer 6.\ngenannten ehelichen Verbindlichkeiten enden oder von den\nEinkommensverhältnissen der Parteien abhängig sein soll.\n\n8\n\nDie Freistellungspflicht der Beklagten ist jedoch wegen des\nWegfalls der Geschäftsgrundlage spätestens seit dem Beginn des in\nRede stehenden Zeitraums - dem 1. Dezember 1990 - erloschen. Die\nGrundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage\nsind auf die von den Parteien getroffene Freistellungsvereinbarung\nuneingeschränkt anwendbar. Zwar erscheinen die Bedenken, die das\nFamiliengericht in diesem Zusammenhang gegen das beigezogene Urteil\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. März 1981 - 2 UF 3/91 -\n(Leitsatz abgedruckt in: FamRZ 1982, 91) äußert, nicht\nunberechtigt. Seine - etwa von D. (in: Palandt, BGB, 53. Aufl., §\n1606 Rn. 18) geteilte - Ansicht, nach der die Regeln über die\nGeschäftsgrundlage auf Freistellungsabreden Anwendungen finden,\nstützt das OLG Braunschweig auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an\nwesentlich veränderte Verhältnisse wie insbesondere\nEinkommenserhöhungen. Die angeführten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (FamRZ 1960, 61; NJW 1962, 2147; FamRZ 1979,\n210; 1980, 344) betreffen indessen ausnahmslos Vereinbarungen,\ndurch welche die gesetzliche Unterhaltspflicht geregelt wird. Da\nder Anspruch auf Freistellung von einer Unterhaltspflicht selbst\nkein Unterhaltsanspruch ist (BGH FamRZ 1989, 500), handelt es sich\nbei der Freistellungsabrede nicht um eine Unterhaltsvereinbarung im\neigentlichen Sinne. Deshalb können auch die von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze über die vertragliche Bemessung des\nUnterhalts und die Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an\nveränderte Verhältnisse auf die vorliegende Fallgestaltung nicht\nunmittelbar angewandt werden.\n\n9\n\nDie allgemeinen Regeln über das Fehlen und den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage gelten aber auch für\nFreistellungsvereinbarungen; denn sie sind als Ausprägung des § 242\nBGB ebenso wie für schuldrechtliche Verträge auch für Verträge des\nFamilienrechts anwendbar (Palandt/Heinrichs, § 242 Rn. 114). Die\nsomit zulässige Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage für die\nScheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahre 1981 hat das Ergebnis,\ndaß der Kläger jedenfalls seit Ende 1990 eine Freistellung von\nseinen Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinschaftlichen Sohn D.\nvon der Beklagten nicht mehr verlangen kann.\n\n10\n\nUnter der sogenannten Geschäftsgrundlage sind nach ständiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages\nzutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von\nihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die\ngemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein\noder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der\nGeschäftswille der Parteien aufbaut, zu verstehen (BGH NJW 1985,\n314; 1991, 1478).\n\n11\n\nDie Geburt des Kindes der Beklagten in zweiter Ehe am 24. Mai\n1987 ist ein von den Parteien bei Abschluß des\nScheidungsfolgenvergleichs unberücksichtigt gebliebener, nicht\nvorhergesehener nachträglicher Umstand, der ein Festhalten des\nKlägers an der Freistellungsabrede über das Jahr 1990 hinaus als\nfür die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar\nerscheinen läßt. Durch die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zum Zweck\nder Betreuung ihres zweiten Kindes ist die für eine Freistellung\nvon Unterhaltsansprüchen vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der\nBeklagten entfallen. Die zumutbare Möglichkeit der Beklagten, durch\neigenes Erwerbseinkommen zum Barunterhalt des gemeinschaftlichen\nSohnes D. beizutragen, ist von den Parteien beim Abschluß des\nUnterhaltsvergleichs ersichtlich vorausgesetzt worden.\n\n12\n\nDas im Jahr 1987 eingetretene Leistungshindernis ist nicht, was\neiner Anpassung des Vertrages entgegenstünde, dem Risikobereich der\nBeklagten zuzurechnen. Die Freistellungszusage der Beklagten in der\nVereinbarung vom 7. Oktober 1981 hatte die wirtschaftliche Folge,\ndaß die Beklagte nicht nur den gemeinschaftlichen Sohn D. zu\nbetreuen, sondern ihm über ihre gesetzliche Pflicht hinaus (§ 1606\nAbs. 3 Satz 2 BGB) auch den wesentlichen Teil des Barunterhalts zu\nleisten hatte. Die faktische Übernahme auch der\nBarunterhaltspflicht konnte die Beklagte nur durch die Ausübung\neiner an sich überobligationsmäßigen Berufstätigkeit sicherstellen.\nMit der Geburt des zweiten Kindes am 24. Mai 1987 ist eine weitere,\nvon den Parteien im Jahr 1981 nicht vorausgesehene und nicht\nvorhersehbare Leistungserschwerung eingetreten. Die Einordnung\ndieses Umstands in den alleinigen Risikobereich der Beklagten ginge\nnicht nur zu deren Lasten, sondern auch zu denjenigen des\nminderjährigen Kindes, da die persönliche Betreuung durch die\nBeklagte bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt\nwäre. Eine solche Konsequenz der Freistellungsvereinbarung hätte\nder Kläger, sofern er eine derartige Entwicklung vorausgesehen\nhätte, der Beklagten redlicherweise nicht angesonnen.\n\n13\n\nDie Frage, ob die Geburt eines weiteren Kindes auch zu einem\nschon wesentlich früheren Zeitpunkt und damit in jedem Fall zum\nErlöschen der Freistellungsverpflichtung geführt hätte, bedarf\ndabei keiner grundsätzlichen Klärung. Vorliegend treten nämlich\nUmstände hinzu, die im Zusammenwirken mit dem Betreuungsbedarf des\nminderjährigen Kindes zumindest ab Ende des Jahres 1990 den Wegfall\nder Geschäftsgrundlage für die Befreiungsabrede bewirkt haben. Die\nZusage der Beklagten, den Kläger von Unterhaltsansprüchen des\ngemeinschaftlichen Sohnes freizustellen, ist im Zusammenhang mit\nder Übernahme von gemeinschaftlichen, während der Ehezeit\nbegründeten Verbindlichkeiten durch den Kläger zu sehen. Soweit\ndieser eine Verknüpfung zwischen der Freistellung der Beklagten von\nehebedingten Schulden einerseits und der Befreiung von\nUnterhaltspflichten andererseits nunmehr in Abrede stellt, setzt er\nsich zu seinem eigenen bisherigen Vorbringen in Widerspruch.\nBereits im Scheidungsverfahren hatte der Kläger ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß die Vereinbarung über die Freistellung von\nKindesunterhalt im Hinblick auf die Übernahme der\ngemeinschaftlichen, in der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten\ndurch ihn allein erfolge (Bl. 4 der Akten 37 F 89/90 AG Siegburg).\nIn dem von dem Sohn D vor dem Amtsgericht Bad Segeberg geführten\nUnterhaltsrechtsstreit hat der Kläger diesen Zusammenhang nochmals\nbestätigt (Bl. 28 der Akte 13 F 9/91 AG Bad Segeberg). Im übrigen\nwäre nicht nachvollziehbar, daß die Beklagte nicht nur auf eigene\nUnterhaltsansprüche verzichtet, sondern darüber hinaus den Kläger\nvon seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinschaftlichen\nKind nur deshalb freigestellt haben sollte, weil sie - wie der\nKläger vorträgt - aus der Ehe ausgebrochen und an einer zügigen\nScheidung interessiert war. Daß die Beklagte - wie vom Kläger durch\ndas Zeugnis des Rechtsanwalts W. unter Beweis gestellt - sich zum\nVerzicht auf eigenen Unterhalt einschließlich Notunterhalt bereit\nerklärt hat, um baldmöglichst geschieden zu werden, mag ebenso\nzutreffen wie die - behauptete - Vorstellung von einer\nUnabänderlichkeit der Freistellungsabrede; daß nach dem\nübereinstimmenden Willen der Parteien der Befreiungsanspruch\nkünftig unter allen denkbaren Umständen fortbestehen sollte, hat\nder Kläger nicht dargetan.\n\n14\n\nDie unter Abschnitt VI der Vereinbarung vom 7. Oktober 1981\ngenannten gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in Höhe von\nseinerzeit ca. 50.000,00 DM sind - wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist - zwischenzeitlich vollständig getilgt worden. Zu\nberücksichtigen ist auch, daß der Schuldenanteil der Beklagten, der\nvom Kläger übernommen worden war, nur rund 25.000,00 DM betragen\nhatte und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der\nBeklagten durch die von dieser im Wege der Freistellung erbrachten\nUnterhaltsleistungen seit langem aufgezehrt ist. Hinzu kommt, daß\nsich die Einkommensverhältnisse des Klägers in den vergangenen\nJahren günstig entwickelt haben. So weist die für 1992 erstellte\nGewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr (1991) ein\nGeschäftsergebnis von nahezu 344.000,00 DM aus. Seinem eigenen\nVortrag nach ist der Kläger auch ohne weiteres in der Lage, für den\nSohn D. luxuriöse Ausgaben wie Kosten für Reitunterricht und die\nUnterhaltung von 2 Pferden sowie die Anschaffung und Unterhaltung\neines Personenkraftwagens zu bestreiten. Zwar sind nach dem Inhalt\ndes Scheidungsfolgenvergleichs weder die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Klägers noch die vollständige Tilgung der\nehelichen Verbindlichkeiten oder die \"Aufzehrung\" des Schuldanteils\nder Beklagten von 25.000,00 DM nebst Zinsen durch die von dieser\nerbrachten Barunterhaltsleistungen für sich allein geeignet, der\nFreistellungsverpflichtung die Grundlage zu entziehen. Jedoch\nmüssen diese Umstände im Zusammenhang mit der Leistungserschwerung,\ndie auf Seiten der Beklagten durch die Geburt ihres zweiten Kindes\nim Jahr 1987 eingetreten ist, gewürdigt werden. Insgesamt haben\nsich damit die für die Freistellungszusage maßgebenden Verhältnisse\njedenfalls bis Ende 1990 in einer Weise geändert, die den\nVorstellungen der Parteien beim Abschluß der\nScheidungsfolgenvereinbarung nicht mehr entspricht. Nach den Regeln\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedarf der\nScheidungsfolgenvergleich deshalb der Anpassung. Unter dem\nGesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt eine Anpassung\nnur dahin in Betracht, daß - jedenfalls seit Ende des Jahres 1990 -\nder Freistellungsanspruch des Klägers erloschen ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n16\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die\nEntscheidung beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des\nEinzelfalles.\n\n17\n\nHinsichtlich des Berufungsstreitwerts verbleibt es bei dem\nBeschluß vom 24. Juni 1994.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-23/27-uf-48-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-23/27-uf-48-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313418","retrieved":"2026-07-09 03:44:48.250406+00:00"}}