{"status":"available","doknr":"OLD313419","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1122.22U138.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-22","aktenzeichen":"22 U 138/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Köln\nzugelassen ist, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen\nVerletzung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger war bei der A. Lebensversicherungs AG aufgrund eines\nAnstellungsvertrages vom 15./24.9.1986 ab 1.4.1987 als Prokurist\nmit dem Titel ,stellvertretender Direktor\" tätig. Durch\nAufsichtsratsbeschluß vom 26.11.1987 bestellte die A.\nRechtsschutzversicherungs AG den Kläger darüber hinaus zum\nVorstandsmitglied für die Dauer von fünf Jahren und schloß mit ihm\nam 1.12.1987 einen entsprechenden Dienstvertrag. Aufgrund\npersönlicher Differenzen des Klägers mit anderen Mitgliedern des\nVorstands beschloss der Aufsichtsrat am 26.7.1988 die sofortige\nAbberufung des Klägers als Vorstandsmitglied und kündigte den\nDienstvertrag vom 1.12.1987 fristlos. Gleichzeitig kündigte auch\ndie A. Lebensversicherungs AG den Anstellungsvertrag mit dem Kläger\nvom 15./24.9.1986 fristlos und sprach am 28.9.1988 zusätzlich eine\nordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.3.1989 aus.\n\n4\n\nGegen die Abberufung als Vorstandsmitglied und die Kündigung des\nDienstvertrages durch die A. Rechtsschutzversicherungs AG erhob der\nKläger Klage vor dem Landgericht Köln. Durch Urteil vom 23.1.1989 -\n91 O 209/88 - stellte das Landgericht Köln die Unwirksamkeit der\nfristlosen Kündigung des Dienstvertrages fest und wies die Klage\nhinsichtlich der Abberufung als Vorstandsmitglied ab, da die\nAbberufung formell nicht zu beanstanden sei und nicht auf\nunsachlichen Gründen beruhe. Die von beiden Seiten gegen das Urteil\neingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Köln durch Urteil\nvom 19.12.1989 - 22 U 67/89 - zurück. In diesem Berufungsverfahren\nvertrat der Beklagte den Kläger. Von den Berufungsschriftsätzen des\nBeklagten erhielt der Kläger jeweils einen Abdruck übersandt. Er\nwidersprach diesen Schriftsätzen nicht.\n\n5\n\nGegen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages als\nProkurist bei der A. Lebensversicherungs AG erhob der Kläger Klage\nvor dem Arbeitsgericht Köln. Durch Urteil vom 13.10.1988 - 5 Ca\n5839/88 - gab das Arbeitsgericht Köln der Klage statt. Die Berufung\nder A. Lebensversicherungs AG wurde durch Urteil des\nLandesarbeitsgerichts Köln vom 25.4.1989 - 3 Sa 1321/88 -\nzurückgewiesen.\n\n6\n\nGegen die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses als\nProkurist klagte der Kläger ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Köln.\nDurch Urteil vom 10.11.1989 - 5/9 Ca 7274/88 - stellte das\nArbeitsgericht fest, daß das Anstellungsverhältnis durch die\nfristgemäße Kündigung nicht aufgelöst sei und weiter bestehe. Im\nBerufungsverfahren änderte das Landesarbeitsgericht durch Urteil\nvom 9.5.1990 - 7 Sa 142/90 - das Urteil des Arbeitsgerichts\nteilweise ab und löste das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 S. 2\nKSchG zum 31.3.1989 auf, da eine den Betriebszwecken dienliche\nZusammenarbeit zwischen den Verfahrensparteien nicht mehr zu\nerwarten sei. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht u.a.\nfolgendes aus:\n\n7\n\nZwischen den Parteien bestehe ein gespanntes Verhältnis. Die\nBeklagte halte den Kläger für leitende Funktionen für ungeeignet.\nDies beeinträchtige den Kläger in seiner Einstellung zur Beklagten.\nDer Kläger seinerseits habe in seinen Berufungsschriftsätzen in dem\nRechtsstreit um seine Abberufung aus dem Vorstand des\nSchwesterunternehmens und die fristlose Kündigung des\nDienstvertrages den dortigen Aufsichtsratsvorsitzenden als\noffensichtlich überfordert bezeichnet und ihm ,diffuses Gerede\"\nvorgeworfen. Er habe ferner ausführen lassen, die A.\nRechtsschutzversicherungs AG spiele mit falschen Karten, lege es\ndarauf an, den Kläger zu differmieren, zu verunglimpfen und zu\ndiskriminieren, sie entblöde sich nicht, habe in einer jeder\nBeschreibung spottenden Weise in eine Rechtsposition des Klägers\neingegriffen und sich in Beleidigung und Herabwürdigung der\nPersönlichkeitsstruktur ergangen und sich in übler Weise um eine\nStimmungsmache bemüht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen,\ndiese Formulierungen stammten von seinem damaligen\nProzeßbevollmächtigten. Der Kläger habe mit Sicherheit\nDurchschriften der Schriftsätze erhalten, sich aber nicht von ihnen\ndistanziert, so daß der Eindruck gerechtfertigt gewesen sei, daß\ndieses Vorbringen seiner Entstellung entspreche.\n\n8\n\nGegen die Nichtzulassung der Revision durch das\nLandesarbeitsgericht legte der Kläger Beschwerde beim\nBundesarbeitsgericht ein, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen\nwandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das\nBundesverfassungsgericht, nahm diese aber später zurück.\n\n9\n\nDurch das vorgenannte arbeitsgerichtliche Verfahren und die\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht enstanden dem\nKläger Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 17.927,33 DM.\nWegen der Einzelheiten wird auf die Aufschlüsselung dieses Betrages\nin der Klageschrift Bezug genommen.\n\n10\n\nDer Kläger macht den Beklagten als Verfasser seiner Schriftsätze\nin dem Berufungsverfahren 22 U 67/89 OLG Köln verantwortlich für\ndie Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der A.\nLebensversicherungs AG und für die ihm daraus entstandenen\nNachteile. Er hat mit seiner Klage Ersatz der vorgenannten\nProzeßkosten sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm\nallen weiteren Schaden, insbesondere Verdienstausfall, ersetzen\nmüsse.\n\n11\n\nDer Kläger hat behauptet, es habe lediglich zu Beginn der\nMandatsübernahme eine Besprechung zwischen den Parteien\nstattgefunden. Die Berufungsschriftsätze des Beklagten seien weder\nmit ihm, dem Kläger, abgesprochen worden noch habe er vorab\nDurchschriften der Schriftsätze erhalten.\n\n12\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.1.1994 seine Zahlungsklage\num 191.022,81 DM (bisheriger Verdienstausfall) erweitert. Der\nSchriftsatz ist dem Beklagten erst nach Schluß der letzten\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestellt worden.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.927,33 DM nebst 11 %\nZinsen seit dem 13.1.1993 zu zahlen;\n\n15\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\nallen Schaden, insbesondere Verdienstausfall, zu ersetzen, welcher\ndem Kläger dadurch entstanden ist und entsteht, daß aufgrund eines\nAnwaltsverschuldens des Beklagten das Landesarbeitsgericht Köln mit\nUrteil vom 9.5.1990, Aktenzeichen 7 Sa 142/90, das\nArbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der A.\nLebensversicherungs AG zum 31.3.1989 aufgelöst hat.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat behauptet, seine Schriftsätze in den\nBerufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln seien dem Kläger\nvor Einreichung bei Gericht zugesandt worden und in Anwesenheit\nseines erstinstanzlichen Anwalts durchgesprochen und nach den\nWünschen des Klägers ergänzend formuliert worden. Im übrigen seien\ndie Schriftsätze nicht ursächlich für die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gewesen, da unabhängig von diesen\nSchriftsätzen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der\nA. Lebensversicherung bereits zerrüttet gewesen sei. Der Beklagte\nhat die Auffassung vertreten, er habe seine Pflichten als\nRechtsanwalt nicht verletzt. Jedenfalls seien etwaige\nRegressansprüche verjährt.\n\n19\n\nDas Landgericht hat über die Frage, ob die Schriftsätze des\nBeklagten dem Kläger vorab zugeleitet worden seien, Beweis erhoben\ndurch Vernehmung der Zeugen Hungerkamp und Wiechers. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 4.2.1994 verwiesen.\n\n20\n\nDurch Teilurteil vom 25.2.1994, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht Köln den Beklagten zur\nZahlung von 12.911,33 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 13.1.1993\nverurteilt und den Feststellungsantrag zugesprochen, da der\nBeklagte gegen seine Verpflichtung zu moderater Prozeßführung\nverstoßen habe und deshalb dem Kläger zum Schadensersatz\nverpflichtet sei. In Höhe von 5.016,- DM (Kosten der\nVerfassungsbeschwerde) hat das Landgericht die Klage abgewiesen,\nweil der Kläger mit der Einlegung der aussichtslosen\nVerfassungsbeschwerde gegen seine Schadensminderungspflicht\nverstoßen habe.\n\n21\n\nGegen das ihm am 14.3.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nam 12.4.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nFristverlängerung bis zum 12.6.1994 mit einem am 13.6.1994 (Montag)\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n22\n\nDer Beklagte verfolgt mit der Berufung sein\nKlageabweisungsbegehren weiter. Er wiederholt und ergänzt hierzu\nsein Vorbringen vor dem Landgericht und ist der Ansicht, daß er\nschon deshalb nicht für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts\nverantwortlich gemacht werden könne, weil er an der Prozeßführung\nvor dem Landesarbeitsgericht nicht beteiligt gewesen sei.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n1. das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen,\n\n25\n\n2. dem Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n28\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und\nträgt ergänzend vor, die Schriftsätze des Beklagten seien ihm\ngleichzeitig mit der Einreichung bei dem Oberlandesgericht\nzugeleitet worden. Zu einem nachträglichen Eingreifen sei er nicht\nverpflichtet gewesen, da dies auch eine Schwächung seiner eigenen\nRechtsposition bedeutet hätte.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die\ngewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen. Die Akten 7 Sa 142/90 LAG Köln und 22 U\n67/89 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\nhat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung des gesamten\nKlagebegehrens.\n\n32\n\nDer Kläger kann den Beklagten nicht wegen positiver Verletzung\ndes Anwaltsvertrages in Anspruch nehmen.\n\n33\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob sich die Schriftsätze des\nBeklagten überhaupt auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9\nAbs. 1 S. 2 KSchG ausgewirkt haben oder ob nicht, wofür vieles\nspricht, schon vor Beginn des Berufungsverfahrens vor dem\nOberlandesgericht Köln das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger\nund der A. Lebensversicherungs AG so nachhaltig gestört war, daß\neine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht\nmehr erwartet werden konnte. Dies braucht jedoch vom Senat nicht\nentschieden zu werden, weil jedenfalls eine Vertragsverletzung des\nBeklagten, nämlich ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur\nmoderaten Prozeßführung, nach den gegebenen Umständen zu verneinen\nist.\n\n34\n\nDie Berufungsschriftsätze des Beklagten knüpften inhaltlich und\nin ihrer Diktion an die erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers\nvor dem Landgericht Köln an. So wurde der damaligen Prozeßgegnerin\nin dem Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers vom 21.11.1988 vorgehalten ,Erbsen zu zählen und diese\nErbsen auch noch falsch einzufärben\" (Bl. 99 d. BA 22 U 67/89 OLG\nKöln). Ferner war im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers\nals Vorstandsmitglied von einem ,Akt der Willkür\" und von einer\n,diffamierenden\" Darstellung der Person des Klägers die Rede (Bl.\n100, 106 d. BA 22 U 67/89 OLG Köln). Der Kläger trägt nicht vor,\ndaß er in seiner Mandatsbesprechung mit dem Beklagten derartige\nFormulierungen mißbilligt und dem Beklagten Weisung erteilt hat,\ndie Berufungsschriftsätze mit größerer Zurückhaltung zu formulieren\nals die Schriftsätze vor dem Landgericht. Fehlte aber eine solche\nkonkrete Weisung und war bei der Beauftragung des Beklagten\nlediglich allgemein von ,moderater Prozeßführung\" die Rede, so\ndurfte der Beklagte annehmen, daß er sich jedenfalls gegenüber der\nDiktion der erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers keine\nweiteren Beschränkungen aufzuerlegen brauchte.\n\n35\n\nIm übrigen hat der Kläger dem Beklagten auch zu erkennen\ngegeben, daß er mit Inhalt und Stil der Berufungsschriftsätze des\nBeklagten einverstanden war. Es kann offenbleiben, ob er jeweils\nschon vorab Kopien der Schriftsätze erhalten hat. Unstreitig sind\nihm solche Abdrucke spätestens mit der Einreichung der Schriftsätze\nbei Gericht zugeleitet worden und lagen ihm zur Kenntnis vor, bevor\nsie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Der\nKläger hatte daher ausreichend Gelegenheit, vor der Verhandlung\nRücksprache mit dem Beklagten wegen des Inhalts der Schriftsätze zu\nhalten und Formulierungen, mit denen er nicht einverstanden war, zu\nbeanstanden und den Beklagten um zurückhaltendere Formulierungen zu\nbitten. Wenn er dies jedoch nicht tat und den Beklagten ohne\nweitere Äußerung mit den ihm bekannten Schriftsätzen vor dem\nOberlandesgericht verhandeln ließ, konnte der Beklagte hieraus\nentnehmen, daß der Kläger mit Inhalt und Diktion der Schriftsätze\neinverstanden war. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer\nPflichtverletzung des Beklagten.\n\n36\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß ihm ein\nnachträgliches Eingreifen nicht zumutbar gewesen sei, weil dies\nauch eine Schwächung seiner Rechtsposition bedeutet hätte. Das\nLandesarbeitsgericht Köln hat vielmehr gerade aus der fehlenden\nDistanzierung des Klägers für ihn nachteilige Schlüsse gezogen. Im\nübrigen kommt es im Verhältnis zum Beklagten auch nicht darauf an,\nob sich der Kläger dem Gericht gegenüber von den Schriftsätzen\ndistanziert hatte, sondern darauf, daß der Beklagte das\ngeschilderte Verhalten des Klägers als Einverständnis mit den\nSchriftsätzen verstehen durfte.\n\n37\n\nFehlt nach allem für den geltend gemachten\nSchadensersatzanspruch eine Grundlage, so ist die Klage in vollem\nUmfang abzuweisen. Zwar ist der auf die Klageerhöhung entfallende\nTeil der Klageforderung nicht Gegenstand des angefochtenen\nTeilurteils und damit nicht dem Oberlandesgericht angefallen. Nach\nständiger Rechtsprechung kann aber das Berufungsgericht hierüber\nentscheiden und die gesamte Klage abweisen, wenn mit der Abänderung\ndes Teilurteils notwenigerweise auch dem beim Landgericht\nverbliebenen Teil der Klageforderung die Grundlage entzogen wird\n(RGZ 171, 129, 131; BGH, LM § 303 ZPO Nr. 4; BGH NJW 1959, 1827;\nBGH, VersR 1977, 430; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 51. Aufl., §\n537 Rdnr. 3). Ein solcher Fall liegt hier vor, da mit der Abweisung\ndes Teilanspruchs für eine Bejahung des restlichen Anspruchs kein\nRaum mehr ist. Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt der\nmitabgewiesene weitere Anspruchsteil außer Betracht (BGH, NJW 1959,\n1827).\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 84.911,33 DM.\n\n40\n\nUrteilsbeschwer: über 60.000,- DM.\n\n41\n\n10 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-22/22-u-138-94","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-22/22-u-138-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313419","retrieved":"2026-07-09 03:44:48.336600+00:00"}}