{"status":"available","doknr":"OLD313422","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1118.6U79.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-18","aktenzeichen":"6 U 79/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten\nVerein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,\nWettbewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme\ngerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte\nbetreibt bundesweit Möbelhäuser, unter anderem auch in K.\n\n3\n\nAm 11. August 1993 brachte die Beklagte als Beilage zum K. einen\nWerbeprospekt, in dem unter anderem Polstermöbel vorgestellt wurden\n(vgl. dazu den Original-Prospekt auf Bl. 9 des diesem Verfahren\nvorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 561/93 LG\nKöln). Die 11. und 12. Innenseite dieser Beilagenwerbung\nentsprechen der im Urteilstenor wiedergegebenen Farbkopie. Die\nPreise der auf diesen Seiten angekündigten Polstermöbel befinden\nsich in einem Kästchen und sind - soweit sie unter 1.000,-- DM\nliegen - jeweils mit einem Sternchen versehen. Die Erläuterung zu\ndiesen Sternchen ist oberhalb dieses Kastens im Rahmen der\nAbbildung der Sofa-Schlafecke A. angebracht und lautet wie\nfolgt:\n\n4\n\n,* Lieferung frei Haus ab DM 1.000,-im gesamten\nM.-Wirtschaftsraum.\"\n\n5\n\nDer Kläger hat die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung der\nBeklagten gemäß § 3 UWG beanstandet. Er hat geltend gemacht, bei\nden dort abgebildeten Waren handele es sich nicht um typische\nMitnahmemöbel; auch seien die Preise nicht als ,Abholpreise\"\nangegeben. Der Endverbraucher erwarte deshalb, daß ihm zum Beispiel\ndas Q.-Sofa B. zum angegebenen Preis in Höhe von 865,-- DM von der\nBeklagten angeliefert wird. Tatsächlich liefere jedoch die Beklagte\n,frei Haus\" nur ab einem Auftragswert in Höhe von 1.000,-DM. Dies\nerfahre aber der Endverbraucher nur, wenn er die gesamte\nzweiseitige Werbung bis ins Detail durchlese, denn der Hinweis,\nwonach die Lieferung frei Haus erst ab 1.000,- DM Auftragswert\nerfolge, befinde sich allein im Rahmen der Abbildung der\nSofa-Schlafecke A. Interessiere sich aber der Endverbraucher nicht\nfür diese Schlafecke, sondern für ein anderes auf den in Rede\nstehenden Seiten angebotenen Möbelstück, so erfahre er hiervon\nnichts. Soweit hinter einzelnen Preisangaben ein ,Sternchenhinweis\"\nangebracht sei, suche der Endverbraucher die dazu gehörige\n,Aufklärung\" nicht im Rahmen eines ganz anderen Angebots, welches\nihn überhaupt nicht interessiere. Der Endverbraucher werde deshalb\nin relevanter Weise irregeführt, wenn er für die Lieferung des zum\nBeispiel von ihm ausgesuchten Einzelelements B. noch weitere Kosten\naufbringen müsse.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zur Höhe von 500.000,-DM zu unterlassen, in der an den\nEndverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben,\nMöbel unter einer Preisangabe anzukündigen, wenn bei Möbeln im\nAuftragswert unter 1.000,-- DM ein Mehrpreis für Lieferung\nberechnet wird:\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat behauptet, eine unrichtige Preisvorstellung könne durch\ndie beanstandete Werbung beim Endverbraucher nicht hervorgerufen\nwerden, denn der Aufklärungshinweis zu den Sternchen neben den\nPreisen finde sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und im\ngleichen Blickfeld sofort über der Preistabelle. Derjenige, der die\nPreistabelle sehe, der die Preise lese und das Sternchen hinter\neinzelnen Preisen bemerke, könne den Aufklärungshinweis nicht\nübersehen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Betrachter zuvor zum\nBeispiel die Abbildung des Möbelstücks ,G.\" angesehen habe, denn\ndort finde er keinen Preis. Die Preise seien vielmehr zu einer\ngeschlossenen Gesamttabelle zusammengefaßt, zu der wiederum die\nErläuterung dazugehöre, auf die das jeweilige Sternchen\nhinweise.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Akte des in derselben Sache geführten\neinstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 561/93 LG Köln zur\nInformation beigezogen.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 24. Februar 1994, auf das Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei das\nUrteil in seiner Begründung den Rechtsansichten des Klägers\nfolgt.\n\n13\n\nGegen dieses ihr am 8. März 1994 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 24. März 1994 Berufung eingelegt und diese - nach\nentsprechender Fristverlängerung - rechtzeitig am 25. Mai 1994\nbegründet.\n\n14\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft in erster Linie ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, eine\nIrreführung, wie sie das Landgericht Köln im angefochtenen Urteil\nannehme, sei nicht gegeben. Schon die Annahme des Landgerichts, daß\nder Verkehr bei Waren der hier beworbenen Art wegen deren Volumen\nund Gewicht grundsätzlich die Anlieferung erwarte, treffe heute\nnicht mehr zu. Die Betrachtung von Prospekten der in Rede stehenden\nBranche zeige vielmehr, daß in der Regel nur noch mit Abholpreisen\nauch bei großvolumigen Einrichtungsgegenständen geworben werde. Von\neiner derartigen Werbung habe sie - die Beklagte - abgesehen, weil\nder Verkehr bei einer Werbung mit Abholpreisen erwarte, daß er die\nWare direkt mitnehmen könne, obwohl dies in der Regel - sofern es\nsich nicht um einen reinen Abholmarkt handele - nicht der Fall sei.\nDa sie - die Beklagte - bei der Anlieferung von\nEinrichtungsgegenständen unter einem Auftragswert von 1.000,-- DM\neine Kostenpauschale von 40,-- DM verlange, habe sie den Hinweis\n,Lieferung frei Haus ab DM 1.000,-- Auftragswert im gesamten\nM.-Wirtschaftsraum.\" in ihre Werbung aufgenommen.\n\n15\n\nZu übersehen sei dieser Hinweis auch auf der Seite\n,Funktions-Polster\" im mehrseitigen, farbigen Originalprospekt\nnicht. Anhand der Schwarz-Weiß-Kopie, die in der Klageschrift und\nin das Urteil einkopiert worden sei, lasse sich kein realistisches\nBild gewinnen.\n\n16\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Betrachter der\nbeanstandeten Werbung die Erläuterung des Sternchens im\nPreisangabe-Kasten oder unmittelbar unterhalb desselben erwarte,\nsei nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche auch den späteren\nAusführungen des Landgerichts. In dem Kasten mit den Preisangaben\nsei kein Platz für diese eingehende Erläuterung. Wäre der\nPreisangabe-Kasten vergrößert worden, wäre die\nSternchen-Erläuterung genau so nah bzw. genau so weit von den\nPreisangaben mit den Sternchen entfernt, wie es im\nstreitgegenständlichen Prospekt der Fall sei. So aber würden auf\neinen Blick des Lesers das Sternchen und seine Auflösung erfaßt.\nZudem falle die schwarze Schrift auf der Abbildung des braunen T.\noberhalb des Preisangabekastens ins Auge, und zwar eher als eine\nschwarze Schrift auf grauem Grund in Verbindung mit den zahlreichen\nAngaben von Preisen und Programmnamen. Unterhalb des\nPreisangabe-Kastens wäre die Anbringung der Sternchen-Erläuterung\nin das Bild des Q. B. gelaufen, also ebenfalls in die Abbildung\neines bestimmten Möbelstücks.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. Mai 1994\nund 14. Juli 1994 nebst den dazu überreichten Anlagen\nverwiesen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1994 - 81 O\n201/93 - die Klage abzuweisen,\n\n20\n\nihr - der Beklagten - als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse, zu gestatten,\n\n21\n\nhilfsweise ihr für den Fall des teilweisen oder vollständigen\nUnterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse abzuwenden.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\nbei der Einblendung der konkreten Verletzungsform eine farbige\nSeite des angegriffenen Prospektes aufgenommen wird; hilfsweise,\nihm - dem Kläger - nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch\nSicherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der\nselbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder\nöffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n24\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der\nersten Instanz. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers\nwird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22. Juni 1994 und den\nSchriftsatz vom 20. Juli 1994 Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte mit Erfolg auf Unterlassung der im\nTenor dieses Urteils als Farbkopie wiedergegebenen Werbung in\nAnspruch.\n\n28\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens\nbestehen nicht, auch nicht im Hinblick auf die Klagebefugnis des\nKlägers gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F..\n\n29\n\nDie Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG mit Wirkung zum 1.\nAugust 1994 hat nach Auffassung des Senats nichts an der\nDoppelnatur dieser Vorschrift geändert, wie auch die amtliche\nBegründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. (abgedruckt in WRP\n1994/369 f., 378) bestätigt. Wie die frühere Fassung der Vorschrift\n(vgl. dazu BGH GRUR 1991/684 f. ,Verbandsausstattung\" m.w.N.)\nregelt auch § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. sowohl die in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung der\nProzeßführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der in dieser\nVorschrift angesprochenen Verbände. Nach den für die Feststellung\nder Prozeßvoraussetzungen maßgeblichen Grundsätzen des\nFreibeweisverfahrens ist aber die Befugnis des Klägers zur\nGeltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs\nauch nach den ab dem 1. August 1994 geltenden Anforderungen des §\n13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu bejahen. Daß der Kläger nach seiner\npersonellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist,\nseine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund der\njahrzehntelangen gerichtlichen Tätigkeit des Vereins in\nWettbewerbssachen bekannt und wird daher zu Recht von der Beklagten\nnicht in Frage gestellt. Wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.\nweiterhin gefordert, gehören dem Kläger auch eine erhebliche Zahl\nvon Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen\ngleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte\nvertreiben. Hierbei ist nach der amtlichen Begründung zu § 13 Abs.\n2 Ziffer 2 UWG n.F. nicht maßgeblich, ob dem Kläger eine bestimmte\nAnzahl dieser Mitglieder angehören (vgl. die amtliche Begründung\na.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei diesen\nMitgliedern um eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt\nrepräsentative Anzahl von Mitbewerbern aus der betroffenen Branche\nhandelt, wobei unerheblich ist, ob die Mitglieder unmittelbare\nVerbandsangehörige sind oder nur mittelbar durch die Zugehörigkeit\nvon Verbänden oder Vereinigungen zu dem Wettbewerbsverband erfaßt\nwerden (vgl. die amtliche Begründung, abgedruckt in WRP 1994/378).\nDa dem Kläger nach dessen überzeugenden (und von der Beklagten\ngleichfalls nicht bestrittenen) Angaben im Berufungstermin (vgl.\nBl. 97 d.A.) unter anderem der Einzelhandelsverband K., in dem auch\nMöbelhändler Mitglieder sind, der Deutsche Verband des Möbelhandels\ne.V. sowie eine Reihe namhafter Möbelhändler in K. als Mitglieder\nangehören, bestehen danach keine Bedenken, daß dem in Rede\nstehenden Erfordernis des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. damit\nGenüge getan ist.\n\n30\n\nOb die in § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. darüber hinaus verlangte\nEignung der beanstandeten Handlung zur wesentlichen\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem steitgegenständlichen\nMarkt Voraussetzung der Klagebefugnis ist oder - wie in der\namtlichen Begründung zu dieser Vorschrift angeführt (vgl. WRP\n1994/378) - die Begründetheit des Anspruchs, somit die\nAktivlegitimation betrifft, bedarf im Streitfall keiner\nEntscheidung. Wie nachstehend bei Prüfung der Begründetheit der\nKlage erörtert, ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG\nn.F. auch insoweit erfüllt und die Prozeßführungsbefugnis des\nKlägers selbst dann zu bejahen, wenn das Merkmal der wesentlichen\nWettbewerbsbeeinträchtigung Tatbestandsmerkmal dieser\nProzeßvoraussetzung ist.\n\n31\n\nDie Klage ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG aber ebenfalls\nbegründet.\n\n32\n\nDie beanstandete Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 UWG,\ndenn ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise wird danach annehmen, die Beklagte liefere sämtliche\nin der Werbung vorgestellten Möbel zu den ausgewiesenen Preisen,\nalso auch dann, wenn es nur um die Lieferung eines Möbelstücks\ngeht, dessen Preis unter 1.000,-- DM liegt; tatsächlich berechnet\naber die Beklagte Kosten für die Anlieferung, sofern der\nAuftragswert nicht 1.000,-- DM überschreitet.\n\n33\n\nDies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die\nMitglieder der Kammer des Landgerichts zu den von der Werbung der\nBeklagten angesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener\nSachkunde und Erfahrung feststellen.\n\n34\n\nBei der Beklagten handelt es sich um ein herkömmliches\nMöbelhaus, nicht um einen sogenannten Abholmarkt für Möbel. Wenn\ndaher die Beklagte - wie in der streitgegenständlichen Werbung\ngeschehen - großvolumige schwere Möbel wie S, ,Q.S.\" und ,Sch.\"\nanbietet, erwartet grundsätzlich der Verbraucher, daß ihm diese\nMöbel zu dem beworbenen Preisen ohne zusätzliche Kosten geliefert\nwerden; er wird somit die Preise als sogenannte Lieferpreise\nverstehen.\n\n35\n\nOhne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, es sei heute\nnicht mehr zutreffend, daß der Verkehr bei Möbeln der in Rede\nstehenden Art wegen deren Volumen und Gewicht grundsätzlich die\nAnlieferung erwarte. Vielmehr würde auch bei großvolumigen\nEinrichtungsgegenständen in der Regel nur noch mit Abholpreisen\ngeworben. Abgesehen davon, daß auch die Beklagte danach ersichtlich\nnicht behauptet, sämtliche Verbraucher verstünden Preise für Möbel,\nwie sie im Steitfall beworben werden, stets als sogenannte\nAbholpreise, entspricht diese Behauptung der Beklagten weder der\nErfahrung der Mitglieder des Senats und der Kammer des Landgerichts\nals Teil der angesprochenen Verbraucherkreise, noch wird diese\nBehauptung durch die von der Beklagten zu den Akten gereichten\nProspekten von Wettbewerbern der Beklagten bestätigt. Diesen\nProspekten ist zwar zu entnehmen, daß in der Möbelbranche vermehrt\ngroßvolumige Einrichtungsgegenstände zu sogenannten Abholpreisen\nangeboten werden. Hierauf wird aber in den Prospekten jeweils\nausdrücklich hingewiesen, was bekräftigt, daß die Verbraucher ohne\nentsprechenden Hinweis des Werbenden grundsätzlich von einer\nAnlieferung dieser Möbel ohne zusätzliche Kosten ausgehen. Einer\nderartigen Verbrauchererwartung entspricht im übrigen auch die von\nder Beklagten selbst in dem beanstandeten Prospekt praktizierte\nVerfahrensweise. In diesem Prospekt werden nämlich nur diejenigen\nPreise mit einer ,SternchenErläuterung\" versehen, die unterhalb\n1.000,-- DM liegen und bei denen somit Lieferungskosten anfallen,\nwenn der Verbraucher nicht durch einen weiteren Kauf den\nAuftragswert von 1.000,-- DM überschreitet. Preise über 1.000,-- DM\nwerden dagegen nicht mit einer derartigen ,SternchenErläuterung\"\nversehen, was darauf hindeutet, daß der Verbraucher auch nach\nVerständnis der Beklagten ohne einen gegenteiligen Hinweis\ngrundsätzlich von einer Anlieferung der in Rede stehenden Möbel\nohne zusätzliche Lieferkosten ausgeht.\n\n36\n\nIm Streitfall ist jedoch der Hinweis auf die bei einem\nAuftragswert unter 1.000,-- DM für die Lieferung frei Haus\nzusätzlich verlangten Kosten in der beanstandeten Werbung nicht\nhinreichend deutlich, so daß insoweit die Gefahr einer Irreführung\nder Verbraucher besteht.\n\n37\n\nZwar sind alle Preise unter 1.000,-- DM mit einem Sternchen\nversehen; die ,Auflösung\" zu diesen Sternchen ist auch in\nräumlicher Nähe zu dem Kasten angebracht, in dem sämtliche Preise\nder vorgestellten Möbel tabellarisch zusammengefaßt sind. Schon\nwegen ihrer Plazierung innerhalb der Abbildung für das Möbelstück\nA. erscheint jedoch die Auflösung trotz dieser Nähe zu den Preisen\nnicht als Bestandteil bzw. als Erläuterung zu der Preistabelle.\nDiese Zuordnung des Hinweises auf die Lieferkosten zu der Abbildung\nvon ,A.\" durch die Plazierung des Hinweises in die Abbildung des T.\nvon ,A.\" wird aus der Sicht des Betrachters zusätzlich noch dadurch\nverstärkt, daß das Braun des T., das den Hintergrund dieses\nHinweises darstellt, einen starken Kontrast zu dem hellgrauen\nUntergrund des Kastens mit Preistabelle bildet und dergestalt die\nAbbildung ,A.\" mit all ihren Bestandteilen optisch deutlich von der\nPreistabelle trennt. Hinzu kommt, daß der Hinweis mit der\nErläuterung zu den Sternchen im Verhältnis zu dem sonstigen Text\nder beanstandeten Werbung und insbesondere auch zu den Preisen in\nsehr viel kleinerer und dünnerer Schrift gehalten ist und auch\ninsoweit vom Betrachter nicht als zur Preistabelle gehörender\nBestandteil empfunden wird.\n\n38\n\nDer Verbraucher, der sich zum Beispiel für den Sessel ,G.\" oder\nfür das Schlafsofa ,B.\" interessiert und seinen Blick auf die\noberhalb der Abbildung dieser Möbel angebrachten Preistabelle\nrichtet, wird angesichts der dargestellten optischen und farblichen\nGestaltung der Werbung zumal bei der üblichen flüchtigen\nBetrachtungsweise derartiger Prospekte nicht stets zugleich die\ndarüber in der Abbildung für ,A.\" befindliche Erläuterung zu den\nSternchen erfassen. Zudem besteht wegen der aufgezeigten Gestaltung\nder Werbung die Gefahr, daß der Verbraucher selbst dann nicht über\ndie Lieferkosten bei einem Auftragswert unter 1.000,-- DM\naufgeklärt wird, wenn er nach Wahrnehmung der Sternchen neben den\nPreisen nach der Auflösung zu diesen Sternchen sucht. Es liegt auf\nder Hand, daß er diese Auflösung in oder unmittelbar neben der\nPreistabelle und allenfalls noch in der Abbildung bzw. in dem Text\nfür den Sessel ,G.\" bzw. für das Sofa ,B.\" vermutet und deshalb\nzunächst nur dort suchen wird, nicht aber in einer optisch davon\ndeutlich abgesetzten Abbildung eines Möbels, für das er sich nicht\ninteressiert (und dessen Preis im übrigen auch keine Sternchen\naufweisen). Da jedoch ,Sternchen-Erläuterungen\" in der Werbung mit\nvielfältiger Bedeutung eingesetzt werden, im Streitfall zum\nBeispiel das Sternchen aus der Sicht der Verbraucher ohne weiteres\nnur eine nähere Erläuterung zur Art der Polsterung oder der Art der\nBezugsstoffe für die angeführten Preisklassen enthalten könnte,\nalso nicht notwendigerweise preiserhöhende Angaben, wie es\ntatsächlich der Fall ist, besteht die Gefahr, daß der\ndurchschnittliche Verbraucher, der solche ,alltägliche\" Werbung\nregelämßig ohne langes überlegen nach ihrem ersten Eindruck\nbeurteilt, wenn er die ,Auflösung\" zu den Sternchen nicht gleich\nfindet, annimmt, daß es sich bei den Erläuterungen zu diesen\nSternchen um weniger wichtige Angaben handelt, und sich damit\nzufriedengibt und nicht weiter sucht, weil er - zu Recht -\nerwartet, daß preiserhöhende Informationen nicht an versteckter\nStelle angebracht werden.\n\n39\n\nNach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß zumindest ein\nnicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten umworbenen\nVerbraucher durch die beanstandete Werbung irregeführt wird, weil\ndiese Verbraucher unrichtig annehmen, die Möbelstücke ,B.\", ,G.\"\noder ,E.\" würden ihnen in sämtlichen ausgewiesenen Preisklassen zu\nden in der Werbung genannten Preisen geliefert.\n\n40\n\nDiese Irreführung ist relevant im Sinne von § 3 UWG, denn sie\nist geeignet, den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung irgendwie\nzu beeinflussen. Auch dies können die Mitglieder des Senats als\nTeil der angesprochenen Verbraucher aus eigener Sachkunde und\nErfahrung beurteilen.\n\n41\n\nDie zusätzlichen Lieferkosten von 40,-- DM bei einem\nAuftragswert unter 1.000,-- DM fallen gerade bei den\nniedrigpreisigeren Einrichtungsgegenständen der Werbung an, für die\nsich in erster Linie Verbraucher mit einem geringen Einkommen\ninteressieren werden. Für diese Verbraucher stellen aber\nzusätzliche Kosten von 40,-- DM zu den in der Tabelle angeführten\nPreisen keinen zu vernachlässigenden Betrag dar, sondern sind ein\nPosten, der bei der Entscheidung, sich dem Angebot der Beklagten\nzuzuwenden oder ein Konkurrenzprodukt vorzuziehen, durchaus\nBedeutung erlangen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich\ndiese Verbraucher für den beabsichtigten Kauf ein bestimmtes\nPreislimit gesetzt habe, das bei Einbeziehung der Lieferkosten von\n40,-- DM überschritten wird.\n\n42\n\nDa der Beklagten zudem zahlreiche Möglichkeiten offen stehen,\nden Verbraucher in ausreichend deutlicher Weise auf etwaige\nzusätzliche Lieferkosten hinzuweisen, steht auch die im Rahmen des\n§ 3 UWG gebotene Abwägung der Interessen des Klägers an der\nUnterbindung der beanstandeten Werbung und des Interesses der\nBeklagten am Beibehalten dieser Werbung dem danach aus § 3 UWG\nbegründeten Klagebegehren nicht entgegen.\n\n43\n\nDaß die Beklagte bereits in der Vergangenheit mit\n,Sternchen-Erläuterungen\" zu Lieferkosten bei einem Auftragswert\nunter 1.000,-- DM geworben hat, ist unerheblich. Eine Verwirkung\ndes Unterlassungsanspruchs des Klägers, auf die sich im übrigen die\nBeklagte auch nicht ausdrücklich berufen hat, scheitert schon\ndaran, daß - wie die von der Beklagten vorgelegten Prospekte zeigen\n- diese frühere Werbung in sehr unterschiedlicher Weise gestaltet\nist. Zudem geht es bei dem Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG um die\nWahrung von Allgemeininteressen, so daß auch aus diesem Grund eine\nVerwirkung im Streitfallnicht in Betracht kommt (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 3 UWG Rd. 441\nm.w.N.).\n\n44\n\nSchließlich ist der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zur\nGeltendmachung des sich danach aus § 3 UWG ergebenden\nUnterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, denn der festgestellte\nVerstoß der Beklagten ist geeignet, den Wettbewerb auf dem hier\nstreitgegenständlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.\n\n45\n\nHierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob jedwede\nVerbrauchertäuschung im Sinne von § 3 UWG als eine derartige\nwesentliche Beeinträchtigung zu werten ist. Im Streitfall ist eine\nderartige Beeinträchtigung schon wegen der vorstehenden Erwägungen\nzur Relevanz der Irreführung zu bejahen. Bei der\nstreitgegenständlichen Täuschung des Verbrauchers hinsichtlich der\nvon ihm für die Anlieferung der beworbenen Einrichtungsgegenstände\nzu zahlenden Preise geht es nicht um einen geringfügigen Wert,\nsondern um einen Betrag von 40,-- DM, der aus den bereits\nangeführten Gründen geeignet ist, die Kaufentscheidung der\nVerbraucher zu beeinflussen. Zugleich ist die Irreführung des\nVerkehrs damit geeignet, der Beklagten Wettbewerbsvorteile vor\nihren Konkurrenten zu verschaffen, die im Gegensatz zur Beklagten\ndie Verbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit aufklären, wenn bei\nder Anlieferung von Möbeln zusätzliche Lieferkosten anfallen. Ein\nBagatellverstoß, vergleichbar zum Beispiel der PS-Werbung, wie er\nnach der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.\n(vgl. WRP 1994/373, 377, 378) nicht ausreichen soll, um von einer\nwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, liegt\ndamit entgegen der von der Beklagten im Berufungstermin geäußerten\nAnsicht nicht vor. Vielmehr sind die Auswirkungen dieses Verstoßes\nauf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich, daß die Interessen der\nAllgemeinheit aus den angeführten Gründen ernsthaft betroffen sind\n(vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.\nabgedruckt in WRP 1994/377). Die Aktivlegitimation des Klägers (und\ndamit zugleich dessen Klagebefugnis, sofern das Merkmal der\nwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs insoweit\nVoraussetzung ist) ist danach gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.\nnicht zweifelhaft.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Abänderung des Tenors der angefochtenen\nEntscheidung entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag\nbeinhaltet keine Klageänderung und ist damit kostenrechtlich ohne\nBedeutung. Diese Abänderung stellt lediglich eine genauere\nAnpassung des Unterlassungsbegehrens an die konkret beanstandete\nWettbewerbshandlung dar und verändert nicht das ursprüngliche\nRechtsschutzziel des Klägers.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten war gemäß\n§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des\nUnterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-18/6-u-79-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-18/6-u-79-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313422","retrieved":"2026-07-09 03:44:48.600682+00:00"}}