{"status":"available","doknr":"OLD313432","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1111.6U171.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-11","aktenzeichen":"6 U 171/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig\nund bis auf das Zahlungsverlangen des Klägers auch begründet.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten\nohne Erfolg, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie\nin der am 01.04.1992 im E. W. erschienenen Anzeige Mietangebote\nanzukündigen, wenn Mietverträge mit Interessenten, die keine\nVerdienstbescheinigung vorlegen können, ungeachtet anderer\nBonitätsnachweise nicht abgeschlossen werden.\n\n4\n\nZwar bestehen keine Bedenken gegenüber\nder Zulässig-keit dieses Klageverlangens, auch nicht im Hinblick\nauf die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG.\nDaß dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,\ndie Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art\nauf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben und der Kläger nach\nseiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung\nimstande ist, seine satzungsgemäßen Aufga-ben der Verfolgung\ngewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, ist unter den\nParteien unstreitig.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 13 Abs. 2\nZiffer 2 UWG sind aber auch im übrigen erfüllt, denn die\nUnterlassungs-klage betrifft eine Handlung, welche geeignet ist,\nden Wettbewerb auf dem streitgegenständlichen Markt wesent-lich zu\nbeeinträchtigen. Der Kläger beanstandet ein Wettbewerbsverhalten,\nwelches sowohl gemäß § 3 UWG als auch gemäß § 1 UWG unzulässig\nwäre, wenn die Beklagte in der ihr zur Last gelegten Weise\nverfahren würde. Mit der Werbeanzeige vom 01.04.1992 offeriert die\nBeklagte gegenüber sämtlichen Verbrauchern die Möglichkeit, un-ter\nanderem einen Videorekorder G. zu einem monatlichen Betrag von DM\n11,00 zu mieten. Angesichts dieses nied-rigen Mietpreises handelt\nes sich dabei um eine Werbung mit einem erheblichen Anlockeffekt\ngerade gegenüber solchen Kunden, die vielleicht nicht in der Lage\nsind, den Kaufpreis für ein derartiges Gerät auf einmal zu\nentrichten, aber ohne weiteres die geringen monatlichen Mietbeträge\n- über die in der Anzeige ausgewiesenen Mietdauer - können, sowie\nan solche Interessenten, die wegen des Ankaufs eines derartigen\nGeräts nicht auf ihr Erspartes zurückgreifen wollen. Verlangt\njedoch die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, von jedem\nInteres-senten ungeachtet der Möglichkeit, die Bonität in an-derer\nWeise nachzuweisen, die Vorlage einer Verdienst-bescheinigung,\nwerden potentielle Kunden wie Schüler, Studenten und Hausfrauen,\ndie häufig über keine regel-mäßigen Einkünfte verfügen, aus dem\nKundenkreis ausge-schlossen, ohne daß dies der beanstandeten\nWerbeanzeige ausdrücklich oder konkludent zu entnehmen ist. Diese\nInteressenten würden danach durch die Anzeige in irre-führender\nWeise in das Ladenlokal der Beklagten gelockt mit der sich daraus\nfür die Beklagte ergebenden Chance, diese Kunden, die in das\nGeschäft gekommen sind, um ein Videogerät zu mieten und mit nach\nHause zu nehmen, zum Kauf eines derartigen Gerätes, z. B. durch\nWahrnehmung eines Sonderangebots, zu veranlassen.\n\n6\n\nDas beanstandete Wettbewerbsverhalten\nbeinhaltet somit nicht nur eine Irreführung des Verkehrs, sondern\nist zugleich auch geeignet, dem Werbenden beachtliche\nWettbewerbsvorteile vor seinen Konkurenten zu verschaf-fen, die\nnicht in dieser irreführenden Weise Kunden in ihr Ladenlokal\nlocken. Damit werden durch dieses Wettbewerbsverhalten Interessen\nder Allgemeinheit in erheblichen Maße betroffen (vgl. dazu die\nBegründung zum Regierungsentwurf zur neuen Fassung des § 13 Abs. 2\nS. 2 UWG, WRP 1994/977, 378), so daß mit der vom Kläger geltend\ngemachten Wettbewerbshandlung eine wesentliche Beeinträchtigung des\nstreitgegenständlichen Marktes im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2\nUWG verbunden ist.\n\n7\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers\nist jedoch nicht begründet.\n\n8\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nist nicht erwie-sen, daß die Beklagte in der Vergangenheit in der\nmit der Klage beanstandeten Weise gehandelt hat, so daß eine\nWiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Es liegen aber auch keine\nUmstände vor, die zumindest eine Erst-begehungsgefahr für\nderartiges Wettbewerbsverhalten der Beklagten begründen.\n\n9\n\nDer Zeuge W., der nach Behauptung des\nKlägers sowie nach den Angaben des Zeugen in dessen eidestattlichen\nVersicherung vom 13.04.1992 im Auftrag des Klägers das Ladenlokal\nder Beklagten am 03.04.1992 und 06.04.1992 aufgesucht hatte, konnte\nsich bei seiner Vernehmung durch den Senat an den Ablauf und den\nInhalt des bei dieser Gelegenheit mit dem Verkäufer der Beklagten\ngeführten Gespräche nicht mehr erinnern. Er vermochte vielmehr\nzunächst nur zu sagen, daß er das Lokal der Beklagten im Auftrag\ndes Klägers zweimal aufgesucht hat, um dort ein von der Beklagten\nbeworbenes Gerät zu mieten, und daß er beide Male mit dem Zeugen A.\ngespro-chen habe. Darüber hinaus hat der Zeuge W. bekundet, der\nZeuge A. habe nach einer Verdienstbescheinigung ge-fragt. In\nwelchem konkreten Zusammenhang dies geschehen ist und ob dabei auch\nvon anderen Möglichkeiten des Verdienstnachweises gesprochen wurde,\nkonnte der Zeuge W. bei seiner Vernehmung durch den Senat nicht\nsagen, auch nicht nach Vorhalt seiner eidesstattlichen\nVersi-cherung vom 13.04.1992. Ebensowenig vermochte sich der Zeuge\nW. daran zu erinnern, warum er die Beklagte ein zweites Mal\naufgesucht hat. Der Zeuge hat sich vielmehr lediglich allgemein auf\nden Inhalt der ihm vorgehalte-nen eidesstattlichen Versicherung\nbezogen, und hierzu erklärt, wenn der fragliche Ablauf seiner\nbeiden Besuche bei der Beklagten dort so geschildert sei, dann sei\ndies richtig. Schließlich hat der Zeuge auf die ihm danach durch\nden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gestellten Frage, warum\nder Zeuge A. bei einem Gerät mit einem monatlichem Mietpreis von DM\n11,00 eine Ver-dienstbescheinigung gefordert habe, erklärt, es sei\nihm damals auch \"aufgestoßen\", daß eine Kaution verlangt worden\nsei, und, angesichts der \"Minipreise\" für die Miete, noch eine\nVerdienstbescheingung; der Zeuge A. habe dies jedenfalls\nverlangt.\n\n10\n\nDiese Bekundungen des Zeugen W. bieten\nkeine ausrei-chende Grundlage, um danach den Sachvortrag des\nKlägers zum Inhalt und Verlauf der beiden Gespräche des Zeugen W.\nmit dem Zeugen A. vom 03.04. und 06.04.1992 als bewiesen anzusehen.\nEs ist zwar nachvollziehbar, daß sich ein Zeuge allenfalls\nbruchstückhaft an einen ca. 2 1/4 Jahre zurückliegenden Vorgang\nerinnert, und es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich\nder Zeuge deshalb im wesentlichen auf seine früheren, dem\nfraglichen Geschehen zeitlich näher liegenden - Erklä-rungen\nbezieht. Im Streitfall geben aber auch diese früheren Erklärungen\ndes Zeugen W. Anlaß zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts und\ndamit zu weiteren Fra-gen an den Zeugen W., die dieser jedoch\nmangels Erin-nerung an das konkrete Geschehen bei seiner Vernehmung\ndurch den Senat nicht beantworten konnte. Beide Partei-en stimmen\ndarin überein, daß die Gruppe der Schüler, Studenten und\nHausfrauen, die durch das vom Kläger behauptete\nWettbewerbsverhalten der Beklagten als Kun-den weitgehend\nausgeschlossen werden, weil sie häufig mangels regelmäßigen\nEinkommens keine Verdienstbeschei-nigung vorlegen können, einen\nwichtigen Abnehmerkreis darstellen. Nach den Angaben des Zeugen W.\nin dessen eidesstattlicher Versicherung hat jedoch der Zeuge A.\nschon bei dem ersten Besuch des Zeugen W. im Ladenlokal der\nBeklagten zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge W. noch nichts davon\ngesagt hat, daß er Student sei und eine Verdienstbescheinigung\nnicht vorlegen könne, neben der Lohnbescheinigung noch eine Kaution\nvon DM 396,00 als Voraussetzung für die Wahrnehmung des beworbenen\nMietangebots verlangt. Die Forderung einer derartigen Kaution\nangesichts des vorher bei dem Gesprächs genannten Kaufpreises von\nDM 598,00 für das Gerät ist wirtschaftlich nicht erklärbar. Eine\nderartige Praxis würde dazu führen, daß letztlich ein Großteil\naller Interessenten von dem Mietangebot Abstand nehmen wird, wenn\ner ungeachtet der monatlichen Raten noch eine Kau-tion hinterlegen\nmuß, die mehr als 60 % des Kaufpreises entspricht. Eine derartige\nHandlungsweise der Beklagten wäre daher bei wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise nur nachvollziehbar, wenn die Beklagte letztlich\nnicht an der Durchführung des beworbenen Mietgeschäfts\ninter-essiert wäre; an derartigen Anhaltspunkten fehlt es\njedoch.\n\n11\n\nWenn aber der Zeuge W. dennoch in\nseiner eidesstattli-chen Versicherung bei beiden Besuchen erklärt,\ndaß der Zeuge A. neben der Verdienstbescheinigung noch die\nHin-terlegung der Kaution von DM 396,00 als Voraussetzung für die\nWahrnehmung des Mietangebots genannt habe, be-gründet dies Zweifel,\nob sich die beiden Gespräche der Zeugen tatsächlich in der in der\neidesstattlichen Ver-sicherung beschriebenen Weise abgespielt haben\nbzw. ob es nicht vielleicht aufgrund sonstiger, sich nicht aus der\neidesstattlichen Versicherung ergebender Umstände für den Zeugen A.\nbesondere - möglicherweise zu billi-gende - Gründe gegeben hat, im\nkonkreten Fall gegenüber dem Zeugen W. die Hürden für den Abschluß\neines Miet-vertrags so hoch zu setzen, wie vom Zeugen W. in dessen\neidesstattlicher Versicherung angeführt. Es hätte des-halb näherer\nAngaben des Zeugen W. zum konkreten Ablauf und zum Gesprächsinhalt\nseiner beiden Besuche im Laden-lokal der Beklagten vom 03.04. und\n06.04.1992 bedurft, um diese Zweifel zu beseitigen und das\nVerhalten des Zeugen A. ausreichend beurteilen zu können.\n\n12\n\nNäheren Aufschluß über den genauen\nInhalt und den Ablauf der beiden Gespräche der Zeugen W. und A.\ngeben aber auch nicht die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen\nW.. Die Protokollierung der Aussage des Zeugen durch das\nLandgericht zu diesen Punkten beschränkt sich auf die Angabe, daß\nder Zeuge W. die Verkaufsgespräche mit dem Zeugen A. im\nZusammenhang geschildert und nach Verlesung der eidesstattlichen\nVersicherung des Zeugen vom 13.04.1992 erklärt habe, der Inhalt\ndieser eides-stattlichen Versicherung entspreche seiner soeben\nwie-dergegebenen mündlichen Schilderung und dem tatsächli-chen\nVerlauf der Verkaufsgespräche. Schließlich enthal-ten auch die\nAusführungen des Landgerichts im angefoch-tenen Urteil keine\nweiteren Details zu der erstinstanz-lichen Darstellung des Zeugen\nW..\n\n13\n\nDanach mag es zwar durchaus so gewesen\nsein, daß sich der Zeuge A. am 03.04. und 06.04.1992 gegenüber dem\nZeugen W. in der in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W.\ngeschilderten Weise verhalten und die Beklagte deshalb gegen § 1\nUWG und § 3 UWG verstoßen hat. Dafür könnte auch die Bekundung des\nZeugen W. vor dem Landgericht sprechen, wonach der Zeuge A. bei\nkeinem der beiden Gespräche ein Formular zur Selbstaus-kunft\nvorgelegt und auch eine Selbstauskunft nicht von sich aus zur\nSprache gebracht hat. Es bleiben aber die aufgezeigten Zweifel\ngegenüber der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angaben des\nZeugen W. in dessen ei-desstattlichen Versicherung, so daß ein\nVerstoß der Be-klagten, wie ihr vom Kläger mit dem\nUnterlassungsbegeh-ren zur Last gelegt, nicht bewiesen ist.\n\n14\n\nDie Werbeanzeigen der Beklagten in dem\nK. W. vom 22.07.1992, 05.08.1992 und 16.09.1992 führen zu keiner\nanderen Beurteilung. Zwar enthalten diese Anzeigen den Hinweis\n\"Bitte Verdienstbescheinigung mitbringen!\". Diese Hinweise lassen\nsich aber ohne weiteres daraus erklären, daß die fraglichen\nAnzeigen nach der Verkün-dung des Urteils des Landgerichts im\neinstweiligen Ver-fügungsverfahren geschaltet worden sind und die\nBeklag-te ersichtlich darum bemüht war, durch die genannten\nHinweise, den Anforderungen des Landgerichts in dem er-wähnten\nUrteil nachzukommen und Ordnungsmittelverfahren zu vermeiden.\n\n15\n\nSchließlich läßt sich ebenfalls dem\nVorbringen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten nicht hinreichend entnehmen, daß sich die Beklagte\ntat-sächlich so verhält oder jedenfalls so in der Vergan-genheit\nverhalten hat, wie von dem Zeugen W. in dessen eidesstattlichen\nVersicherung vom 13.04.1992 geschil-dert. Zwar ist der Vortrag der\nerstinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten insoweit\nnicht immer ausreichend deutlich bzw. könnte bei Hinzutreten\nwei-terer Umstände durchaus Anlaß für die Schlußfolgerung geben,\ndaß die Beklagte in der ihr vom Kläger zur Last gelegten Weise beim\nAbschluß der Mietverträge verfährt. Für sich genommen reichen diese\nAngaben in der ersten Instanz, noch dazu angesichts der\nKlarstellung durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigte der\nBe-klagten aber nicht aus, um danach davon auszugehen, daß die\nBeklagte in der vom Kläger geltend gemachten Weise am 03.04.1992\nund 06.04.1992 gegen §§ 1, 3 UWG versto-ßen hat.\n\n16\n\nDa es aber auch an entsprechenden\nAnhaltspunkten für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlt, war\nsomit das Unterlassungsbegehren als unbegründet abzuweisen.\n\n17\n\nDie Berufung der Beklagten bleibt\njedoch erfolglos, soweit sie sich gegen die Zahlungsklage des\nKlägers in Höhe von insgesamt DM 399,00 wendet. Wie bereits\nzu-treffend vom Landgericht in der angefochtenen Entschei-dung\nausgeführt, ergeben sich die Zahlungsansprüche des Klägers in\ndiesem Umfang schon aus den Erklärungen der Beklagten vom\n09.04.1992 und vom 15.04.1992 (Eingang beim Kläger), in denen sich\ndie Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils zur Zahlung von DM 199,50\nverpflichtet hat. Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung\ndieser Erklärungen der Beklagten führen könnten, sind dem\nBerufungsvorbringen der Beklagten nicht zu ent-nehmen.\n\n18\n\nDer Anspruch des Klägers auf Verzinsung\nder DM 399,00 ist, wie ebenfalls bereits vom Landgericht zutreffend\nausgeführt, aus den §§ 284, 288, 299 BGB gerechtfertigt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDer Wert der Beschwer der Parteien war\ngemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des\njeweiligen Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-11/6-u-171-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-11/6-u-171-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313432","retrieved":"2026-07-09 03:44:49.456571+00:00"}}