{"status":"available","doknr":"OLD313431","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1111.19U57.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-11","aktenzeichen":"19 U 57/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von\nihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen\nSchadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom\nLandgericht zuerkannten 33 %, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem\nVersicherungsnehmer (VN) der Beklagten ein Verschulden am\nUnfallgeschehen nicht nachgewiesen ist. Das ergibt sich aus den im\nStrafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den beiden\nSachverständigengutachten (Bl. 17 ff.; 80 ff. u. 61 ff. d.EA.) und\nden Bekundungen der Zeugin L.; vielmehr ist davon auszugehen, daß\nder Getötete den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er ist,\naus Fahrtrichtung des VN der Beklagten gesehen, links aus dem Wald\nkommend bei Dunkelheit seinem Hund auf die Straße nachgelaufen und\nhat versucht diesen einzufangen, ohne auf den Verkehr zu achten.\nDer VN hat sofort durch Bremsen reagiert, für eine verspätete\nReaktion desselben finden sich, wie der Sachverständige H.\nausgeführt hat, keine Anhaltspunkte (Bl. 69 d.EA.). Ein\nSchuldvorwurf träfe den VN nur dann, wenn festgestellt werden\nkönnte, daß er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50\nkm/h überschritten hat und bei Einhaltung derselben der Unfall\nhätte vermieden werden können. Hiervon ist zwar der Sachverständige\nS. ausgegangen, der eine Blockierspur von ca. 26,5 m zugrunde\ngelegt und hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h\nerrechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige H. aber überzeugend\ndargelegt, daß sehr unterschiedliche Maße zur Spurzeichnung\nvermerkt sind und daß insbesondere die Polizei nur eine\nBlockierspurlänge von 20,5 m ausgemessen hat. Legt man sie\nzugrunde, gelangt man zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h.\nWelche Blockierspurlänge die richtige ist, hat schon im\nStrafverfahren nicht geklärt werden können. Weitere\nErkenntnisquellen liegen nicht vor, so daß zu Lasten der Beklagten\nnicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr VN die\nHöchstgeschwindigkeit maßgeblich überschritten und damit den Unfall\nschuldhaft mit herbeigeführt hat.\n\n4\n\nDie Klägerin meint unter Berufung auf die Entscheidung des BGH\nin NJW 1984, 50 f., der VN habe auf Sicht fahren müssen, so daß er\njederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis habe\nanhalten können; die Tatsache, daß ihm dies nicht gelungen sei,\nspreche für sein Verschulden. Schon der BGH hat aber in der\nzitierten Entscheidung und unter Berufung auf seine frühere\nRechtsprechung ausgeführt, daß dies nicht für den Fall gilt, daß\ndas Hindernis völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. So\nliegt es aber hier. Der Getötete \"lief ganz schnell\" - so die\nZeugin L. vor Gericht (Bl. 124 d.EA.) - oder ging mit\nbeschleunigtem Schritt (polizeiliche Vernehmung Bl. 46) aus dem\nWald kommend hinter dem Hund in gebückter Haltung über die Fahrspur\nder Zeugin und in die des VN. Soweit die Klägerin weiter meint, der\nVN habe früher regieren können (Bl. 126 d.A.), widerspricht das den\nFeststellungen des Sachverständigen, wonach er unverzüglich\nreagiert haben muß. Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei\nauch bei 50 km/h nicht sicher, daß die Unfallverletzungen tödlich\ngewesen wären, bleibt der Sinn im Dunkeln, da hiervon die Frage des\nVerschuldens nicht abhängt, und soweit sie der Meinung ist, die\nGehgeschwindigkeit sei mit 2,5 m/s zu hoch angesetzt, steht dies im\nWiderspruch zu der Aussage der Zeugin L. in Verbindung mit dem\nBewegungsdiagramm (Bl. 31 d.EA.); hiernach legt ein Fußgänger im\nAlter des Getöteten (20 Jahre) bei schnellem Gehen etwa 2,5 m/s\nzurück, ein laufender etwa 4,2 m/s; danach ist die\nGehgeschwindigkeit des Getöteten keinesfalls zu hoch, vielmehr eher\nzu tief angesetzt.\n\n5\n\nEs bleibt damit dabei, daß eine Verschuldenshaftung der\nBeklagten nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Haftung\naus §§ 7 Abs. 2, 9, 10 StVG, § 254 BGB. Die Beklagte kann, da die\ngenaue Länge der Blockierspur nicht feststellbar ist, ihrerseits\nnicht beweisen, daß die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten\nworden ist, der Unfall für ihren VN also unabwendbar war. Bei der\ndann im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung liegt\nangesichts des groben Verschuldens des Getöteten die vom\nLandgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von einem\nDrittel schon an der oberen Grenze; eine höhere Quote kommt auf\nkeinen Fall in Betracht.\n\n6\n\nDie Klägerin greift die Berechnung des Landgerichts in zwei\nPunkten an, sie möchte eine Rechnung über 353,02 DM für\nTrauerkleidung anerkannt haben und hält die Anrechnung des ihr\ngezahlten Sterbegeldes von 2.100,--DM deshalb für ungerechtfertigt,\nweil kein Forderungsübergang stattfinde; hiermit hat sie m.E.\nkeinen Erfolg.\n\n7\n\nAuf die Trauerkleidung soll sich die Rechnung vom 19.5.1989 (Bl.\n42 d.A.) beziehen, die insgesamt 6 Kleidungsstücke aufweist, ohne\ndaß allerdings -außer einem handschriftlichen Zusatz - erkennbar\nwäre, daß es sich um Trauerkleidung handelt. Auffällig ist, daß\ndiese Rechnung 2 Monate nach dem ersten Kauf von Trauerkleidung\n(vgl. Bl. 12/13 Ziff. 1 u. 2) datiert. Hierzu behauptet die\nKlägerin, daß habe seinen Grund darin, daß sie sich (zunächst)\nweitere Trauerkleidung (über die zuerst gekaufte hinaus) geliehen\nund diese Kleidung bis zum Kauf 2 Monate später getragen habe (Bl.\n130 d.A.). Das reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus; die\nKlägerin hätte spezifizieren müssen, welche Kleidung genau sie von\nwem geliehen hatte und durch welche gekauften Kleidungsstücke sie\nersetzt worden ist.\n\n8\n\nErhalten die Erben Sterbegeld eines\nSozialversicherungsträgers, ist der gesetzliche Übergang des\nSchadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten (vgl.\nBGH VersR 1981, 675; 1986, 698). Kein Übergang und damit keine\nAnrechnung soll dagegen stattfinden bei dem nach § 41 BAT gezahlten\nSterbegeld (vgl. BGH VersR 1978, 249). Die Klägerin hat bisher\nnicht erläutert, von wem sie das Sterbegeld erhalten hat, dessen\nbedarf es aber wohl nicht mehr. Nach der Neuregelung des § 58 SGB V\nwird Sterbegeld nur noch für Versicherte gezahlt, die am 1.1.1989\nschon versichert waren; nach § 59 SGB V beträgt die Höhe bei\nMitgliedern 2.100,-- DM, bei Familienangehörigen 1.050,-- DM\n(vgl. hierzu Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\nPersonenschäden, NJW-Schriften 5, 5. Aufl., Rn 461). Da die\nKlägerin genau 2.100,-- DM erhalten hat, rechtfertigt sich der\nSchluß, daß es sich hierbei um eine Leistung eines\nSozialversicherungsträgers gehandelt hat, auf den der Anspruch als\nkongruent kraft Gesetzes übergegangen ist.\n\n9\n\nNach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen\nVorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz\nseines Schadens insoweit auf den SVT über, als dieser nach der RVO\nLeistungen zu gewähren hat. Der Regreß des SVT ist also durch die\nHöhe seiner Leistung und durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs\ndes Versicherten begrenzt. Zweck der Legalzession ist es, eine\nDoppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu\nvermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten (BGH VersR 1984, 1191\nm.w.N.). Die Leistung muß der Behebung eines Schadens der gleichen\nArt dienen, sie muß in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden\nstehen. Leistung des SVT und Schadensersatz müssen demselben Zweck,\nnämlich dem Ausgleich ein und derselben Einbuße des Geschädigten\ndienen. Diese sachliche Kongruenz ist von der Rechtsprechung für\ndas Sterbegeld bejaht (BGH VersR 1981, 477 = NJW 1981, 1846;\nWussow/Küppersbusch a.a.O. Rn 452, 522).\n\n10\n\nNach der in § 116 Abs. 3 SGB X normierten \"relativen Theorie\"\nwerden Geschädigter und SVT gleichrangig befriedigt; der SVT erhält\ndie Haftungsquote aus der übergangsfähigen Leistung, der\nGeschädigte die Quote aus der Differenz zwischen Schaden und\nLeistung.\n\n11\n\nDer erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt danach unter\nZugrundelegung ihrer eigenen Aufstellung 24.201,30 DM (24.850,38\nabzgl. 353,02 DM Kleidung und abzgl. nicht mehr geltend gemachter\n296,-- DM für Fotos). Hieraus ergibt sich folgende Rechnung (vgl.\nWussow/Küppersbusch Rn 495-497):\n\n12\n\nBeerdigungskosten 24.201,30 DM\n\n13\n\nhiervon 1/3 Schadensersatz 8.067,10 DM\n\n14\n\nLeistungen des SVT 2.100,-- DM\n\n15\n\n---------------------------------------------------------------------------------------------\n\n16\n\n\"Restschaden\" (24.201,30 - 2.100 =) 22.101,30 DM\n\n17\n\nAnspruch der Klägerin (1/3 von 22.101,30) 7.367,10 DM\n\n18\n\nRegreß des SVT nach § 116 SGB (1/3 von 2.100) 700,00 DM\n\n19\n\nDie Berechnung zeigt, daß Beklagte durch die Legalzession nicht\nentlastet wird; sie hat insgesamt 8.067,10 DM zu erstatten, davon\nallerdings nur 7.367,10 DM an die Klägerin. Zugesprochen hat das\nLandgericht der Klägerin, wenn auch aufgrund anderer Berechnungen,\n7.367,12 DM; mehr kann die Klägerin nicht beanspruchen.\n\n20\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nBeschwer für die Klägerin: 12.277,19 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-11/19-u-57-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-11/19-u-57-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313431","retrieved":"2026-07-09 03:44:49.372773+00:00"}}