{"status":"available","doknr":"OLD313435","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1110.18U24.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-10","aktenzeichen":"18 U 24/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger war als Beamter des O. Kreises seit 1965\nVerwaltungsdirektor des Kreiskrankenhauses W..\n\n3\n\nZum 01.01.1973 wurde die Beklagte gegründet, die seitdem das\nKrankenhaus betreibt. Der Kläger wurde unter Beibehaltung seiner\nEigenschaft als Beamter des Kreises zum gleichen Zeitpunkt zum\nGeschäftsführer der Beklagten bestellt.\n\n4\n\nEr vereinbarte durch Vertrag vom 09.02.1973 mit der Beklagten,\ndaß er zur Abgeltung aller über den Rahmen der Tätigkeit als\nGeschäftsführer hinausgehenden Belastungen ab 01.01.1973 eine\nmonatliche Zahlung von zunächst 2.300,00 DM und ab 01.05.1973 von\n2.000,00 DM erhalten sollte, wobei allgemeine Tariferhöhungen im\nRahmen des Bundesangestelltentarifs prozentual vom Zeitpunkt der\njeweiligen Erhöhung hinzuzurechnen seien.\n\n5\n\nSeine ihm vom Kreis weitergezahlten Dienstbezüge als Beamter\nerstattete die Beklagte dem Kreis aufgrund Vertrages vom\n05.01.1973.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 16.10.1974 teilte der damalige Vorsitzende des\nVerwaltungsrates der Beklagten dem Kläger mit, er interpretiere die\nAuffassung des Verwaltungsrates dahin, daß die\nGeschäftsführerzulage dem Kläger wegen dessen besonderer\nVerantwortung ungemindert zufließen solle. Da\n\n7\n\n- wie der Kläger mit Schreiben vom 15.10.1974 mitgeteilt habe -\nfür die Zulage Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien, sehe er\nkeine Bedenken, wenn diese Beträge rückwirkend ab 01.01.1973 von\nder Beklagten übernommen würden.\n\n8\n\nAufgrund Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom\n18.04.1977 wurde dem Kläger in Abänderung des Vertrages vom\n09.02.1973 weiterhin eine steuerfreie Aufwandsentschädigung\ngewährt. Der Verwaltungsratsvorsitzende teilte dem Kläger mit, die\nAufwandsentschädigung werde mit 400,00 DM monatlich ab 01.01.1977\ngezahlt, auch hierfür gelte die Anpassungsklausel im Vertrag vom\n09.02.1973.\n\n9\n\nSchließlich schlossen die Parteien am 27.10.1978 einen Vertrag\nüber ein Pensionsversprechen, wonach der Kläger nach Maßgabe\nnäherer Einzelheiten eine Pension von der Beklagten erhalten\nsollte. Die Pensionsansprüche sollten entfallen, wenn einer der\nPensionsberechtigten grob gegen die Interessen der Beklagten\nverstößt.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird\ninsoweit auf die jeweiligen Urkunden Bezug genommen.\n\n11\n\nIm Jahre 1991 wurden im Krankenhaus der Beklagten tätige Ärzte\nöffentlich angegriffen, die Suspendierung des Klägers wurde\ngefordert.\n\n12\n\nAm 13.12.1991 schlossen die Parteien einen Vertrag über die\nAufhebung des Anstellungsverhältnisses des Klägers, worin\nvereinbart wurde, dieses werde einvernehmlich zum 30.11.1992\nbeendet, ab dem 01.01.1992 verrichte der Kläger keinen Dienst mehr.\nBis zum 30.11.1992 sollte der Kläger seine bisherige Vergütung als\nGeschäftsführer erhalten, nicht jedoch die steuerfreie\nAufwandsentschädigung. Ab 01.12.1992 sollte der Kläger\nVersorgungsbezüge nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem\nPensionsversprechen vom 27.10.1978 erhalten. Ferner wurde die\nZahlung eines Betrages von 190.000,00 DM zum Ausgleich des\nEinkommensverlustes und zur Wahrung des sozialen Besitzstandes\nvereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.\nDie Höhe des Abfindungsbetrages war festgesetzt worden aufgrund der\nBezüge des Klägers im Jahre 1991.\n\n13\n\n1992 veranlaßte die Beklagte eine Überprüfung der an den Kläger\ngezahlten Vergütungen durch eine W., die S. R.. Die Prüfung\ngelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe in dem Zeitraum von 1973\nbis November 1992 rund 670.000,00 DM zuviel an Sondervergütung und\nAufwandsentschädigung erhalten.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 03.09.1992 beauftragte die Beklagte die S.\nferner mit einer Überprüfung der gegenüber den Kostenträgern des\nKrankenhauses angegebenen Kosten auf ihre Richtigkeit. Der Bericht\nvom 16.11.1992 gelangte für das Jahr 1990 zum Ergebnis, im Kosten-\nund Leistungsnachweis seien die Kosten nicht zutreffend\nangegeben.\n\n15\n\nAm 27.11.1992 beschloß daraufhin der Verwaltungsrat der\nBeklagten, das Anstellungsverhältnis des Klägers fristlos zu\nkündigen und den Aufhebungsvertrag vom 13.12.1991 anzufechten. Mit\nSchreiben vom 28.11.1992, dem Kläger zugegangen am 29.11.1992 wurde\ndiesem gegenüber die fristlose Kündigung und die Anfechtung\nausgesprochen. Beides wurde darauf gestützt, daß der Kläger die\nKrankenkassen über den tatsächlichen Finanzbedarf des Krankenhauses\ninfolge manipulierter Kosten und Erlöse getäuscht und daß er sich\nVergütungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer überwiesen habe\noder habe überweisen lassen, die mit den vertraglichen Regelungen\nnicht in Einklang stünden.\n\n16\n\nMit der Klage hat der Kläger Feststellung des Fortbestandes\nseines Anstellungsverhältnisses sowie Zahlung begehrt.\n\n17\n\nDazu hat er vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, weil sie\nnicht fristgerecht erfolgt sei. Die angeblichen\nKostenmanipulationen seien dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates\nbereits seit dem 25.06.1992 bekannt gewesen. Der Inhalt des\nPrüfberichtes vom 16.11.1992 sei seit etwa Ende Oktober 1992 dem\nVerwaltungsrat, bzw. dem neuen Geschäftsführer der Beklagten\nbekannt.\n\n18\n\nDie Höhe und Aufschlüsselung seiner Vergütung sei dem jeweiligen\nVorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt gewesen. Jedenfalls habe\nseit November 1991 der Vorsitzende Dr. A. entsprechende Kenntnis\ngehabt.\n\n19\n\nKündigung und Anfechtung seien aber auch unwirksam, weil er die\nKostenträger über den tatsächlichen Finanzbedarf des Krankenhauses\nnicht getäuscht habe. Der Prüfbericht sei fehlerhaft.\n\n20\n\nAuf die Höhe seiner Gehaltszahlungen habe er weder direkt noch\nindirekt Einfluß genommen. Dies sei allein Sache der\nPersonalabteilung gewesen.\n\n21\n\nFür 1992 habe er einen Anspruch auf Zahlung eines\nWeihnachtsgeldes, denn der frühere Verwaltungsratsvorsitzende Dr.\nG. habe gegenüber der Personalabteilung in seinem Beisein deutlich\ngemacht, die Sondervergütung solle so behandelt werden wie das\nreguläre Gehalt des Klägers als Beamter. Demzufolge habe er auch in\nder Vergangenheit stets Weihnachtsgeld bezogen.\n\n22\n\nSchließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, der\nPensionsanspruch ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen\nhierzu und beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\n1.\n\n25\n\n \n\n26\n\nfestzustellen, daß das\nAnstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die\nfristlose Kündigung seitens der Beklagten mit Schreiben vom\n28.11.1992 beendet worden ist, sondern ungekündigt über diesen\nTermin hinaus fortbesteht,\n\n27\n\n \n\n28\n\n2.\n\n29\n\n \n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n190.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1993 zu zahlen,\n\n31\n\n \n\n32\n\n3.\n\n33\n\n \n\n34\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n7.685,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1992 zu\nzahlen,\n\n35\n\n \n\n36\n\n4.\n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn die\nPension für die Monate Dezember 1992 bis Oktober 1993 in Höhe von\n69.166,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen,\n\n39\n\n \n\n40\n\n5.\n\n41\n\n \n\n42\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n6.287,84 DM brutto an jedem 1. eines Monats, nebst 4 % Zinsen seit\ndiesem Tage, beginnend mit dem 01.12.1993 zu zahlen.\n\n43\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n46\n\nund im Wege der Widerklage\n\n47\n\n \n\n48\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie\n15.329,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1992 zu zahlen.\n\n49\n\nSie hat vorgetragen, über des Ergebnis des Berichts vom\n16.11.1992 sei ihr Geschäftsführer drei oder vier Tage zuvor\nunterrichtet worden, über das vollständige Ergbnis der Überprüfung\nfür die Jahre 1988 bis 1990 erst am 24.11.1992. Am 25.11.1992 habe\ndieser den Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterrichtet, der\ndaraufhin den Verwaltungsrat für den 27.11.1992 einberufen\nhabe.\n\n50\n\nDer Kläger habe zwar im Rahmen der Verhandlungen über seine\nAbfindung eine Aufstellung seiner Bezüge im November 1991\nvorgelegt. Dieser seien aber Manipulationen hinsichtlich der\njährlichen Anpassungen nicht zu entnehmen gewesen. Ein Verdacht sei\nerst aufgekommen, als der Kläger - nicht vor dem 15.11.1992 - die\nZahlung seines 13. Gehaltes angemahnt habe. Die daraufhin\neingeleitete Überprüfung habe erst am 26.11.1992 zu einem\nvorläufigen Ergebnis geführt.\n\n51\n\nDer Kläger habe bei Aufstellung der Kosten- und\nLeistungsnachweise bewußt falsche Zahlen eingesetzt. Ob und in\nwelcher Höhe dadurch Schäden entstanden seien, könne noch nicht\nabschließend beurteilt werden.\n\n52\n\nDie Zahlung überhöhter Bezüge habe der Kläger durch\nentsprechende Anweisungen an die damalige Leiterin der\nPersonalabteilung, die Zeugin M., selbst veranlaßt.\n\n53\n\nWeihnachtsgeld für 1992 stehe dem Kläger mangels vertraglicher\nVereinbarung nicht zu. Ebenso stünden ihm keine Pensionsansprüche\nzu, weil er in grober Weise gegen ihre Interessen verstoßen\nhabe.\n\n54\n\nMit Schriftsatz vom 21.10.1993 hat die Beklagte ihre fristlose\nKündigung und die Anfechtung ferner darauf gestützt, sie sei im\nOktober 1993 aufgrund von Hinweisen auf eine Schwarzgeldkasse\ngestoßen und habe einen Subventionsbetrug des Klägers entdeckt.\n\n55\n\nZur Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe in\ndieser Höhe sich zu Unrecht Kosten seines Rechtsanwaltes für die\nVertretung im Zusammenhang mit der Aufhebung seines\nAnstellungsverhältnisses erstatten lassen.\n\n56\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n57\n\n \n\n58\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n59\n\nEr hat vorgetragen, ihm sei die Übernahme seiner Anwaltskosten\nvon dem Verwaltungsratsvorsitzenden zugesagt worden.\n\n60\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem\nFeststellungsantrag stattgegeben, 2/3 der begehrten\nPensionszahlungen - allerdings auf anderer Berechnungsgrundlage -\nzugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Widerklage\nhat Erfolg gehabt.\n\n61\n\nDie Kammer hat die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung\nsei unwirksam, da der Beklagten die Fortsetzung des\nDienstverhältnisses für die kurze Zeit bis zur vereinbarten\nBeendigung habe zugemutet werden können. Die Abfindung könne der\nKläger nicht verlangen, da die Beklagte den Vertrag im Hinblick auf\ndie dem Kläger zugeflossene überhöhte Vergütung wirksam angefochten\nhabe. Weihnachtsgeld für 1992 stehe dem Kläger nicht zu. Der\nPensionsanspruch sei wegen dessen Pflichtverletzung um 1/3 zu\nkürzen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n62\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen\nKlageanträge im abgewiesenen Umfang weiter, wendet sich jedoch\nnicht gegen seine Verurteilung auf die Widerklage.\n\n63\n\nEr trägt vor, den Abfindungsvertrag vom 13.12.1991 habe die\nBeklagte nicht wirksam angefochten, denn ihm sei nicht bekannt\ngewesen, daß er höhere als die vertraglich vereinbarten Bezüge\nerhalten habe. Er habe auf die Festsetzung zu keiner Zeit Einfluß\ngenommen. Der Abfindungsbetrag stehe ihm daher zu.\n\n64\n\nWeihnachtsgeld für 1992 stehe ihm aufgrund der Zusage des\ndamaligen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. G. aus dem Jahre 1973 zu.\nDiese mündliche Absprache sei im Hinblick auf die tatsächliche\nZahlung eines 13. Gehaltes über nahezu zwei Jahrzehnte von der\nBeklagten anerkannt worden.\n\n65\n\nPflichtverletzungen, die eine Kürzung seines Pensionsanspruches\nrechtfertigten, habe er sich nicht zu schulden kommen lassen, im\nübrigen scheide aus Rechtsgründen eine solche Kürzung aus.\n\n66\n\nDer Kläger beantragt,\n\n67\n\n \n\n68\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen\nzu erkennen, soweit die Ansprüche auf Zahlung von Abfindung,\nWeihnachtsgeld und Pension abgewiesen worden sind.\n\n69\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n70\n\n \n\n71\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n72\n\n \n\n73\n\nund im Wege der Anschlußberufung unter\nteilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem\nUmfange abzuweisen\n\n74\n\n \n\n75\n\nund den Kläger zur Zahlung weiterer\n671.431,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1993 zu\nverurteilen.\n\n76\n\nSie trägt vor, aufgrund seiner Beweiswürdigung sei das\nLandgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, die überhöhten\nVergütungszahlungen seien in Abstimmung mit dem Kläger und mit\nseiner Kenntnis erfolgt. Hätte sie hiervon gewußt, hätte sie sich\njedenfalls nicht auf die Zahlung eines Abfindungsbetrages von\n190.000,00 DM eingelassen.\n\n77\n\nIm übrigen sei sie aber auch zur Anfechtung berechtigt gewesen\nwegen der Manipulation des Klägers in den Kosten- und\nLeistungsnachweisen, wegen der Führung einer schwarzen Kasse und\nwegen eines von dem Kläger 1985 bis 1988 begangenen\nSubventionsbetruges. Jedenfalls sei der Abfindungsbetrag\nanzupassen.\n\n78\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auch ein\nüberragendes Interesse daran gehabt, die Zusammenarbeit mit dem\nKläger durch fristlose Kündigung zu beenden. Diese Kündigung sei\nauch wegen der Führung einer schwarzen Kasse und des\nSubventionsbetruges gerechtfertigt gewesen. Schließlich habe der\nKläger, wie sie Ende 1993 festgestellt habe, bei dem Erwerb von\nDienstfahrzeugen auf ihre Rechnung nicht korrekt abgerechnet und\ndie Fahrzeuge ohne ihre Genehmigung auch privat genutzt.\n\n79\n\nWegen der wirksamen Anfechtung des Aufhebungsvertrages seien\nauch die Pensionsansprüche des Klägers entfallen. Im übrigen ließen\ndie groben Pflichtverletzungen des Klägers diese Ansprüche\nentfallen.\n\n80\n\nEine Zusage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes habe Dr. G. nicht\nabgegeben, diese sei jedenfalls nicht wirksam. Von den\ntatsächlichen Zahlungen hätten die späteren Vorsitzenden des\nVerwaltungsrates auch nichts gewußt.\n\n81\n\nDer Kläger habe in der Zeit von 1973 bis 1992 insgesamt\n671.431,46 DM zuviel an Bezügen erhalten, die er zurückzahlen\nmüsse.\n\n82\n\nDer Kläger beantragt,\n\n83\n\n \n\n84\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n85\n\nEr trägt vor, die Angaben der S. zu überhöhten Zahlungen seien\nunrichtig. Tatsächlich sei die Beklagte nicht geschädigt worden,\nzumal die Zahlungen an ihn aufgrund eines entsprechenden Budgets\nvon den Krankenkassen gezahlt worden seien. Im übrigen erhebt er\ndie Einrede der Verjährung.\n\n86\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien\nwird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n87\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n88\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Die Anschlußberufung ist entscheidungsreif, soweit sie die\nAbweisung des Feststellungsantrags und des Anspruchs auf Zahlung\neiner monatlichen Pension für den Zeitraum Dezember 1992 bis\neinschließlich November 1995 begehrt. Der Senat hat im Umfang der\nEntscheidungsreife daher von § 301 ZPO Gebrauch gemacht.\n\n89\n\n1.\n\n90\n\nEin Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr\n1992 in Höhe von 7.685,13 DM steht dem Kläger nicht zu.\n\n91\n\nDie Vereinbarung vom 09.02.1973 weist einen Anspruch auf eine\nderartige Sonderzahlung nicht aus. Die Vereinbarung, der\ngeschuldete Monatsbetrag erhöhe sich um allgemeine Tariferhöhungen\nim Rahmen des BAT, bedeutet nicht, daß eine tarifvertragliche\nVereinbarung über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ohne weiteres\nauch zu Gunsten des Klägers wirken sollte. Denn eine Vereinbarung\nder Tarifvertragsparteien über die zusätzliche Zahlung eines\nWeihnachtsgeldes stellt selbstverständlich keine allgemeine\nTariferhöhung dar. Hierunter sind nur solche zu verstehen, die zu\neiner Erhöhung der ursprünglich zwischen den Tarifvertragsparteien\nvereinbarten Entgelte für bestimmte Arbeitsleistungen führen, also\nLohn- oder Gehaltserhöhungen.\n\n92\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung eines\nWeihnachtsgeldes auch nicht aus seinem Vorbringen herleiten, der\nfrühere, inzwischen verstorbene Vorsitzende des Verwaltungsrats der\nBeklagten, Dr. G., habe ihm mündlich eine solche Zahlung zugesagt.\nDagegen spricht zunächst, daß die Beklagte ihre finanziellen\nZusagen an den Kläger stets schriftlich festgehalten hat. Eine\nsolche schriftliche Dokumentation war aus Gründen der\nVertragsklarheit und einer ordnungsgemäßen Buchhaltung geboten.\n\n93\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der\nVorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten allein für die Zusage\neines Weihnachtsgeldes nicht zuständig. Hierfür war vielmehr nach §\n17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten der\nVerwaltungsrat in seiner Gesamtheit berufen. Der Kläger behauptet\nnicht, der Vorsitzende Dr. G. habe die angebliche Zusage aufgrund\neines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates abgegeben.\nNach seinem ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung des\nSenats hat er als Geschäftsführer an den Sitzungen dieses Gremiums\nteilgenommen. Über jede Sitzung wurde eine Niederschrift\nangefertigt, die zu den Unterlagen der Beklagten genommen und in\nder jeweils folgenden Sitzung im Verwaltungsrat vorgelegt wurde.\nSofern also der Verwaltungsrat die Zahlung eines Weihnachtsgeldes\nan den Kläger beschlossen hätte, wäre diesem ohne weiteres ein\nentsprechender Vortrag möglich gewesen. Danach muß davon\nausgegangen werden, daß eine angebliche Zusage des Vorsitzenden Dr.\nG. jedenfalls nicht aufgrund einer Beschlußfassung des\nVerwaltungsrates erfolgt ist.\n\n94\n\nGegen die behauptete Zusage spricht nicht die Art und Weise, wie\nsein Stellvertreter bezüglich des Weihnachtsgeldes erhalten\nbehandelt worden ist. Dieser war zunächst Beamter des O. Kreises\nund hat von der Beklagten offenbar keine zusätzliche Vergütung\nneben seinen Bezügen als Beamter erhalten. Zu einem späteren\nZeitpunkt soll nach dem Vortrag des Klägers sein Stellvertreter\naufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrages angestellt\ngewesen sein, wobei auf den Vertrag die Bestimmungen des BAT\nAnwendung gefunden haben sollen. Sofern dieser Stellvertreter nach\nden tarifvertraglichen Bestimmungen ein Weihnachts- und Urlaubsgeld\nerhalten hat, kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten.\nDenn die für Angestellte geltende Tarifverträge sind nicht in ihrer\nGesamtheit in der Vereinbarung vom 09.02.1973 für entsprechend\nanwendbar erklärt worden.\n\n95\n\nSchließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines\nWeihnachtsgeldes auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß er über\nviele Jahre hinweg Weihnachtsgeld bezogen hat. Die Zahlungen\nberuhten letztlich auf einer entsprechenden Anweisung des Klägers\nselbst. Das eigene Verhalten des Klägers kann aber nicht dessen\nVertrauen darauf begründen, er habe aufgrund der jahrelangen\nZahlungen einen dahingehenden Anspruch erworben. Daß der\nVerwaltungsrat der Beklagten Kenntnis von den jährlichen Zahlungen\neines Weihnachtsgeldes hatte, ist vom Kläger nicht konkret\nvorgetragen.\n\n96\n\n2.\n\n97\n\nDer Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des\nLandgerichts unbegründet, so daß auf die Anschlußberufung der\nAntrag abzuweisen ist.\n\n98\n\nDie Beklagte hat das mit dem Kläger aufgrund der Vereinbarung\nvom 09.02.1973 bestehende Vertragsverhältnis berechtigterweise aus\nwichtigem Grund gekündigt, so daß mit Zugang des\nKündigungsschreibens am 29.11.1992 das Vertragsverhältnis beendet\nworden ist, § 626 Abs. 1 BGB.\n\n99\n\nAls wichtiger Grund für die Kündigung ist anzusehen, daß der\nKläger seit dem 01.01.1973 sich eine erheblich überhöhte Vergütung\nhat auszahlen lassen.\n\n100\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 09.02.1973\nstanden dem Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der\nBeklagten vom 01.01.1973 bis 30.04.1973 monatlich 2.300,00 DM zu,\nab 01.05.1973 monatlich 2.000,00 DM. Allgemeine Tariferhöhungen im\nRahmen des BAT sollten vom Zeitpunkt der Tariferhöhungen prozentual\nder Vergütung hinzugerechnet werden.\n\n101\n\nDas bedeutet, daß nur solche Tariferhöhungen zu einer Änderung\nder Vergütung führen sollen, die nach Vertragsschluß wirksam\nwerden. Die Vereinbarung einer betragsmäßig bestimmten Vergütung\nläßt den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner erkennen, daß\nzunächst nur dieser Betrag monatlich geschuldet werden soll. Da die\nTätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für einen\nlängeren unbefristeten Zeitraum vorgesehen war, mußten die Parteien\nin Betracht ziehen, daß zukünftig eine Anpassung der monatlichen\nVergütung in Betracht kommen konnte. Denn bei\nDauerschuldverhältnissen stellt sich regelmäßig nach Ablauf einer\ngewissen Zeit die Frage der Anpassung der Vergütung für die\ngeschuldete Leistung infolge der sich verändernden Umstände. Diese\nAnpassung der Vergütung muß normalerweise Gegenstand neuer\nvertraglicher Verhandlungen sein. Zur Vermeidung solcher zukünftig\nstets notwendig werdender Verhandlungen haben die Parteien im\nVertrag vom 09.02.1973 die bereits erwähnte Anpassungsklausel\nvereinbart, die automatisch zu einer Erhöhung der Bezüge des\nKlägers führt. Aus diesem Verständnis der Vertragsvereinbarung wird\ndeutlich, daß nur solche Tariferhöhungen zu einer Erhöhung der\nVergütung des Klägers führen sollten, die nach Vertragsschluß\nwirksam wurden. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren den\nParteien sämtliche Umstände bekannt, die für die vom Kläger\ngeschuldete Leistung und für die dafür zu zahlende Vergütung\nmaßgebend waren, so daß davon auszugehen ist, daß in diesem\nZeitpunkt Leistung und Gegenleistung auch aus der Sicht der\nParteien in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander standen. Dem\nVortrag des Klägers, eine bereits zum 01.01.1973 rückwirkend in\nKraft getretene Tarifvertragserhöhung nach dem BAT sei schon bei\nder ab Januar 1973 geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen,\nvermag sich der Senat danach nicht anzuschließen.\n\n102\n\nDem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die von Januar\n1973 bis April 1973 geschuldete Vergütung habe in Abweichung der\nVereinbarung vom 09.02.1973 monatlich 2.500,00 DM betragen. Zwar\nhat er einen handschriftlichen Vermerk vom 28.02.1973 (Bl. 145\nAnlagenheft) vorgelegt, der diesen Betrag ausweist und den unter\nanderem die Zeugin M. paraphiert hat. Hierdurch ist aber die\nVereinbarung vom 09.02.1973 nicht abgeändert worden, weil die\nZeugin M. nicht befugt war, für die Beklagte insoweit\nrechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.\n\n103\n\nDanach stand dem Kläger für 1973 insgesamt eine Vergütung von\n25.200,00 DM zu (4 x 2.300,00 DM + 8 x 2.000,00 DM). Ausgezahlt\nbekommen hat er unstreitig 29.695,00 DM.\n\n104\n\nAufgrund der am 01.01.1974 in Kraft getretenen Erhöhung des\nBundesangestelltentarifes um 11 % standen dem Kläger für 1974\n26.640,00 DM zu (12 x 2.220,00 DM). Ausgezahlt wurden ihm\nunstreitig 32.402,57 DM.\n\n105\n\nAufgrund der am 01.01.1975 in Kraft getretenen Erhöhung des\nBundesangestelltentarifes um 6 % standen dem Kläger für 1975\n28.238,40 DM zu (12 x 2.353,20 DM). Ausgezahlt wurden ihm\nunstreitig 37.540,00 DM.\n\n106\n\nMit Wirkung vom 01.02.1976 wurde der Bundesangestelltentarif\nlinear um 5 % erhöht. Dem Kläger stand daher eine Vergütung für\ndieses Jahr von 29.532,66 DM zu (2.353,20 DM + 11 x 2.470,86 DM).\nAusbezahlt wurden 40.086,00 DM.\n\n107\n\nMit Wirkung vom 01.02.1977 wurde der Bundesangestelltentarif um\n5,3 % erhöht. Dem Kläger stand daher für dieses Jahr eine Vergütung\nvon 31.090,88 DM zu (2.470,86 DM + 11 x 2.601,82 DM). Ausgezahlt\nwurden nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls 40.350,00 DM, nach\ndem der Beklagten 44.350,00 DM.\n\n108\n\nHinsichtlich der Überzahlungen für den Zeitraum 1978 bis\nNovember 1992 nimmt der Senat Bezug auf die Tabelle im\nangefochtenen Urteil.\n\n109\n\nDie vorstehenden Darlegungen zu der dem Kläger zustehenden\nVergütung und den tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben, daß\nder Kläger in den Jahren 1973 bis November 1992 mehr als 500.000,00\nDM zuviel erhalten hat.\n\n110\n\nSein Vortrag, bei den tatsächlichen Auszahlungen sei zu\nberücksichtigen, daß ihm außer der monatlichen Vergütung eine\nweitere 13. Vergütung als Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld, ferner\nUrlaubsgeld zugestanden habe, trifft nicht zu. Ein Anspruch auf\nZahlung eines Weihnachtsgeldes kann - wie bereits ausgeführt -\nnicht bejaht werden. Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf\nZahlung eines Urlaubsgeldes. Auf tarifvertragliche Vereinbarungen\nkann er sich aus den zuvor dargestellten Gründen nicht berufen.\nEine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines Urlaubsgeldes\nbehauptet er nicht.\n\n111\n\nOb der Kläger ferner nahezu 28.000,00 DM mehr an\nAufwandsentschädigung bezogen hat, als ihm nach der vertraglichen\nVereinbarung zustand, läßt der Senat dahingestellt, weil es hierauf\nfür die Feststellung, die Beklagte habe mit Recht aus wichtigem\nGrund das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt,\nnicht mehr ankommt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens der\nBeklagten, der Kläger habe die Kosten- und Leistungsnachweise\nmanipuliert, das Budget des Krankenhauses falsch ermittelt und die\nKrankenkassen als Kostenträger über den tatsächlichen Finanzbedarf\ndes Krankenhauses getäuscht, er habe eine \"schwarze Kasse\" führen\nlassen und den Erwerb von Dienstfahrzeugen nicht korrekt\nabgerechnet.\n\n112\n\nDie Entgegennahme von Bezügen, die den tatsächlich bestehenden\nAnspruch im Verlauf von knapp 20 Jahren um mehr als 500.000,00 DM\nübersteigen, stellt eine schwere Verletzung der Pflichten des\nKlägers als Geschäftsführer dar. Als Geschäftsführer war der Kläger\ngesetzlicher Vertreter der Beklagten, § 35 Abs. 1 GmbHG. Ihm oblag\ndie kaufmännische Leitung des Krankenhauses. Er hatte deshalb die\nwirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu wahren und durfte\nkeine Handlungen vornehmen, die diesen Interessen zuwiderliefen. Ob\ndas Verhalten des Klägers darüber hinaus auch eine strafbare\nHandlung zum Nachteil der Beklagten darstellt, bedarf keiner\nEntscheidung.\n\n113\n\nDer Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß dem Kläger\nbekannt war, daß er von Beginn seiner Tätigkeit an höhere Bezüge\nals vertraglich vereinbart bezog. Schon für die Monate Januar bis\nApril 1973 erhielt er 10.000,00 DM ausbezahlt anstatt der\nunstreitig vereinbarten 9.200,00 DM. Ab Mai 1973 erhielt er\n2.170,00 DM statt der nur geschuldeten 2.000,00 DM. Selbst eine\nErhöhung der Bezüge um 6 % ab 01.01.1973 entsprechend dem\nBundesangestelltentarif ergibt nicht den jeweils tatsächlich\nausgezahlten Betrag.\n\n114\n\nSoweit das Landgericht aufgrund der Bekundung der Zeugin M.\ndarüber hinaus zu der Überzeugung gelangt ist, diese habe die\nfehlerhafte Berechnung der Bezüge und deren Auszahlung in Absprache\nmit dem Kläger veranlaßt, schließt sich der Senat dem an und nimmt\nauf diese Darlegungen Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n115\n\nDie Aussagen der Zeugen R. und Spies deuten ebenfalls darauf\nhin, daß die Zeugin M. die Bezüge des Klägers in Absprache mit\ndiesem berechnet hat. Nach den Angaben des Zeugen R. hat die Zeugin\nM. stets und nur auf Anweisung des Klägers gehandelt, selbst wenn\nes um die Auszahlung wesentlich geringerer Beträge ging. So hat es\nauch der Zeuge Spies dargestellt. Beide Zeugen meinten auch gesehen\nzu haben, daß Gehaltsabrechnungen des Klägers von diesem\nabgezeichnet worden seien. Derartige Belege finden sich allerdings\nin der Personalakte des Klägers nicht.\n\n116\n\nEs ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe über all die\nJahre hinweg kein einziges Mal die Richtigkeit der\nAuszahlungsbeträge, über die er jeweils eine Verdienstabrechnung\nerhielt, nachgeprüft, vielmehr unbesehen darauf vertraut, es werde\ndamit schon seine Ordnung haben. Im übrigen bezog der Kläger vom O.\nKreis seine Bezüge als Beamter weiter. Diese wurden in den\nzurückliegenden Jahren häufig um den gleichen Prozentsatz und zum\ngleichen Stichtag erhöht wie die Löhne und Gehälter aufgrund des\nBundesangestelltentarifvertrages. Aufgrund der Erhöhung der\nBeamtenbezüge konnte der Kläger ohne weiteres erkennen und hat auch\nerkannt, daß seine zusätzliche Geschäftsführervergütung fehlerhaft,\nnämlich überhöht angepaßt worden war.\n\n117\n\nSteht danach zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Kläger\nbekannt war, daß er eine erheblich überhöhte Vergütung erhielt, so\nführt auch die gebotene Interessenabwägung dazu, einen wichtigen\nGrund für die fristlose Kündigung anzunehmen. Denn diese\nPflichtverletzung wird nicht dadurch aufgewogen oder auch nur\nrelativiert, daß der Kläger in anderen Bereichen seine Tätigkeit\nals Geschäftsführer durchaus ordnungsgemäß ausgeübt haben mag.\n\n118\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagten die\nFortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr\nzuzumuten. Zwar ist es richtig, daß die Parteien in dem Vertrag vom\n13.12.1991 vereinbart hatten, das Anstellungsverhältnis ende zum\n30.11.1992, also nur einen Tag nach dem Zugang der fristlosen\nKündigung. Gleichwohl war die Beklagte zur Kündigung berechtigt.\nSie hat nämlich zugleich mit der Kündigung im Schreiben vom\n28.11.1992 den Aufhebungsvertrag angefochten. Diese\nAnfechtungserklärung war gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt und\ninnerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt.\n\n119\n\nDer Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil an, daß der\nKläger bei Abschluß des Aufhebungsvertrages die Beklagte arglistig\ngetäuscht hat. Er war verpflichtet, bei den Vertragsverhandlungen\ndie Beklagte, vertreten durch den Verwaltungsrat bzw. dessen\nVorsitzenden, darauf hinzuweisen, daß er sich seit 1973 überhöhte\nBezüge hatte auszahlen lassen.\n\n120\n\nNach Treu und Glauben ist jeder Vertragspartner verpflichtet,\nvon sich aus den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den\nVertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können und die\ndaher für den anderen Vertragspartner von ausschlaggebender\nBedeutung sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 5 zu § 123\nm.w.N.). Auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages hätte sich die\nBeklagte nicht eingelassen, wenn sie in jenem Zeitpunkt gewußt\nhätte, daß der Kläger sich eine erheblich überhöhte Vergütung hatte\nauszahlen lassen. Sie hätte in diesem Fall ohne weiteres die\nfristlose Kündigung ausgesprochen, wie dadurch belegt wird, daß sie\nnach Kenntnis dieses Umstandes hiervon Gebrauch gemacht hat. Sie\nhätte sich ferner keinesfalls auf die Zahlung eines hohen\nAbfindungsbetrages von 190.000,00 DM eingelassen. Grundlage der\nErmittlung dieses Betrages war die tatsächlich erhaltene Vergütung\ndes Klägers im Jahre 1991, die - wie bereits dargestellt - den\ngeschuldeten Betrag - auch ohne Aufwandsentschädigung - erheblich\nüberstieg. Nach Treu und Glauben durfte der Kläger die Beklagte\nnicht zur Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages veranlassen, wenn\ndie Berechnungsgrundlage hierfür\n\n121\n\n- wie ihm bekannt war - unrichtig war.\n\n122\n\nIst danach der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten worden, so\nist dieser insgesamt nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Damit entfiel die\nvereinbarte Beendigung des Anstellungsverhältnisses, dieses bestand\nvielmehr aufgrund der Vereinbarung vom 09.02.1973 fort. Sollte es\nbeendet werden, war deshalb aus Rechtsgründen eine fristlose\nKündigung erforderlich. Aufgrund der schwerwiegenden\nPflichtverletzung des Klägers war der Beklagten eine Fortsetzung\ndes Anstellungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Sie durfte sich\nvielmehr mit sofortiger Wirkung von dem Kläger trennen.\n\n123\n\nDie Beklagte hat auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626\nAbs. 2 BGB die Kündigung erklärt, wenn man diese Bestimmung für\nentsprechend anwendbar hält. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in\ndem das für die Erklärung der Kündigung zuständige Organ der\nBeklagten Kenntnis von dem wichtigen Grund hat. Das ist hier gemäß\n§ 17 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten deren Verwaltungsrat.\nUnstreitig haben dessen Mitglieder erst in der Sitzung vom\n27.11.1992 von den überhöhten Bezügen des Klägers erfahren und\ndaraufhin beschlossen, das Anstellungsverhältnis zu kündigen. Die\nKündigungserklärung vom 28.11.1992 ging dem Kläger am 29.11.1992\nzu.\n\n124\n\nOb der Vorsitzende des Verwaltungsrates, Dr. A., bereits zu\neinem frühren Zeitpunkt Kenntnis von der Auszahlung überhöhter\nBezüge hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen spricht das\nSchreiben der S. vom 27.11.1992 dafür, daß erstmals aufgrund dieser\nMitteilung davon ausgegangen werden konnte, der Kläger habe sich\nüberhöhte Bezüge auszahlen lassen.\n\n125\n\nMithin bleibt festzuhalten, daß aufgrund der wirksamen\nfristlosen Kündigung das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der\nBeklagten beendet wurde, so daß der Feststellungsantrag unbegründet\nist.\n\n126\n\n3.\n\n127\n\nEin Anspruch auf Zahlung von 190.000,00 DM als Abfindung steht\ndem Kläger nicht zu, so daß seine Berufung auch insoweit\nunbegründet ist.\n\n128\n\nGrundlage für diesen Anspruch kann nur Ziffer III des\nAufhebungsvertrages vom 13.12.1991 sein. Diesen Vertrag hat die\nBeklagte indes, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und\nder Senat in anderem Zusammenhang bestätigt hat, wirksam\nangefochten. Der Anspruch ist folglich entfallen.\n\n129\n\n4.\n\n130\n\nEin Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Pension\nbesteht für den Zeitraum Dezember 1992 bis November 1995 nicht und\nab Dezember 1995 keinesfalls in Höhe von mehr als den\nzugesprochenen 1.893,88 DM monatlich.\n\n131\n\nZahlung einer Pension für die Zeit von Dezember 1992 bis\neinschließlich November 1995 kann der Kläger nicht verlangen.\n\n132\n\nDer Pensionsvertrag vom 27.10.1978 regelt in Nr. 1 zunächst, daß\nder Kläger bei Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der\nAltersgrenze eine Pension erhält, wobei der maßgebende Zeitpunkt\nsich nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NW bestimmt.\nDas ist gemäß § 44 dieses Gesetzes das Ende des Monats, in dem der\nBeamte das 65. Lebensjahr vollendet. Der Kläger ist am 15.11.1930\ngeboren, so daß der hiernach maßgebende Zeitpunkt der 01.12.1995\nist. Nach dieser Bestimmung steht dem Kläger frühestens ab Dezember\n1995 eine Pension zu.\n\n133\n\nNach Nr. 2 des Vertrages kann der Kläger eine Pensionszahlung\nnicht verlangen, weil dies einen Eintritt in den Ruhestand bei\nDienstunfähigkeit voraussetzt. Der Kläger ist jedoch nicht infolge\nvon Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.\n\n134\n\nNach Nr. 3 des Vertrages kann der Kläger eine Pensionszahlung ab\nDezember 1992 nur dann verlangen, wenn sein Ausscheiden aus den\nDiensten der Beklagten nicht aufgrund berechtigter fristloser\nKündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Das ist indes nach den\nvorstehenden Darlegungen der Fall. Der Kläger ist mit Zugang des\nKündigungsschreibens am 29.11.1992 aus den Diensten der Beklagten\nausgeschieden, weil diese mit Recht fristlos gekündigt hat.\n\n135\n\nFolglich steht dem Kläger eine monatliche Pension allenfalls ab\n01.12.1995 zu. Mithin ist die Anschlußberufung begründet, soweit\nsie bekämpft, daß dem Kläger in dem angefochtenen Urteil eine\nPension für den Zeitraum Dezember 1992 bis November 1995\nzugesprochen worden ist.\n\n136\n\nOb dieser Pensionsanspruch gemäß Nr. 6.3 des Vertrages entfällt,\nweil der Kläger grob gegen die Interessen der Beklagten verstoßen\nhat, wird der Senat noch zu entscheiden haben. Insoweit bedarf es\nnoch Feststellungen über die Berechtigung der von der Beklagten dem\nKläger weiter vorgeworfenen Pflichtverletzungen.\n\n137\n\nUnabhängig von dieser noch vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung\nkann aber bereits jetzt festgestellt werden, daß wegen der\nfeststehenden Pflichtverletzung des Klägers, nämlich dem Erhalt\nüberhöhter Bezüge, der Pensionsanspruch ab Dezember 1995\nkeinesfalls mehr als 1.893,98 DM monatlich beträgt. Seine Berufung,\nmit der er eine höhere monatliche Zahlung erstrebt, ist danach\nunbegründet.\n\n138\n\nAuf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hierzu nimmt\nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 543 Abs. 1\nZPO. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger aus\nseinem Beamtenverhältnis ein Ruhegehalt bezieht und möglicherweise\nauch eine Angestelltenrente im Hinblick auf die Beitragszahlungen\nzur Rentenversicherung erhalten wird. Die Kürzung seines\nPensionsanspruchs um 1/3 entzieht ihm daher nicht die für den\nLebensunterhalt benötigten finanziellen Mittel in einer Weise, die\nmit der Rechtsordnung unvereinbar wäre.\n\n139\n\nHinsichtlich der Berechnung des gekürzten Pensionsanspruchs kann\nebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil\nverwiesen werden. Die dort angestellten Berechnungen sind richtig.\nDas gilt auch hinsichtlich der Ausgangsbasis von 4.359,00 DM als\ndie dem Kläger zuletzt zustehende Vergütung für November 1992. Die\nAnfangsvergütung von 2.000,00 DM ab Mai 1973 hat sich im Hinblick\nauf die unstreitigen Erhöhungen des Bundesangestelltentarifs auf\n4.359,00 DM erhöht, wie eine Nachrechnung des Senats ergeben\nhat.\n\n140\n\nFür die Berechnung der Pension müssen solche Tariferhöhungen\nunberücksichtigt bleiben, die zwischen Dezember 1992 und November\n1995 bereits eingetreten sind oder möglicherweise noch eintreten\nwerden. Nach Nr. 1.2 des Pensionsvertrages errechnet sich die\nPension aus dem Entgelt, welches die Beklagte im letzten Monat vor\nEintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand zu zahlen\nverpflichtet war. Der letzte Monat, für den die Beklagte dem Kläger\nein Entgelt zu zahlen hatte, war hier November 1992. Auf das\nmutmaßliche Entgelt im November 1995 kann nicht abgestellt werden.\nDenn dabei würde unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte aus\nwichtigem Grund das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gekündigt\nhat. Bei der Berechnung der Pension kann der Kläger deshalb nicht\nverlangen so gestellt zu werden, als habe er bis zum Eintritt in\nden Ruhestand im Dienst der Beklagten gestanden.\n\n141\n\n5.\n\n142\n\nDer Senat wird noch darüber zu entscheiden haben, ob der\nPensionsanspruch des Klägers ab 01.12.1995 weiter zu vermindern ist\noder sogar gänzlich entfällt und ob die Rückforderung des Betrages\nvon 671.431,46 DM berechtigt ist.\n\n143\n\nStreitwert der Berufung bis zum 10.11.1994: 1.169.645,07 DM\n(498.213,61 DM gemäß Beschluß vom 15.08.1994 zuzüglich 671.431,46\nDM weitere Widerklageforderung).\n\n144\n\nStreitwert der Berufung ab 11.11.1994: 739.614,74 DM (68.183,28\nDM Wert der zugesprochenen monatlichen Pensionszahlungen zuzüglich\n671.431,46 DM).\n\n145\n\nWert des Teilurteils und Beschwer des Klägers: 430.030,33 DM\n(5.000,00 DM Wert des Feststellungsantrags, 7.685,13 DM\nWeihnachtsgeld 1992, 190.000,00 DM Abfindung, 48.332,46 DM\nverlangte Pension Dezember 1992 bis Oktober 1993, 20.833,78 DM\naberkannter Pensionsanspruch Dezember 1992 bis Oktober 1993,\n158.178,96 DM Wert der verlangten zukünftigen weiteren monatlichen\nPensionszahlungen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-10/18-u-24-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-10/18-u-24-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313435","retrieved":"2026-07-09 03:44:49.656004+00:00"}}