{"status":"available","doknr":"OLD313433","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-10","aktenzeichen":"16 Wx 127/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2\nZSEG zulässig, weil das Landgericht eine richterliche Festsetzung\nnach § 16 Abs. 1 ZSEG vorgenommen hat. In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Vertreter der Landeskasse stützt\nseine Beschwerde darauf, daß in dem vom Landgericht festgesetzten\nBetrag für die Aufwendungen des in der Beschwerdeinstanz bestellten\nVerfahrenspflegers zu Unrecht eine Bespre-chungsgebühr\nberücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Höhe der wegen der Mittellosigkeit\nder Betroffenen aus der Landeskasse zu zahlenden Aufwendungen für\nden Rechtsanwalt, der in dem Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im\nHinblick auf das den betroffenen Kindern zu-stehende\nZeugnisverweigerungsrecht zum Verfahrenspfle-ger\n(Ergänzungspfleger) bestellt worden ist, richtet sich gemäß §§\n1909, 1915, 1835 Abs. 3 BGB nach § 118 BRAGO. Hiervon gehen auch\ndie Beteiligten aus, so daß es insoweit keiner weitergehenden\nErörterung bedarf.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Vertreters\nder Landeskasse steht dem Beteiligten zu 1. - neben der\nGeschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - auch eine\nBespre-chungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu.\n\n7\n\nDiese Gebühr erhält der Rechtsanwalt\nu.a. für sein Mit-wirken bei mündlichen Verhandlungen oder\nBesprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von\neinem Gericht angeordnet oder im Einverständnis mit dem\nAuf-traggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner\noder mit einem Dritten geführt werden; aller-dings erhält er die\nGebühr nicht für eine bloße mündli-che oder fernmündliche\nNachfrage.\n\n8\n\nVoraussetzung für den Anfall der Gebühr\nist nicht, daß die Verhandlung oder Besprechung vor einem Gericht\nbzw. in dessen Anwesenheit erfolgt ist. Vielmehr genügt - bei\nVorliegen der übrigen Voraussetzungen - jede Verhandlung oder\nBesprechung mit dem Gegner oder einem Dritten, gleichgültig an\nwelchem Ort (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11. Aufl. 1991, § 118\nBRAGO Rdz. 8; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993, § 118 BRAGO\nRdz. 57).\n\n9\n\nDritter im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1\nBRAGO ist je-der, der weder Auftraggeber noch dessen\nBevollmächtig-ter oder gesetzlicher Vertreter ist (Hartmann,\na.a.0.).\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Vertreters\nder Landeskasse behandelt der Gesetzgeber durch die Zuerkennung des\nAufwendungsersatzanspruchs in § 1835 Abs. 1 BGB den Mündel (bzw.\nBetreuten/Pflegling) nicht als Auftragge-ber des Vormunds (bzw.\nBetreuers/Pflegers), sondern ge-währt dem Berechtigten - ohne\nVorliegen eines Auftrags-verhältnisses - einen Vorschuß- oder\nErsatzanspruch \"nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der\n§§ 669, 670\". Der Vorschrift des § 1835 Abs. 1 BGB liegt - ebenso\nwie nunmehr auch § 1836 a BGB - die strenge Unterscheidung zwischen\nAufwendungsersatz und der in § 1836 BGB geregelten Vergütung\nzugrunde, ohne daß der Gesetzgeber den Mündel (bzw.\nBetreuten/Pfleg-ling) damit zum Auftraggeber gemacht hat.\n\n11\n\nAuftraggeber im Sinne des § 118 Abs. 1\nNr. 2 BRAGO war im vorliegenden Fall vielmehr das Landgericht,\ndessen Aufsicht der Beteiligte zu 1. als Ergänzungspfleger ge-mäß\n§§ 1909, 1915, 1837 BGB unterstand.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 1. hat Besprechungen\n\"mit einem Drit-ten\" geführt, indem er am 16. September 1993 im\nKinder-heim in ... unstreitig mit der Gruppenleiterin der\nbetroffenen Kinder und der Heimleiterin die Frage erör-tert hat, ob\ndie Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungs-recht in dem Verfahren\ngemäß §§ 1666, 1666 a BGB Ge-brauch machen.\n\n13\n\nEs kann dahinstehen, ob bereits in der\nBestellung des Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger sowie in der\nÜbersendung der Gerichtsakten an den Beteiligten zu 1. unter\nHinweis auf seine Bestellung und auf das vom Landgericht eingeholte\nSachverständigengutachten vom 29. Juli 1993 sowie in der\nAufforderung zur Stellung-nahme hierzu die gerichtliche Anordnung\neiner Bespre-chung über tatsächliche und rechtliche Fragen im Sinne\nvon § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt. Denn jedenfalls enthält die\ngerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme u.a. zu der in dem\nSachverständigengutachten erörterten Erklärung der Kinder, von\nihrem Zeugnisverweigerungs-recht Gebrauch machen zu wollen, das\nkonkludent erklär-te Einverständnis mit einer Unterredung mit\ndenjenigen Personen, mit denen der Beteiligte zu 1. eine solche\ntatsächlich geführt hat. Dem Landgericht kam es - wie auch aus\nseiner Entscheidung vom 27. September 1993 hervorgeht - maßgeblich\ndarauf an, von dem Beteiligten zu 1. zu erfahren, ob die Kinder -\nunverändert - von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf\nihre Eltern belastende Aussagen Gebrauch machen würden. Hierzu\nreichte nicht allein die bloße Einholung einer entsprechenden\nInformation durch die Kinder aus. Vielmehr konnte und mußte das\nLandgericht - auch ohne ausdrückliche dahingehende Weisung -\nerwarten, daß der Beteiligte zu 1. sich durch ein Gespräch mit der\nGrup-penleiterin und der Heimleiterin einen Eindruck von der Reife,\ndem Verständnis und dem wirklichen Willen der elf und fünf Jahre\nalten Mädchen machte, um sich sodann als Ergänzungspfleger in\neigener Verantwortlichkeit über das den Kindern zustehende\nZeugnisverweigerungs-recht erklären zu können.\n\n14\n\nDie von dem Beteiligten zu 1. geführten\nGespräche gehen in ihrer Gesamtheit weit über die Qualität einer\nbloßen mündlichen Nachfrage oder einen reinen\nInformationser-teilung, wie sie im Rahmen eines\nAuftragsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seinem\nMandanten er-folgt, hinaus und sind damit nicht der Geschäftsgebühr\ngemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzuordnen.\n\n15\n\nGegen die Höhe der Besprechungsgebühr\nsind Einwendungen nicht erhoben worden. Der Ansatz der Gebühr durch\ndas Landgericht ist nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nSoweit der Vertreter der Landeskasse\nfür den Fall abschließender Zubilligung der Besprechungsgebühr eine\nHerabsetzung der Geschäftsgebühr für geboten hält, ver-mag der\nSenat dem nicht zu folgen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit\nund das Durcharbeiten der mehr als 600 Seiten umfassenden\nGerichtsakte rechtfertigen auch hier den Ansatz der Mittelgebühr.\nDie Aufgabe des Be-teiligten zu 1. erforderte jedenfalls nicht\nweniger als durchschnittliche Anforderungen und Leistungen.\n\n17\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei, Ko-sten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5\nZSEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-10/16-wx-127-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-10/16-wx-127-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313433","retrieved":"2026-07-09 03:44:49.545575+00:00"}}