{"status":"available","doknr":"OLD313437","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1109.11U93.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-09","aktenzeichen":"11 U 93/94","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDer Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) erscheint angebracht, da\nder Rechtsstreit bezüglich 2/3 der Berufungssumme zur\nEndentscheidung reif ist.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist zumindest in Höhe von\n5.879,66 DM begründet, da die Klägerin gemäß § 17 StVG statt 60 %\nnur 40 % ihrer durch den Unfall vom 16. Oktober 1992 verursachten\nSchäden erstattet verlangen kann.\n\n4\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie auch nicht\nstreitig ist, trifft beide am Unfall beteiligten Fahrer, den\nBeklagten zu 1) und den Ehemann der Klägerin, den früheren\nWiderbeklagten zu 2), ein Verschulden. Jedoch überwiegt der\nVerursachungs- und Verschuldensanteil des Ehemannes der Klägerin in\nder Weise, daß sie 60 % ihrer Schäden selbst zu tragen hat.\n\n5\n\nDer Ehemann der Klägerin hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen,\nwonach sich ein Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten hat, daß\neine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.\n\n6\n\nBei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht allein auf die\nVerkehrslage zur Zeit seines Anfahrens von dem Parkstreifen vor\nHaus Nr. abzustellen. Zu dieser Zeit mag noch die Annahme nicht\nfernliegend gewesen sein, das Wendemanöver werde gefahrlos\ndurchgeführt werden können. Es ist nichts Genaues darüber bekannt,\nin welcher zeitlichen Reihenfolge einerseits der Fahrer B. und\nandererseits der Beklagte zu 2) und die Zeugin W. abgefahren sind.\nDabei war aus der Sicht des Fahrers B. zunächst kein Unterschied zu\nmachen zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das ist unabhängig davon,\nob der Beklagte sich beim Anfahren zunächst hinter dem Pkw befunden\nhat oder sogleich davor. Die Fahrzeuge bildeten zunächst eine\nGruppe, bis der Beklagte sich infolge seiner höheren\nGeschwindigkeit von dem Pkw entfernte.\n\n7\n\nDer Fahrer B. hat dann aber im weiteren Verlauf den fließenden\nVerkehr nicht ausreichend beachtet. Eine Gefahrensituation für\nFahrzeug aus der Gegenrichtung entstand zu der Zeit, als der Fahrer\nB. sich anschickte, die Straßenmitte zu überqueren und auf die für\nihn linke Fahrbahnhälfte zu fahren. Vorher mußte er hauptsächlich\nauf den für ihn rückwärtigen Verkehr achten, insbesondere auf den\nvon hinten herankommenden Zeugen K..\n\n8\n\nNachdem der Fahrer B. die Mittellinie überfahren hatte,\nblockierte er die Gegenfahrbahn für den ihm entgegenkommenden\nVerkehr. Die Klägerin trägt nichts darüber vor, daß ihr Fahrer zu\ndieser Zeit den Gegenverkehr beobachtet und welche bestimmten\nWahrnehmungen er gemacht hat, weshalb der am Berufungsverfahren\nnicht bzw. nicht mehr beteiligte Fahrer B. hierzu auch nicht als\nZeuge zu vernehmen ist.\n\n9\n\nTatsächlich muß der Beklagte zu dieser Zeit schon recht nahe\nherangewesen sein und war es auch schon erkennbar, daß er mit hoher\nGeschwindigkeit herankam. Laut Gutachten des Sachverständigen Dr.\nP. hat er reagiert, als er noch etwa 46 m von der Unfallstelle\nentfernt gewesen ist. Nach Sachlage ist das zu der Zeit gewesen,\nals er aufgrund der herumschwenkenden Scheinwerfer bemerkt hat, daß\nder Fahrer B. in seinen Fahrweg hineinfuhr oder ersichtlich\nhineinfahren wollte. Dem entspricht es, daß B. sein Wendemanöver\nnicht mehr in wesentlich weitergehendem Umfang fortgesetzt hat. Im\nZeitpunkt des Anpralls des Motorrades befand sich der Pkw quer zur\nFahrbahn, was bedeutet, daß der Fahrer nur erst wenige Meter\nzurückgelegt und die Straßenmitte allenfalls um eine Fahrzeuglänge\nüberquert hatte.\n\n10\n\nWenn jemand beim Wenden den Fahrweg des fließenden Verkehrs\nblockiert, so ist das ein sehr schwerwiegender Verkehrsverstoß, der\nim allgemeinen dazu führt, daß die Betriebsgefahr der gefährdeten\nFahrzeuge unberücksichtigt bleibt (vgl. Jagusch-Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 50 und 52).\n\n11\n\nHier verhält es sich dagegen so, daß den Beklagten, wie er nicht\nin Abrede stellt, ein Mitverschulden trifft, weil er in der\ngeschlossenen Ortschaft mit mindestens 75 km/h gefahren ist, was\nsich auch auf den Unfallhergang ausgewirkt hat.\n\n12\n\nDer Beklagte zu 1) hat zwar die zulässige Geschwindigkeit\nvorsätzlich überschritten. In bezug auf die Gefährdung anderer und\nden Unfall hat er aber ebenso wie der Fahrer B. fahrlässig\ngehandelt.\n\n13\n\nAusschlaggebend für die überwiegende Haftung der Klägerin ist\ndie Tatsache, daß der Vorrang des fließenden Verkehrs grundsätzlich\nauch im Falle von Verkehrsverstößen zu achten ist.\n\n14\n\nIn dem restlichen Umfang von 2.939,83 DM kann über die Berufung\nder Beklagten noch nicht entschieden werden, da offen ist, ob und\ninwieweit ihre Einwendungen zur Höhe des Schadens der Klägerin\nbegründet sind. Offen bleibt ferner deren Anschlußberufung.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit -\nangebracht wegen § 775 Nr. 1 ZPO - beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n16\n\nBeschwer für die Klägerin: 5.879,66 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-09/11-u-93-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-09/11-u-93-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313437","retrieved":"2026-07-09 03:44:49.751659+00:00"}}