{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1994/11_U_123_94urteil19941109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1109.11U123.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"1994-11-09","aktenzeichen":"11 U 123/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nDie Kl\"gerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen\nSchwiegereltern der Kl\"gerin und Großeltern des Beklagten waren je\nzur H\"lfte Miteigentümer des im Grundbuch von A. Blatt 9544\neingetragenen Miethauses A.weg 74 in A..\n\nAls Erbin ihres Ehemannes geh\"rte die Kl\"gerin den\nErbengemeinschaften nach den Schwiegereltern zu je 1/3 an. Mit\nihrem Ehemann bewohnte sie eine der Wohnungen, wobei das Jahr des\nEinzuges streitig ist. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die\nalleinige Inhaberin der Wohnung.\n\nDurch Vertrag vom 31. Mai 1991 (Bl. 7 ff. GA) übertrug sie die\nErbanteile auf den Beklagten. § 2 des Vertrages lautet:\n\nAls Gegenleistung verpflichtet sich der Erwerber alles zu tun,\num das Wohnrecht seiner Mutter an ihrer derzeit genutzten Wohnung\nim Erdgeschoß des Anbaus des Hauses A.weg 74 zu erhalten. Diese\nVerpflichtung beinhaltet auch das Recht der Ver\"ußerin, die\nEintragung eines entsprechenden Wohnungsrechtes verlangen zu\nk\"nnen, falls der Erwerber Alleineigentümer des Objektes A.weg 74\nin A. werden sollte.\n\nZur Sicherheit ihrer Ansprüche verpf\"ndet der Erwerber der\nVer\"ußerin diese Erbanteile. Die Ver\"ußerin nimmt diese Pf\"ndung\nan. Die Beteiligten bewilligen die Verpf\"ndung der Erbanteile im\nGrundbuch zu vermerken und einzutragen.\n\nDie Übertragung und die Verpf\"ndung wurden am 18. Juli 1991 im\nGrundbuch eingetragen.\n\nAufgrund verschiedener Erbf\"lle und Erbteilsübertragungen\nbestehen die beiden personengleichen Erbengemeinschaften zu je 1/3\naus:\n\n1. I. K., Tante des Beklagten, 2. M. H., Cousine des Beklagten,\n3. dem Beklagten.\n\nDer Beklagte übernahm für die Erben die Verwaltung des\nHausgrundstücks.\n\nEs ist nicht mehr streitig, daß die Kl\"gerin ihre Wohnung\naufgrund eines mündlich abgeschlossenen Mietverh\"ltnisses nutzt und\ndaß Vermieter die Erbengemeinschaften in ihrer jeweiligen\nZusammensetzung sind. Sie zahlt ein monatliches Entgelt von 380,--\nDM.\n\nMit Schreiben vom 1. November 1992 (Bl. 81 GA) forderte der\nBeklagte in seiner Eigenschaft als Hausverwalter die Kl\"gerin auf,\nden beigefügten Entwurf eines Mietvertrages mit Datum vom 10.\nNovember 1992 (Bl. 82 f. GA) zu unterschreiben (die über die\nStreichung von Ziffern 4 und 5 hinausgehenden handschriftlichen\nEintragungen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\nam 16. November 1993 hinzugefügt worden).\n\nDie Vorg\"nge, die zu dieser Aufforderung geführt haben, sind\nstreitig. Das gilt auch für die Frage, ob das Verlangen nach einer\nschriftlichen Festlegung des Vertragsinhalts auf den Beklagten\nzurückzuführen ist oder ob es in erster Linie auf Betreiben der\nMiterben an die Kl\"gerin gerichtet worden ist.\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 1993 (Bl. 15 GA) forderte der\nBeklagte die Kl\"gerin namens der Erbengemeinschaften auf, die\nWohnung bis zum 30. April 1993 zu r\"umen, da es nicht zu einer\nEinigung über einen Vertrag gekommen sei.\n\nNach einem Schriftwechsel der Parteien erkl\"rte die Kl\"gerin mit\nAnwaltsschreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 21 f. GA) den Rücktritt von\ndem \"notariellen Kaufvertrag vom 31. Mai 1991\". Sie forderte den\nBeklagten auf, bis zum 14. Juli 1993 eine schriftliche Erkl\"rung\nzur Bewilligung der Änderung des Grundbuchs zu überreichen. Der\nBeklagte widersprach der Aufforderung mit Schreiben vom 12. Juli\n1993 (Bl. 23 GA).\n\nMit ihrer sodann erhobenen Klage hat die Kl\"gerin die Zustimmung\ndes Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt. Sie hat\ngeltend gemacht, sie sei wegen des - n\"her dargelegten - Verhaltens\ndes Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag und zum Widerruf der\nSchenkung berechtigt.\n\nSie hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung\ndes Grundbuches von A., Flur , Nr. , Grundbuch Blatt 9544,\nAbteilung I, insofern zu erteilen, daß nicht er, sondern sie, die\nKl\"gerin, Eigentümerin des betreffenden Grundstücksteils ist.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr ist den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten\nRechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom\n14. April 1994 Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\nKl\"gerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur\nGrundbuchberichtigung zu. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, denn\nder Vertrag vom 31. Mai 1991 sei nicht unwirksam. Die Kl\"gerin sei\nweder nach § 326 BGB zum Rücktritt noch nach § 530 BGB zum Widerruf\ndes Schenkungsvertrages berechtigt. Auf den weiteren Inhalt der\nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\nDie Kl\"gerin hat gegen das ihr am 3. Mai 1994 zugestellte Urteil\nam 26. Mai 1994 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach\nVerl\"ngerung der Begründungsfrist bis zum 16. September 1994 am 9.\nAugsut 1994 begründet.\n\nSie fordert jetzt die Rückübertragung der dem Beklagten\nüberlassenen Erbanteile; bis zu dieser Rückgew\"hr sei das Grundbuch\nnicht unrichtig.\n\n§ 326 BGB sei nicht anwendbar, da der Übertragungsvertrag vom\n31. Mai 1991 kein gegenseitiger Vertrag sei. Er sei jedoch dahin\nauszulegen, daß ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden\nsei. Außerdem sei der Vertrag als Schenkung zu werten und sei sie\nberechtigt, diese wegen groben Undanks des Beklagten zu\nwiderrufen.\n\nDie Kl\"gerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu den\nRücktritts- und Widerrufsgründen.\n\nSie ist der Ansicht, die Änderung ihres Antrages mache die\nBerufung nicht unzul\"ssig. Sie habe einen Rückgew\"hranspruch\ngeltend gemacht, über den das Landgericht entschieden habe und den\nsie mit der Berufung weiter verfolge. Auch der zugrunde liegende\nLebenssachverhalt sei unver\"ndert.\n\nDem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1994 (NJW\n1994/2098) sei zu entnehmen, daß Antrags\"nderungen nicht zur\nUnzul\"ssigkeit der Berufung führten, wenn die Voraussetzungen des §\n264 ZPO erfüllt seien. Hier liege lediglich eine qualitative\nErweiterung im Sinne von § 363 Nr. 2 ZPO vor, nachdem man im ersten\nRechtszug unzutreffend davon ausgegangen sei, die Rückübertragung\nk\"nne im Wege einer Grundbuchberichtigung vorgenommen werden.\nAußerdem k\"nne man der Meinung sein, daß der Antrag überhaupt nur\nklarstellend berichtigt worden sei.\n\nFerner h\"tte das Landgericht wie im Fall des Urteils des\nBundesgerichtshofs vom 25. November 1992 (NJW 1993/597) gem\"ß § 139\nZPO auf eine sachdienliche Fassung des Klageantrags hinwirken\nmüssen. Diese Rüge k\"nne noch bis zur mündlichen Verhandlung\nnachgeholt werden.\n\nDie Kl\"gerin beantragt,\n\nunter Ab\"nderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu\nverurteilen, an sie die ihm gem\"ß notarieller Urkunde des Notars\nDr. H. N. in A. vom 31. Mai 1991 (UR-NR. 605/91) übertragenen\nErbanteile am Nachlaß des Herrn H. K. und am Nachlaß der Frau A.\nSch., verwitwete K., geborene D., zurückzuübertragen, hilfsweise,\nihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch\nSicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder \"ffentlichen Sparkasse - abzuwenden.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nVorrangig wendet er sich jedoch gegen die Zul\"ssigkeit der\nBerufung, die eine nicht sachdienliche Klage\"nderung zum Inhalt\nhabe.\n\nIm übrigen tr\"gt er vor, ein vertragliches Rücktrittsrecht sei\nnicht vereinbart und ein Widerruf wegen Undanks komme nicht in\nBetracht, da der Vertrag keine Schenkung sei. Die Spannungen\nzwischen den Beteiligten seien von der Kl\"gerin verschuldet.\n\nAuch der Beklagte \"ußert sich ausführlich zu den wechseitigen\nVorwürfen.\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten\nRechtszug wird auf die vorbereitenden Schrifts\"tze Bezug\ngenommen.\n\nDie Grundakte von A. Blatt 9544 ist Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie von der Kl\"gerin gegen das Urteil vom 14. April 1994\neingelegte Berufung ist gem\"ß § 519 b ZPO als unzul\"ssig zu\nverwerfen, da mit ihr nach dem Sachstand zur Zeit des Ablaufs der\nBegründungsfrist nicht die Beseitigung einer durch die\nKlageabweisung herbeigeführten Beschwer angestrebt, sondern ein\nneuer Streitgegenstand der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt\nwird.\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß eine Berufung nur zul\"ssig ist,\nwenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die\nBerufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird und daß\nerst dann zu beurteilen ist, ob eine mit der Berufung verbundene\nKlageerweiterung oder Klage\"nderung nach den dafür geltenden\nBestimmungen zul\"ssig ist (vgl. BGH NJW 1993/172, NJW-RR 1989/254,\nNJW 1990/2683, NJW-RR 1991/1279, NJW 1993/597, NJW-RR 1994/61, NJW\n1994/1896, jeweils m.w.N.; Schneider MDR 1982/626 f. sowie\nZ\"ller-Schneider ZPO 18. Aufl. vor § 511 Rdz. 8).\n\nDie Kl\"gerin verfolgt jedoch ihr früheres Begehren überhaupt\nnicht weiter. W\"hrend sie im ersten Rechtszug vom Beklagten die\nZustimmung zur Grundbuchberichtigung gefordert hat, klagt sie jetzt\nauf Abgabe einer auf die Rückübertragung der beiden Erbanteile\ngerichteten Willenserkl\"rung. Sie hat erkannt, daß sowohl ein\nRücktritt als auch ein Widerruf nach § 530 BGB nur einen\nRückübertragungsanspruch begründen, der gem\"ß § 2033 Abs. 1 BGB zu\nerfüllen w\"re und erst dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs\nführt.\n\nDer Berufungsantrag schließt nicht den Antrag auf eine\nVerurteilung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung ein. Ein\nsolcher Anspruch entsteht ohnehin erst, wenn der Beklagte\nfreiwillig oder gem\"ß § 894 ZPO die geforderte Willenserkl\"rung\nabgibt und die Kl\"gerin diese in der vorgeschriebenen Form annimmt.\nVorher würde eine Berichtigungsbewilligung der materiellen\nRechtslage widersprechen, was ersichtlich ein Grund dafür ist,\nweshalb der erstinstanzliche Klageantrag nicht weiterverfolgt\nwird.\n\nNach Abgabe der beiderseitigen Willenserkl\"rungen k\"nnte die\nKl\"gerin zwar m\"glicherweise die Grundbuchberichtigung auch ohne\nweitere Mitwirkung des Beklagten gem\"ß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs.\n1 Satz 2 GBO erreichen, indem sie durch ein rechtskr\"ftiges Urteil\nund eine notariell beurkundete Annahmeerkl\"rung nebst\nZustellungsurkunde dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit von\nEintragungen nachweist. Das w\"re aber gegenüber einer Bewilligung\ndurch den Beklagten ein anderer Weg, die Berichtigung\nherbeizuführen.\n\nDie erstinstanzliche Klage war gem\"ß den schrifts\"tzlichen\nAusführungen ebenfalls auf eine Rückgew\"hr gerichtet, aber auf eine\nRückgew\"hr durch Berichtigung des Grundbuchs, was voraussetzte, daß\nes allein schon durch die einseitigen Erkl\"rungen der Kl\"gerin\nunrichtig geworden war.\n\nDiese Klage hatte einen anderen Streitgegenstand als das\nBerufungsverfahren. Es genügt für die Annahme einer Identit\"t\nnicht, daß der Tatsachenstoff weitgehend unver\"ndert geblieben ist.\nDer Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt\ncharakterisiert, sondern wird darüber hinaus durch den jeweiligen\nKlageantrag eingegrenzt (vgl. BGH NJW-RR 1994/61). Wegen der\nunterschiedlichen Antr\"ge kommt es demgem\"ß nicht darauf an, daß\ndas Landgericht weitgehend dieselben Tatsachen gewertet hat und zum\nTeil über dieselben Rechtsfragen entschieden hat, wie sie im Fall\nder Zul\"ssigkeit der Berufung im zweiten Rechtszugt von Bedeutung\nw\"ren.\n\nDer erstinstanzliche Klageantrag schließt nicht einen Antrag\nbezüglich der Abgabe einer Rückübertragungserkl\"rung ein, und das\nLandgericht hat auch nicht über einen derartigen Antrag\nentschieden. Eine andere Beurteilung würde eine doppelte Umdeutung\nerfordern, n\"mlich der Klage und des Urteils. Das gem\"ß § 308 ZPO\nan die Antr\"ge der Parteien gebundene Landgericht hat jedoch seine\nEntscheidung nur damit begründet, das Grundbuch sei nicht\nunrichtig, und hat sich nicht mit einer Verpflichtung des Beklagten\nzur Abgabe von Willenserkl\"rungen befaßt.\n\nEine Ausdehnung der Wirkungen des Urteils über den darin\nwiedergegebenen Klageantrag und über den Inhalt der\nEntscheidungsgründe hinaus w\"re unvereinbar mit den Erfordernissen\nzur Eindeutigkeit der Rechtskraft. H\"tte die Kl\"gerin das\nlandgerichtliche Urteil als richtig hingenommen und rechtskr\"ftig\nwerden lassen, dann k\"nnte einer neue Klage auf Abgabe einer\nÜbertragungserkl\"rung nicht mit überzeugenden Gründen\nentgegengehalten werden, auch hierüber sei schon abschließend\nentschieden worden.\n\nEntgegen der Ansicht der Kl\"gerin kann die Zul\"ssigkeit der\nBerufung schließlich auch nicht wie in dem dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 25. November 1992 (NJW 1993/597) zugrunde\nliegenden Fall damit begründet werden, daß das Landgericht gem\"ß §\n139 ZPO darauf h\"tte hinweisen müssen, daß der Klageantrag verfehlt\nwar. Wenn ein Urteil allei durch eine Verfahrensrüge angegriffen\nwerden soll, dann gilt hierfür die Berufungsbegründungsfrist des §\n519 Abs. 2 ZPO. Das ist unabh\"ngig davon, bis zu welchem Zeitpunkt\nim Fall einer ohnehin zul\"ssigen Berufung eine nicht unter § 529\nZPO fallende Rüge noch vorgebracht oder die Anfechtung des Urteils\nüberhaupt erweitert (vgl. BGH NJW 1994/7096) werden k\"nnen.\n\nUnter den gegebenen Umst\"nden ist kein Raum für die\nErmessensentscheidung, ob eine Klage\"nderung wegen der weitgehenden\nÜbereinstimmung des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsfragen\nals sachdienlich zuzulassen w\"re. Diese Sachdienlichkeit ist erst\nim Fall einer zul\"ssigen Berufung zu prüfen und ist nicht geeignet,\ndie Zul\"ssigkeit herbeizuführen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorl\"ufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO. Eine Festsetzung der Beschwer erübrigt sich wegen §\n547 ZPO.\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,-- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-09/11-u-123-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-09/11-u-123-94","retrieved":"2026-10-25 20:21:01.741950+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1994-11-09/11-u-123-94","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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