{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1103.18U44.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"18. Zivilsenat","decided":"1994-11-03","aktenzeichen":"18 U 44/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Keine Pflicht des Gläubigers Vermögensinteressen des Bürgen wahrzunehmen. Hat sich jemand gegenüber mehreren Gläubigern eines Schuldners zur Sicherung verschiedener Forderungen gegen diesen verbürgt, sind die Gläubiger gegenüber dem Bürgen nicht verpflichtet, einander auf ihnen bekannt gewordene Bedenken gegen die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners hinzuweisen.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nAm 16.02.1990 eröffnete die Klägerin der B. P. GmbH ##blob##amp; Co KG\ndas Konto, das bei der Filiale K. geführt wurde, deren Leiter\ndamals der Streithelfer war.\n\nKomplementärin der KG war die P. ##blob##amp; Co V. GmbH, deren\nGeschäftsführer war T. P..\n\nGesellschafter der GmbH und Kommanditisten der KG waren in jenem\nZeitpunkt P. und der Beklagte. Der Beklagte schied jedoch im Juli\n1992 aus der GmbH und der KG aus.\n\nNachdem der Beklagte zunächst am 05.03.1990 eine\nHöchstbetragsbürgschaft zur Sicherung der Forderungen der Klägerin\naus der Geschäftsbeziehung zu der KG übernommen hatte, übernahm er\nam 03.04.1990 eine unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft zur\nSicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche gegen die\nKG.\n\nMit Schreiben vom 16.07.1992 stellte die Klägerin der KG einen\n(weiteren) Barkredit über 200.000,00 DM bis 01.02.1995 zur\nVerfügung, der mit 6.667,00 DM monatlich ab 01.09.1992 zu tilgen\nwar. Der Betrag wurde dem Unterkonto belastet und dem Hauptkonto\ngutgeschrieben.\n\nDie Monatsraten von September 1992 bis Dezember 1992 wurden dem\nKreditkonto gutgeschrieben, so daß der Kredit am 16.12.1992 noch\nmit 173.332.00 DM valutierte.\n\nAufgrund festgestellter Scheckreiterei des Geschäftsführers P.\nkündigte die Klägerin der KG sämtliche Kredite und unterrichtete\nhiervon den Beklagten.\n\nIm Februar 1993 beantragte der Geschäftsführer P. die Eröffnung\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen der KG.\n\nDa der Beklagte der Aufforderung der Klägerin, aufgrund der\nBürgschaft Zahlung zu leisten, nicht nachkam, hat diese mit der\nKlage einen Teilbetrag von 100.000,00 DM des Kredits auf dem\nUnterkonto geltend gemacht und beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,00 DM nebst Zinsen\nauf diesen Betrag in Höhe von 5 % über dem jeweiligen\nBundesbankdiskontsatz ab 16.12.1992 zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat behauptet, schon seit März 1990 habe P. Scheckreiterei\nverübt und zwar in Kenntnis und im Zusammenwirken mit dem\nStreithelfer. Hiervon hätten dessen Vorgesetzte auch im Sommer 1992\nerfahren. Der Streithelfer habe ihn im übrigen im Oktober 1992 aus\nder Bürgschaftshaftung entlassen. Grund hierfür sei gewesen, daß er\nals Gesellschafter der KG ausgeschieden sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Einwendungen\ndes Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug\ngenommen.\n\nMit der Berufung begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung\nund im Wege der Widerklage Freistellung von einer Verbindlichkeit,\nhilfsweise nur Verurteilung Zug um Zug gegen Freistellung von\ndieser Verbindlichkeit hilfsweise im Wege der Widerklage, die\nKlägerin zur Zahlung von 100.000,00 DM an ihn zu verurteilen.\n\nMit der auf Freistellung einer Verbindlichkeit gerichteten\nWiderklage hat es folgende Bewandtnis:\n\nIhr liegt zugrunde, daß der Beklagte auf Klage der D. AG durch\nUrteil des Landgerichts Köln vom 08. Juni 1994 - 20 O 247/93 - als\nBürge zur Zahlung von 378.332,05 DM nebst Zinsen verurteilt worden\nist. Die D. hatte im Rahmen eines sogenannten\nZentralregulierungsvertrages Forderungen der Lieferanten der P. KG\nbefriedigt. Zur Sicherung der Ansprüche der D. gegen die KG hatte\nder Beklagte ebenfalls die Bürgschaft übernommen. Die D. hat den\nBeklagen infolge Ausfalls mit ihren Ansprüchen gegen die P. KG aus\nder Bürgschaft in Anspruch genommen.\n\nDer Beklagte macht geltend, die Klägerin sei verpflichtet\ngewesen, die D. auf die Liquiditätsprobleme der P. KG hinzuweisen,\ndamit diese die ihrerseits der KG eingeräumte Kreditlinie habe\nstreichen oder reduzieren können. In diesem Fall wäre es auch nicht\nzu seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gekommen.\n\nDa die Klägerin sich in Höhe von ca. 225.000,00 DM bereits an\ndie D. abgetretene Forderungen der P. KG gegen deren Abnehmer\nerneut habe abtreten lassen und diese Forderungen auch eingezogen\nhabe, müsse sie jedenfalls in diesem Umfang ihn von seiner\nVerbindlichkeit gegenüber der\n\nD. freistellen und den Betrag an die D. zahlen. Der Klägerin sei\nder Umstand der Doppelzession bekannt gewesen. Jedenfalls sei die\nKlägerin verpflichtet gewesen, einen am 14.12.1992 zu Lasten des\nKontos der P. KG gezogenen Scheck über 145.900,17 DM, den diese der\nD. zum Einzug eingereicht habe, noch einzulösen, denn der\nStreithelfer habe die Einlösung dem Geschäftsführer P. zugesagt, so\ndaß er mindestens in Höhe dieses Betrages Freistellung verlangen\nkönne.\n\nDer Beklagte beantragt daher,\n\nunter Abänderung des am 02.02.1994 verkündeten Urteils des\nLandgerichts Köln die Klage abzuweisen;\n\nund im Wege der Widerklage\n\ndie Klägerin zu verurteilen, ihn von seinen Verpflichtungen aus\nBürgschaft gegenüber der D. betreffend die Verpflichtungen der\nHauptschuldnerin B. P. GmbH ##blob##amp; Co KG aus dem Vertrag über\nZentralregulierung vom 23.02.1990 freizustellen;\n\nhilfsweise ihn zur Erfüllung der Klageforderung nur Zug um Zug\ngegen Freistellung von der vorgenannten Bürgschaftsverbindlichkeit\nzu verurteilen;\n\nhilfsweise im Wege der Widerklage\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn 100.000,00 DM nebst 5 %\nZinsen über dem jeweiligen Diskontsatz\n\nder Deutschen Bundesbank seit dem 16.12.1992 zu zahlen.\n\nDie Klägerin und ihr Streithelfer beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin macht geltend, sie sei weder verpflichtet gewesen,\ndie D. auf Liquiditätsprobleme der KG hinzuweisen, noch den Scheck\nvom 14.12.1992 einzulösen. Der Vortrag zur Doppelzession sei\nrechtlich unbeachtlich und treffe auch tatsächlich nicht zu. Aus\neiner möglichen Doppelzession habe sie maximal 18.322,21 DM\neingezogen.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die\nSchriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Berufung ist hinsichtlich der auf Freistellung\ngerichteten Widerklage entscheidungsreif, so daß insoweit durch\nTeilurteil zu entscheiden war, § 301 Abs. 1 ZPO. Der Klage und der\nerstmalig im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage liegen\nunterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, wie im Hinblick auf\ndie Anträge und die unterschiedlichen Klagegründe keiner näheren\nBegründung bedarf.\n\nDie Widerklage ist gem. § 530 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die\nKlägerin in ihre Erhebung eingewilligt hat, §§ 523, 267 ZPO.\n\nSie ist jedoch unbegründet.\n\nEin Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Freistellung\nvon seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der D. kann sich nur\naus einem Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung ergeben. Ein\nsolcher Anspruch setzt voraus, daß die Klägerin gegenüber dem\nBeklagten eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen hat. Denn\nnur in diesem Fall kann ein Schadensersatzanspruch des Beklagten\naus eigenem Recht bestehen.\n\nOb aufgrund der von dem Beklagten vorgetragenen Umstände eine\nSchadensersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber der D. in\nBetracht kommt, ist für die Widerklage ohne rechtliche Bedeutung,\ndenn ein solcher Anspruch stünde allein der D. zu, nicht aber dem\nBeklagten, der auch nicht vorträgt, die D. habe ihm einen\nderartigen Anspruch abgetreten.\n\nNur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß er eine\nrechtliche Verpflichtung der Klägerin, die D. auf\nLiquiditätsprobleme der Hauptschuldnerin P. GmbH ##blob##amp; Co KG\nhinzuweisen, nicht zu erkennen vermag.\n\nDer zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende\nBürgschaftsvertrag verpflichtete die Klägerin nicht, auch dafür\nSorge zu tragen, daß der Beklagte aus einem anderen\nBürgschaftsvertrag mit einem anderen Gläubiger der Hauptschuldnerin\nnicht in Anspruch genommen werden würde oder daß das Risiko aus\nletzterem Vertrag zu Lasten des Beklagten nicht ausgeweitet würde.\nDer Gläubiger eines Bürgschaftsvertrages ist rechtlich nicht\nverpflichtet, umfassend die Vermögensinteressen des Bürgen\nwahrzunehmen. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung bietet\ndas Gesetz keinen Anhalt.\n\nDen Bürgschaftsvertrag mit der D. hatte der Beklagte\nabgeschlossen, ohne daß die Klägerin hieran in irgendeiner Weise\nmitgewirkt oder auf das Zustandekommen des Vertrages Einfluß\ngenommen hätte. Es war deshalb Sache des Beklagten selbst, seine\nvertraglichen Interessen wahrzunehmen und insbesondere sein\nBürgschaftsrisiko gegenüber der D. fortlaufend zu prüfen.\n\nEbensowenig bestand eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber\ndem Beklagten, einen Scheck vom 14.12.1992 zu Lasten des bei ihr\ngeführten Kontos der P. GmbH ##blob##amp; Co KG noch einzulösen und die\nSchecksumme an die D. auszuzahlen. Es ist keine Rechtsgrundlage\nersichtlich, die dem Beklagten einen Anspruch hierauf geben könnte.\nDer Bürgschaftsvertrag zwischen ihm und der Klägerin gibt dafür\nnichts her.\n\nOb gegenüber der D. eine solche Verpflichtung bestand, ist\nunerheblich, weil daraus jedenfalls kein Anspruch des Beklagten\nselbst folgt, dessen schuldhafte Verletzung zu einer\nSchadensersatzpflicht der Klägern führen könnte.\n\nDie Widerklage ist schließlich auch nicht teilweise aus dem\nVortrag des Beklagten begründet, die Klägerin habe sich bereits an\ndie D. abgetretene Forderungen der P. GmbH ##blob##amp; Co KG gegen deren\nKunden erneut abtreten lassen und eingezogen.\n\nDer Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten\nergibt nicht, daß die Doppelzession sich gegenüber dem Beklagten\nals schuldhafte Vertragsverletzung darstellt. Auch insoweit ist\neine Rechtsgrundlage weder aus dem Gesetz noch aus den\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ersichtlich.\n\nOb die Einziehung von bereits an die D. abgetretener Forderungen\ndieser gegenüber eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung\ndarstellt, muß außer Betracht bleiben, weil der Beklagte daraus\nkeine eigenen Ansprüche herleiten kann.\n\nStreitwert der Berufung bis zum 15. September 1994: 478.332,05\nDM\n\nWert des Teilurteils und Beschwer des Beklagten: 378.332,05\nDM\n\n10 - -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-03/18-u-44-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-03/18-u-44-94","retrieved":"2026-10-25 20:21:01.796881+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1994-11-03/18-u-44-94","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"18. 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