{"status":"available","doknr":"OLD313447","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1102.13U63.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-11-02","aktenzeichen":"13 U 63/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landge-richt die\nZwangsvollstreckung aus dem vollstreck-baren\nKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 20.\nSeptember 1993 - 10 O 486/91 - für unzulässig erklärt, §§ 767 Abs.\n1 u. 2 ZPO, und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die\nvollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses an\ndie Klägerin herauszugeben.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Forderung der Beklagten aus dem\nvorgenann-ten Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von 14.711,63 DM\nist durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 1993\nerklärte und in der Kla-geschrift vom 27. September 1993\nwiederholte Auf-rechnung erloschen (§ 389 BGB).\n\n6\n\nDer Klägerin steht jedenfalls gegen den Beklagten\n\n7\n\n \n\n8\n\nzu 1) als aufrechenbare Gegenforderung\nein An-spruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 284, 286, 288\nBGB zum Betrage von 6 % aus 250.000,-- DM für das Jahr 1987 in Höhe\nvon 15.000,-- DM zu.\n\n9\n\nDie Forderung der Klägerin, aus der sie den\n\n10\n\n \n\n11\n\nAnspruch auf Zahlung von Verzugszinsen\nherleitet, beläuft sich auf mindestens ca. 400.000,-- DM.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 13. August 1984 in\ndem Ver-fahren 19 N 23/84 AG Aachen gegen den Beklagten zu 1) eine\nFeststellung zur Konkurstabelle in Höhe von ca. 886.000,-- DM\nerreicht. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) im Prüfungstermin vor\ndem Konkurs-gericht der Feststellung zur Konkurstabelle nicht\nausdrücklich widersprochen. Die Feststellung einer im Konkurs\nangemeldeten Forderung zur Konkursta-belle wirkt wie ein\nrechtskräftiges Urteil, und zwar dann, wenn auch der\nGemeinschuldner nicht widersprochen hat, gemäß § 164 Abs. 2 KO auch\nihm gegenüber und auch außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. BGH WM\n1961, 427, 429; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, §\n145 Rdnr. 3, 4; Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, §\n145 Anm. 3). Der fehlende Widerspruch hat zur Folge, daß der\nBeklagte zu 1) mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die vor\nFeststellung der For-derung der Klägerin zur Konkurstabelle\nentstanden sind (vgl. BGH WM 1984, 1547; Zöller/Herget, ZPO, 18.\nAufl. 1993, § 767 Rdnr. 6 \"Konkurstabel-le\"). Die\nRechtskraftwirkung des Tabelleneintrages wird auch nicht dadurch\nbeeinträchtigt, daß die Feststellung - wie hier - unter\nBeschränkung auf den Ausfall erfolgt ist (vgl. RGZ 139, 83, 86; BGH\nWM 1984, 1547, 1548). Unerheblich ist auch, daß die Klägerin mit\nSchreiben vom 25. April 1991 gegenüber dem Konkursgericht auf die\nweitere Teilnahme am Konkursverfahren verzichtet hat. Die\nEintragungswirkung der Konkurstabelle wird selbst durch eine\nspätere Rücknahme der Anmeldung nicht beseitigt (vgl. RGZ 112, 299;\nKuhn-Uhlenbruck, a.a.O., § 145 Rdnr. 5; Kilger-Schmidt, a.a.O., §\n145 Anm. 3).\n\n14\n\nDer Beklagte zu 1) ist danach mit Einwendungen\n\n15\n\n \n\n16\n\ngegen die festgestellte Forderung der\nKlägerin ausgeschlossen, die bis zur Feststellung in der\nKonkurstabelle entstanden sind. Dies sind die auch in diesem\nRechtsstreit vorgebrachten Einwendungen, die Klägerin habe die dem\nSchadensersatzanspruch zugrunde liegende Hauptforderung falsch\nberechnet, sie habe Kontenmanipulationen vorgenommen, und es habe\nzum Zeitpunkt der Kündigung der Kredite am 9. März 1984 überhaupt\nkein Debetsaldo zu dem Vorschaltdarlehen bestanden. Als Einwand,\nder nach Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle entstanden\nist, wäre allenfalls die Behauptung des Beklagten zu 1) zuzulassen,\ndie Klägerin habe Verwertungserlöse aus Sicherheiten in falscher\nHöhe von der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung abgezogen.\nDie Klägerin macht eine restliche Forderung aus der Konkurstabelle\nin Höhe von 442.326,70 DM geltend. Der Beklagte zu 1) behauptet, es\nseien um ca. 43.000,-- DM zu geringe Verwertungserlöse von der\nfestgestellten Forderung abgezogen worden. Auch in diesem Fall\nverbliebe der Klägerin immer noch eine Forderung in Höhe von ca.\n400.000,-- DM, gegen die der Beklagte zu 1) mit Einwendungen aus\nden dargestellten Gründen nicht zugelassen ist. Da die Klägerin\nVerzugs-zinsen nur aus der Hauptforderung in Höhe von 250.000,-- DM\ngeltend macht, kann offen bleiben, ob tatsächlich Verwertungserlöse\nin Höhe von ca. 43.000,-- DM zu gering von der festgestellten\nFor-derung der Klägerin abgezogen worden sind.\n\n17\n\nDer Beklagte zu 1) befindet sich a uch mit der\n\n18\n\n \n\n19\n\nForderung der Klägerin in Höhe von\n250.000,-- DM für das Jahr 1987 in Verzug. Unstreitig sind nach\nBerichtigung der Anmeldung durch die Klägerin mit Schreiben vom 2.\nFebruar 1988 auf 442.326,70 DM keine weiteren Zahlungen durch den\nBeklagten zu 1) auf die Hauptforderung mehr geleistet worden. Durch\ndas Schreiben der Klägerin vom 9. März 1984 ist der Beklagte zu 1)\nin Schuldnerverzug geraten. Mit dem Schreiben vom 9. März 1984\nwurden die Kredite gekündigt und sofort fällig gestellt; ferner\nenthält dieses Schreiben eine Aufforderung zur Zahlung von\ninsgesamt 876.893,34 DM bis zum 24. März 1984, also eine als\nMahnung anzusehende Zahlungsaufforderung. Verzugsbegründende\nMahnung und die die Fälligkeit begründende Handlung des Gläubigers\nkönnen verbunden werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl.\n1994 § 284 Rdnr. 16).\n\n20\n\nDie Klägerin kann Verzugszinsen für das Jahr 1987\n\n21\n\n \n\n22\n\nin Höhe von mindestens 6 % von\n250.000,-- DM = 15.000,-- DM von dem Beklagten zu 1) verlangen. Der\nvon der Klägerin geltend gemachte Zinssatz von 7,69 % ist ihr nicht\nzuzubilligen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nIm Falle abstrakter Schadensberechnung\nkann die Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs den\nmarktüblichen Wiederanlagezins verlangen, den sie bei rechtzeitiger\nZahlung des Kreditneh-mers hätte erzielen können. Dabei ist ein\ninsti-tutsspezifischer Durchschnittszinssatz zugrunde zu legen, der\nsich nach der Zusammensetzung des ge-samten Aktivkreditgeschäfts\nder Bank richtet (vgl. BGHZ 104, 347; 115, 271). Der Vortrag der\nKlägerin hierzu ist nicht hinreichend substantiiert. Sie hätte -\nwie angekündigt - vollständig darlegen müssen, welche Kreditarten\nihr Aktivgeschäft wäh-rend des Verzuges des Beklagten zu 1) umfaßte\nund welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolu-men hatten\n(vgl. BGHZ 115, 271). Die Zinsberech-nung der Klägerin ist aber\nauch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober\n1994 vorgelegt worden.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDer Senat geht jedoch gemäß § 287 Abs.\n1 ZPO davon aus, daß die Klägerin im Aktivgeschäft zumindest einen\nZinssatz von 6 % hätte erzielen können. Im Jahr 1987, auf das es\nhier ankommt, bestand ein durchschnittlicher Zinssatz für\nWechseldiskontkre-dite in Höhe von ca. 4,50 %. Für\nHypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen bestand bei\neiner Laufzeit von zwei Jahren ein durchschnitt-licher Zinssatz in\nHöhe von ca. 6,20 %. Die Sollzinsen bei Ratenkrediten zwischen\n5.000,-- DM und 15.000,-- DM betrugen 1987 durchschnittlich ca.\n9,60 % (vgl. Monatsberichte der Deutschen Bundesbank 1987,\nstatistischer Teil V. Zinssätze, Seite 51, 52). Von einem möglichen\nZinsertrag der Klägerin in Höhe von 6 % kann danach gemäß § 287\nAbs. 1 ZPO ohne weiteres ausgegangen werden.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Beklag ten ist der\n\n28\n\n \n\n29\n\nAnspruch auf Zahlung von Verzugszinsen\nfür das Jahr 1987 auch nicht verjährt.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Hauptanspruch der Klägerin auf\nZahlung von ca. 400.000,-- DM verjährt aufgrund der Feststellung\nzur Konkurstabelle gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB in 30 Jahren. Da\ndie Zinsforderung unstreitig nicht mit zur Konkurstabelle\nfestgestellt worden ist, verbleibt es hinsichtlich der\nZinsforderung bei der Verjährung gemäß § 197 BGB. Die\nVerjäh-rungsfrist beträgt danach 4 Jahre, beginnend mit dem Schluß\ndes Jahres 1987 (§ 201 BGB). Die Verjährung der Zinsforderung der\nKlägerin für 1987 endete damit normalerweise mit Ablauf des Jahres\n1991. Eine Verjährung der Zinsforderung ist dennoch nicht\neingetreten.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Klägerin nämlich hat am 5. März\n1991 ei-nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgrund der\nvollstreckbaren notariellen Schuldurkunde vom 27. Juli 1981\nerwirkt. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurden von\nder Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum\n30. Januar 1991 geltend gemacht. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB hat\ndie Klägerin damit eine Vollstreckungshandlung vorgenommen, die zur\nUnter-brechung der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf\nZahlung von Verzugszinsen geführt hat. Dabei ist es unschädlich,\ndaß diese Vollstreckungs-handlung nur vermeintlich titulierte\nAnsprüche betraf (vermeintlich deshalb, weil der Senat im dem\nUrteil vom 24. März 1993 in dem Verfahren 10 O 486/91 LG Aachen =\n13 U 123/92 OLG Köln zu der Auffassung gelangt ist, in der\nnotariellen Schuldurkunde vom 27. Juli 1981 seien Verzugszin-sen\nnicht tituliert). Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5\nBGB tritt nämlich auch dann ein, wenn lediglich vermeintlich\ntitulierte An-sprüche zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. BGH NJW\n1993, 1847, 1849). Am 5. März 1991 ist daher erneut eine\nvierjährige Verjährungsfrist in unver-jährter Zeit in Gang gesetzt\nworden.\n\n34\n\n \n\n35\n\nGrundsätzlich wäre die rechtzeitig\neingetrete-ne Unterbrechung der Verjährung nach § 216 BGB\nrückwirkend als nicht erfolgt anzusehen, da der Senat in dem Urteil\nvom 24. März 1993 festge-stellt hat, daß der von der Klägerin\ngeltend gemachte Verzugszinsanspruch in der notariellen Urkunde\nnicht vollstreckbar tituliert ist und es deshalb an den\ngesetzlichen Vollstreckungsvor-aussetzungen fehle (vgl. BGH\na.a.O.). Allerdings bleibt die Unterbrechungswirkung in\nentsprechen-der Anwendung des § 212 BGB erhalten, wenn der\nGläubiger in der Frist des § 212 Abs. 2 BGB er-neut eine\nverjährungsunterbrechende Maßnahme er-greift (vgl. BGH a.a.O.;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O. § 216 Rdnr. 1). Eine solche die\nUnterbrechungswir-kung erhaltende Maßnahme ist hier die Aufrechnung\nder Klägerin in der Klage vom 27. September 1993 gemäß § 209 Abs. 2\nNr. 3 BGB. Diese Aufrechnung im Prozeß ist auch rechtzeitig gemäß §\n212 Abs. 2 BGB erfolgt. Die Frist des § 212 Abs. 2 BGB beginnt mit\nder Rechtskraft des klageabweisenden Urteils zu laufen (vgl.\nPalandt-Heinrichs a.a.O. § 212 Rdnr. 3). Rechtskraft des revisiblen\nUrteils des Senats vom 24. März 1993 ist mit Ablauf der\nRevi-sionsfrist eingetreten. Da das Urteil der damali-gen Beklagten\nam 5. April 1993 zugestellt worden ist, lief die Revisionsfrist am\n5. Mai 1993 ab, und damit trat Rechtskraft des Urteils ein. Die die\nVerjährungsunterbrechung erhaltende Prozeßauf-rechnung der Klägerin\nkonnte daher bis zum 5. No-vember 1993 erfolgen, ist also mit der\nKlage vom 27. September 1993 rechtzeitig erfolgt. Eine Ver-jährung\nder Zinsansprüche für 1987 ist somit nicht eingetreten.\n\n36\n\nEs kann offen bleiben, ob der Klägerin die\n\n37\n\n \n\n38\n\nzur Aufrechnung gestellte Forderung in\nHöhe von 15.000,-- DM (6 % Zinsen von 250.000,-- DM) auch gegen die\nBeklagte zu 2) zusteht.\n\n39\n\n \n\n40\n\nErwirken Streitgenossen, die in einem\nRechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, ge-meinsam\nohne Angabe eines Beteiligungsverhältnis-ses einen\nKostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag, so sind\nsie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger\n(vgl. BGH RPfl. 1985, 321; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1824). Dies\ngilt hier hinsichtlich des Kostenfest-setzungsbeschlusses vom 20.\nSeptember 1993.\n\n41\n\n \n\n42\n\nSteht aber dem Schuldner eine Forderung\ngegen einen der Gesamtgläubiger zu, kann dieser gegen die\nGesamtforderung aufrechnen (vgl. BGHZ 55, 33; BGH RPfl. 1985, 321,\n322; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 387 Rdnr. 6). Der beiden Beklagten\nals Gesamtgläubigern aufgrund des Kostenfestsetzungs-beschlusses\nvom 20. September 1993 zustehende Ko-stenerstattungsanspruch ist\ndamit in voller Höhe erloschen, ohne daß es auf die Berechtigung\nder Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ankommt.\n\n43\n\nDas Landgericht hat die Beklagten a uch zu Recht\n\n44\n\n \n\n45\n\nzur Herausgabe der vollstreckbaren\nAusfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts\nAachen vom 20. September 1993 an die Klägerin ver-urteilt. Nachdem\nder durch den Kostenfestsetzungs-beschluß titulierte\nKostenerstattungsanspruch der Beklagten durch die von der Klägerin\nerklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Zahlung von\nVerzugszinsen für das Jahr 1987 in voller Höhe erloschen ist, sind\ndie Beklagten verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des\nKostenfestset-zungsbeschlusses an die Klägerin herauszugeben. Der\nAnspruch auf Herausgabe des Schuldtitels kann auch mit der\nVollstreckungsgegenklage verbunden werden (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,\n18. Aufl. 1993 § 767 Rdnr. 6).\n\n46\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus\n\n47\n\n \n\n48\n\n§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n49\n\n \n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer der Beklagten: 14.711,63 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-02/13-u-63-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-11-02/13-u-63-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313447","retrieved":"2026-07-09 03:44:50.440861+00:00"}}