{"status":"available","doknr":"OLD313454","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1025.9U188.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-25","aktenzeichen":"9 U 188/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei und hat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des\nSchadensereignisses vom 28.11.1991 kein Entschädigungsanspruch aus\nder für seinen Verkaufsanhänger abgeschlossenen\nFahrzeugversicherung zu. Er hat einen nach den\nVersicherungsbedingungen zu entschädigenden Versicherungsfall nicht\nnachgewiesen.\n\n4\n\nUnstreitig besteht für den Imbißwagen bei der Beklagten\nlediglich eine Teilkaskoversicherung auf der Grundlage der AKB, so\ndaß auch nur die in § 12 Nr. 1 I AKB genannten Risiken versichert\nsind, also die Gefahren Brand oder Explosion, Entwendung\n(insbesondere Diebstahl), Sturm, Hagel, Blitzschlag oder\nÜberschwemmung sowie das Risiko eines Zusammenstoßes mit Haarwild.\nDer hier vom Kläger geltend gemachte Schaden an der Verkaufsklappe\nseines Imbißwagens, der bei einem Einbruchsversuch in das Fahrzeug\nentstanden sein soll, könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der\nversuchten Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner\nmitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile versichert sein (vgl.\nzum Umfang der Fahrzeugversicherung § 12 Nr. 1 Satz 1 AKB sowie die\ndazu gehörige Teileliste). Nach herrschender Meinung, der der Senat\nfolgt, werden Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das\nFahrzeug als ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden,\ngrundsätzlich von der Fahrzeugversicherung umfaßt, dagegen keine\nSchäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck,\nTransportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine\nmitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile sind und für die ggf.\neine spezielle Gepäck- oder Transportversicherung abzuschließen ist\n(vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 a zu § 12 AKB;\nStiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., Rdnr. 36 zu §\n12 AKB). Demnach bestünde vorliegend Versicherungsschutz nur, wenn\nder vom Kläger behauptete Einbruchsversuch auf den Diebstahl des\nFahrzeugs selbst oder seiner Teile gerichtet war. Ein Beweis dafür\nist jedoch nicht erbracht. Allerdings können in Fällen der\nvorliegenden Art an die Beweisführung keine allzu hohen\nAnforderungen gestellt werden, da der Versicherungsnehmer in der\nRegel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel dafür beibringen\nkann, welchem Diebstahlsobjekt der Einbruchsversuch gegolten hat,\nund deshalb der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen\nFällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt\nwäre, wollte man stets den vollen Beweis verlangen. Ähnlich wie in\nden vollendeten Diebstahlsfällen (vgl. dazu insbesondere\nPrölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 b mit Nachweisen zur Rechtsprechung)\nmuß es daher genügen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt\nund beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die\nEntwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile\ngerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nerschließen läßt (ähnlich auch Stiefel/Hofmann, a.a.O., die jedoch\ngenerell in Zweifelsfällen davon ausgehen wollen, daß die Tat dem\nFahrzeug selbst oder einem Fahrzeugteil gegolten hat; vgl. auch BGH\nVersR 1994, 1185, hinsichtlich der Beweisführung in bezug auf die\nZueignungsabsicht eines Diebs). Einen solchen ,Minimalsachverhalt\"\nhat der Kläger aber nicht nachgewiesen. Er ist im Gegenteil selbst\nzunächst einmal davon ausgegangen, daß der Täter es vermutlich auf\ndie Wechselgeldkasse abgesehen hatte, die zuvor von ihm in den\nVerkaufsanhänger gebracht worden war und bei dem er möglicherweise\nbeobachtet wurde. Auch nach Meinung des Landgerichts spricht alles\ndafür, daß der Täter den Kläger beobachtet hat, wie er die\nGeldkassette in dem Imbißwagen deponierte. Diese Vermutung liegt\nauch aufgrund der äußeren Umstände nahe. Hätte der Täter es auf den\nVerkaufsanhänger selbst abgesehen gehabt, hätte er entweder das\nFahrzeug sofort auf einen Haken genommen und abgeschleppt; oder er\nhätte, falls dies wegen der heruntergedrehten und nur von innen her\nhochzukurbelnden Stützen nicht möglich gewesen wäre, wie der Kläger\nin der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die hintere Tür des\nImbißwagens aufgebrochen, um an die im Inneren befindliche Kurbel\nfür die Stützen zu gelangen. Daß er aber statt dessen mühsam\nversucht, die Verkaufsklappe im oberen Bereich, in dem die\nScharniere angebracht sind, aufzuhebeln, um im Inneren des\nFahrzeugs an die Kurbel für die Stützen zu gelangen, kann nach der\nLebenserfahrung nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen\nwerden. Da der obere Abschluß der Verkaufsklappe so hoch liegt, daß\nman ohne Steighilfe praktisch über Kopf arbeiten muß und zudem auch\nnoch ein Werkzeug benötigt, um die Klappe im oberen Eckbereich\naufzuhebeln (vgl. Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen B. =\nBl. 73), hätte der Täter sich am hellichten Tag auf dem Parkplatz\nvor einer Kreissparkasse derart auffällig verhalten müssen, daß ein\nsolches Vorgehen nur dann erklärbar wäre, wenn es ihm allein darum\nging, durch die aufgehebelte Klappe die Geldkassette zu ergreifen\nund sodann schnellstens wieder zu verschwinden. Eher\nunwahrscheinlich ist demgegenüber, daß er durch die aufgebrochene\nVerkaufsklappe in das Fahrzeug hineinklettern, dort die Kurbel für\ndie Stützen betätigen und wieder durch die Klappe herausklettern\nwollte, um dann den Wagen abzuschleppen. Keinerlei Anhaltspunkte\nbestehen auch dafür, daß der Täter es auf Fahrzeug- oder\nZubehörteile abgesehen hatte. Anders als bei Pkw´s werden Diebe,\ndie in einen Imbißverkaufsanhänger einbrechen, auch nicht ohne\nweiteres davon ausgehen, daß sich im Inneren lohnenswerte Fahrzeug-\noder Zubehörteile befinden, wie etwa ein Autoradio.\n\n5\n\nDa somit nach alledem ein äußeres Bild vorliegt, das eher gegen\ndie Absicht des Täters spricht, den Anhänger als ganzen oder\nmitversicherte Fahrzeug- oder Zubehörteile zu entwenden, ist der\nBeweis eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles nicht\nerbracht. Auf die Berufung der Beklagten hin war daher das\nklagezusprechende Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n6\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 6.480,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-25/9-u-188-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-25/9-u-188-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313454","retrieved":"2026-07-09 03:44:51.102196+00:00"}}