{"status":"available","doknr":"OLD313455","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1024.17W17.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-24","aktenzeichen":"17 W 17/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der\nRechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte\nMehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM\n(einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nAllerdings hat der Prozeßanwalt der Kläger, die sich zum Betrieb\neiner ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB)\nzusammengeschlossen haben, für die Vertretung der Kläger in dem\ndieser Kostensache zugrundeliegenden Prozeß einen\nMehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verdient. Die\nKläger sind entgegen der Meinung des Beklagten als \"mehrere\nAuftraggeber\" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Senat hat\nseine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung,\nwonach Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine\nihnen gemeinsam zustehende Forderung geltend machen, als ein\nAuftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu behandeln sind\n(so Beschluß vom 24. März 1980 - 17 W 98/80 -, veröffentlicht in\nJurBüro 1980, 1507), aufgegeben (vgl. zum Beispiel Beschluß vom 2.\nNovember 1987 - 17 W 498/87 -, unveröffentlicht). Hinsichtlich des\nBegriffs \"mehrere Auftraggeber\" stellt der Senat nunmehr darauf ab,\nob an der Angelegenheit, in der der Anwalt tätig geworden ist,\nmehrere von ihm vertretene natürliche oder juristische Personen\nbeteiligt sind (Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -,\nveröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = RPfleger 1988, 119 = AnwBl.\n1988, 251 = MDR 1988, 155, mit Anmerkung von Schneider). Im hier zu\nentscheidenden Fall sind 5 Kläger, die eine gemeinsame\nHonorarforderung gerichtlich geltendgemacht haben, in derselben\nAngelegenheit zum selben (Streit-) Gegenstand anwaltlich vertreten\nworden.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDie Kläger können den ihrem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten erwachsenen Mehrvertretungszuschlag indessen\nvom Beklagten nicht erstattet verlangen, weil der Zuschlag nicht\nden notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO\nzuzurechnen ist. Die Kläger hätten ihr Rechtsschutzziel, vom\nBeklagten die Bezahlung ihres Arzthonorars zu erreichen, ohne\nGefährdung ihrer berechtigten Interessen auch dadurch erreichen\nkönnen, daß sie einen einzelnen Gesellschafter zur klageweisen\nGeltendmachung der Forderung im eigenen Namen mit der Maßgabe\nermächtigt hätten, Zahlung an sich oder an alle Gesellschafter\ngemeinsam zu verlangen, und daß dieser die Honorarforderung\ndementsprechend eingeklagt hätte.\n\n7\n\nDie obsiegende Partei kann grundsätzlich nur diejenigen Kosten\nihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung\nverurteilten Gegner als notwendig im Sinne der zitierten Vorschrift\nerstattet verlangen, die sie bei vernünftiger, sachgerechter\nWahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden\nmußte. Es ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die\njeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art\nohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können.\nSo hat der Senat den dem Prozeßbevollmächtigten erwachsenen\nMehrvertretungszuschlag in einem Fall nicht als erstattungsfähig\nangesehen, in dem die Mitglieder einer ungeteilten\nErbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis eine\nNachlaßforderung nicht gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen\ngerichtlich verfolgen ließen, sondern sie gemeinsam geltend gemacht\nhaben (Beschluß vom 23. September 1991 - 17 W 129/91 -,\nveröffentlicht in OLGR Köln 1992, 79). Außerdem hat er entschieden,\ndaß der durch die gemeinschaftliche Vertretung der Mitglieder einer\nAnwaltssozietät, die wegen einer ihnen gemeinsam zustehenden\nHonorarforderung einen Aktivprozeß führen, dem\nProzeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag in der\nRegel nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehört,\nwenn statt eines Mitglieds mehrere Sozietätsanwälte klagen (OLGR\nKöln 1993, 124 = RPfleger 1993, 369).\n\n8\n\nAuch dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - die\nHonorarforderung von Mitgliedern einer ärztlichen\nGemeinschaftspraxis gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist aus\nerstattungsrechtlicher Sicht die Rechtsverfolgung einem Mitglied zu\nüberlassen, wenn dem nicht berechtigte Interessen anderer\nMitglieder entgegenstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\nwird es aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft\nfür zulässig erachtet, daß ein Gesellschafter einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt\nwird, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen auf eigene\nRechnung gerichtlich geltend zu machen (BGH LM BGB § 709 Nr. 12 =\nNJW 1988, 1585). Erst recht kann er ermächtigt werden, im eigenen\nNamen Zahlung an alle Gesellschafter zu verlangen. Durch einen von\neinem Mitglied der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erwirkten\nVollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Praxis\nlautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt,\nder mehrere oder alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger\nausweist.\n\n9\n\nFür eine Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Mitgliedern\nder Gemeinschaftspraxis bei der Geltendmachung der Honorarforderung\nfehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Die vom Beklagten bereits\nvorprozessual erhobenen Einwendungen betrafen lediglich die\nWirksamkeit des Behandlungsvertrages und Fragen der\nAufklärungspflicht über dessen wirtschaftliche Tragweite. Insoweit\nwaren die Interessen aller Kläger gleich gerichtet. Bei einer\nderartigen Sachlage erscheint es unter Kostengesichtspunkten nicht\ngerechtfertigt, den Beklagten ohne sachlichen Grund vermeidbaren\nKostennachteilen dadurch auszusetzen, daß die Mitglieder der\nGemeinschaftspraxis von ihrer Befugnis zur gemeinschaftlichen\ngerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs Gebrauch\nmachen.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nErweist sich somit die Beschwerde als begründet, ist der\nangefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der auf Festsetzung des\nMehrvertretungszuschlages ihres erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten gerichtete Antrag der Kläger vom 21.\nSeptember 1992 mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen\nwird.\n\n12\n\nDer Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren\nbeträgt 630,65 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-24/17-w-17-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-24/17-w-17-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313455","retrieved":"2026-07-09 03:44:51.189495+00:00"}}