{"status":"available","doknr":"OLD313461","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1020.18U64.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-20","aktenzeichen":"18 U 64/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat\nin der Sache nur zu einem Teil Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 607 Abs. 1 BGB kann der Kläger\nRückzahlung von 7.000,-- DM verlangen, der Hälfte des Betrages von\n14.000,-- DM, die er am 27. Mai 1983 seiner Tochter und dem\nBeklagten zur Verfügung gestellt hat.\n\n5\n\nUnstreitig hat der Kläger diesen Betrag\nüberwiesen, weil ein Bausparvertrag erst im August 1983\nzutei-lungsreif war, der Beklagte und seine Ehefrau, die Tochter\ndes Klägers, aber schon im Frühjahr 1983 finan-zielle Mittel\noffenbar wegen des Erwerbs des Hausgrund-stücks benötigten.\n\n6\n\nDer Vortrag des Beklagten, den Betrag\nvon 14.000,-- DM habe der Kläger im September 1983 aus dem\nzuteilungs-reifen Bausparvertrag unmittelbar von der Bausparkasse\nzurückerhalten, ergibt, daß der Kläger das Geld als Darlehen zur\nVerfügung gestellt hat. Denn ohne Abspra-che, der Betrag solle an\nden Kläger zurückgezahlt wer-den, ergibt der Vortrag des Beklagten\nzur Rückzahlung keinen Sinn.\n\n7\n\nIndiz für eine darlehensweise Hingabe\ndieses Betrages ist ferner, daß das mit Schreiben vom 5. Mai 1983\ndem Beklagten und seiner Ehefrau gewährte Bauspardarlehen über\n14.651,-- DM erst bei Zuteilungsreife des Bauspar-vertrages im\nAugust 1983 ausgezahlt werden sollte. Hatten der Beklagte und seine\nEhefrau mithin bereits einen lediglich noch nicht fälligen Anspruch\nauf diesen Betrag, kann daraus geschlossen werden, daß der Kläger\nseinerseits den Betrag von 14.000,-- DM gleichsam als\nZwischenfinanzierung bis zur Auszahlung des Bauspardar-lehens zur\nVerfügung gestellt hat. Demgegenüber ist der Vortrag des Beklagten\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er bestreite auch\ninsoweit den Abschluß ei-nes Darlehensvertrages, ohne rechtliche\nBedeutung, zu-mal er eine konkrete andere Vereinbarung bezüglich\nder Hingabe dieses Betrages nicht vorgetragen hat.\n\n8\n\nEine Erfüllung des\nDarlehensrückzahlungsanspruchs durch Überweisung eines Betrages\nunmittelbar an den Kläger durch die Bausparkasse, §§ 362, 267 BGB,\nist vom hierfür darlegungspflichtigen Beklagten nicht schlüssig\nvorgetragen.\n\n9\n\nEr beruft sich auf eine Gutschrift auf\ndem Konto des Klägers von 18.000,-- DM mit Wertstellung zum 1.\nSeptember 1983. Dieser Betrag ist indes nicht dek-kungsgleich mit\nden dargeliehenen 14.000,-- DM, selbst dann nicht, wenn eine\nVerzinsung ausbedungen gewesen sein sollte, wofür im übrigen nichts\nvorgetragen ist. Der Kläger hat im übrigen durch Vorlage eines\nÜber-weisungsbeleges in Ablichtung vorgetragen, bei dieser\nGutschrift handele es sich um eine Umbuchung von seinem\nFestgeldkonto auf sein Girokonto.\n\n10\n\nDer Beklagte hat auch nicht erläutert,\naufgrund welcher Umstände die Bausparkasse Zahlungen aus dem\nBauspar-konto unmittelbar an den Kläger vorgenommen haben sollte.\nDen Bausparvertrag hatte der Kläger ausweislich der\nVertragsübernahmebestätigung der Bausparkasse vom 12. April 1983\nauf seine Tochter übertragen. Das Bauspardarlehen hatte die\nBausparkasse dem Beklagten und seiner Ehefrau bewilligt, wie deren\nSchreiben vom 5. Mai 1983 belegt. Gläubiger der Bausparkasse waren\nmithin hinsichtlich des Bausparguthabens die Tochter des Klägers,\nhinsichtlich des Auszahlungsanspruchs aus dem Darlehen der Beklagte\nund seine Ehefrau.\n\n11\n\nAus dem Schreiben der Bausparkasse vom\n20. August 1983 an die Ehefrau des Beklagten in Verbindung mit dem\nVer-rechnungsscheck vom gleichen Tage über 25.000,-- DM er-gibt\nsich denn auch, daß diese das Bausparguthaben und das Darlehen der\nEhefrau des Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Der Vortrag des\nBeklagten, seine Ehefrau habe diesen Verrechnungsscheck an den\nKläger zur Einziehung weitergegeben, dieser haben den Scheckbetrag\nauch erhalten, ist beweislos. Der Kontoauszug betref-fend das Konto\n300 7... des Klägers bei der Volksbank S. weist jedenfalls bis zum\n1. Dezember 1983 kei-ne Gutschrift eines Betrages von 25.000,-- DM\naus. Zwar weist auch der vom Beklagten vorgelegte Kontoauszug\nbetreffend sein und seiner Ehefrau Konto 129... bei der Sparkasse\nA. für den Zeitraum vom 6. Mai 1983 bis 31. Dezember 1984 keine\nderartige Gutschrift aus. Al-lein dieser Umstand zwingt\nselbstverständlich nicht zu der Schlußfolgerung, also müsse der\nKläger den Scheck-betrag vereinnahmt haben. Denn der Beklagte und\nseine Ehefrau hatten jedenfalls bei der (damaligen) Volks-bank J.\ndas weitere Girokonto 408..., worauf der Kläger den Betrag von\n14.000,-- DM überwiesen hatte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Ehefrau des Beklagten den Scheckbetrag diesem Konto\nhat gutschreiben lassen. Hierfür spricht auch der von dem Kläger\nnunmehr in Ablichtung vorgelegte Kontoauszug vom 26. August\n1983.\n\n12\n\nBesteht danach der Darlehensanspruch\nweiter, ist der Beklagte verpflichtet, die Hälfte hiervon an den\nKläger zurückzuzahlen. Einen höheren Anteil macht der Kläger nicht\ngeltend.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich insoweit\naus Verzug, §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.\n\n14\n\nEin weiterer Zahlungsanspruch steht dem\nKläger nicht zu.\n\n15\n\n5.328,18 DM verlangt der Kläger im Wege\nder zweitin-stanzlichen Klageerhöhung mit der Begründung, er habe\nein Guthaben auf dem bereits erwähnten Bausparvertrag von insgesamt\n10.656,37 DM darlehensweise hingegeben, die Hälfte hiervon müsse\nder Beklagte deshalb zurück-zahlen.\n\n16\n\nDas ebenfalls bereits erwähnte\nSchreiben der Bau-sparkasse vom 12. April 1983 ergibt jedoch, daß\nder Bausparvertrag allein auf die Tochter des Klägers über-tragen\nworden ist. Nur dieser ist mithin das Guthaben von seiten des\nKlägers zugewendet worden. Wenn - wofür im übrigen nichts\nersichtlich ist - die Tochter des Klägers in der Folgezeit ihrem\nEhemann, dem Beklagten, einen Teil des Guthabens zugewendet haben\nsollte, er-gibt sich daraus selbstverständlich kein\nRückzahlungs-anspruch des Klägers. An dieser rechtlichen Wertung\nändert sich nichts dadurch, daß die Bausparkasse selbst dem\nBeklagten und seiner Ehefrau sodann ein Bauspardar-lehen bewilligt\nhat. Rückzahlungsansprüche bezüglich des zugewendeten Guthabens\nkönnen dem Kläger daher al-lenfalls gegen seine Tochter, nicht aber\ngegen den Be-klagten zustehen.\n\n17\n\nRückzahlung von 13.000,-- DM, nämlich\njeweils die Hälfte von unstreitig am 26. April und 25. Juli 1988\njeweils überwiesener 10.000,-- DM und am 25. August 1991\nzugewendeter 6.000,-- DM kann der Kläger ebenfalls nicht\nverlangen.\n\n18\n\nEin Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB kann\nnicht bejaht werden, weil der Kläger den Abschluß eines\nDarlehens-vertrages nicht bewiesen hat. Auf die zutreffende\nBeweiswürdigung des Landgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug, §\n543 Abs. 1 BGB. Zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht\nkein Anlaß. Ergänzend ist noch auszuführen, daß die Zeugenaussage\nder Ehefrau des Klä-gers gegen eine Vereinbarung spricht, bei\nHingabe der Geldbeträge sei deren Rückzahlung vereinbart worden.\nSie hat nämlich bekundet, es sei nicht darüber gespro-chen worden,\nob jemals an eine Rückzahlung des Geldes gedacht worden sei. Wenn\ndas Verhältnis des Beklagten zu seiner Ehefrau gut geblieben wäre,\nsei das Geld vielleicht nicht zurückgezahlt worden.\n\n19\n\nZu einer Vernehmung der im zweiten\nRechtszug vom Kläger als Zeugen benannten Mutter und Schwester des\nBeklagten sieht der Senat ebenfalls keine Veranlassung. Diese\nbeiden Zeuginnen sollen davon wissen, im Familienkreis sei\nbesprochen worden, der Beklagte und seine Ehefrau sollten die\nGeldbeträge zurückzahlen, wenn deren finan-zielle Situation auf\nabsehbare Zeit einmal entspannter sei. Über konkrete\nDarlehensabsprachen bei der Geld-hingabe können sie also nach dem\neigenen Vortrag des Klägers nichts bekunden. Ihre Aussagen könnten\ndaher allenfalls ein Beweisanzeichen für den Abschluß eines oder\nmehrerer Darlehensverträge ergeben. Das reicht aber gerade im\nHinblick auf die bereits geschilderte Aussage der Ehefrau des\nKlägers nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, die Gelder\nseien darlehenswei-se gegeben worden.\n\n20\n\nEin Zahlungsanspruch aus §§ 530, 531,\n812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB besteht nicht.\n\n21\n\nZwar mag nach dem Vortrag des Beklagten\ndavon ausgegan-gen werden, daß insgesamt 26.000,-- DM schenkweise\nihm und seiner Ehefrau zugewendet worden sind. Jedoch ist der\nWiderruf wegen groben Undanks nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nEine schwere Verfehlung des Beklagten\nals Voraussetzung hierfür ist nicht darin zu sehen, daß er mit\nseiner Ehefrau aus Anlaß des Scheidungsverfahrens in finan-zielle\nAuseinandersetzungen verwickelt ist, hierüber wohl auch\nRechtsstreitigkeiten anhängig sind. Denn eine derartige Verfehlung\nkann nur bejaht werden, wenn in dem Verhalten des Beschenkten eine\ntadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbar wird.\nDavon kann bei finanziellen Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten\nim Zuge einer Ehescheidung regelmäßig nicht ausgegangen werden.\nDenn die Geltendmachung finanziel-ler Ansprüche eines Ehepartners\ngegenüber dem anderen deutet nicht auf eine tadelnswerte Gesinnung\nhin.\n\n23\n\nOb die Hinwendung des Beklagten zu\neiner anderen Frau gegenüber der Tochter des Klägers als schwere\nVerfeh-lung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Köln NJW 1982, 390), kann\nhier dahinstehen. Denn jedenfalls stellt dieses Verhalten keinen\ngroben Undank gegenüber dem Kläger dar. Hierfür ist erforderlich,\ndaß die schwere Verfeh-lung gegenüber dem nahen Angehörigen in dem\nSchenker selbst das Gefühl einer eigenen Kränkung\nberechtigter-weise erzeugt. Das ist zu verneinen. Die Ehe seiner\nTochter geht den Kläger im Grunde nichts an. Der Senat verkennt\nnicht, daß der Kläger über das Scheitern der Ehe seiner Tochter\noffensichtlich betroffen ist. Aber ein sittlich tadelnswertes,\nliebloses und auf Undank-barkeit gegenüber dem Kläger deutendes\nVerhalten kann dem Beklagten nicht angelastet werden, auch wenn er\nfür das Scheitern der Ehe verantwortlich sein sollte (so auch OLG\nKarlsruhe NJW 1989, 2136; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232). Auch die\nAllgemeinheit sieht keine Kränkung der Schwiegereltern dadurch\nherbeigeführt, daß der Schwie-gersohn sich einer anderen Frau\nzuwendet.\n\n24\n\nEin Bereicherungsanspruch gemäß § 812\nAbs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB wegen Zweckverfehlung kann\nebenfalls nicht bejaht werden.\n\n25\n\nDie Geldbeträge sind vom Kläger\nhingegeben worden, um das Familienheim des Beklagten und seiner\nEhefrau zu verbessern und zu renovieren. So sind 20.000,-- DM für\ndie Verklinkerung der Fassade und 6.000,-- DM für die Verfliesung\nder Terrasse zur Verfügung gestellt worden. Unstreitig ist das Geld\nfür diese Maßnahmen verwendet worden. Damit ist der Zweck der\nGeldhingabe erreicht worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück\nmit seiner Familie noch etwa vier Jahre nach Hingabe der 20.000,--\nDM als gemeinsames Heim genutzt und noch knapp ein Jahr nach\nHingabe der 6.000,-- DM. Die Toch-ter des Klägers bewohnt mit zwei\nKindern das Haus nach wie vor, so daß ihr die Aufwendungen hierfür\nauch wei-terhin unmittelbar zugutekommen.\n\n26\n\nZweck der Geldhingabe war es nicht, den\nFortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers zu\nsi-chern. Hierüber ist zum Zeitpunkt der jeweiligen Geld-hingaben\nnicht gesprochen worden, weil keine der Par-teien damals von einer\nsolchen Möglichkeit ausging. Ei-ne Zweckverfehlung kann danach\nnicht angenommen werden. Den Fallgestaltungen, wie sie in BGHZ 111,\n125; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232 und OLG Köln NJW 1994, 1540\nent-schieden worden sind, lagen jeweils in entscheidenden Punkten\nandere Sachverhalte zugrunde. Dort konnte auf-grund der jeweiligen\nUmstände festgestellt werden, daß Zweck der Zuwendung der\nFortbestand der Ehe war.\n\n27\n\nSchließlich steht dem Kläger auch kein\nRückzahlungsan-spruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des\nFortfalls der Geschäftsgrundlage zu. Denn der Fortbestand der Ehe\ndes Beklagten mit der Tochter des Klägers ist nicht\nGe-schäftsgrundlage für die Hingabe der jeweiligen Geldbe-träge\ngewesen.\n\n28\n\nAllerdings mag davon ausgegangen\nwerden, daß der Kläger und dessen Tochter und auch der Beklagte in\njenen Zeit-punkten davon ausgingen, die Ehe werde Bestand haben,\nobgleich Ehescheidungen nicht so selten sind, daß ein Scheitern der\nEhe nicht in Betracht gezogen werden müßte. Zur Geschäftsgrundlage\nwerden solche Vorstellun-gen aber erst dadurch, wenn das Verhalten\ndes einen Vertragspartners nach Treu und Glauben als\nEinverständ-nis und Aufnahme dieser Vorstellung in die gemeinsame\nGrundlage des Geschäftswillens zu werten ist. Anderen-falls bleiben\nsie rechtlich unbeachtliches Motiv für den Vertragsschluß.\n\n29\n\nNach Auffassung des Senats kann nicht\ndavon ausgegangen werden, die Entgegennahme dieser Geldbeträge\ndurch den Beklagten sei als Einverständnis damit zu werten, er sei\nzur Rückzahlung verpflichtet, wenn seine Ehe mit der Tochter des\nKlägers entgegen den unausgesprochenen Erwartungen keinen Bestand\nhaben werde. Dagegen spricht zunächst, daß das Geld dem Beklagten\nund seiner Ehefrau gemeinsam zugewendet worden ist. Für die einzige\nTochter des Klägers bildete aber der Fortbestand ihrer Ehe nicht\nzwangsläufig die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung. Sie konnte\nden Anlaß hierfür zumindest auch im Eltern-Kind-Verhältnis sehen.\nAuch aus der Sicht des Beklagten war nicht die Ehe allein Grundlage\nder Geldhingabe. Hinzu kam vielmehr eben dieses\nVerwandt-schaftsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und dem Klä-ger,\ndie der ausschlaggebende Umstand für die Zuwendun-gen sein konnte.\nNicht unbeachtet kann ferner bleiben, daß mit den zugewendeten\nBeträgen über einen längeren Zeitraum hin der ausdrücklich\nbeabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Die Gebote von Treu und\nGlauben erfordern nach Ansicht des Senats deshalb nicht, daß\ndarüber hinaus ein weiterer Umstand, nämlich der Fortbestand der\nEhe für einen völlig ungewissen, unter Umständen sehr langen\nZeitraum als Geschäftsgrundlage anerkannt wird.\n\n30\n\nSoweit in der Entscheidung OLG\nOldenburg NJW 1992, 1461 ein Anspruch wegen Fortfalls der\nGeschäftsgrundlage bejaht worden ist, ist darauf hinzuweisen, daß\ndort die Kläger Geldbeträge in der Erwartung hingegeben hatten, sie\nwürden im Falle ihrer fortschreitenden Pflegebe-dürftigkeit von dem\nBeklagten und ihrer Tochter in de-ren Haus aufgenommen werden. Das\nmag eine andere recht-liche Beurteilung zulassen. So liegt indessen\nder vom Senat zu entscheidende Fall nicht.\n\n31\n\nIm Falle OLG Oldenburg NJW 1994, 1539\nwar die Ehe bereits rechtskräftig geschieden. Abgesehen davon, daß\ndies hier nicht vorgetragen ist, begegnet diese Ent-scheidung auch\nBedenken. Die Bejahung eines Anspruchs wegen Fortfalls der\nGeschäftsgrundlage würde nämlich im Grunde dazu führen, daß immer\ndann, wenn Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld zur\nFinanzierung eines Hausbaus oder von Arbeiten an einem gemeinsam\nbenutzten Haus gegeben haben, der Ehepartner einem\nRückzahlungs-anspruch ausgesetzt ist, wenn die Ehe scheitert. Dem\nkann sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht an-schließen.\nAbzustellen ist vielmehr stets auf den kon-kreten Einzelfall.\nDessen Umstände ergeben hier jedoch keinen Rückzahlungsanspruch des\nKlägers aus dem Ge-sichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage.\n\n32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision war entgegen der Anregung\ndes Klägers nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich\naufgestell-ten Voraussetzungen nicht gegeben sind.\n\n34\n\nStreitwert der Berufung: 25.328,18\nDM.\n\n35\n\nWert der Beschwer des Klägers:\n18.328,18 DM Wert der Beschwer des Beklagten: 7.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-20/18-u-64-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-20/18-u-64-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313461","retrieved":"2026-07-09 03:44:51.622448+00:00"}}