{"status":"available","doknr":"OLD313464","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1019.11U78.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-19","aktenzeichen":"11 U 78/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n3\n\nZwar ist die Klägerin, was inzwischen unstreitig ist, in einem\nGeschäftsraum der Beklagten auf einem Salatblatt oder -blattstück\nausgerutscht, das die Beklagte zum Schutz ihrer Kunden vor Unfällen\naufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen gehalten\nwar. Da jedoch eine absolute Sicherheit in\nSelbstbedienungsgeschäften praktisch nicht erreicht werden kann,\ndürfen von den sicherungspflichtigen Inhabern nur die den Umständen\nnach möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen verlangt\nwerden (OLG München VersR 76, 1000; OLG Hamm, VersR 83, 43), also\nnicht die ununterbrochene Kontrolle des Fußbodens auf durch\nNachlässigkeit von Personal oder Kunden geschaffene\nGefahrenstellen, wohl aber Kontrolle und Reinigung der hierfür\nanfälligen Bereiche in angemessenen kurzen zeitlichen\nAbständen.\n\n4\n\nWie die Klägerin selbst einräumt, scheidet eine schuldhafte\nVerkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Ursache ihres\nSturzes aus, wenn feststeht, daß das Salatblatt erst so kurz vorher\nzu Boden gefallen war, daß eine zwischenzeitliche Säuberung der\nUnfallstelle nicht mehr erwartet werden konnte. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin hat das Landgericht diese Feststellung zu\nRecht auch getroffen. Auf die ausführlich begründete\nBeweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen.\n\n5\n\nDen Aussagen der Zeuginnen P., S. und V. ist nach Ansicht des\nSenats aber auch keineswegs zu entnehmen, die Zeugin P. habe kurz\nvor dem Unfall der Klägerin nur eilig und flüchtig gefegt, weil\nKunden an ihrer Kasse warteten. Die Zeugin S. hat zwar angegeben,\nsie sei nach dem Kehren des Bereichs vor den Kassen und den\nEinkaufswagen an ihre Kasse zurückgekehrt, weil dort Kundschaft\nkam. Nach eigener Aussage hatte sie bis dahin aber nicht nur den\nVorraum, sondern auch noch den Bereich vor der Obsttheke gekehrt.\nDie Zeugin V. hat außerdem beschrieben, wie die Zeugin P.\nzusätzlich Kassenbons vom Fußboden aufgehoben und aus den\nEinkaufswagen eingesammelt hat, was gewiß nicht für eine\nhastigoberflächliche, sondern im Gegenteil für eine über die reine\nUnfallvorbeugung hinausgehende gründliche Säuberung spricht.\n\n6\n\nOb die Fußbodenreinigung 5 bis 10 Minuten vor dem Unfall der\nKlägerin nur zufällig, weil nämlich das Kassenpersonal gerade nicht\nanderweitig beschäftigt war, oder aber in Befolgung eines genau\nfestgelegten und sorgfältig überwachten Reinigungsplans\ndurchgeführt worden ist, spielt hier keine Rolle. Zwar erscheint es\nzweifelhaft, ob die von der Beklagten vorgetragenen generellen\nVorkehrungen ausreichend waren, um ihrer Verkehrssicherungspflicht\ngerecht zu werden. Zumindest in den lebhaften Geschäftszeiten\ndürfte eine stündliche Reinigung kaum genügen. Die Beklagte hat\nauch nicht vorgetragen, wer für die stündliche Reinigung denn nun\nkonkret zuständig war. Eine generelle Anweisung an das\nKassenpersonal, möglichst alle Stunde in sich ergebenden Pausen,\nd.h. wenn sie nicht an der Kasse gebraucht wurden, einmal\ndurchzufegen, wäre mit Sicherheit zu wenig. Darauf kommt es jedoch\nnicht an, wenn, wie hier, der eventuelle Organisationsmangel sich\nim Einzelfall nicht nachteilig ausgewirkt hat. Da tatsächlich nur\netwa 5 oder 10 Minuten vor dem Unfall der Klägerin sorgfältig\ngekehrt worden war, ist es gleichgültig, ob das zufällig oder\nplanmäßig geschah; eine nochmalige Nachschau, die zur Beseitigung\ndes nach diesem Kehren dort hingefallenen Blattes geführt hätte,\nwar jedenfalls nicht zu verlangen.\n\n7\n\nDer weitere Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe bereits\ndurch die Verwendung von Kunststeinfliesen als Bodenbelag ihre\nVerkehrssicherungspflicht verletzt, ist ebenfalls unbegründet.\nKunststeinböden finden sich in Supermärkten und vergleichbaren\nGeschäften häufig, wenn nicht sogar überwiegend, schon weil sie\nverhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen sind. Die\nKlägerin ist auch nicht unmittelbar auf dem Steinboden, sondern auf\neinem Salatblatt ausgerutscht. Inwiefern der Bodenbelag in dem\nGeschäft der Beklagten aufgrund seiner speziellen Beschaffenheit\ngeeignet gewesen sein könnte, die Gefahr, auf einem\nheruntergefallenen Blatt auszurutschen, im Vergleich zu anderen, in\nBetracht kommenden Belägen zu erhöhen, ist weder ohne weiteres\nersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n14.330,00 DM. - 3 -\n\n10\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-19/11-u-78-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-19/11-u-78-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313464","retrieved":"2026-07-09 03:44:51.877441+00:00"}}