{"status":"available","doknr":"OLD313467","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1018.9U180.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-18","aktenzeichen":"9 U 180/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen,\nwas wie folgt zu begründen ist:\n\n4\n\nDem Kläger stehen aus der für seinen Pkw Porsche 928 S bei der\nBeklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls\nvom 15.08.1992 keine Entschädigungsansprüche zu. Die Beklagte ist\nwegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch\nden Kläger von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 7 I\nAbs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG). Nach § 7 I Abs. 2 Satz\n3 AKB ist der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei\nEintritt eines Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet,\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein\nkann. Dazu gehört bei einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer\nmit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, auch, die\nStrafvorschrift über die ,Unfallflucht\" gemäß § 142 StGB zu\nbeachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift wird auch\ndas Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers gewissermaßen durch\neine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die\npolizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute\nkommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann\n(ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt;\nvgl. BGH VersR 1987, 657 f.). Der Versicherungsnehmer ist daher,\nwenn bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern, wie hier, auch\nSchäden an fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich\nnicht nur um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am\nUnfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines\nFahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen (§\n142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entfernt er sich in berechtigter oder\nentschuldigter Weise, muß er derartige Feststellungen unverzüglich\nnachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Zu den\nFeststellungen, die ein Unfallbeteiligter, wenn er sich\nentschuldigt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich\nnachträglich ermöglichen muß, gehören auch etwaige von der Polizei\nbeabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell\nbestehenden Alkoholisierung. Gegen diese Verhaltenspflichten hat\nder Kläger verstoßen. Er hätte schon nicht die Unfallstelle\nverlassen dürfen. Plausible Gründe, warum ihm dies nicht möglich\noder zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es\ngenügte auch nicht, nach dem Unfallereignis den Geschädigten\nanzurufen und sich ihm gegenüber als Unfallverursacher zu\noffenbaren. Aufgrund der Art des Unfallherganges drängte es sich\nförmlich auf, daß die polizeilichen Ermittlungen sich auch auf die\nFrage der Alkoholisierung des Klägers erstrekken würden; der\nUmstand, daß er in einer langgezogenen Rechtskurve von der Fahrbahn\nabgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahrzeug ihn abgedrängt hatte\noder er etwa einem Tier ausweichen mußte, legte die Vermutung nahe,\ndaß allein die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs ursächlich war;\nund diese wiederum konnte ihren Grund in einer alkoholbedingten\nFahruntüchtigkeit haben. Die Tatsache, daß der Kläger sich erst ca.\n16 Stunden nach dem Unfall zur Polizei begeben hat und bis dahin\nunauffindbar war, kann daher vernünftigerweise auch nur dadurch\nerklärt werden, daß er bestrebt war, die auf ihn zukommenden\nAufklärungsmaßnahmen zu vereiteln und insbesondere die Prüfung der\nFrage seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Unfallzeitpunkt\nzu verhindern. Nach Sachlage ist daher von einer vorsätzlichen\nVerletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. In der\nFahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast,\ndaß ihn ein geringerer Schuldvorwurf als Vorsatz oder grobe\nFahrlässigkeit trifft, und wird der Vorsatz unterstellt, wenn der\nVersicherungsnehmer nicht dessen Fehlen nachweist (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 a zu § 7 AKB m. w. N.). Das\nergibt sich aus der Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach\nLeistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Obliegenheitsverletzung\nweder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger\nhat vorliegend jedoch vorsätzliches Handeln nicht ausgeräumt.\n\n5\n\nIm Streitfall sind auch die Voraussetzungen der sogenannten\nRelevanzrechtsprechung gegeben. Danach tritt bei folgenlos\ngebliebenenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit nur dann\nein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell\ngeeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in\nernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den Versicherungsnehmer\nein erhebliches Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1982, 742;\nPrölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C zu § 6 VVG). Die generelle\nEignung der Obliegenheitsverletzung, die Interessen der Beklagten\nernsthaft zu gefährden, kann vorliegend nicht verneint werden. Sie\nist nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer falsche\nAngaben zum Versicherungsfall macht, wie die Berufungsbegründung\nmeint, sondern auch dann schon, wenn er sich der Feststellung\nsolcher Tatumstände entzieht, die auf die Leistungspflicht des\nVersicherers Einfluß haben können. Dazu gehört in der\nKfzKaskoversicherung insbesondere die Frage einer grob fahrlässigen\nHerbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG, sei es durch\nalkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, durch überhöhte Geschwindigkeit\noder sonstige grob fahrlässige Fahrfehler. Die Möglichkeit\nderartiger Feststellungen ist vom Kläger mit dem Anruf beim\nGeschädigten in keiner Weise geschaffen worden. Die Art seiner\nBeteiligung am Unfall, insbesondere im Hinblick auf die\nUnfallursache, konnte nur durch entsprechende Feststellungen\nseitens der Polizei geklärt werden. Für diese war der Kläger aber\nnicht auffindbar. Ob aufgrund der Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit tatsächlich die Frage der Leistungspflicht\nder Beklagten beeinflußt worden ist, ist unbeachtlich, da es bei\nvorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nur auf die generelle\nEignung der Interessengefährdung ankommt. Diese entfällt deshalb\nauch nicht dadurch, daß der Kläger behauptet, vor dem Unfall keinen\nAlkohol zu sich genommen zu haben. Ob und in welchem Grad ein\nKraftfahrer unter alkoholischer Beeinflussung gestanden hat, ist am\nzuverlässigsten durch das Ergebnis einer nach dem Unfall\nentnommenen Blutprobe festzustellen.\n\n6\n\nAuch das Merkmal des erheblichen Verschuldens ist gegeben. Der\nKläger hat keine Umstände vorgetragen, die seine Unfallflucht in\neinem milderen Lichte erscheinen lassen könnte. Soweit die\nBerufungsbegründung dem Landgericht vorwirft, hinsichtlich der\nFrage des erheblichen Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt\nzu haben, daß es hier um eine Kaskoversicherung und nicht um eine\nHaftpflichtversicherung geht, kann dem nicht gefolgt werden. Das\nMerkmal des erheblichen Verschuldens im Sinne der\nRelevanzrechtsprechung erfordert in der Kaskoversicherung keine\nbesonders erschwerenden Umstände; dies gilt umgekehrt gerade für\ndie Haftpflichtversicherung, bei der die Relevanzrechtsprechung\nnicht anwendbar ist, dafür aber gemäß § 7 V Abs. 2 AKB zwischen\nbesonders schwerwiegenden und ,einfachen\" Obliegenheitsverletzungen\nunterschieden werden muß (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 6\nB a zu § 7 AKB: ,Besonders schwerwiegend geht über die\nAnforderungen der Relevanztheorie hinaus, in der (nur) ein\nerhebliches Verschulden verlangt wird\").\n\n7\n\nSchließlich scheitert der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht\nan einer fehlenden Belehrung des Klägers über diese Rechtsfolge\neiner Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Es liegt auf der Hand\nund bedarf keiner näheren Begründung, daß der Versicherer bei\nObliegenheiten, die sofort und spontan bei Eintritt des\nVersicherungsfalles zu erfüllen sind, wie bei der Wartepflicht nach\n§ 142 StGB, den Versicherungsnehmer nicht vorher erst belehren kann\nund der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht davon abhängig sein\nkann (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B zu § 33 in bezug\nauf die Anzeigepflicht; anderes gilt im Hinblick auf die\nAuskunftspflicht nach § 34, insbesondere bei der Ausfüllung des\nSchadenanzeigeformulars, vgl. Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34).\n\n8\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 14.031,76 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-18/9-u-180-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-18/9-u-180-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313467","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.134248+00:00"}}