{"status":"available","doknr":"OLD313468","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1013.18U42.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-13","aktenzeichen":"18 U 42/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in dem noch in der Hauptsache zu\nentscheidenden Umfang nur zum Teil begründet. Sie führt insoweit\ndem Grunde nach dazu, daß ein Schadensersatzanspruch der Beklagten\nzu 2) gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu 2/3\nbesteht.\n\n3\n\nAus dem Verkehrsunfall vom 13.5.1992 in E. haften die Klägerin\ngemäß § 7 Abs. 1 StVG, die Widerbe- klagte zu 2) aus § 18 Abs. 1\nStVG und die Wider- beklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2\nPflichtversiche- rungsgesetz der Beklagten zu 2) als\nGesamtschuldner auf Schadensersatz.\n\n4\n\nEbenso haften die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der\nBeklagte zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3) gemäß §\n3 Nr. 1, 2 PflVersG der Klägerin als Gesamtschuldner auf\nSchadensersatz.\n\n5\n\nDie Haftungsvoraussetzungen der §§ 57 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG\nliegen sowohl auf Seiten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2)\nals auch auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) ohne weiteres vor.\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Unfall für die Kläger-\noder die Beklagtenseite sich als unab- wendbares Ereignis\ndarstellt.\n\n6\n\nDas im ersten Rechtszug eingeholte Verkehrsun- fallgutachten des\nSachverständigen Dr. P. hat zur Aufklärung des Unfallherganges\nmangels hinreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen nichts\nbeitragen können. Ebenso sind die Zeugenaussagen der Polizei-\nbeamten Sch. und R., die den Unfall aufgenommen, aber das\nUnfallgeschehen nicht wahrgenommen haben, in der Sache\nunergiebig.\n\n7\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen E. kann der den Beklagten\nobliegende Unabwendbarkeitsnachweis als Voraussetzung für ihre\nvöllige Haftungsfreistellung nicht als geführt angesehen\nwerden.\n\n8\n\nNach dieser Aussage stand der LKW mit Anhänger vor dem Abbiegen\nnach rechts etwa in der Mitte der Kreisstraße. Rechts neben dem LKW\nblieb deshalb so viel Raum frei, daß sich dort andere Verkehrsteil-\nnehmer, etwa Rad- oder Motorradfahrer aufhalten konnten. Die\nAussage ergibt nicht, daß für einen PKW rechts neben dem LKW nicht\nmehr genügend Platz gewesen war. Dafür sind die Schätzungen des\nZeugen, der LKW habe etwa 1,25 m bis 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand\ngestanden, naturgemäß zu ungenau. Auch die Aussage des Zeugen, nach\ndem Unfall habe der PKW der Klägerin mit der halben Fahrzeugbreite\nauf dem rechten unbefestigten Grünstreifen gestanden, belegt nicht,\ndaß der Abstand neben dem haltenden Lastzug und dem rechten\nFahrbahnrand so gering war, daß der Beklagte zu 1) nicht damit\nrechnen mußte, rechts neben ihm werde noch ein PKW in den freien\nStraßenraum fahren. Denn es kann nicht ausgeschlos- sen werden, daß\nder PKW durch den seitlichen Anstoß nach rechts auf den\nSeitenstreifen gedrückt wurde. Die polizeiliche Unfallskizze\nbestätigt auch inso- weit die Angaben des Zeugen nicht.\n\n9\n\nDer Beklagte zu 1) mußte beim Abbiegen nach rechts bedenken, daß\nder Anhänger des Lastzuges einen kleineren Kurvenradius als das\nZugfahrzeug be- schrieb. Deshalb hatte er sich auch nicht möglichst\nweit rechts eingeordnet, wie es § 9 Abs. 1 S. 2 StVO grundsätzlich\nvorschreibt. Der Beklagte zu 1) mußte beim Abbiegen darauf achten,\nob sich nicht während des Haltevorgangs ein anderer Verkehrsteil-\nnehmer rechts neben den LKW eingeordnet hatte, um ebenfalls nach\nrechts abzubiegen. Daß hierfür kein hinreichend breiter Straßenraum\nmehr zur Verfügung stand, kann - wie dargelegt - nicht festgestellt\nwerden. Der Beklagte zu 1) mußte daher unmittelbar vor dem Abbiegen\nsorgfältig den rechten rückwärti- gen Straßenraum beobachten und\nordnungsgemäße Rück- schau halten, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Der\nVortrag, der PKW der Klägerin habe mutmaßlich beim Anfahren des LKW\nsich im sogenannten toten Winkel der Rückspiegel befunden und sei\ndeshalb nicht sichtbar gewesen, vermag den Beklagten zu 1) nicht zu\nent- lasten. Mit einem toten Winkel beim Blick in den Rückspiegel\nmuß jeder Autofahrer rechnen und sich deshalb zusätzlich auf andere\nWeise vergewissern, ob ein Fahrvorgang ohne Gefährdung\nmöglicherweise nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt wer-\nden kann.\n\n10\n\nDiese Rückschau hat der Beklagte zu 1), wie das Un-\nfallgeschehen belegt, nicht ordnungsgemäß gehalten. Andernfalls\nhätte er den PKW der Klägerin nämlich bemerkt. Denn aus der Aussage\ndes Zeugen E. folgt, daß der Anstoß sich schon nach einer ganz\nkurzen Fahrstrecke des Lastzuges ereignete. Das bedeutet, daß der\nPKW sich schon im Bereich des Anhängers befunden haben muß, als der\nBeklagte zu 1) anfuhr. Er wäre deshalb bei einer ordnungsgemäßen\nRückschau von dem Beklagten zu 1) auch wahrgenommen worden.\n\n11\n\nDer danach feststehende Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO\nschließt die Annahme aus, der Unfall sei für die Beklagten\nunabwendbar gewesen.\n\n12\n\nEin Verstoß gegen das Gebot, rechtzeitig vor dem Abbiegen nach\nrechts den rechten Fahrtrichtungs- anzeiger zu betätigen, § 9 Abs.\n1 S. 1 StVO kann hingegen nicht festgestellt werden. Die Aussage\ndes Zeugen E. deutet vielmehr darauf hin, daß der Beklagte zu 1)\ndiese Verpflichtung erfüllt hat. An- dererseits ergibt sie nicht\nzwingend und jeden ver- nünftigen Zweifel ausschließend, daß der\nBeklagte zu 1) vor dem Abbiegen nach rechts geblinkt hatte.\n\n13\n\nAber auch die Klägerseite hat nicht bewiesen, daß der Unfall für\ndie Widerbeklagte zu 2) unabwendbar war. Vielmehr fällt auch dieser\nein Verkehrsverstoß zur Last, weil sie den Lastzug unter Verstoß\ngegen § 5 StVO rechts überholen wollte.\n\n14\n\nStraßenverkehrsrechtlich bedeutet Überholen den Vorgang des\nVorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Fahrzeug,\ndas in derselben Rich- tung fährt oder verkehrsbedingt wartet.\n\n15\n\nDer Lastzug der Beklagten zu 2) wartete verkehrs- bedingt in\nderselben Fahrtrichtung wie der PKW der Klägerin an der Haltelinie\nder Vorfahrtstraße, um in diese nach rechts einbiegen zu können. Da\nes auf der untergeordneten Kreisstraße keine markier- ten\nFahrstreifen für Links- und Rechtsabbieger gibt (Zeichen 297 der\nStVO), durfte die Widerbeklagte zu 2) nicht an dem haltenden\nLastzug rechts vorbei- fahren, sondern mußte, da ein Linksüberholen\nausge- schlossen war, hinter diesem warten, so wie auch bereits\nandere Verkehrsteilnehmer hinter dem Last- zug warteten.\n\n16\n\nDie Widerbeklagte zu 2) vermag nicht zu entlasten, daß sie\nglaubte, der Lastzug würde nach links abbiegen. Zu dieser sicheren\nAnnahme hätte sie al- lenfalls dann gelangen können, wenn\nfeststünde, daß an dem Lastzug der linke Fahrtrichtungsanzeiger in\nTätigkeit war. Das ist indessen nicht bewiesen, die Aussage des\nZeugen E. ergibt das nicht.\n\n17\n\nDer danach feststehende Verstoß der Widerbeklagten zu 2) gegen §\n5 StVO schließt aus, das Unfallereig- nis für die Klägerseite als\nunabwendbar anzusehen.\n\n18\n\nDie vorstehenden Darlegungen ergeben zugleich, daß auch der\nNachweis fehlenden Verschuldens gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG von der\nWiderbeklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) nicht erbracht\nist.\n\n19\n\nIm Rahmen der nach alledem gebotenen Abwägung gemäß § 17 StVG\nsind zunächst die feststehenden Verkehrs- verstöße der beteiligten\nFahrer zu berücksichtigen. Auf Seiten der Beklagten ist ferner zu\nbeachten, daß die Betriebsgefahr des Lastzuges wegen dessen Länge\nvon wenigstens 15 m und dessen Breite von 2,50 m höher einzustufen\nist als die des PKWs der Klägerin. Auf der anderen Seite ist zu\nbedenken, daß der Verstoß der Widerbeklagten zu 2) gegen das\nÜberholverbot hier die wesentliche Ursache für das Unfallereignis\nwar. Der Senat hält danach eine Haftungsverteilung von 2:1 zu\nLasten der Klägerin und der beiden Widerbeklagten für\nangemessen.\n\n20\n\nAuf dieser Grundlage ergibt sich hinsichtlich der Widerklage zum\nSchadensumfang: Die Widerklageforderung ist mit insgesamt 2.547,-\nDM im zweiten Rechtszug unstreitig. 2/3 hiervon, also 1.698,- DM\nmüssen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) der\nBeklagten zu 2) ersetzen. Das angefochtene Urteil war entsprechend\nabzuändern.\n\n21\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzug, §§ 284, 288\nBGB.\n\n22\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92 Abs.\n1, 100 Abs. 4, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n23\n\nSoweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO ge- stützt ist,\ngilt ergänzend, daß die Klageforderung nur in Höhe von insgesamt\n6.902,23 DM begründet ge- wesen war.\n\n24\n\nDer Sachschaden am PKW der Klägerin bedingte einen\nReparaturaufwand von netto 14.451,22 DM. Von diesem Betrag kann\naufgrund der Abrechnung der Widerbe- klagten zu 3) vom 6.6.1994\nausgegangen werden, da dieser offenbar die Schadensunterlagen\nvorgelegen haben.\n\n25\n\nHiervon sind 290,- DM abzusetzen, weil in diesem Umfang durch\ndie Verwendung von Ersatzteilen eine Werterhöhung des Lastzuges\neingetreten ist, wie dem vorgelegten Schadensgutachten des\nSachverständigen Böhmer zu entnehmen ist.\n\n26\n\nDie Sachverständigenkosten betrugen unstreitig 995,39 DM netto.\nHinzu kommt eine Auslagenpauschale von 40,- DM.\n\n27\n\nDie Klägerin hat ein Ersatzfahrzeug angemietet und hierfür neben\neiner Tagespauschale von 16,- DM für die ersten neun Tage einen\ntäglichen Mietzins von 177,50 DM und ab dem 10. Tag einen solchen\nvon 115,38 DM gezahlt.\n\n28\n\nDie Instandsetzungsdauer betrug nach dem Schadens- gutachten 10\nbis 11 Arbeitstage, also jedenfalls insgesamt 12 Tage wegen des\ndazwischenliegenden Wo- chenendes.\n\n29\n\nDie Anmietung des Fahrzeugs für 12 Tage kostet mit- hin 2.135,64\nDM (12 x 16,- DM + 9 x 177,50 DM + 3 x 115,38 DM).\n\n30\n\nGefahren wurde das Mietfahrzeug 1.443 Kilometer an 17 Tagen bei\neinem Kilometerpreis von 1,38 DM. Auf 12 Tage umgerechnet ergibt\ndas einen Betrag von 1.405,65 DM.\n\n31\n\nDie gesamten Mietwagenkosten von netto 3.541,29 DM sind im Wege\ndes Vorteilsausgleichs wegen erspar- ter eigener Aufwendungen für\ndas Unfallfahrzeug pauschal um 15 %, § 287 ZPO, also um 531,19 DM\nauf 3.010,10 DM zu kürzen.\n\n32\n\nVon dem gesamten Schaden von 18.206,71 DM standen der Klägerin\n1/3, also 6.068,90 DM zu.\n\n33\n\nDie merkantile Wertminderung des PKWs nach ord- nungsgemäßer\nReparatur hat das Schadensgutachten auf 2.500,- DM geschätzt. 1/3\nhiervon, also 833,33 DM hätten die Beklagten antragsgemäß dem\nFahrzeugeigentümer ersetzen müssen.\n\n34\n\nDas ergibt einen Gesamtbetrag von 6.902,23 DM, zu dessen Zahlung\ndie Beklagten verpflichtet gewesen wären; im übrigen war die Klage\nunbegründet mit der Folge, daß insoweit die Kosten des\nRechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen waren.\n\n35\n\nStreitwert der Berufung bis zur mündlichen Verhand- lung:\n25.317,49 DM (Klageforderung 22.770,49 DM, Widerklageforderung\n2.547,- DM).\n\n36\n\nVon der mündlichen Verhandlung an: 2.547,00 DM, Beschwer der\nKlägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3): 1.698,- DM, Beschwer\nder Beklagten zu 2): 849,- DM.\n\n37\n\nRichterin am AG Niepmann ist infolge Beendigung der Ab- ordnung\nan das OLG verhindert zu unter- schreiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-13/18-u-42-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-13/18-u-42-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313468","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.214816+00:00"}}