{"status":"available","doknr":"OLD313470","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1012.17U17.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-12","aktenzeichen":"17 U 17/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Unter Abänderung\ndes angefochtenen Urteils sind die Beklagten über den der Klägerin\ndarin zuerkannten Betrag von 8.344,44 DM hinaus zur Zahlung\nweiterer 1.671,56 DM zu verurteilen.\n\n3\n\nMit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werden kann,\ngeht das Landgericht im angefochtenen Urteil davon aus, daß das\nVertragsverhältnis zwischen den Parteien über die Lieferung von\n100.000 Werbezündholzschachteln nebst Inhalt durch Kündigung der\nBeklagten gemäß § 649 BGB beendet worden ist. Dies wird auch von\nden Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Die Parteien streiten\nin der Berufungsinstanz nur noch über den Umfang der gemäß § 649\nSatz 2 2. Halbsatz BGB auf den vereinbarten Werklohn von 18.300,00\nDM anzurechnenden Aufwendungen. Die Klägerin greift das\nerstinstanzliche Urteil insoweit an, als das Landgericht nicht nur\nersparte Einkaufskosten von unstreitig 8.284,00 DM sondern darüber\nhinaus unter dem Gesichtspunkt böswillig unterlassenen Erwerbs\neinen Betrag von 1.671,56 DM abgezogen hat, der ihr nach Auffassung\ndes Landgerichts zugeflossen wäre, hätte sie mit den Beklagten\neinen \"Ersatzvertrag\" über 10.000 Zündhölzer geschlossen.\n\n4\n\nDieser Abzug ist nach Auffassung des Senats nicht\ngerechtfertigt. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagten\nentsprechend ihrer von der Klägerin bestrittenen Behauptung\nbereitgewesen wären, unabhängig vom Fortbestehen der der Klägerin\ngemäß § 649 BGB zustehenden Rechte aus dem ursprünglichen\nWerklieferungsvertrag einen weiteren, zusätzlichen Vertrag über die\nLieferung einer geringeren Menge abzuschließen. Eine derartige\nBereitschaft der Beklagten ergibt sich nicht aus ihrem mit der\nKlägerin geführten vorprozessualen Schriftwechsel. Der Inhalt der\nSchreiben der Beklagten spricht vielmehr dafür, daß sie einen neuen\nVertrag über eine geringere Liefermenge nur unter der Voraussetzung\nabschließen wollten, daß der ursprüngliche Vertrag seinem gesamten\nInhalt nach hinfällig sei und für sie keine Pflichten mehr\nbegründe.\n\n5\n\nIhr Hinweis in ihrem Telefax vom 19. Juli 1993, der Auftrag vom\n6. Juli 1993 werde storniert, weil sie beim Abschluß des Vertrages\nvon anderen Zahlen ausgegangen seien, ist ebenso wie ihre Erklärung\nim Telefax vom 20. Juli 1993, sie hätten sich mangels schriftlicher\nBestätigung der mündlich zugesicherten Lieferzeit zur Stornierung\nund Kündigung des gesamten Auftrages gezwungen gesehen, dahin zu\nverstehen, daß sie, die Beklagten, an dem ursprünglichen Vertrag\ninsgesamt nicht mehr festgehalten werden wollten. Nichts anderes\nist ihrem Schreiben vom 27. Juli 1993 zu entnehmen. Demgemäß haben\nsich die Beklagten im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf berufen,\nsie hätten mit ihren Erklärungen das ursprüngliche Rechtsverhältnis\nrückwirkend und für die Zukunft beenden, ihm also jegliche\nVerbindlichkeiten nehmen wollen. Unter diesen Umständen kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß die im Telefax vom 19. Juli 1993\ngezeigte Bereitschaft der Beklagten, einen neuen Vertrag über eine\nkleinere Teilmenge abzuschließen, unabhängig davon gelten sollte,\nob die Klägerin am ursprünglichen Vertrag festhielt. Dagegen\nspricht auch, daß es sich nach der in ihrem Schreiben vom 27. Juli\n1993 geäußerten Vorstellung der Beklagten bei der Bestellung der\nMindermenge um einen \"Ersatzauftrag\" handeln sollte, was nach\nallgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen ist, daß das neue\nAuftragsverhältnis den alten Vertrag ersetzen, also an seine Stelle\ntreten sollte. Es liegt nahe, daß die Klägerin das Telefax der\nBeklagten vom 19. Juli 1993 in diesem Sinne aufgefaßt hat. Daß sich\ndie von ihr in ihrer schriftlichen Erwiderung vom selben Tage\nerklärte Ablehnung einer \"Reduzierung\" nicht lediglich auf den\nAbschluß eines neuen, die ursprüngliche Vereinbarung ersetzenden\nVertrages beziehen, die Klägerin vielmehr \"in Bausch und Bogen\"\njeglichen zusätzlichen Vertrag über eine Mindermenge ablehnen\nwollte, läßt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Dies kann\nletztlich aber dahinstehen, da es an jeglichem Anhaltspunkt dafür\nfehlt, daß die Beklagten bereitgewesen wären, der Klägerin auch\nohne eine einvernehmliche Regelung über die Aufhebung des\nursprünglichen Vertrages und damit eines Verzichts der Klägerin auf\nihre Rechte nach § 649 BGB einen Auftrag über eine geringere als\ndie ursprünglich vereinbarte Liefermenge zu erteilen. Dies wirkt\nsich zum Nachteil der Beklagten aus, die als Besteller die\nBeweislast für die Unterlassung eines anderweitigen Erwerbs durch\ndie Klägerin als Unternehmer tragen (BGH NJW-RR 1992, 1077), der\nsie in dem angesprochenen Punkt nicht genügt haben. Beweis für die\nvon ihnen behauptete Bereitschaft haben sie nicht angeboten.\n\n6\n\nIst somit die Kürzung des von der Klägerin geltendgemachten, im\nübrigen unstreitigen Restwerklohns um 1.671,56 DM nicht\ngerechtfertigt, ist der Klage in dem mit der Berufung\nweiterverfolgten Umfang unter Abänderung des angefochtenen Urteils\nvoll stattzugeben.\n\n7\n\nWegen der Begründetheit des Zinsanspruchs nimmt der Senat auf\ndie zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf\nden §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige\nVollstreckbarkeit dieses Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren und die sich für die\nBeklagten aus diesem Urteil ergebende Beschwer belaufen sich auf\n1.671,56 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-12/17-u-17-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-12/17-u-17-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313470","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.385701+00:00"}}