{"status":"available","doknr":"OLD313473","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1010.17W278.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-10","aktenzeichen":"17 W 278/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt im Umfang ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie\nbegegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der\nSache keinen - nach der Teilabhilfe des Rechtspflegers\nweitergehenden - Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es\nnicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger in die\nKostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die auf die\nAnwaltskosten der Klägerin zu 2) entfällt. Da das\nKostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist,\nden Streit um materiell-rechtliche Einwendungen wie diejenige der\nVorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die\nVorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der\nKostenfestsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie zugestanden\nist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf den in NJW\n1991, 3156 = JurBüro 1991, 1137 veröffentlichten Grundsatzbeschluß\ndes Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 - verwiesen werden. Hier\nbestreitet die Klägerin zu 2), die ihr von ihren\nProzeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum\nVorsteuerabzug verwenden zu können, und behauptet, gemäß § 4 Ziffer\n21 b UStG von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Ob diese Behauptung\nzutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten Beschluß im\neinzelnen dargelegten Auffassung des Senats der Prüfungs- und\nEntscheidungsbefugnis der Kostenfestsetzungsinstanzen entzogen, so\ndaß es im Streitfall bei der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als\nTeil der Anwaltsvergütung der Klägerin zu 2) verbleiben muß.\nGleiches gilt, wenn man vorliegend die am 1. Juli 1994 in Kraft\ngetretene Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anwendet. Dort ist\nnunmehr ausdrücklich bestimmt, daß zur Berücksichtigung von\nUmsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, die\nBeträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Der Senat hat\njedoch den angefochtenen Beschluß zur Klarstellung neu gefaßt, weil\nder Rechtspfleger der Erinnerung abgeholfen hat, soweit die\nBeklagte sich gegen die Mitfestsetzung der als Bestandteil der\nAnwaltskosten der Klägerin zu 1) geltend gemachten Umsatzsteuer\ngewandt hat, ohne dies jedoch im Tenor der Verfügung vom 20.\nSeptember 1994 nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dabei hat der Senat\ndem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerinnen nicht\nGesamtgläubiger, sondern Einzelgläubiger der Kostenerstattung sind,\nund daß sich der den Klägerinnen zustehende\nKostenerstattungsanspruch nach dem Betrag bemißt, der im\nInnenverhältnis ihrem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten ihrer\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht. Von der Vergütung\nder gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der - zu gleichen Teilen am\nvorangegangenen Rechtsstreit beteiligten - Klägerinnen in Höhe von\n7.598,56 DM (einschließlich Umsatzsteuer) entfallen demnach auf\njede der Klägerinnen 3.799,28 DM, wovon die Klägerin zu 1) aufgrund\nihrer Vorsteuerabzugsberechtigung indessen lediglich 3.332,70 DM\nerstattet verlangen kann.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n5\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 933,16\nDM,\n\n6\n\nfür die Berechnung der Gerichtsgebühr des\nBeschwerdeverfahrens\n\n7\n\n466,58 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-10/17-w-278-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-10/17-w-278-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313473","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.656956+00:00"}}