{"status":"available","doknr":"OLD313478","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1006.7W34.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-10-06","aktenzeichen":"7 W 34/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger will aus einem Urteil des Handels- gerichts A. vom\n7. April 1993 gegen den Schuld- ner in der Bundesrepublik\nvollstrecken. Dieser hat sich auf das Verfahren vor dem belgischen\nGericht nicht eingelassen. Die Ladung zu dem auf den 31. März 1993\nbestimmten Termin mit Angabe der wesentlichen Klagegründe -\nunbezahlte Rechnun- gen vom 30. September 1992 und 21. Oktober 1992\n- (sogenanntes Dagvaarding) wurde ihm mit deutscher Übersetzung am\n9. März 1993 durch persönliche Über- gabe zugestellt. Zum Termin\nvom 07.04.1993 wurde er nicht geladen. Rechtsmittel gegen die\nEntscheidung des belgischen Gerichts hat der Schuldner offenbar\nnicht eingelegt. Entsprechend dem Antrag des Gläubigers hat der\nVor- sitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit dem\nangefochtenen Beschluß angeordnet, daß das Urteil vom 7. April 1993\nmit der Vollstreckungs- klausel zu versehen ist. Hiergegen richtet\nsich die Beschwerde des Schuld- ners, mit der er geltend macht: Das\nUrteil vom 7. April 1993 könne aus mehreren Gründen in der\nBundesrepublik nicht anerkannt und dürfe deshalb auch nicht\nvollstreckt werden. Die Zustellung vom 9. März 1993 sei nicht\nordnungsge- mäß, weil der Zeitraum zwischen dem 9. März 1993 und\ndem 31. März 1993 zur Wahrung der nach belgi- schem Recht geltenden\nEinlassungsfrist nicht ausge- reicht habe; diese betrage bei einem\nausländischen Beklagten 23 Tage. Außerdem sei ihm das Dagvaarding\nnicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß er sich gegen die Klage\nhätte verteidigen können. Zu berücksichtigen sei insoweit, daß er\ndie flämische Sprache nicht beherrsche und ihm das belgische\nRechtssystem fremd sei. Er habe deshalb, um zu wis- sen, worum es\neigentlich ging, zunächst einen deut- schen Anwalt mit\ninternationaler Erfahrung kontak- tieren müssen, um über ihn einen\nbelgischen Anwalt zu finden, der die deutsche Sprache beherrschte,\nso daß er - der Schuldner - mit diesem problemlos die Sache hätte\nbesprechen und die Verteidigung vorbereiten können. Hierfür sei ein\nZeitraum von nur wenig mehr als 3 Wochen nicht ausreichend gewesen,\nweil er sein Unternehmen nur mit zwei Angestellten, die einzig für\ndie rein technische Abwicklung zuständig seien, führe.\nDementsprechend sei er arbeitsmäßig außerordentlich stark belastet\nund sehr häufig unterwegs. Seine Arbeitsbelastung sei insbesondere\nim hier maßgebenden Zeitraum vor den Osterferien sehr groß gewesen,\nda in dieser Zeit regelmäßig ein stark erhöhter Arbeitsanfall zu\nbewältigen sei. Es komme hinzu, daß im März 1993 sein Unternehmen\nin W. umgezogen sei, was einen zu- sätzlichen Arbeitsanfall bewirkt\nhabe. Schließlich macht der Schuldner geltend, er hätte zum Termin\nvom 7. April 1993 geladen werden müssen. Es sei da- von auszugehen,\ndaß im Termin vom 31. März 1993 die Sache auf den 7. April 1993\nvertagt worden sei; der 7. April 1993 sei also nicht nur ein\nVerkündungs- termin gewesen. Nach belgischem Zivilprozeßrecht hätte\ner zum Verhandlungstermin vom 7. April 1993 geladen werden müssen.\nEr beantragt,\n\n4\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses den Antrag auf\nErteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.\n\n5\n\nDer Gläubiger beantragt,\n\n6\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n7\n\nEr meint, die nach belgischem Recht erforderliche\nEinlassungsfrist sei gewahrt, weil sie nicht erst nach der\nZustellung vom 9. März 1993 zu laufen begonnen habe, sondern schon\nam 17. Februar 1993. Nach belgischem Recht sei nämlich die am 16.\nFe- bruar 1993 erfolgte Zustellung des Dagvaarding durch Übergabe\ndes zuzustellenden Schriftstücks vom belgischen Gerichtsvollzieher\nan die Staatsanwalt- schaft des Gerichtsbezirks A. zum Zwecke der\nnoch durchzuführenden Auslandszustellung für den Frist- beginn\nmaßgebend. Der Zeitraum zwischen dem 9. März und 31. März 1993 sei\nfür eine Vorbereitung der Verteidigung gegen die Klage ausreichend\ngewesen. Zum Termin vom 7. April 1993 habe der Schuldner nicht\ngeladen werden müssen, da es sich insoweit nur um einen\nVerkündungstermin gehandelt habe.\n\n8\n\nErgänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde ist nach Art. 36, 37 des Überein- kommens über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), §§ 11, 12 des\nGesetzes zur Ausführungen zwischenstaatlicher Aner- kennungs- und\nVollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.\nMai 1988 zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß Art. 34\nAbs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf Er- teilung der\nVollstreckungsklausel nur aus einem der in Art. 27, 28 EuGVÜ\nangeführten Gründe abgelehnt werden. Im Streitfall kommen nur die\nin Art. 27 Nr. 1, 2 EuGVÜ genannten Versagungsgründe in Frage. Sie\nliegen nach Ansicht des Senats jedoch nicht vor.\n\n11\n\n1. Nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entscheidung nicht\nanerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht\neingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder\nein gleich- wertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so\nrechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen\nkonnte.\n\n12\n\na) Das das Verfahren einleitende Schriftstück ist dem Schuldner\nordnungsgemäß zugestellt worden. Nach dem insoweit maßgebenden\nbelgischen Recht wird der Prozeß durch Zustellung des sogenann- ten\nDagvaarding (Ladung zum Termin mit Angabe der Klagegründe)\neingeleitet. Dieses ist das verfahrenseinleitende Schriftstück im\nSinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (OLG Hamm NJW-RR 1988, 446; Geimer,\nInternationales Zivilprozeßrecht 2. Aufl., Rdnr. 2927; Linke in\nBülow-Böckstiegel, Internatio- naler Rechtsverkehr in Zivil- und\nHandelssachen, Art. 27 EuGVÜ, Anm. III 3). Die Frage der\nordungsgemäßen Zustellung ist nach dem Verfahrensrecht des\nUrteilsstaats - hier: Belgien - einschließlich der einschlägigen\nvölker- rechtlichen Verträge zu beurteilen (BGH NJW 1993, 598, 600;\nGottwald in MüKo-ZPO, Art. 27 EuGVÜ, Rdnr. 15, 16; Kropholler,\nEuropäisches Zivilprozeß- recht, 4. Aufl., Art. 27 EuGVÜ, Rdnr. 28\nund 36; Linke a.a.O., Anm. III 4 a). Das Dagvaarding ist\nentsprechend den in Belgien geltenden Vorschriften zugestellt\nworden. Dort gilt das Zustellungsver- fahren der \"remise au\nparquet\". Danach werden Auslandszustellungen als im Inland erfolgt\nfin- giert, wenn das zuzustellende Schriftstück vom\nZustellungsorgan an die für dessen Weiterleitung ins Ausland\nzuständige Stelle übergeben wird (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 127,\n128; Kropholler a.a.O. Art. 20 Rdnr. 6 und Art. 27 Rdnr. 29; Geimer\na.a.O., Rdnr. 2926). Das ist ausweislich der vorge- legten Urkunde\nhier am 16. Februar 1993 geschehen durch Aushändigung des\nDagvaarding seitens des bel- gischen Gerichtsvollziehers an die für\ndessen Wei- terleitung in die Bundesrepublik zuständige Staats-\nanwaltschaft des erstinstanzlichen Gerichts in Ant- werpen. Genügt\nist ferner den Anforderungen des Haager Übereinkommens über die\nZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im\nAusland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965. Das\nDagvaarding ist mit der erforderlichen (§ 3 des Ausführungsgesetzes\nvom 22. Dezember 1977) Überset- zung ins Deutsche dem Schuldner am\n9. März 1993 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Hier-\nüber verhält sich das Zustellungszeugnis des - zu- ständigen (§ 4\nAbs. 2 des Ausführungsgesetzes) - Amtsgerichts W. vom 11. März\n1993. Der Schuldner meint, die Zustellung sei deshalb nicht\nordnungsgemäß, weil nach belgischem Zivilpro- zeßrecht die\nEinlassungsfrist nicht schon mit der fiktiven Zustellung vom 16.\nFebruar 1993 zu laufen begonnen habe, sondern erst mit der\ntatsächlichen Zustellung an ihn am 9. März 1993. Die Dauer der\nEinlassungsfrist nach belgischem Recht kann ebenso unentschieden\nbleiben wie die Frage, ob sie schon am 16. Februar 1993 oder erst\nam 9. März 1993 in Lauf gesetzt worden ist. Nach Ansicht des Senats\nist unter ordnungsgemäßer Zustellung im Sinne des Art. 27 Nr. 2\nEuGVÜ nämlich nur die Ordnungsmäßig- keit des Zustellungsakts zu\nverstehen, die hier, wie ausgeführt, zu bejahen ist und vom\nSchuldner auch nicht in Abrede gestellt wird. Auf die Frage, ob die\nordnungsgemäße Zustellung so rechtzeitig erfolgte, daß die\nausländische Einlassungsfrist gewahrt ist, kommt es nicht an. Den\ninsoweit erforderlichen Schutz des Schuldners gewährleistet die\nzweite Alternative des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, wonach das das\nVerfahren einleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt worden\nsein muß, daß sich der Schuldner verteidigen konnte. Weder nach dem\nWortlaut noch dem Sinn des in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ 1. Alternative\nverwendeten Begriffs der ordnungs- gemäßen Zustellung ist es\ngeboten, dem Schuldner bezüglich der Frage, der rechtzeitigen\nZustellung einen doppelten Schutz zu gewähren - durch Prüfung zum\neinen der ausländischen Einlassungsfrist, zum anderen der Frage, ob\nso rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen\nkonnte. Der Senat verkennt nicht, daß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zwei\nselbständige Versagungsgründe beinhaltet mit der Folge, daß das\nausländische Urteil auch dann nicht anerkannt werden kann, wenn\nzwar das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Schuldner so\nrechtzei- tig übergeben worden ist, daß er sich verteidigen konnte,\ndie Zustellung aber nicht ordnungsgemäß war - es sei denn, der\nZustellungsmangel ist durch das insoweit maßgebende ausländische\nRecht geheilt. Das nötigt indes nicht dazu, bei Prüfung der Ord-\nnungsmäßigkeit der Zustellung außer der Ordnungs- mäßigkeit des\nZustellungsakts auch die Frage zu prüfen, ob zwischen der\nZustellung und dem Termin ein der ausländischen Einlassungsfrist\nentsprechen- der Zeitraum lag. Die Terminologie des § 335 Abs. 1\nNr. 2 ZPO (kein Versäumnisurteil, wenn die nicht erschienene Partei\nnicht ordnungsmäßig, \"insbeson- dere\" nicht rechtzeitig geladen\nwar) ist für die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bedeutungslos,\nweil die ZPO nicht nebeneinander eine ordnungs- gemäße Zustellung\nund einen für die Verteidigung ausreichenden Zeitraum als\nVoraussetzungen eines Versäumnisurteils statuiert. Bei solcher\nRechtslage drängt es sich naturgemäß auf, die Prüfung der\nOrdnungsmäßigkeit der Zustellung auch auf die Frage der Wahrung der\nmaßgebenden Fristen zu erstrecken. Das Verständnis der\nordnungsgemäßen Zustellung nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im Sinne eines\nordnungsgemäßen Zustellungsakts trägt auch dem Sinn und Zweck von\nArt. 34 Abs. 3 EuGVÜ Rechnung. Nach dieser Vor- schrift darf die\nausländische Entscheidung keines- falls auf ihre Gesetzmäßigkeit\nnachgeprüft werden. Dies betrifft nicht nur die Frage des\nmateriellen Rechts, sondern auch die des Verfahrensrechts. Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ, 1. Alternative macht hiervon eine Ausnahme. Der\nRichter des Vollstreckungsstaats muß nach Maßgabe des ausländischen\nRechts die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung prüfen. Es besteht aber\nkein nachvollziehbarer Grund, diese Ausnahme weit auszulegen,\nnämlich in dem Sinn, daß auch die Wahrung der ausländischen\nEinlassungsfrist geprüft wird, obwohl der Schuldner durch die 2.\nAlternative des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bezüglich des ihm zur Ver-\nteidigung zuzubilligenden Zeitraums ausreichend ge- schützt\nwird.\n\n13\n\nb) Dem Schuldner ist das Dagvaarding so rechtzeitig zugestellt\nworden, daß er sich verteidigen konnte. Maßgebend ist insoweit der\nZeitraum zwischen der tatsächlichen Zustellung am 9. März 1993 und\ndem Tag des Termins 31. März 1993. Der Richter des\nVollstreckungsstaats muß die Rechtzeitigkeit der Zustellung in\neigener Zuständigkeit und Verantwort- lichkeit ohne Bindung an die\nFeststellungen des ausländischen Gerichts beurteilen (BGH NJW 1986,\n2197; OLG Köln, NJW-RR 1990, 127, 128; Linke a.a.O., Anm. III 4 b;\nKropholler a.a.O., Art. 27 Rdnr. 31; Geimer a.a.O., Rdnr. 2930).\nAuf die Einhaltung des ausländischen Verfahrensrechts kommt es\nnicht an (Linke a.a.O.; MüKo-Gottwald a.a.O., Rdnr. 22; Kropholler\na.a.O., Rdnr. 32). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der\nZustellung hat das Gericht des Vollstreckungsstaates lediglich den\nZeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuld- ner verfügte, um\nden Erlaß einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu\nverhindern (BGH NJW 1986, 2197; 1991, 641). Es ist ein wesentliches\nIndiz für die fehlende Rechtzeitigkeit, wenn die im\nVollstreckungsstaat geltende Einlassungsfrist nicht gewahrt ist\n(BGH NJW 1986, 2197; MüKo-Gottwald a.a.O., Rdnr. 22).\n\n14\n\nDer Senat hält den Zeitraum vom 9. bis zum 31. März 1993 für\nausreichend. Die für Inlands- prozesse maßgebende Einlassungsfrist\nvon 2 Wochen (§ 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist eingehalten. Die\ngenannte Vorschrift geht ersichtlich davon aus, daß sich der\ninländische Beklagte innerhalb von 2 Wo- chen so verteidigen kann,\ndaß ein Versäumnisurteil gegen ihn verhindert wird. Der Normalfall\nist hier zugrundezulegen. Nach dem Inhalt des Dagvaarding wurde der\nSchuldner wegen zwei unbezahlter Rechnun- gen in Anspruch genommen.\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß etwaige Einwendungen\ndes Schuldners derart waren, daß er sie, wäre er in der\nBundesrepublik verklagt worden, nicht innerhalb von zwei Wochen\nhätte vortragen können. Für die im Aus- land zuzustellende Klage\nschreibt die ZPO keine be- stimmte Einlassungsfrist vor. Diese ist\ngemäß § 274 Abs. 3 Satz 3 ZPO vom Vorsitzenden bei der Festset-\nzung des Termins zu bestimmen. Es versteht sich von selbst, daß sie\nzumindest im Regelfall nicht auf weniger als zwei Wochen bemessen\nwerden darf. Dem Schuldner verblieben nach der Zustellung vom 9.\nMärz 1993 gut drei Wochen. Dies war ausreichend, denn gegenüber\neinem Inlandsprozeß benötigte er einen über die deutsche\nEinlassungsfrist hinaus- gehenden Zeitraum praktisch nur deshalb,\nweil er einen die deutsche Sprache beherrschenden, beim Ge- richt\nin Antwerpen zugelassenen Rechtsanwalt finden mußte. Dies war\ninnerhalb einer Woche ohne weiteres zu bewerkstelligen. Der Prozeß\nwurde nicht an einem vom Wohnsitz des Schuldners weit entfernten\nOrt geführt. Die Entfernung zwischen W. und Antwerpen ist geringer\nals die zwischen W. und vielen Städten in der Bundesrepublik. Die\nfehlende Kenntnis des Schuldners vom belgischen Rechtssystem ist\nohne wesentliche Bedeutung. Sie nötigte nur dazu, sich durch einen\nbelgischen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Im übrigen gibt es\nviele deutsche Staats- bürger, die auch mit dem deutschen\nGerichtsverfah- ren nicht vertraut sind. Die zweiwöchige Einlas-\nsungsfrist gemäß § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt auch diesen\ngegenüber. Die mangelnde Kenntnis des belgi- schen Rechts setzte\nden Schuldner auch nicht außer- stande, den Inhalt des ihm mit\ndeutscher Überset- zung zugestellten Dagvaarding zu verstehen.\nUnge- achtet vieler Unterschiede gegenüber der Zustellung einer\ndeutschen Klageschrift ergab sich aus ihm auch für den juristischen\nLaien eindeutig, daß der Schuldner wegen zweier unbezahlter\nRechnungen in Anspruch genommen wurde und deshalb, wenn er keine\nEinwendungen erhob, zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilt\nwerden sollte. Die vom OLG Hamm im Beschluß vom 3. August 1987\n(NJW-RR 1988, 446 f.) erhobenen Bedenken gegen die Verständlichkeit\ndes Dagvaarding teilt der Senat bezüglich des hier zugestellten\nDagvaarding nicht. Im übrigen hat das OLG Hamm den damals zur\nDebatte stehenden Zeitraum von zwanzig Tagen zwischen Zustellung\nund Termin ersichtlich deshalb nicht für ausreichend gehalten, weil\nkeine Übersetzung des Dagvaarding ins Deut- sche zugestellt worden\nwar. Das ist im Streitfall anders. Die vom Schuldner hervorgehobene\nArbeitsbelastung, die ihn seinerzeit daran gehindert haben soll,\nsich zu verteidigen, rechtfertigt nicht die Anwen- dung des Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ, 2. Alternative. Die Verteidigung gegen die Klage,\nsofern der Schuldner überhaupt Einwendungen hatte, war\nvordringlich. Notfalls hätten andere Arbeiten zurückgestellt wer-\nden müssen. Der Umzug innerhalb desselben Orts (W.) mag\nunaufschiebbar gewesen sein. Es ist aber weder ersichtlich noch\nsubstantiiert vorgetragen, daß der Umzug für den Schuldner eine\nderartige Belastung darstellte, daß er gehindert war, seine\noffenkundig dringliche Verteidigung vor dem belgischen Gericht\nzwecks Vermeidung eines Versäumnisurteils zu besor- gen. Feiertage\nfielen in den Zeitraum vom 9. bis 31. März 1993 nicht. Ostern lag\nim Jahre 1993 am 11./12. April.\n\n15\n\nc) Soweit der Schuldner bemängelt, daß er nicht zum Termin vom\n7. April 1993 geladen worden ist, spielt das im Rahmen des Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ keine Rolle. Die eventuell erforderliche Ladung - falls\nder 7. April 1993 nicht nur zur Verkündung des Urteils aufgrund der\n(einseitigen) Verhandlung vom 31. März 1993 diente - war nicht das\ndas Verfahren einleitende Schriftstück im Sinne des Art. 27 Nr. 2\nEuGVÜ. Ist das gerichtliche Verfahren im Sin- ne dieser Vorschrift\nordnungsgemäß eingeleitet, so können spätere Verfahrensfehler die\nAnerkennung des ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat nur\nnach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ verhindern.\n\n16\n\n2. Auch dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Nach Art.\n27 Nr. 1 EuGVÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die\nAnerkennung der öffent- lichen Ordnung des Staates, in dem sie\ngeltend gemacht wird, widersprechen würde. Dieser Vorbehalt des\nordre public greift nur in Ausnahmefällen ein. Für etwaige\nVerfahrensverstöße - nur solche stehen hier in Rede; der Schuldner\nmacht selbst nicht gel- tend, daß das Urteil vom 7. April 1993\ninhaltlich der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik wider-\nspricht - gilt: Die Vollstreckbarerklärung kann nicht schon deshalb\nversagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem\nVerfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des\ndeutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr\nnur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts\naufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien\ndes deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß\nes nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren\nergangen angesehen werden kann. Es muß sich also um einen\nfundamentalen Verfahrensverstoß handeln (BGH FamRZ 1990, 868, 869;\nNJW 1978, 1114, 1115; Linke a.a.O., Anm. II 3). Speziell zum\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs, den der Schuldner hier für ver-\nletzt hält, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Im Rahmen des\nArt. 27 Nr. 1 EuGVÜ könne der Grund- satz rechtlichen Gehörs nur\nunter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des\nausländischen Ver- fahrensrechts gewährleistet werden. Abzustellen\nsei dabei lediglich auf die Grundwerte, die Art. 103 Abs. 1 GG\nschütze. Dies sei zum einen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit,\ndas grundsätzlich verbie- te, eine Entscheidung zu treffen, bevor\nder Betrof- fene Gelegenheit habe, sich zu äußern. Zum anderen\nkönne eine relevante Verletzung vorliegen, wenn einem\nVerfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts\neingeräumt worden sei, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens\nbeeinflussen könne (FamRZ 1990, 868, 869; NJW 1978, 1114, 1115;\nsiehe auch MüKo-Gottwald a.a.O., Rdnr. 9). Die\nAnerkennungsfähigkeit nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ setzt nicht voraus,\ndaß das auländische Gericht die für sein Verfahren maßgebenden\nVorschriften in vollem Umfang beachtet hat. Das gilt schon deshalb,\nweil nach Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ die ausländische Entscheidung\n\"keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden\" darf. Die\n- angebliche - Nicht- einhaltung der belgischen Einlassungsfrist\nund die unterlassene Ladung zum Termin vom 7. April 1993\nrechtfertigen daher für sich genommen nicht die Anwendung des Art.\n27 Nr. 1 EuGVÜ. Entscheidend ist vielmehr, ob das ausländische\nUrteil an einem sol- ch fundamentalen Verfahrensverstoß leidet, daß\nes nicht mehr als in einem rechtsstaatlichen Verfahren\nzustandekommen bewertet werden kann. Davon kann hier keine Rede\nsein: Die - angebliche - Nichteinhaltung der Einlassungs- frist\nnach belgischem Recht kann schon deshalb nicht als ein der\nAnerkennung entgegenstehender fundamentaler Verfahrensverstoß\ngewertet werden, weil das Dagvaarding dem Schuldner, wie oben unter\n1 b ausgeführt, so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich\nverteidigen konnte. Ob der Schuldner zum Termin vom 7. April 1993\nhätte geladen werden müssen, kann dahinstehen. Ein fundamentaler\nVerfahrensverstoß liegt jedenfalls nicht vor. Der Schuldner geht\nselbst davon aus, daß im Termin vom 31. März 1993 die Sache auf den\n7. April 1993 vertagt worden ist, daß also im er- sten Termin der\nzweite anberaumt worden ist. Daß in einem solchen Fall eine Ladung\nzum zweiten Termin entbehrlich ist, entspricht im Grundsatz dem\ndeut- schen Recht. Nach § 218 ZPO ist zu Terminen, die in\nverkündeten Entscheidungen bestimmt sind, eine Ladung der Parteien\nnicht erforderlich. Hiervon ma- chen für das Versäumnisverfahren §§\n335 Abs. 2, 337 Satz 2 ZPO Ausnahmen. Es kann aber keine Rede davon\nsein, daß die letztgenannten Vorschriften von solch fundamentaler\nBedeutung sind, daß ein ohne ihre Be- achtung erlassenes\nVersäumnisurteil als mit rechts- staatlichen Grundsätzen\nunvereinbar qualifiziert werden müßte. Der Beklagte, der zum 1.\nTermin so rechtzeitig geladen worden ist, daß er sich vertei- digen\nkonnte, muß damit rechnen, daß seine Untätig- keit und sein\nNichterscheinen im Termin so verstan- den werden, daß er sich am\nProzeß nicht beteiligen wolle und deshalb Ladungen zu späteren\nTerminen überflüssig erscheinen. Erst recht gilt das für die Ladung\nausländischer Prozeßbeteiligter, die häufig umständlich und\nzeitaufwendig ist. Auch die ZPO hat dies in gewisser Weise\nberücksichtigt. Gemäß § 174 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die nicht im\nInland wohnt, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen- nen.\nGeschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur\nnachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der\nGerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der\nAdresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt. Die Zustellung\nwird mit der Aufgabe zur Post als be- wirkt angesehen, selbst wenn\ndie Sendung als unbe- stellbar zurückkommt (§ 175 Abs. 1 Satz 2, 3\nZPO). Es liegt auf der Hand, daß eine Zustellung dieser Art keine\nGewähr dafür bietet, daß das zuzustellen- de Schriftstück die\nPartei tatsächlich erreicht. Der deutsche Gesetzgeber hat dies\nbewußt in Kauf genommen. Der Partei, die trotz rechtzeitiger Ladung\nzum ersten Termin nicht erscheint, wird auch nicht das rechtliche\nGehör abgeschnitten, wenn sie zu späte- ren Terminen nicht geladen\nwird. Sie hat mit der ersten Ladung Gelegenheit erhalten, sich\naktiv am Prozeß zu beteiligen, diese Gelegenheit aber nicht\nwahrgenommen. Ändert sie später ihre Einstellung, so ist es ihr\nzuzumuten, sich von sich aus in den Prozeß einzuschalten. Ferner\nscheidet die Anwendung des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ auch deshalb aus,\nweil es dem Schuldner möglich war, die nach seiner Ansicht\nverfahrens- fehlerhafte Entscheidung des belgischen Gerichts mit\neinem Rechtsmittel anzugreifen. Die Rechtspre- chung des\nEuropäischen Gerichtshofs, wonach der Nichtgebrauch eines\nRechtsmittels es nicht recht- fertigt, das auf einem\nVerfahrensfehler beruhen- de Urteil anzuerkennen (RIW 1993, 65 f.;\nsiehe ferner BGH NJW 1993, 598, 600 m.w.N.), betrifft Art. 27 Nr. 2\nEuGVÜ und nicht den hier einschlä- gigen Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ. Auf\ndie letztgenannte Vorschrift kann diese Rechtsprechung nicht\nübertra- gen werden. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ betrifft die ord-\nnungsgemäße Einleitung des Verfahrens. In Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ geht\nes dagegen darum, ob die Anerken- nung des ausländischen Urteils\nder öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen\nwürde. Der Richter des Vollstreckungsstaats hat nicht das\nausländische Urteil als solches nebst dem ihm zugrundeliegenden\nVerfahren zu beurteilen, erst recht nicht den ordre public des\nUrteilsstaats, sondern nur, ob die Anerkennung des Urteils im\nVollstreckungsstaat dessen öffentlicher Ordnung wi- dersprechen\nwürde (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ Art. 27, ordre public,\nabgedruckt in Bülow-Böck- stiegel a.a.O. Nr. 601 Seite 66, 67).\nMaßgebender Beurteilungszeitpunkt ist deshalb die Prüfung der\nAnerkennungsfähigkeit durch den Richter des Voll- streckungsstaats\n(Linke a.a.O. Anm. II 1). Unter diesen Umständen ist es\nfolgerichtig, im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ auch zu\nberücksichtigen, daß der Schuldner einen - angeblichen -\nVerfahrensfeh- ler im Rechtsmittelweg geltend machen konnte (eben-\nso BGH FamRZ 1990, 868, 869 unten/870 oben; MüKo- Gottwald, ZPO, §\n328 Rdnr. 89).\n\n17\n\n3. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner\nAnsicht die Frage von grundsätzlicher Bedeu- tung ist, ob mit\nordnungsgemäßer Zustellung im Sin- ne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nur,\nwie vom Senat ange- nommen, die Ordnungsmäßigkeit des\nZustellungsakts gemeint ist, oder ob darüber hinaus die Wahrung der\nausländischen Einlassungsfrist geprüft werden muß. Eine\nBeschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwer- de, sofern sie\nüberhaupt möglich sein sollte, soll hiermit nicht ausgesprochen\nsein.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nBeschwerdewert: 28.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-06/7-w-34-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-10-06/7-w-34-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313478","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.012446+00:00"}}