{"status":"available","doknr":"OLD313481","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0930.6U32.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-30","aktenzeichen":"6 U 32/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen\nsatzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - ggf.\nunter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen.\n\n3\n\nDie Beklagte stellt u.a. Mineralwässer her und vertreibt diese.\nZu den von der Beklagten vertriebenen natürlichen Mineralwässer\nzählen die Produkte ,D. Urquelle\" und ,D. Still\". Die Flaschen, in\ndenen diese Mineralwässer vertrieben werden, tragen jeweils auf\nHalsund Brustetikett in weißer Schrift auf rotem Untergrund den\nHinweis ,natriumarm\". Wegen der näheren Ausgestaltung wird auf die\nvon den Parteien zu den Akten gereichten Originalflaschen und auf\ndie Ablichtungen im Klageantrag dieses Urteils Bezug genommen.\n\n4\n\nAuf dem Rückenetikett dieser Flaschen ist jeweils ein Auszug aus\nder Analyse des Instituts Fresenius abgedruckt, aus dem sich\nergibt, daß das jeweilige Wasser einen Natriumgehalt von 0,112 g/l\n(112 mg pro Liter) enthält.\n\n5\n\nWegen der Bezeichnung ,natriumarm\" für die\nstreitgegenständlichen Mineralwässer ist bei der Kreisverwaltung D.\nein Verwaltungsverfahren anhängig. Nachdem der Verband Deutscher\nMineralbrunnen e.V. mit Schreiben vom 16.11.1989 die Beklagte\nzunächst um Überlassung von Fotokopien über diesen Streit\nhinsichtlich der Bezeichnung ,natriumarm\" gebeten hatte, begehrte\nder Verband mit Schreiben vom 19.02.1993 von der Beklagten die\nAbänderung der Deklaration ihres Mineralwassers als ,natriumarm\".\nDer Verband kündigte in diesem Schreiben an, daß er anderenfalls\nden Kläger einschalten werde. Mit Schreiben vom 05.03. und\n18.03.1993 empfahl die Beklagte dem Verband Deutscher\nMineralbrunnen e.V. zunächst das laufende Verwaltungsverfahren\nabzuwarten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 16.04.1993 mahnte der Kläger die Beklagte\nwegen des Hinweises ,natriumarm\" auf den beiden\nstreitgegenständlichen Mineralwässern ab und begehrte die Abgabe\neiner strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die von\nder Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1993 abgelehnt wurde.\n\n7\n\nMit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu\nunterlassen, ein natürliches Mineralwasser mit dem Hinweis\n,natriumarm\" in der konkreten Form in Verkehr zu bringen, wenn der\nNatriumgehalt des natürlichen Mineralwassers mehr als 25 mg/l\nbeträgt.\n\n8\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Auslobung ,natriumarm\"\nsei irreführend im Sinne von § 3 UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nZiffer 5 lit. b LMBG und § 9 Abs. 3 der Verordnung über natürliches\nMineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) und der Anlage 4\nzur MTVO. Gemäß § 9 Abs. 3 MTVO müßten die in Anlage 4 aufgeführten\nAnforderungen eingehalten werden, wenn bei einem natürlichen\nMineralwasser auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen\nhingewiesen werde. Nach Anlage 4 gebe es lediglich die Angabe\n,geeignet für natriumarme Ernährung\"; dies setze jedoch einen\nNatriumgehalt von weniger als 20 mg/l voraus.\n\n9\n\nDer Verbraucher entnehme sowohl der Angabe ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" als auch der Angabe ,natriumarm\", daß das\nbetreffende Mineralwasser einen geringen Gehalt an Natrium habe.\nBei dem Hinweis ,natriumarm\" handele es sich um eine gleichsinnige\nAngabe im Sinne von § 9 Abs. 3 MTVO.\n\n10\n\nDer Verbraucher werde diesen beiden Angaben keine\nunterschiedliche Bedeutung beimessen. Selbst wenn ihm die Aussage\n,geeignet für natriumarme Ernährung\" bekannt sei, hielte er die\nBezeichnung ,natriumarm\" nur für eine verkürzte Form dieser\nAussage, die jedenfalls im gleichen Sinne zu verstehen sei. In den\nAugen der Verbraucher sei ein natriumarmes Mineralwasser für die\nnatriumarme Ernährung geeignet. Da für die natriumarme Ernährung\njedoch nur Mineralwässer mit einem Natriumgehalt von weniger als 20\nmg/l geeignet seien, werde der Verbraucher getäuscht, da die\nstreitgegenständlichen Mineralwässer mehr als das 5fache dieser\nMenge an Natrium aufwiesen.\n\n11\n\nDer Zahlungsanspruch in Höhe von 267,50 DM sei als\nAufwendungsersatzanspruch begründet, da der Wettbewerbsstörer die\nAbmahnkosten des abmahnenden Wettbewerbsverbandes zu tragen\nhabe.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von\nOrdnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend\nwiedergegeben, ein natürliches Mineralwasser\n\n14\n\n,D. Urquelle\" und/oder ,D. Still\"\n\n15\n\nmit dem Hinweis ,natriumarm\" in Verkehr zu bringen, wenn der\nNatriumgehalt des natürlichen Mineralwassers mehr als 25 mg/l\nbeträgt\n\n16\n\n2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 267,50 DM\nzu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat die Ansicht vertreten, bei der Bezeichnung ,natriumarm\"\nhandele es sich um einen Hinweis auf einen Inhaltsstoff, nämlich\nauf Natrium. § 9 Abs. 3 MTVO unterscheide zwischen ,Hinweisen auf\nbesondere Inhaltsstoffe\" und ,Hinweisen auf eine besondere\nEignung\". Die vom Kläger herangezogene Bezeichnung ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" beziehe sich gerade auf die Eignung des\nWassers und könne somit nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt\nverwechselt werden. Ein Hinweis auf Inhaltsstoffe sei in der Anlage\n4 zu § 9 MTVO lediglich durch die Bezeichnung ,natriumhaltig\"\ngetroffen; hierzu müsse der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l\nbetragen. Dementsprechend dürften Mineralwässer, die einen\ngeringeren Natriumgehalt als 200 mg/l enthalten, als ,natriumarm\"\nbezeichnet werden.\n\n20\n\nBei den Bezeichnungen der Anlage 4 zu § 9 MTVO handele es sich\nnicht um eine abschließende Regelung, so daß die Zwischenzone\nzwischen 20 mg/l und 200 mg/l mit anderen Begriffen belegt werden\ndürfe. Ein solcher Begriff könne nur die Bezeichnung ,natriumarm\"\nsein.\n\n21\n\nEin Verstoß gegen § 9 Abs. 3 MTVO scheide deswegen aus, weil\neine Inhaltsangabe wie ,natriumarm\" keine gleichsinnige Angabe zu\neinem Eignungshinweis wie ,geeignet für natriumarme Ernährung\" sei.\nIn dieser Bezeichnung läge auch keine Irreführung der Verbraucher\nim Sinne des § 3 UWG, da dem Verbraucher diese Unterschiede bekannt\nseien. Die fehlende Eignung der Auslobung ,natriumarm\" zur\nIrreführung sei auch dadurch belegt, daß diese Bezeichnung für ihre\n- der Beklagten - Produkte schon seit April 1989 benutzt würden.\nObwohl sie alleine seit dieser Zeit Flaschen in einer Größenordnung\nvon über 15 Mio. Stück verkauft habe, sei es nie zu einer\nernsthaften Auseinandersetzung über eine angebliche Irreführung\ngekommen.\n\n22\n\nAngesichts der großen Bandbreite von Natrium in Mineralwässern\nstelle eine Menge von 112 mg/l einen äußerst geringen Wert dar; so\ngebe es Mineralwässer mit einem Natriumgehalt von mehr als 1.000\nmg/l.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nDurch Urteil vom 16. Dezember 1993 hat das Landgericht Köln die\nBeklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, daß der Begriff ,natriumarm\" gleichsinnig\nim Sinne des § 9 Abs. 3 MTVO mit dem Begriff ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" sei. Die Verwendung dieses Begriffes für ein\nMineralwasser mit 112 mg Natrium/l sei deshalb gemäß § 1 UWG\nunzulässig. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach\nInhaltsund Eignungsangaben ergebe sich nicht aus § 9 MTVO. Da der\nobjektive Aussagegehalt beider Begriffe gleichwertig sei, dürfte es\nkeinen Verbraucher geben, der den signalroten Hinweis zur Kenntnis\nnehme und als ,natriumarm, aber nicht geeignet zur natriumarmen\nErnährung\" verstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nUrteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils (Bl. 67 - 70 d. A.) Bezug genommen.\n\n25\n\nGegen das ihr am 3. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 3. Februar 1994 Berufung eingelegt, die sie nach\nFristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. April\n1994 am Osterdienstag, den 5. April 1994 rechtzeitig begründet\nhat.\n\n26\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt die Auffassung, § 9 MTVO nebst der darauf\nfußenden Anlage 4 nehme eine Unterscheidung zwischen Angaben\nbestimmter Inhaltsstoffe einerseits und den Hinweise auf besondere\nEignung andererseits vor. Die Angabe ,natriumarm\" sei eine Angabe\neines bestimmten Inhaltsstoffes. Angaben über Inhaltsstoffe seien\nnicht gleichsinnig mit Hinweisen auf eine besondere Eignung. Hierzu\nbedürfe es einer Auslegung der Anlage 4 zu § 9 Abs. 3 MTVO; dabei\nsei dem Wort ,natriumarm\" der Begriff ,natriumhaltig\"\ngegenüberzustellen. Der objektive Aussagegehalt der Begriffe\n,natriumarm\" und ,geeignet zur natriumarmen Ernährung\" sei nicht\ngleichwertig, da es sprachliche Differenzierungsmöglichkeiten gäbe,\ndie auch in der MTVO enthalten seien.\n\n27\n\nSie - die Beklagte - werde auch in ihren berechtigten Interessen\nverletzt, da sie nicht mehr auf den gegenüber dem wettbewerblichen\nUmfeld tatsächlich deutlich niedrigeren Natriumgehalt hinweisen\ndürfe. Ein geringerer Natriumgehalt stelle sich als Natriumarmut\ndar.\n\n28\n\nEine Irreführung der Verbraucher sei auch schon dadurch\nausgeschlossen, daß auf dem Etikett im Rahmen des Analysenauszugs\nmitgeteilt werde, wie hoch der Natriumgehalt sei.\n\n29\n\nWeiterhin macht die Beklagte Verwirkung geltend und trägt hierzu\nvor, daß die streitgegenständliche Angabe bereits seit April 1989\ngemacht werde. Dies sei als Reaktion auf die wissenschaftlich\nunhaltbare Kampagne der Zeitschrift ,Natur\" Nr. 3/1987 geschehen,\nso daß auch rechtliche Maßstäbe der sogenannten Abwehrinformation\nund Abwehrwerbung zu ihren Gunsten heranzuziehen seien. Hinter dem\nKläger stehe ausschließlich die Konkurrenz, die gegen ihr\nstreitgegenständliches Verhalten seit 1989 nichts unternommen habe.\nDie bloßen Konkurrenzinteressen müßte bei einer Interessenund\nGüterabwägung hinter dem langjährigen Besitzstand der Beklagten\nzurücktreten.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt vorsorglich, die Sache vorab dem\nEuropäischen Gerichtshof vorzulegen. Eine undifferenzierte\nHandhabung der inhaltsstofflichen Gehaltsangaben einerseits und der\nernährungsphysiologischen und diätetischen Hinweise andererseits\nseien nicht gemeinschaftskonform. Der EGGesetzgeber habe\nausdrücklich und aus sachlichen Erwägungen zwischen dem bloßen\nGehaltshinweis eines Mineralstoffs und einer\nernährungsphysiologischen Eignungsangabe des Gesamtproduktes\nunterschieden. Weiterhin läge eine fehlerhafte Transformation -\nzumindest eine nicht gemeinschaftskonforme Auslegung - darin, daß\ndie im vorliegenden Fall maßgebliche Frage der ,gleichsinnigen\nAngabe\" in § 9 MTVO nicht der in Artikel 9 Abs. 2 lit. c\nEG-Richtlinie 80/777/EWG gemeinten ,ähnlichen Angabe\" entspräche.\nZur Vorlage gehöre auch die Frage, ob aus der Positivangabe über\nden qualifizierten Mengengehalt ,natriumhaltig\" geschlossen werden\nmüsse, daß eine differenzierte Stoffangabe ,natriumarm\" damit\nausgeschlossen sein solle.\n\n31\n\nWeiterhin bittet die Beklagte, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO\nauszusetzen, bis ein auf dem gleichen Sachverhalt beruhendes\nVerwaltungsverfahren bei der Kreisverwaltung Daun beendet sei.\nSchließlich verweist sie auf eine von ihr eingelegte formlose\nBeschwerde bei der EG-Kommission, in der sie auf eine - aus ihrer\nSicht vorliegende - Diskrepanz zwischen der Rechtsauffassung der\nKreisverwaltung Daun, die mit der des Landgerichts Köln\nübereinstimmt, und der EG-Richtlinie 80/777/EWG hinweist. Auch mit\nRücksicht auf diese Beschwerde bittet sie, den Rechtsstreit\nauszusetzen, bis eine Stellungnahme der EG-Kommission vorliegt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 5. April 1994 und\ndie Schriftsätze vom 26. April 1994 und 27. Juli 1994, jeweils\nnebst Anlagen, verwiesen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln\nvom 16. Dezember 1993 - 81 O 140/93 - die Klage abzuweisen,\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung auch\nunabhängig von einer Sicherheitsleistung des Klägers durch\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzuwenden.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, ihr\nnachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung\nabzuwenden, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft\neiner deutschen Großbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse\nerbracht werden kann.\n\n37\n\nDer Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt\ndie Ansicht, die beanstandete Kennzeichnung ,natriumarm\" sei\ngleichsinnig mit dem Hinweis ,geeignet für natriumarme Ernährung\"\nanzusehen. Nach § 9 Abs. 3 MTVO seien die in Anlage 4 aufgeführten\noder bei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen\neinzuhalten, wenn auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder\nauf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen werde. Nach\nAnlage 4 sei der Hinweis ,geeignet für natriumarme Ernährung\" nur\nerlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg/l betrage. Da die\nbeanstandete Kennzeichnung ,natriumarm\" mit diesem Hinweis\ngleichsinnig sei, verstoße sie gegen diese Bestimmung, denn der\nNatriumgehalt der Mineralwässer der Beklagten lägen weit über dem\nzulässigen Wert.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem\nHinweis ,natriumarm\" nicht um eine Angabe des Gehalts bestimmter\nInhaltsstoffe, da die beanstandete Kennzeichnung drucktechnisch wie\ngraphisch blickfangartig herausgehoben sei. Angaben über den Gehalt\neines bestimmten Inhaltsstoffes befänden sich demgegenüber\nregelmäßig im ,Analysenauszug\". Ein schlagwortartiger Hinweis auf\nden geringen Natriumgehalt, der zudem blickfangmäßig herausgehoben\nsei, werde vom unbefangenen Betrachter nicht als bloße Angabe des\nGehaltes an Natrium gesehen, sondern als die Empfehlung, daß das\nfragliche Mineralwasser für eine natriumarme Ernährung geeignet\nsei. Dies ergebe sich auch daraus, daß ein natürliches\nMineralwasser viele Inhaltsstoffe enthalte, so daß die Heraushebung\neines einzigen als in ,geringer Menge\" vorhanden für jedermann zum\nAusdruck bringe, daß das fraglich Mineralwasser auch im Rahmen\neiner Ernährung, die auf eine möglichst geringe Zufuhr des\nfraglichen Inhaltsstoffes ausgerichtet sei, unbedenklich getrunken\nwerden könne. Dies gelte insbesondere für ,Natriumempfindliche\",\ndie mit gesteigertem Problembewußtsein die Auswahl der für sie\ngeeigneten Mineralwässer träfen. Dabei komme es nicht darauf an, ob\nder einzelne Verbraucher wisse, welche Grenzwerte durch den\nGesetzoder Verordnungsgeber festgelegt seien; es genüge vielmehr,\ndaß er davon ausgehe, daß das so angebotene Mineralwasser für eine\nnatriumarme Ernährung tatsächlich geeignet sei.\n\n39\n\nDie hierdurch hervorgerufene Irreführung der Verbraucher werde\nauch nicht durch die Angabe über den Natriumgehalt in dem\nAnalysenauszug ausgeräumt. Allein schon die schlagwortartige\nHerausstellung der Bezeichnung ,natriumarm\" gebe dem Verbraucher\nkeine Veranlassung mehr, an ,versteckter Stelle\" im Analysenauszug\nnoch nach dem exakten Natriumgehalt zu forschen. Selbst der\nVerbraucher, der sich die Angaben im Analysenauszug ansehe, werde\ndadurch nicht hinreichend aufgeklärt, daß die Mineralwässer für\neine natriumarme Ernährung nicht geeignet seien.\n\n40\n\nIn der vom Landgericht vertretenen Auffassung läge auch kein\n,Wettbewerbshindernis im Sinne des Artikel 36 EWGV\", da es schon an\ndem Erfordernis des ,zwischenstaatlichen Handelns\" fehle. Soweit\ndie Kammer festgestellt habe, daß der Verkehr die beanspruchte\nKennzeichnung im gleichen Sinne wie ,geeignet für eine natriumarme\nErnährung\" verstehe, stehe dies nicht im Widerspruch zur\nEG-Regelung; hierbei könne dahinstehen, ob nicht sogar der Begriff\n,ähnliche Angaben\" weiter reiche als ,gleichsinnige Angaben\".\n\n41\n\nSchließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die\nVerwirkung berufen, da ein derartiger Einwand grundsätzlich nicht\ngreife, wenn es - wie hier - um eine irreführende Werbung gehe.\nDarüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht\nvor.\n\n42\n\nDas von der Beklagten geführte Verwaltungsverfahren sei nicht\nvorgreiflich, so daß kein Anlaß für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO\nvorläge. Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß\nArtikel 177 EWGV bestehe kein Anlaß, da die Vorschrift des § 9 Abs.\n3 MTVO konform mit der Richtlinie 80/777/EWG sei. Auch diese\nRichtlinie erlaube nicht die hier streitbefangene täuschende\nWerbung durch die Beklagte.\n\n43\n\nWegen des weiteren Vorbringens des Klägers in der\nBerufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.\nMai 1994 sowie auf den Schriftsatz vom 1. August 1994 Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n45\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n46\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu\nunterlassen, die von ihr vertriebenen natürlichen Mineralwässer ,D.\nUrquelle\" und/oder ,D. Still\" in der konkreten Form der\nangegriffenen Produkte in Verkehr zu bringen, wenn der\nNatriumgehalt des natürlichen Mineralwasser mehr als 25 mg/l\nbeträgt. Das Unterlassungsbegehren des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nklagebefugten Klägers ist aus § 3 UWG gerechtfertigt.\n\n47\n\nDie Produktaufmachung der beiden Mineralwässer in der konkreten\nForm der zu den Akten gereichten Originalprodukten ist geeignet,\nbei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise die irrige Vorstellung über die Beschaffenheit der\nso beworbenen Mineralwässer hervorzurufen, diese seien für eine\nnatriumarme Ernährung geeignet.\n\n48\n\nDie beanstandete Kennzeichnung ,natriumarm\" findet sich sowohl\nauf dem Halswie auf dem Brustetikett der streitgegenständlichen\nMineralwasserflaschen auf signalrotem Untergrund wieder, während\ndas übrige Etikett ganz überwiegend in wenig hervortretenden Farben\ngestaltet ist. Die angegriffene Kennzeichnung ist somit auf dem\njeweiligen Etikett drucktechnisch und graphisch hervorgehoben.\nDarüber hinaus sind weitere Angaben über Inhaltsstoffe und/oder\nEignung der so beworbenen Mineralwässer auf Halsund Brustetikett,\ndie die Schauseite der streitgegenständlichen Mineralwasserflaschen\ndarstellen, nicht enthalten. Findet der angesprochene Verbraucher\nauf der Mineralwasserflasche nur diesen hervorgehobenen\nschlagwortartigen Hinweis auf einen geringen Natriumgehalt des\nangebotenen Mineralwassers, so wird - zumindest der flüchtige -\nBetrachter hierin nicht nur eine bloße Angabe über einen ,relativ\"\ngeringen Gehalt an Natrium sehen, sondern auch eine Empfehlung, daß\ndas fragliche Mineralwasser für eine natriumarme Ernährung geeignet\nist. Wird bei einem natürlichen Mineralwasser, das zahlreiche\nInhaltsstoffe enthält, nur ein einziger als in ,geringer Menge\"\nvorhanden besonders herausgestellt, so wird bei dem angesprochenen\nVerbraucher hierdurch gerade der Eindruck hervorgerufen, daß das so\nbeworbene Mineralwasser gerade im Rahmen einer Ernährung, die auf\neine möglichst geringe Zufuhr dieses Inhaltsstoffes ausgerichtet\nist, unbedenklich getrunken werden könne. Gerade die Verbraucher,\ndie ernährungsbewußt sind und auf natriumarme Ernährung Wert legen,\nwerden diesen - zumindest auf der Schauseite der Flaschen - allein\nherausgestellten ,Vorzug\" so verstehen, daß dieses Mineralwasser\nfür die von ihnen bevorzugte natriumarme Ernährung geeignet\nist.\n\n49\n\nDiese Erwartung des Verbrauchers wird aber enttäuscht, da sowohl\ngemäß § 9 Abs. 3 MTVO in Verbindung mit Anlage 4 zu dieser\nVerordnung als auch nach Artikel 9 EG-Richtlinie 80/777/EWG in\nVerbindung mit Anlage III nur die Mineralwässer ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" sind, deren Natriumgehalt weniger als 20\nmg/l beträgt. Demgegenüber beträgt der Natriumgehalt der\nstreitgegenständlichen Mineralwässer der Beklagten 112 mg/l.\n\n50\n\nDiese Irreführung wird auch nicht durch den auf dem\nRückenetikett der jeweiligen Flasche befindlichen Analysenauszug\nausgeräumt, da die Bezeichnung ,natriumarm\" schlagwortartig auf der\nSchauseite der Flaschen hervorgehoben ist, so daß für den\nunbefangenen Verbraucher keine Veranlassung mehr besteht, den in\nKleindruck gehaltenen Analysenauszug auf der Rückseite nach dem\nexakten Natriumgehalt zu ergründen. Selbst bei den Verbrauchern,\ndie sich diesen Analysenauszug ansehen und entdecken, daß das so\nangepriesene Mineralwasser einen Natriumgehalt von 112 mg/l hat,\nbleibt dieser Irrtum bestehen, daß das Mineralwasser der Beklagten\nfür eine natriumarme Ernährung geeignet ist, zumal - wie die\nBeklagte selbst hervorhebt - es andere natürliche Mineralwässer mit\neinem wesentlich höheren Natriumgehalt gibt.\n\n51\n\nDie vorstehend beschriebene Irreführung des Verkehrs ist auch\nwettbewerblich relevant. Die streitbefangene Aufmachung der\nMineralwasserflaschen ist geeignet, zumindest die angesprochenen\nVerbraucher, die auf eine natriumarme Ernährung Wert legen oder\n,natriumempfindlich\" sind, zu beeinflussen, sich der Beklagten und\nihren Produkten zuzuwenden, da sie diese als geeigneter dargestellt\nwerden als identische Produkte der Mitkonkurrenten, eine\nnatriumarme Ernährung zu unterstützen.\n\n52\n\nDie vorstehenden Feststellungen zur Irreführung und Relevanz\nkönnen die Mitglieder des Senats - in Übereinstimmung mit der\nKammer - aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen, da sie,\nebenso wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts, zu den von\nder Beklagten mit der beanstandeten Aufmachung der\nMineralwasserflaschen angesprochenen Verkehrskreisen gehören.\n\n53\n\nDie so festgestellte Irreführung der Verbraucher wird auch nicht\ndurch § 9 der Verordnung über natürliches Mineralwasser,\nQuellwasser und Tafelwasser (MTVO) und der Anlage 4 zur MTVO hinter\ndem Gesichtspunkt der ,normierten Verkehrsauffassung\" (vgl. hierzu\nBaumbach-Hefermehl, § 3 VWG Rn. 98 ff) neutralisiert bzw.\nausgeschlossen. Der Hinweis ,natriumarm\" auf den von der Beklagten\nvertriebenen Mineralwasserflaschen ,D. Urquelle\" und ,D. Still\"\nstellt vielmehr in der konkreten Form der zu den Akten gereichten\nOriginalprodukte auch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 MTVO dar. Nach\ndieser Vorschrift sind die in Anlage 4 zur MTVO aufgeführten oder\nbei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen\neinzuhalten, wenn bei einem natürlichen Mineralwasser im Verkehr\noder in der Werbung auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen\noder auf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen wird. Mit\nder Auslobung ,natriumarm\" weist die Beklagte auf den Gehalt an\nbestimmten Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des so\nangebotenen Mineralwassers hin. Die Angabe ,natriumarm\" ist in\nAnlage 4 zu § 9 Abs. 3 MTVO selbst nicht genannt. Die Tatsache, daß\nin dieser Anlage die Angabe ,natriumhaltig\" für die Mineralwässer\nvorgesehen ist, deren Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt, läßt\n- entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht unmittelbar den\nSchluß zu, daß alle anderen Mineralwässer, die einen Natriumgehalt\nunter 200 mg/l haben, als ,natriumarm\" bezeichnet werden dürfen.\nGemäß der Regelung des § 9 Abs. 3 MTVO ist vielmehr zunächst zu\nprüfen, ob in der Anlage 4 gleichsinnige Angaben aufgeführt sind.\nAls eine derartige ,gleichsinnige Angabe\" kommt der Hinweis\n,geeignet für natriumarme Ernährung\" in Betracht, der gemäß Anlage\n4 nur angegeben werden darf, wenn der Natriumgehalt weniger als 20\nmg/l beträgt.\n\n54\n\nEine derartige Gleichsinnigkeit der Begriffe ,natriumarm\" und\n,geeignet für natriumarme Ernährung\" hat das Landgericht zu Recht\nfestgestellt. Zwar handelt es sich bei der Angabe ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" um einen Hinweis auf eine besondere Eignung\ndes Wassers, während die Angabe ,natriumarm\" zumindest auch als ein\nHinweis auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen angesehen\nwerden kann. Diese Trennung zwischen Hinweisen auf ,besondere\nInhaltsstoffe\" und auf ,besondere Eignung\", die sich sowohl in § 9\nAbs. 3 MTVO als auch in Artikel 9 der EG-Richtlinie 80/777/EWG vom\n15.07.1980 wiederfindet, schließt jedoch nicht aus, daß ein und\nderselbe Begriff sich sowohl auf die Inhaltsstoffe als auch auf die\nEignung beziehen kann. Dies ergibt sich schon daraus, daß sowohl §\n9 MTVO als auch Artikel 9 der EG-Richtlinie irreführende Angaben\nuntersagen. So ist es durchaus möglich, daß eine Angabe vom\nWortlaut her sich auf bestimmte Inhaltsstoffe bezieht, von einem\nnicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher jedoch\nzugleich als besondere Eignung des Mineralwassers aufgefaßt wird.\nEine derartige Irreführung der Verbraucher kann sich - wie oben\ndargestellt - aus der konkreten Gesamtaufmachung der\nMineralwasserflasche ergeben. Der Tatbestand der Irreführung ist -\nwie bei anderen Irreführungsnormen - auch bei § 9 Abs. 3 MTVO schon\ndann gegeben, wenn eine rechtlich beachtliche Minderheit getäuscht\nwerden kann (Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand August 1993, Band 5,\nC 435, § 9 MTVO Rdnr. 2). Wird aber ein nicht unerheblicher Teil\nder Verbraucher - wie oben dargelegt - aufgrund der Auslobung\n,natriumarm\" davon ausgehen, daß das so beworbene Produkt für eine\nnatriumarme Ernährung geeignet ist, wird er auch die Angabe\n,natriumarm\" als gleichsinnig im Sinne des § 9 Abs. 3 MTVO mit der\nin der Anlage 4 zur MTVO normierten Angabe ,geeignet für\nnatriumarme Ernährung\" sehen. Diese Angabe ist jedoch gemäß § 9\nAbs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 MTVO nur erlaubt, wenn der\nNatriumgehalt des Mineralwassers weniger als 20 mg/l beträgt. Da\ndie streitgegenständlichen, von der Beklagten angebotenen\nMineralwässer jedoch einen Natriumgehalt von ca. 112 mg/l haben,\nverstößt die Beklagte mit der streitgegenständlichen Aufmachung der\nMineralwasserflaschen in ihrer konkreten Form auch gegen § 9 Abs. 3\nMTVO.\n\n55\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen\ndes § 13 DiätVO oder auf § 7 NährwertkennzeichnungsVO berufen, da\ndiese Vorschriften schon ihrem Wortlaut nach nicht für natürliche\nMineralwässer gelten, die in dieser Bestimmung ausdrücklich\nausgenommen sind. Die MTVO stellt insoweit eine speziellere\nVorschrift für die hier in Betracht kommenden Produkte dar (Zipfel\na.a.O. § 9 MTVO Rdnr. 6). Aus diesem Grund verbieten sich auch\nRückschlüsse aus diesen Verordnungen auf ein Verbraucherverständnis\nhinsichtlich der Inhaltsstoffe von Mineralwässern. Die Tatsache,\ndaß in § 13 DiätVO und § 7 NährwertkennzeichnungsVO bestimmte\nGrenzen für Lebensmittel festgeschrieben sind, die die Angabe\n,natriumarm\" tragen dürfen, führt nicht dazu, daß der Verbraucher\ndie hervorgehobene Auslobung ,natriumarm\" auf einer\nMineralwasserflasche im Hinblick auf die DiätVO und die\nNährwertkennzeichnungsVO zwar als natriumarm, aber nicht als\ngeeignet für natriumarme Ernährung ansieht.\n\n56\n\nSoweit die Beklagte darauf hinweist, daß zahlreiche\nMineralwässer - darunter auch diejenigen bekannter Hersteller -\nüber einen weitaus höheren Natriumgehalt verfügen, so kann dies\nallenfalls dazu führen, daß die Angabe ,natriumarm\" für die von der\nBeklagten vertriebenen Mineralwässer im Verhältnis zu anderen\nMineralwässern richtig und wahr ist; dies führt jedoch nicht dazu,\ndaß die durch diese Angabe hervorgerufene Irreführung eines nicht\nunbeachtlichen Teils der Verbraucher, das so beworbene\nMineralwasser sei für eine natriumarme Ernährung geeignet,\nausgeräumt wird.\n\n57\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung, der Anregung der\nBeklagten nachzukommen, die Sache vorab dem Europäischen\nGerichtshof vorzulegen, da - nach dem Vortrag der Beklagten - in\nanderen EG-Ländern mit dem Begriff ,natriumarm\" geworben werden\ndürfe, dies aber in der Bundesrepublik Deutschland wegen\nangeblicher Gleichsinnigkeit nicht zulässig sei und somit ein\nWettbewerbshindernis im Sinne der Artikel 30/36 EWGV darstelle. Zum\neinen wird durch das Unterlassungsgebot nicht grundsätzlich eine\nWerbung mit dem Begriff ,natriumarm\" in der Bundesrepublik\nDeutschland verboten, da nur die konkret angegriffene Art der\nAufmachung untersagt wird. In einer anderen Form der Darstellung\noder bei Mineralwässern mit einem Natriumgehalt von weniger als 20\nmg/l kann eine derartige Auslobung durchaus erlaubt sein. Zum\nanderen hat die Beklagte nicht dargelegt, unter welchen\nVoraussetzungen und in welchen anderen EG-Ländern mit dem Begriff\n,natriumarm\" geworben werden darf. Schließlich sind Artikel 30/36\nEWGV schon deshalb nicht berührt, weil die Beklagte nicht einen\nzwischenstaatlichen Handel dargelegt hat. Bei der Beklagten handelt\nes sich gerade nicht um einen ausländischen Anbieter, der im Inland\ndiskriminiert oder im Wettbewerb beeinträchtigt wird.\n\n58\n\nAuch dem Antrag der Beklagten, die Sache nach Artikel 177 EWGV\ndem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da - nach ihrer Auffassung\n- § 9 Abs. 3 MTVO eine nicht richtlinienkonforme Umsetzung\ndarstelle, ist nach Auffassung des Senates nicht nachzukommen.\nAnlage 4 zu § 9 Abs. 3 MTVO ist hinsichtlich der hier streitigen\nBegriffe ,natriumhaltig\" und ,geeignet für natriumarme Ernährung\"\neine exakte Wiedergabe der Anlage III zu Artikel 9 EG-Richtlinie\n80/777/EWG. Auch die Tatsache, daß in § 9 Abs. 3 MTVO von\n,gleichsinnigen Angaben\" die Rede ist, während in Artikel 9 Abs. 2\nlit. c EG-Richtlinie 80/777/EWG der Begriff ,ähnliche Angaben\"\nwiedergegeben ist, stellt keinen Widerspruch der nationalen\nRegelung zur EG-Regelung dar. In diesem Zusammenhang kann es\ndahinstehen, ob diese beiden Begriffe nicht ohnehin inhaltlich das\nselbe ausdrücken, da sie in einem völlig anderen Kontext genannt\nsind. Darüber hinaus bezwecken sowohl § 9 MTVO als auch Artikel 9\nder EG-Richtlinie 80/777/EWG ein Verbot irreführender Angaben.\nVersteht aber ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher die nicht geregelte Angabe ,natriumarm\" in gleichem\nSinne wie die Angabe ,geeignet für eine natriumarme Ernährung\", die\nsowohl nach nationaler Verordnung wie auch nach EG-Verordnung nur\nbei natürlichen Mineralwässern mit weniger als 20 mg/l\nNatriumgehalt verwendet werden darf, so kommt es nicht darauf an,\nob diese Verbraucher die beiden Begriffe als ,gleichsinnige\" oder\n,ähnliche\" Angaben ansehen.\n\n59\n\nSoweit die Beklagte sich schließlich darauf beruft, es werde\neine nicht gemeinschaftskonforme Auslegung dadurch vorgenommen, daß\nin einer undifferenzierten Handhabung die inhaltsstofflichen\nGehaltsangaben nicht von ernährungsphysiologischen Hinweisen\nabgegrenzt würden, so ist diese Trennung in § 9 MTVO nicht weniger\nvorhanden als in Artikel 9 der EGRichtlinie. Eine Vermischung\nzwischen ,ernährungsphysiologischen Hinweisen\" und\n,Inhaltsstoffangaben\" wird lediglich durch die\nstreitgegenständliche Auslobung ,natriumarm\" in der konkret\nangegriffenen Form mit der Folge hervorgerufen, daß der Verbraucher\ndiese Angabe, die ihrem Wortlaut nach sich als ,Inhaltsstoffangabe\"\ndarstellt, als einen ,ernährungsphysiologischen Hinweis\" auffaßt\nund dadurch irregeführt wird. Indem derartige Angaben untersagt\nwerden, wird jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten -\ngerade der Intention des EG-Verordnungsgebers entsprochen, der eine\nTrennung von ,ernährungsphysiologischen Hinweisen\" und\n,Inhaltsstoffangaben\" verlangt.\n\n60\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung\nberufen. Abgesehen davon, daß der Senat schon Zweifel daran hat, ob\ndie Beklagte in einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren, in dem sie die\nstreitgegenständliche Auslobung benutzt, überhaupt einen wertvollen\nBesitzstand erwerben konnte, ist der Verwirkungseinwand jedenfalls\ndeswegen ausgeschlossen, weil wesentliche Interessen der\nAllgemeinheit verletzt werden, da der Verkehr durch die\nstreitgegenständliche Auslobung irregeführt wird. In einem solchen\nFall ist der Besitzstand des Verletzers nicht schutzwürdig, so daß\ndas Individualinteresse hinter dem Allgemeininteresse zurücktreten\nmuß (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl.,\nEinleitung UWG Rdnr. 441).\n\n61\n\nSchließlich konnte der Senat auch der Anregung der Beklagten\nnicht entsprechen, das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen des\nschwebenden Verwaltungsverfahrens bei der Kreisverwaltung Daun und\nwegen der formlosen Beschwerde der Beklagten bei der EGKommission\nauszusetzen, denn in beiden Fällen liegen die Voraussetzungen des §\n148 ZPO nicht vor, da diese Verfahren nicht vorgreiflich sind.\n\n62\n\nDer Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 267,50 DM,\ndie dem Kläger aus der nach allem zu Recht erfolgten Abmahnung der\nBeklagten wegen der streitgegenständlichen Auslobung ,natriumarm\"\nentstanden sind, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der\nGeschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB\n(vgl. BGH GRUR 1984, 129 - \"Shop in the Shop\").\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende\nBeschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres Unterliegens im\nRechtsstreit. - 7 -\n\n64\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/6-u-32-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/6-u-32-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313481","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.273348+00:00"}}