{"status":"available","doknr":"OLD313480","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0930.2WS447.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-30","aktenzeichen":"2 Ws 447/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beschuldigte wurde am 8. Juni 1994\nfestgenommen und befand sich seit diesem Tage in Untersuchungs-haft\naufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (502 Gs 2935/94) vom 20.\nMai 1994.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIn diesem Haftbefehl werden ihm\nVerbrechen und Ver-gehen gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 253,\n255, § 239 und §§ 223, 223 a StGB zur Last gelegt, die am 5. Juli\n1993 bei dem bewaffneten Überfall einer Gruppe türkischer\nStraftäter auf den \"O. Club\" in D. begangen worden sein sollen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAuf die Haftbeschwerde des\nBeschuldigten vom 27. Juli 1994 hat die 5. große Strafkammer des\nLandgerichts Köln mit Beschluß vom 31. August 1994 den vorgenannten\nHaftbefehl aufgehoben; der Beschuldigte wurde aus der\nUntersuchungshaft ent-lassen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich\ndie weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 2. September\n1994.\n\n12\n\n \n\n13\n\nII.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte\nund auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Beschuldigte ist der ihm zur Last\ngelegten mittäterschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) Beteiligung an dem\nÜberfall auf den \"O. Club\" in Düsseldorf vom 5. Juli 1993 dringend\nverdächtig.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer dringende Tatverdacht ergibt sich\ninsbesondere aus den im Ermittlungsverfahren getätigten\nBekun-dungen der Zeugen A. M., A.T. und K. R.. Während allerdings\ndie Zeugen T. und R. nur eine Ähnlich-keit des von ihnen\nwahrgenommenen Tatbeteiligten mit der bei der Wahllichtbildvorlage\nauf Bild Nummer 6 abgebildeten Person (dem Beschuldigten F. K.)\nbekundet haben, ist sich die Zeugin M. bei ihrer Vernehmung vom 7.\nMärz 1994 \"hundertprozentig sicher\" gewesen, daß die auf Bild 6\ngezeigte Person (der Beschuldigte) bei dem Überfall dabei war. Die\nZeugin hat auch weitere Einzelheiten bekundet, anhand derer sie\nsich gerade an die Person des Be-schuldigten zu erinnern\nvermag.\n\n20\n\n \n\n21\n\nVon gewissem Gewicht sind zwar die\nÜberlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß (und\nauch in dem Nichtabhilfebeschluß vom 20. September 1994), wonach es\nBedenken begegnet, daß seitens der Ermittlungsbehörden die\nbeantragte Wahlgegen-überstellung bislang nicht erfolgt ist. In der\nTat erscheint der Vermerk des Landeskriminalamtes\nNordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1994 wenig nach-vollziehbar,\nwonach es nicht möglich gewesen sei, die für eine\nWahlgegenüberstellung erforderlichen türkischen Vergleichspersonen\nin ausreichender Zahl (fünf) zu finden, und wonach der Beweiswert\neiner zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführten Gegenüber-stellung\ntrotz vorheriger Lichtbildvorlagen äußerst gering sei. Auch bei\ntürkischen Straftätern werden Wahlgegenüberstellungen häufig\nvorgenommen; eine Wahlgegenüberstellung kann auch gerade wegen des\nnunmehr schon längeren Zeitablaufs seit der ersten\nWahllichtbildvorlage sehr wohl Beweiswert haben. Jedoch hat der\nBeschuldigte auf eine Wahlgegenüber-stellung im Vorverfahren zum\nZwecke der Identifi-zierung keinen prozeßrechtlichen Anspruch (vgl.\nPelchen in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 58 Rdnr. 6;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 58 Rdnr. 8); das\nUnterbleiben der Wahlgegenüberstellung kann allenfalls - in oder\nnach der Hauptverhandlung - als Verletzung der Auf-klärungspflicht\ngerügt werden (vgl. Pelchen in KK, § 58 Rdnr. 12). Läßt also das\nUnterlassen der Wahl-gegenüberstellung die bisherigen\nBeweisergebnisse nicht als unverwertbar erscheinen, so ergibt sich\nder Beweiswert insbesondere der Aussage der Zeugin M. und damit der\ndringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus den detaillierten\nEinzelheiten der Bekundung dieser Zeugin vom 7. März 1994; zudem\nhat die Zeugin Angaben, die auf die Tatbeteiligung des\nBeschuldigten schließen lassen, auch schon un-mittelbar nach der\nTat am 9. Juli 1993 gemacht; auf den Angaben dieser Zeugin beruht\nauch die den Be-schuldigten betreffende Phantomzeichnung.\n\n22\n\n \n\n23\n\nIn Verbindung mit Einzelheiten aus der\nAuswertung der richterlich angeordneten Telefonüberwachung (im\neinzelnen Vermerk des Landeskriminalamts Nord-rhein-Westfalen vom\n29. Juli 1994) ist jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand das\nVorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1\nSatz 1 StPO anzunehmen. Dieser dringende Tatver-dacht wird auch\ndurch sonstige - von der Strafkam-mer angenommene -\nWidersprüchlichkeiten von Zeugen-aussagen in Detailfragen derzeit\nnicht entkräftet.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEs besteht der Haftgrund der\nFluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (während allerdings für\nden Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine hinreichend bestimmten\nTatsachen ersichtlich sind; die in dem Haftbefehl vom 20. Mai 1994\nangenommene \"krimina-listische Erfahrung\" genügt den Anforderungen\ndes § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO - wonach auf konkretes Ver-halten des\nBeschuldigten abzustellen ist - nicht). Der Beschuldigte hat im\nFalle seiner Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten. Er\nist tür-kischer Staatsangehöriger. Zwar ist er verheiratet und hat\nzwei Kinder; auch seine Geschwister haben wie er selbst ihren\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch verfügt der\nBeschuldigte über die Tätergruppe, der er nach dem derzeit\nbeste-henden dringenden Tatverdacht angehört, über gute Beziehungen\nins Ausland. Insbesondere das Verhalten seines Bruders K. K. - der\neiner der Hauptbeschul-digten in dem vorliegenden Verfahrenskomplex\nist und der sich dennoch zeitweise in der Türkei auf-gehalten hatte\n- zeigt, daß es dem Personenkreis, zu dem der Beschuldigte gehört\n(also auch ihm selbst) unschwer möglich ist, sich in die Türkei zu\nbegeben. Verbindungen ins Ausland bestehen auch über die Freundin\nseines Bruders K. K., die aus der tschechischen Republik stammt. In\nWürdigung all dieser Umstände besteht eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Beschuldigte im Falle seiner\nFreilassung dem weiteren Verfahren - nachdem der dringende\nTatverdacht nunmehr wieder bestätigt worden ist - durch die Flucht\nentziehen wird.\n\n26\n\n \n\n27\n\nMinder schwere Maßnahmen gemäß § 116\nAbs. 1 StPO sind aus den vorgenannten Gründen nicht angezeigt. Der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ange-sichts der hohen\nStraferwartung gewahrt. Insbeson-dere steht - entgegen dem\nSchriftsatz des Vertei-digers Dr. Tondorf vom 1. September 1994 -\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht der Umstand der bislang\nnicht durchgeführten Wahlgegenüberstellung entgegen, da zum Ob und\nWie einer solchen Wahlge-genüberstellung keine Bindung der\nErmittlungsbehör-den besteht.\n\n28\n\n \n\n29\n\nTritt somit der Haftbefehl vom 20. Mai\n1994 wieder in Kraft, so wird allerdings die Staatsanwaltschaft -\nspätestens bei etwaiger Anklageerhebung - auf dessen Berichtigung\nhinzuwirken haben: Die dem Beschuldigtem zur Last gelegte Tat fand\nnicht \"im August 1993\", sondern am 5. Juli 1993 statt; sie geschah\nauch nur in Düsseldorf, weitere \"in Köln....und anderen Orten\"\nbegangene Taten sind nicht Gegenstand des Haftbefehls; auch das\nVerhält-nis der Tatvorwürfe zu §§ 249, 250 und §§ 253, 255 StGB\nwird zu klären sein.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der\nentsprechen-den Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/2-ws-447-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/2-ws-447-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313480","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.187335+00:00"}}