{"status":"available","doknr":"OLD313479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0930.19U34.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-30","aktenzeichen":"19 U 34/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger kann den Ersatz der restlichen Mietwagenkosten\n(528,25 DM) und ein über 3.000,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld\nnicht beanspruchen. Der Unfall vom 9.11.1991 war für ihn nicht\nunabwendbar, vielmehr trifft ihn ein - wenn auch geringfügiges -\nMitverschulden an seinem Zustandekommen.\n\n4\n\nAusgangspunkt ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO,\nwonach der Abstand zu einem Vorausfahrenden in der Regel so groß\nsein muß, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn\nplötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, wie\nhier der Beklagte zu 1), war in der Regel unaufmerksam oder zu\ndicht hinter ihm; hierfür spricht der Anschein (vgl.\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17\nm.z.N.). Widerlegt wird er durch den Gegenbeweis, erschüttert durch\ndie vom Auffahrenden bewiesene Darlegung eines atypischen Verlaufs\n(vgl. Jagusch a.a.O. Rn 18; OLG Köln VersR 1991,1195). Dabei\nerschüttert starkes Bremsen des Vordermannes allein den\nAnscheinsbeweis noch nicht, es sei denn es geschieht unter Verstoß\ngegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (Jagusch a.a.O.); nach dieser\nVorschrift darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund\nstark bremsen.\n\n5\n\nDiese Grundsätze zur Beweislast hat das Landgericht allerdings\nverkannt; denn es hat ausgeführt, es stehe weder fest, daß der\nBeklagte zu 1) zu schnell gefahren noch der Kläger sein Auto nicht\nabgebremst habe. Tatsächlich hätten die Beklagten den gegen sie\nsprechenden Anscheinsbeweis aber nur dann erschüttern können, wenn\nsie bewiesen hätten, daß der Kläger nach dem Überholen ohne\nzwingenden Grund stark abgebremst hat. Ist dagegen offen, ob der\nKläger gebremst hat, so bleibt es beim gegen die Beklagten\nsprechenden Anscheinsbeweis. Denn ein bloßes Reduzieren der\nGeschwindigkeit durch Zurücknehmen des Gases, das der Kläger\neingeräumt hat, ist einem starken Bremsen auch dann nicht\ngleichzusetzen, wenn hierzu kein zwingender Grund bestanden hätte.\nDie vom Kläger behauptete Reduzierung seiner Geschwindigkeit auf 50\nkm/h im innerörtlichen Verkehr wäre ihm auch im Hinblick auf § 7\nAbs. 2 StVG nicht anzulasten. Ob der Überholende darüber hinaus bei\nder anschließenden Verringerung seiner Geschwindigkeit darauf\nachten muß, daß auch nachfolgende, ebenfalls überholende Fahrzeuge\nsich noch hinter ihm einordnen können (verneinend wohl Jagusch\na.a.O. Rn. 5), kann dahingestellt bleiben, da es dem Beklagten zu\n1) unstreitig gelungen ist, sich hinter dem Kläger einzuordnen.\nWäre es mithin offen geblieben, ob der Kläger ohne zwingenden Grund\ngebremst hat, hafteten die Beklagten bei der nach § 17 Abs. 1 StVG\nvorzunehmenden Abwägung in voller Höhe für den dem Kläger\nverursachten Schaden. So liegt es hier jedoch nicht.\n\n6\n\nDer Senat sieht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe\nohne zwingenden Grund gebremst, als erwiesen an. Der Kläger selbst\nhat in der Klageschrift ausgeführt, er habe sich nach dem Überholen\ndes Traktors mit Anhänger einer Fußgängerampel genähert, wegen der\nvon hinten kommenden Sonneneinstrahlung aber nicht zweifelsfrei\nerkennen können, ob die Ampel in Betrieb gewesen sei; er habe\ndeshalb seine Geschwindigkeit durch bloßes Wegnehmen des Gases\nreduziert. Seine Ehefrau, die als Beifahrerin im klägerischen\nFahrzeug saß, hat in ihrer schriftlichen Zeugenanhörung und auch\nvor dem Landgericht bekundet, als man sich der Ampel näherte, sei\n\"aufgrund der starken Sonneneinstrahlung von hinten auf die Ampel\nnicht zu erkennen (gewesen), ob diese Rotlicht oder Grün anzeigte\".\nRechnete der Kläger aber sogar damit, daß die Ampel möglicherweise\n\"Rot\" anzeigte, so ist es wenig glaubhaft, daß er seine\nGeschwindigkeit nach dem Überholen lediglich durch Zurücknehmen des\nGases reduziert hat. Das gilt umsomehr, als er sich der Ampel nach\ndem Überholen mit zunächst noch überhöhter Geschwindigkeit (über 50\nkm/h) näherte und sein mit einem Automatikgetriebe ausgerüstetes\nFahrzeug die Geschwindigkeit beim Zurücknehmen des Gases nicht so\nstark verringerte, wie ein mit einem Schaltgetriebe ausgerüstetes,\nwie der Kläger stets betont hat. Nach der Bekundung seiner Ehefrau\nbefand der Traktor mit Anhänger sich etwa 70 m vor der Ampel, als\nman überholte. Bei 70 km/h Überholgeschwindigkeit legte der Kläger\naber ca. 20 m/sec zurück und benötigte, vorsichtig geschätzt,\nzumindest eine Sekunde, um die Spitze des ebenfalls fahrenden\nGespanns zu erreichen und sicher noch eine halbe, um sich wieder\ngänzlich einzuordnen. In dieser Zeit hatte der Traktor sich\nseinerseits bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 20/km/h\nknapp 9 m vorwärts, befand sich also noch ca. 60 m vor der Ampel.\nBerücksichtigt man nun weiter, daß der Kläger nach dem Überholen\neinen Abstand zum Traktor eingenommen hatte, der so groß war, daß\nder Beklagte zu 1) noch hinter ihm einscheren konnte, so erschließt\nsich unmittelbar, daß er sich zu diesem Zeitpunkt der Ampel auf\neine Entfernung genähert haben muß, die weit unter 50 m lag. Das\nlegt es ebenfalls nahe, daß er, weil er auch mit einer Rot\nzeigenden Ampel rechnete, seine Geschwindigkeit durch Bremsen und\nnicht durch allmähliches Auslaufenlassen verringert hat, wie dies\ndie Ehefrau des Klägers wahrgenommen haben will.\n\n7\n\nHierzu paßt, was der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte, der\nZeuge D. als Aussage des Klägers nach dem Unfall in die\nVerkehrsunfallanzeige aufgenommen hat:\n\n8\n\n\"Die Sonne schien auf die Ampel. Ich dachte, es wäre rot\ngewesen. Daher hatte ich gebremst\".\n\n9\n\nDer Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß der Kläger diese\nÄußerung tatsächlich gemacht hat und daß sie dem tatsächlichen\nGeschensablauf entspricht, auch wenn er dies bestreitet. Der hierzu\nvernommene Zeuge D. konnte sich zwar nicht mehr konkret an des\nUnfallgeschehen erinnern; er hat aber bekundet, daß er sich von der\nÄußerungen der Beteiligten jeweils schriftliche Notizen zu machen\npflegt, um bei der später erfolgenden maschinenschriftlichen\nAbfassung des Berichtes keinen Verwechslungen zu unterliegen.\nGerade wegen der Übereinstimmung dieser Notiz mit dem\nUnfallgeschehen ist davon auszugehen, daß sie diesem Unfall\nzuzuordnen und die Äußerung auch tatsächlich gefallen ist.\n\n10\n\nDa die Fußgängerampel außer Betrieb war und auch sonst objektiv\nkein Grund bestand, plötzlich zu bremsen, hat der Kläger gegen § 4\nAbs. 1 S. 2 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall schuldhaft mit\nverursacht. Zwar überwiegt auch bei unverhofft starkem Bremsen des\nVorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel der\nHaftungsanteil des Auffahrenden (Jagusch a.a.O. Rn. 17 m.N.); eine\nbessere Quote als 30 : 70, wie sie das Landgericht zugunsten des\nKlägers unterstellt hat, kann dem Kläger aber im Rahmen der nach §\n17 Abs. 1 StVG zu erfolgenden Abwägung des Maßes der\nwechselseitigen Schadensverursachung auf keinen Fall zugebilligt\nwerden.\n\n11\n\nAls Schmerzensgeld, das die Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 847\nAbs. 1 BGB beanspruchen kann, hält der Senat mit dem Landgericht\neinen Betrag von 3.000,-- DM für angemessen.\n\n12\n\nDas Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen\nAusgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher\nArt sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des\nGeschädigten Rechnung tragen. In Fällen einer bloß fahrlässigen\nVerletzung tritt allerdings die Genugtuungsfunktion des\nSchmerzensgeldes hinter die Ausgleichsfunktion zurück (vgl.\nPalandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 847 Rn 4 m.w.N.).\n\n13\n\nBei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs sind die Schwere\nund Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der erlittenen\nBeeinträchtigung und die aus dem Unfall herrührenden\ngesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln\nOLGR 1992, 244). Umfang und Dauer der Verletzungen sind hier nur\ngering, unfallbedingte Zukunftsrisiken nicht zu erwarten.\n\n14\n\nDer Umfang der vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen\nergibt sich aus den von ihm schon erstinstanzlich beigebrachten\närztlichen Befunden. Hiernach kann unfallbedingt nur von einem\nHWS-Schleudertrauma Grad I, also der geringsten Stufe, ausgegangen\nwerden. Seine Erwerbsfähigkeit war zu 100 % vom\n11.11.1991-2.1.1992, zu 40 % vom 3.1.92-17.1.92, zu 20 % vom\n18.1.92-14.2.92 und zu 10 % vom 15.2.-28.3.1992. Was der Kläger\nnunmehr an weiteren anhaltenden Unfallfolgen behauptet\n(Bandscheibenvorfall, Überdehnung der Muskulatur des linken Armes)\nfindet in diesen Berichten ebensowenig eine Stütze wie seine\nBehauptung, nicht nur die bereits zum Untersuchungszeitraum\nangegebenen 17 Monate, sondern nunmehr auch weiter an den Folgen zu\nleiden. Seine diesbezügliche Behauptung ist auch deshalb wenig\nglaubhaft, weil keine einleuchtende Erklärung gebracht wird, warum\ner den untersuchenden Nervenfachärzten im Jahr 1993 mitgeteilt hat,\nseit April 1993 hätten die Schmerzen schlagartig aufgehört und die\nuntersuchenden Ärzte auch keine weiteren unfallbedingten\nBeeinträchtigungen haben feststellen können. Im übrigen ist der\nVortrag auch verspätet; alles dies hätte erstinstanzlich\nvorgetragen und unter Beweis gestellt werden können.\n\n15\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nBeschwer für den Kläger: 7.528,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/19-u-34-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-30/19-u-34-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313479","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.099604+00:00"}}