{"status":"available","doknr":"OLD313482","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0929.SS414.94.170.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-29","aktenzeichen":"Ss 414/94 - 170 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte vom\nAnklagevor-wurf der Anstiftung zum Töten eines Wirbeltieres ohne\nvernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG, § 26 StGB) freigesprochen.\nDas Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das\namtsgerichtli-che Urteil aufgehoben, die Angeklagte wegen\nAnstif-tung zum Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ver-warnt und\ndie Verwarnung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM\nvorbehalten.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen\nfolgendes fest-gestellt:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Die Angeklagte ist deutsch-spanischer\nAbstammung, in Madrid geboren, lebt jedoch seit vielen Jahren in\nK.. Sie hat hier ein Musikstudium, unter anderem bei M. K.\nabsolviert. Schwerpunkt waren Kompositionslehre und Musiktheater.\nNach ihrem Studienabschluß und einer weiteren Assistentenzeit bei\nK. ist sie nun als freischaffende Komponistin tätig. Unter anderem\nwurde ihr im Jahre 1992 der renommierte Alois-Zimmermann-Preis der\nStadt K. zuerkannt. Das sommerliche Kultur-Programm der Stadt K.\nwar im Jahre 1992, dem 500. Jahrestag der Entdeckung Amerikas, der\nIbero-amerikanischen Welt gewidmet. In der Reihe \"Romanischer\nSommer\" fanden in den Kölner romanischen Kirchen aus diesem Anlaß\nzahlreiche Aufführungen spanischer Musik statt. Im Rahmen dieser\nVeranstaltungsreihe brachte die Ange-klagte am Abend des 24.6.1992\nin der Kirche St. P. in K. eine Eigenkomposition mit dem Titel \"R.\nIV\" zur szenischen Uraufführung. Das Werk ist als Ri-tual\nbezeichnet und eingerichtet für drei Stimmen, wovon die Angeklagte\nselbst eine Partie übernahm, sowie für Klavier, Harfe, Klarinette,\nPosaune und drei Violinen. Die Leitung des Rituals hatte eben-falls\ndie Angeklagte übernommen. Die Angeklagte, die gelegentlich auch\nals Malerin und Bildhauerin tätig wird, hat für die Aufführung eine\nins einzel-ne gehende Choeographie vorgesehen, wonach auf dem Boden\nder Kirche acht Kreise gemalt wurden und die Instrumente\nentsprechend im Raum verteilt postiert wurden. Der Kirchenraum war\nzum Teil mit Zweigen und Blumen ausgelegt, ferner befand sich an\nzentra-ler Stelle ein totes Reh, dieses war für die Dar-bietung von\nexistenzieller Bedeutung. In dem Pro-grammheft ist als Erläuterung\ndes Rituals u.a. auf-geführt:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n\"Ein Ton ist wie ein Baum. Er ist\neinfach. Bäu-me sind uns weit überlegen, genauso wie Tiere und\nGras. Deshalb ist es so schwer, achtsam zu sein, denn wir beachten\nnur das, was wir ver-stehen, das ist sehr wenig. Der Tierkadaver\nist der Verwandlungspunkt zwischen spiritueller und materieller\nKraft. Alles ist miteinander ver-bunden. Ich bitte Dich, begegne\ndieser Wahrheit mit Achtsamkeit, denn sie ist ein Geschenk. Die\nRealisierung dieser Rituale darf nur geschehen unter der Obhut von\nPersonen, die sich im spi-rituellen Umgang mit Kraft verantworten\nkönnen. Sie sind lebensgefährlich, wenn sie lieblos oder unachtsam\ndurchgeführt werden. Zuschauer, die sich unwohl fühlen oder in\nirgendeiner Art körperliches Unwohlsein befinden, bitten wir, sich\nvom Geschehen zu entfernen und/oder uns dies mitzuteilen. Weiß ist\ndas Licht, das Dich umgeben und schützen soll. Mach die Augen zu\nund sehe es.\"\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Angeklagte bemühte sich\ndementsprechend, einige Zeit vor dem Konzert in K. Wildhandlungen\nund Metz-gereien einen toten Hirsch oder ein totes Reh zu erhalten.\nDies gelang ihr jedoch nicht. Da Tiere im Ganzen, dazu noch\nunausgenommen, nicht in den Ver-kauf gelangten. Sie wandte sich\ndanach an einen ihr genannten Förster in der Eifel. Dieser war\nbereit, für sie ein Rehwild zu erlegen, in der Kürze der Zeit lief\nihm aber kein Stück vor die Büchse. Da die Zeit nun drängte, begab\nsich die Angeklagte zu einer ihr von dem Förster genannten Adresse\nin G. Dort betrieb der Zeuge T. eine Metzgerei. Gleich-zeitig war\ner Inhaber eines Geheges mit Damwild. In dieser Funktion hatte er\nauch eine Schießerlaubnis. Die Angeklagte suchte am Vortag des\nKonzerttages mit einem Begleiter den Zeugen T. auf und erklärte\nihm, daß sie für ein rituelles Konzert in einer K. Kirche ein Reh\noder ähnliches benötige. Dieses werde nur für das Konzert verwandt,\nes solle anschließend nicht verzehrt oder sonstwie verwertet\nwerden. Der Zeuge T. zeigte ihr an dem Gatter zwei Tiere, eins zu\n300,- DM und eins für 400,- DM. Die Angeklagte entschied sich für\nden Damhirsch zu 400,- DM. Weil sie das Fleisch des Tieres nicht\nweiter verwenden wollte, erschoß T. den Hirsch in Anwesenheit der\nAngeklagten mit einem Blattschuß, was ansonsten unüblich ist.\nVereinbarungsgemäß wur-de das Tier nicht ausgenommen. .... Am\nfolgenden Tag brachte sie das Damwild in die Kirche St. P., wo es\nals ein zentraler Punkt des Rituals in dem Kirchenraum aufgebahrt\nwurde. ... Im Anschluß an die Darbietung ließ die Angeklagte den\nHirsch in ein Waldgebiet bringen, damit er in den Naturkreis-lauf\nzurückkehre.\"\n\n13\n\n \n\n14\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im\nBerufungsur-teil u.a.:\n\n15\n\n \n\n16\n\n\"Die Angeklagte hat sich durch ihr\nVerhalten einer Anstiftung zum Verstoß gegen das Tierschutzgesetz\ngemäß § 26 StGB strafbar gemacht. Sie hat den Zeu-gen T.\nvorsätzlich dazu bestimmt, daß dieser eben-falls vorsätzlich und\nrechtswidrig ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet hat.\nDie Tötung des Damhirsches allein zu dem Zweck, am folgenden Tag\nInhalt des musikalischen Rituals in der Kirche zu werden, ist \"ohne\nvernünftigen Grund\" im Sinne des Gesetzes geschehen. Ein\nvernünftiger Grund ist dann anzunehmen, wenn die Tötung nicht\nsozial adäquat ist, somit im Lebenszusammenhang nicht\ngerechtfer-tigt erscheint. ... Die Tötung eines Damhirsches zwecks\nEinbettung des Kadavers in eine Musikauf-führung ist unter diesen\nKriterien nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Die\nKammer ist sich dabei bewußt, daß das Verhältnis zwischen Mensch\nund Tier und speziell auch der Umgang mit dem Tod eines Tieres aus\nreligiösen oder rituellen Gründen einer stark historischen Wandlung\nunter-liegt und auch in den verschiedenen Kulturkreisen stark\nabweichend behandelt wird. Während in nahezu allen frühen\nHochkulturen die Opferung eines Tieres zur Ehre der jeweiligen\nGottheiten oder auch zur Herbeisehnung eines bestimmten Erfolges\nnicht nur legitim, sondern sogar besonders positiv belegt war, hat\nsich in den letzten Jahrzehnten jedenfalls im deutschen Kulturkreis\nder Gedanke durchgesetzt, das Tier als schutzwürdigen Teil der\nSchöpfung an-zusehen und nur dann in dessen Leben und Gesundheit\neinzugreifen, wenn dies für das Fortkommen und die Existenz der\nMenschheit erforderlich ist, wobei aber wiederum historisch\ngewachsene und fortbeste-hende Anschauungen zu berücksichtigen\nsind. Auf diesem Hintergrund ist der Einsatz von Tieren, so-fern er\nfür sie schädlich ist, bei allen Veranstal-tungen, die der\nUnterhaltung des Menschen dienen, unzulässig. So sieht § 3 Nr. 6\ndes Tierschutzgeset-zes ausdrücklich vor, daß es verboten ist, ein\nTier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen\nVeranstaltungen heranzuziehen, sofern da-mit Schmerzen, Leiden oder\nSchäden für das Tier verbunden sind. Daß erst recht die Tötung\neines Tieres unzulässig ist, bedarf keiner Begründung. Innerhalb\ndieser Kategorie wird nun aber keine Unterscheidung nach\nkünstlerisch wertvollen Auffüh-rungen oder solchen eher trivialer\nNatur gemacht, vielmehr gilt das Verbot unabhängig von dem\nkünst-lerischen Wert der Veranstaltung, vgl. auch Lorz,\nTierschutzgesetz, § 3 Anm. 40 f.. In Fortführung dieses gesetzlich\nnormierten Teilaspektes ist nach Auffassung der Kammer auch eine\nmusikalische Auf-führung nicht geeignet, hierfür ein Tier durch\nTö-tung oder Schmerzzufügung zu gebrauchen. Abweichen-de ehtische\nGesichtspunkte zwischen einer Filmauf-nahme und einem Konzert sind\ninsoweit nämlich nicht erkennbar.\n\n17\n\n \n\n18\n\nEbenfalls ist es bei einer\nmusikalischen Darbietung - auch unter dem Gedanken, daß der Staat\ndie Kunst nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu reklementieren und zu\nklassifizieren hat - unzulässig und faktisch zudem nicht\ndurchführbar, hier eine Trennung nach anspruchsvoller Musik und\nsolcher einfacheren Schnitts vorzunehmen. Vielmehr hat auch\ninsoweit zu gelten, daß jede Art von musikalischer Kunst den\nEinschränkungen des § 3 Nr. 6 i.V.m. § 17 TierSchG unterliegt. Art.\n5 Abs. 3 GG - Freiheit der Kunst - steht dem nicht entgegen, da dem\nTier- und Natur-schutz nach heute vorherrschender Auffassung, die\nzum Teil auch schon in Landesverfassungen Einklang gefunden hat,\nVerfassungsrang zukommt. ...\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Angeklagte hat unwiderlegbar auf\nder Grundlage ihres Kunstverständnisses die Tötung des Tieres für\nrechtmäßig angesehen, dies stellt sich jedoch rechtlich lediglich\nals sogenannter Verbotsirrtum dar, der hier vermeidbar war. Hätte\nsie, nachdem sich der anfänglich geplante \"ordnungsgemäße\" Er-werb\neines schon toten Tieres in einer Wildhandlung zerschlug, den\nVerantwortlichen von Stadt und Kir-che davon Mitteilung gemacht,\ndaß sie nun für die Aufführung eigens einen Damhirsch töten lassen\nwür-de, wären ihr, wie aus den nachträglichen Distan-zierungen\ndeutlich wird, zumindest erhebliche Zwei-fel entgegengetragen\nworden, die sie zu weiteren Erkundigungen hätten anregen\nmüssen.\"\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nBerufungs-urteil rügt Verletzung materiellen Rechts. Die\nGeneralstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Beru-fungsurteil\naufzuheben und die Angeklagte freizu-sprechen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der\nAngeklagten.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDabei läßt der Senat dahinstehen, ob\ndie Tötung des Damhirsches im Zusammenhang mit der in den\nSchutz-bereich der Kunstfreiheit fallenden Darbietung \"ohne\nvernünftigen Grund\" (§ 17 Nr. 1 TierSchG) er-folgte und damit\nrechtswidrig war (vgl. BayObLGSt. 1977, 41 = MDR 1977, 780), wie\ndas Landgericht angenommen hat. Der Senat merkt insoweit lediglich\nan, daß zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich darauf abzustellen\nwäre, ob der nicht unter all-gemeinem Gesetzesvorbehalt stehenden\nKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch Belange des Tierschutzes\n(hier: § 17 Nr. 1 TierSchG) Schranken gezogen wer-den, was\n(möglicherweise) nur dann der Fall sein könnte, wenn dem Tierschutz\nVerfassungsrang zukäme (letzteres verneinen z.B.: VGH Kassel NJW\n1994, 1608; AG Kassel NStZ 1991, 443; bejahend z.B: Erbel DVBl.\n1986, 1235, 1248; Brandhuber NJW 1991, 725, 727; vgl. auch Kluge\nNVwZ 1994, 869, 871).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Angeklagte ist jedenfalls deshalb\nfreizuspre-chen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie in ei-nem\nunvermeidbaren (schuldausschließenden) Verbots-irrtum (§ 17 S. 1\nStGB) gehandelt hat. Zur Frage des Verbotsirrtums der Angeklagten\nhat die General-staatsanwaltschaft, die - wie das Landgericht - die\nAuffassung vertreten hat, die Tötung des Damhir-sches sei \"ohne\nvernünftigen Grund\" erfolgt, fol-gendes ausgeführt:\n\n29\n\n \n\n30\n\n\"Allerdings sind die tatrichterlichen\nFeststel-lungen zu der Frage, ob die Angeklagte unter den\nVoraussetzungen eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB\ngehandelt hat, lückenhaft und halten die darauf gestützten\nErwägungen des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nStand.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDas angefochtene Urteil, das der\nAngeklagten zubil-ligt, eine ernsthafte Güterabwägung zwischen den\nvon ihr mit der Tötung des Tieres und dem anschlie-ßenden Einsatz\ndes Kadavers im Rahmen einer Musik-aufführung verfolgten\nkünstlerischen Zielen und dem Recht auf Leben des Tieres\nvorgenommen zu haben, beschränkt sich hierzu auf den Hinweis, der\nAnge-klagten wären von den für ihre geplante Aufführung\nVeranwortlichen von Stadt und Kirche, wenn sie die-se über ihr\nVorhaben unterrichtet hätte, zumindest erhebliche Zweifel\nentgegengetragen worden, die sie zu weiteren Erkundigungen hätten\nanregen müssen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, daß sich die\ngenannten Verantwortlichen nachträglich vom Tun der Angeklagten\ndistanziert haben.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDies ist in sich widersprüchlich.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDa die Angeklagte nach den\nFeststellungen hinsicht-lich der Rechtmäßigkeit ihres\nbeabsichtigten Vorha-bens keine Zweifel hatte, ist der Hinweis auf\ndie nachträglichen Reaktionen der Vertreter von Stadt und Kirche\nnicht geeignet zu begründen, warum die Angeklagte vor der Tat doch\nZweifel hätte haben müssen, die sie zu weiteren Erkundigungen\ndrängen mußten. Mit der entscheidenden Frage bei der Prüfung der\nVermeidbarkeit des Verbotsirrtums, näm-lich, ob ihr Vorhaben der\nAngeklagten unter Berück-sichtigung ihrer Fähigkeiten und\nKenntnisse hätte Anlaß geben müssen, über dessen mögliche\nRechts-widrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen (BGH - 1 StR\n217/85 - vom 28.5.1985, zitiert nach Dreher/Tröndle, StGB, 46.\nAufl., Rdnr. 7 zu § 17, dort auch noch w.N. zur Rechtsprechung) und\nob sie dies unter Einsatz all ihrer Erkenntniskräfte und sittlichen\nWertvorstellungen auf der Grundlage der Vorstellungen ihrer\nRechtsgemeinschaft (BGHSt 4, 1 ff., 5) getan oder hier vorwerfbar\nunterlassen (Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 8) hat, setzt sich das\nangefochtene Urteil danach nicht auseinander.\n\n37\n\n \n\n38\n\nUnerörtert läßt das Landgericht auch\nden in diesem Zusammenhang wohl bedeutsamen Umstand, daß sich die\nAngeklagte nach den Feststellungen zur Beschaffung des Tieres,\nunter Hinweis auf den von ihr damit beabsichtigten Zweck, zunächst\nan einen Förster und als dieser ihr selbst nicht helfen konnte, auf\ndes-sen Empfehlung hin, an einen anderen Jäger gewandt hat, mithin\nin beiden Fällen an Personen, die sich entweder berufsmäßig oder\njedenfalls nach Ablegung einer staatlichen Prüfung, mit dem Umgang\nmit Tie-ren beschäftigen und denen deshalb nach wohl allge-meiner\nAuffassung auch bezüglich des Tierschutzes besondere Kompetenz\nzugebilligt wird. Nachdem diese doch sachkundigen Personen dem\nVorhaben der Ange-klagten keine Zweifel entgegengebracht haben,\nhätte sich für den Tatrichter die Erörterung aufdrängen müssen, bei\nwelchen anderen Personen oder Stellen die Angeklagte die von ihm\nfür erforderlich gehal-tenen Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit\nihres Vorhabens anstellen konnte und ob sie dort auch eine richtige\nAuskunft hätte bekommen können (h.M.: BGH VRS 14, 30, 31; 15, 123\nff., 125; OLG Hamm, NJW 56, 1650, 1651; BayObLG GA 59, 277, 278;\nNJW 89, 1744, 1745; KG VRS 13, 144 ff. 148; OLG Düsseldorf, VM 76,\n27; OLG Celle, NJW 77, 1644, 1645; anders nur BGHSt 21, 18 ff., 21;\nOLG Köln, NJW 74, 1830, 1831).\n\n39\n\n \n\n40\n\nDiese Rechtsfrage kann aber auch der\nSenat klären.\n\n41\n\n \n\n42\n\nWie bereits die Entwicklung des\nvorliegenden Ver-fahrens zeigt, wird die Frage, ob die Tötung eines\nTieres im Interesse einer Kunstdarstellung \"ohne vernünftigen\nGrund\" im Sinne von § 17 TierSchG erfolgt, kontrovers beurteilt.\nDies findet seine Begründung in erster Linie darin, daß es sich bei\nder genannten Vorschrift um einen sogenannten offe-nen Tatbestand\nhandelt (BayObLG, MDR 77, 780; Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl.,\nAnhang zu §§ 17, 18, Rdnr. 3), der wegen der äußeren Ähnlichkeit\nerlaub-ter und verbotener Handlungen seine Aufgabe, Un-rechtstypen\nfestzulegen, nur unvollkommen erfüllen kann und bei dem der\nVorbehalt der Korrektur im Be-reich der Rechtswidrigkeit deshalb\nnicht nur selte-ne Ausnahmefälle, sondern eine Vielzahl von\nFallge-staltungen ergreift (Lorz, a.a.O., Rdnr. 22).\n\n43\n\n \n\n44\n\nDer Gesetzeswortlaut \"ohne vernünftigen\nGrund\" be-inhaltet danach kein Tatbestandsmerkmal (BayObLG,\na.a.O.), sondern verweist den Richter auf die Notwendigkeit, anhand\neiner Güter- und Pflichten-abwägung jeweils gesondert zu prüfen, ob\ndie tat-bestandsmäßige Handlung nicht als im Lebenszusam-menhang\ngerechtfertigt erscheint (BayObLG, a.a.O.; Lorz, a.a.O.).\n\n45\n\n \n\n46\n\nFür die von der Angeklagten oder einem\nvon ihr be-fragten Rechtskundigen erwartete Güterabwägung, ob die\nTötung eines Tieres für die Belange der Kunst-ausübung\ngerechtfertigt ist, wäre der Rückgriff auf Literatur und\nRechtsprechung wenig hilfreich ge-wesen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nDie Erläuterung und Fallsammlung bei\nLorz (a.a.O., Rdnr. 28, 43, 50, 68) führt als Beispiel dafür, wann\ndie Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund erfolgt,\nFallgestaltungen an, etwa \"als Kunst ausgegebene Orgien,\nHahneköppen, Verfütterung lebender Tiere\", die mit dem von der\nAngeklagten beabsichtigten Vorhaben nicht vergleichbar sind. Eine\nhöchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der vorliegend zur\nErörterung stehenden Problematik auseinandersetzt, ist, soweit\nersichtlich, bisher noch nicht ergangen. Aus der Entscheidung des\nOber-landesgerichts Hamm in NStZ 85, 275 f., läßt sich für den\nvorliegenden Fall nichts herleiten.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Entscheidungen einzelner\nInstanzgerichte be-treffen ebenfalls andere Sachverhalte und sind\nzu-dem im Ergebnis uneinheitlich.\n\n51\n\n \n\n52\n\nWährend das Amtsgericht Kassel (NStZ\n91, 443 f.) einen Fall von Tierquälerei aus Gründen der\nKunst-freiheit für gerechtfertigt angesehen hat, ist das\nLandgericht Köln (Natur und Recht 1991, 42) bei vergleichbarer\nFallgestaltung zum gegenteiligen Er-gebnis gelangt.\n\n53\n\n \n\n54\n\nMithin ist festzuhalten, daß auch dann,\nwenn man von der Angeklagten fordert, sie habe ungeachtet des\nUmstandes, daß ein Förster und ein Jäger gegen ihr Vorhaben keine\nEinwände erhoben hatten, trotz-dem noch sachkundigen Rechtsrat\neinholen müssen, nicht sicher festgestellt werden kann, ein etwa\nvon ihr deswegen angesprochener Rechtsanwalt hätte ihr von der\nDurchführung ihres Vorhabens abgeraten oder bei ihr hinsichtlich\ndessen Rechtmäßigkeit Zweifel erweckt, die sie von der Durchführung\nhätten Abstand nehmen lassen (müssen). Vielmehr spricht, zumindest\nunter Berücksichtigung des Zweifelsatzes, eine gleichgroße\nWahrscheinlichkeit für die Annah-me, daß die Angeklagte\nentsprechend der Rechtsan-sicht des Amtsgerichts im\nZwischenverfahren und im Urteil 1. Instanz oder des Amtsgerichts\nKassel (a.a.O.) beschieden worden wäre.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDaher ist die Angeklagte wegen eines zu\nihren Gun-sten nicht ausschließbaren unvermeidbaren Verbots-irrtums\nfreizusprechen.\"\n\n57\n\n \n\n58\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nberuht auf § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-29/ss-414-94-170","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-29/ss-414-94-170","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313482","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.372228+00:00"}}