{"status":"available","doknr":"OLD313484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0927.9U150.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-27","aktenzeichen":"9 U 150/94","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung führt in der\nSache selbst zur Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach und\nhinsichtlich der Höhe zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht.\n\n5\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des\nSchadensereignisses vom 23.12.1992 aus der bei ihr bestehenden\nHausratversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Sie ist\nentgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht gemäß §\n61 VVG (= § 9 Nr. 1 a VHB 84) von der Leistungspflicht frei; es\nbesteht auch keine Leistungsfreiheit wegen der von der Beklagten\nerstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Einwände schuldhafter\nObliegenheitsverletzungen.\n\n6\n\nI.\n\n7\n\nDer Tatbestand des § 61 VVG ist vorliegend nicht gegeben. Eine\ngrob fahrlässige Herbeiführung des Brandschadens durch den Kläger\nläßt sich nicht feststellen.\n\n8\n\nAllerdings ist der Senat davon überzeugt, daß der Brand von dem\nAdventskranz im Wohnzimmer des Klägers ausgegangen ist, was auch\nder Kläger selbst nicht ernsthaft in Abrede stellt. Soweit er auch\neinen unstreitig aufgetretenen Kurzschluß in der elektrischen\nAnlage als Ursache in Betracht zieht, muß nach dem ersten Anschein\naufgrund der am Brandort vorgefundenen Situation, die auch die\nFeuerwehr zu der sicheren Annahme gelangen ließ, daß der\nAdventskranz als Brandherd anzusehen sei, davon ausgegangen werden,\ndaß der Kurzschluß eine Folge des Brandes war und nicht umgekehrt\ndie Ursache für das Feuer.\n\n9\n\nJedoch kann auch dann, wenn der Adventskranz als Brandherd\nanzusehen ist, eine grob fahrlässige Herbeiführung des\nVersicherungsfalles nicht bejaht werden. Der Kläger hat zu Recht\ndarauf hingewiesen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts\nder Brand nicht ausschließlich damit erklärt werden kann, daß er es\nversäumt hatte, alle Kerzen vor dem Verlassen der Wohnung zu\nlöschen, was den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen\nwürde, sondern daß durchaus auch ein beim Ausblasen der Kerzen\nentstandener Funkenflug den Adventskranz und/oder andere brennbare\nMaterialien entzündet haben kann. Die vom Landgericht als sicher\nangenommene Brandursache einer nicht gelöschten Kerze kann nicht\nschon deshalb als bewiesen erachtet werden, weil die gegenteiligen\nAngaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht\nnicht überzeugend gewesen seien, da sie vom Vorbringen in der\nKlageschrift und den Äußerungen des Zeugen G. abwichen. Der\nUnterschied zwischen den Angaben des Klägers bei der\nParteivernehmung und seinen früheren Schilderungen besteht nur\ndarin, daß sich der Kläger nunmehr ganz sicher war, die Kerzen\ngelöscht zu haben, vorher aber die Einschränkung gemacht hatte, er\n\"meine\", die Kerzen gelöscht zu haben (vgl. den Schadensbericht des\nZeugen G. vom 07.01.1993 in Hülle Bl. 50), bzw. er sei der\nÜberzeugung, daß er \"seiner Erinnerung nach\" routinemäßig die\nKerzen gelöscht habe, ohne sich aber an konkrete Einzelheiten des\nVorgangs erinnern zu können (Klageschrift Bl. 2 bis 4). Der Kläger\nhat danach also keineswegs irgendwann einmal unumwunden zugegeben,\nes vergessen zu haben, die Kerzen zu löschen. Dies hat auch der\nZeuge G. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht bekundet.\nNach seiner Darstellung hatte ihm der Kläger bei dem Ortstermin in\ndessen Wohnung am 05.01.1993 gesagt, er sei der Meinung gewesen,\nsie gelöscht zu haben; und darin sei er sich sogar nach seinem\nEindruck sicher gewesen.\n\n10\n\nEin zweifelsfreier Schluß, daß der Kläger es vergessen hatte,\ndie Kerzen zu löschen, läßt sich entgegen der Meinung des\nLandgerichts auch nicht daraus ziehen, daß er nach der weiteren\nBekundung des Zeugen G. diesem erklärt hatte, er habe sich vor dem\nVerlassen der Wohnung in der Küche aufgehalten und die Wohnung von\nder Küche aus verlassen. Der Zeuge G. bezieht sich insoweit auf\nseinen Schadensbericht vom 07.01.1993, in dem eine solche\nDarstellung des Klägers zu den Vorgängen jedoch gerade nicht\nwiedergegeben wird. Dort heißt es vielmehr: \" VN hatte am\n23.12.1992 die Adventskranzkerzen entzündet, hielt sich dann in der\nKüche auf, als ihn ein Freund besuchte. Da die Zigaretten\nausgegangen waren, verließ man gemeinsam die Wohnung gegen 18.00\nUhr. VN \"meint\", zuvor die Kerzen des Adventskranzes gelöscht zu\nhaben.\"\n\n11\n\nWeitere Beweismittel hat die Beklagte nicht benannt, so daß sie\nbezüglich ihrer Behauptung, der Kläger habe es vergessen, die\nKerzen zu löschen, beweisfällig geblieben ist.\n\n12\n\nDementsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der\nKläger zwar die Kerzen ausgeblasen hatte, es dabei aber, von ihm\nunbemerkt, zu einem Funkenflug gekommen ist, der dann zu dem\nSchadensfeuer geführt hat. Sollte der Brand auf diese Weise\nentstanden sein, könnte dem Kläger nach Meinung des Senats keine\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. In objektiver Hinsicht\nhandelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt\ngröblich, in hohem Grade, außer acht läßt und nicht beachtet, was\nunter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; und in\nsubjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin\nunentschuldbares Fehlverhalten gehandelt haben, das das gewöhnliche\nMaß erheblich übersteigt (ständige höchstrichterliche\nRechtsprechung, der der Senat folgt; vgl. die zahlreichen Nachweise\nbei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 12 zu § 6). Im Streitfall\nkann eine grobe Fahrlässigkeit für den Fall, daß der Kläger zwar\ndie Kerzen ausgeblasen hatte, es dabei aber zu Funkenflug gekommen\nwar, entsprechend den vorgenannten Merkmalen schon in objektiver\nHinsicht nicht bejaht werden. Sicherlich wird ein besonders\nsorgfältiger Versicherungsnehmer, wenn er Kerzen an einem\nAdventskranz ausbläst, sich darüber Gewißheit verschaffen, daß\nhierbei kein Funkenflug entstanden ist; er wird auch abwarten, bis\nalle glimmenden Dochte verloschen sind. Insofern trifft denjenigen,\nder dies nicht tut, durchaus der Vorwurf (leicht) fahrlässigen\nVerhaltens, zumal dann, wenn, wie hier, der Adventskranz bereits\nmehrere Wochen alt und dementsprechend leicht entflammbar ist.\nDieses Verhalten aber als grob fahrlässig im vorgenannten Sinne zu\nbezeichnen, erscheint überzogen (vgl. auch Martin,\nSachversicherungsrecht, 3. Aufl., O I 111). Die\nSchadenswahrscheinlichkeit ist in solchen Fällen nicht offenkundig\nso groß, daß es jedermann einleuchten müßte, nach dem Ausblasen der\nKerzen unbedingt noch bis zum Ausglühen der Dochte zu warten und\nsich zusätzlich davon zu überzeugen, daß keine Funken geflogen\nsind.\n\n13\n\nNach alledem führt der Einwand der Beklagten aus § 61 VVG nicht\nzum Erfolg.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nSoweit die Beklagte sich sodann erstmals im Berufungsrechtszug\nauf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der\nSchadensanzeigeobliegenheit nach § 21 Nr. 1 a VGB 84 beruft, ist\nbereits zweifelhaft, ob sie damit nach Treu und Glauben noch gehört\nwerden kann. Der Tag des Eintritts des Versicherungsfalles sowie\ndas Datum der schriftlichen formularmäßigen Schadensanzeige lagen\nimmer schon fest und waren der Beklagten auch bekannt. Wenn sie\ndennoch diese offenkundigen Tatsachen nicht zum Anlaß nahm, bereits\nim Zuge der Regulierungsverhandlungen die Verletzung der\nObliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Schadens zu rügen und\nsich stattdessen ausschließlich auf § 61 VVG berief, durfte der\nKläger zu Recht darauf vertrauen, daß die Beklagte ihre\nLeistungspflicht nicht im nachhinein auch noch wegen Verletzung der\nAnzeigeobliegenheit verneinen würde. Letztlich bedarf es aber im\nvorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung dazu, da eine\nObliegenheitsverletzung schon in objektiver Hinsicht von der\nBeklagten nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Die nach § 21 Nr.\n1 a VHB 84 bestehende Anzeigeobliegenheit entspricht der in § 33\nVVG geregelten Pflicht, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles\ndem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, und ist von der\nAufklärungsobliegenheit gemäß § 21 Nr. 2 b VHB 84 bzw. der\nAuskunftspflicht nach § 34 VVG zu unterscheiden. Die in § 21 Nr. 1\na geforderte \"Anzeige des Schadens\" bezieht sich nicht etwa auf die\nRücksendung der vom Versicherer zuvor ausgehändigten und vom\nVersicherungsnehmer auszufüllenden formularmäßigen Schadensanzeige,\nwie dies die Beklagte anzunehmen scheint, da sich ihr Vorwurf auf\ndie angeblich verspätete Übersendung des Schadenanzeigeformulars\ngründet. Die Anzeigeobliegenheit hat vielmehr die Unterrichtung des\nVersicherers über den Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. des\nSchadensereignisses als solches zum Gegenstand. Ausführliche\nAngaben zu den näheren Umständen des Ereignisses fallen dagegen\nunter die Aufklärungsobliegenheit bzw. die Auskunftspflicht (vgl.\nauch Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 4 zu § 33; Martin, a.a.O., X II 34,\n35). Was aber im Streitfall die Unterrichtung der Beklagten über\nden Wohnungsbrand als solchen betrifft, hat der Kläger\nsubstantiiert und anschaulich dargelegt, welche Maßnahmen er im\neinzelnen unmittelbar am Tage nach dem nächtlichen Brand und sodann\nauch an den folgenden Tagen ergriffen hat, um die Beklagte bzw.\nihren Versicherungsagenten von dem Schadensereignis in Kenntnis zu\nsetzen (vgl. Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes des Klägers vom\n04.07.1994 = Bl. 140 bis 142). Dieses Vorbringen hat die für den\nobjektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung darlegungs- und\nbeweispflichtige Beklagte nicht widerlegt. Der Zeuge G., der\nseinerzeit mit der Schadensbearbeitung von der Beklagten beauftragt\nwar, hat im Gegenteil bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht\nbekundet, ihm sei der Schaden damals von der Direktion der\nBeklagten durchgegeben worden, was belegt, daß der Kläger bereits\nvor dem 05.01.1993 die Beklagte von dem Schadensereignis\nunterrichtet hatte. Dafür, daß diese Unterrichtung nicht\n\"unverzüglich\" gemäß § 21 Nr. 1 a erfolgt ist, ergibt sich aus dem\nVorbringen der Beklagten nichts. Die genannte Bestimmung verlangt\nauch nicht etwa eine schriftliche Schadensanzeige.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nAuch der weitere Vorwurf einer Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit ist unbegründet. Soweit es im\nSchadensanzeigeformular heißt, der Brand in der Wohnung sei aus\nnicht geklärter Ursache (vermutlich Kurzschluß nach Funkenflug über\ndem Adventskranz) entstanden, läge darin nur dann eine \"bewußt\nirreführende\" Angabe zur Brandursache, wenn der Kläger die wahre\nUrsache gekannt hätte, was von der Beklagten aber gleichfalls nicht\nbewiesen worden ist. Es war nicht einmal ersichtlich falsch, einen\nKurzschluß als mögliche Brandursache zu erwähnen, auch wenn dies\nangesichts des verbrannten Adventskranzes weniger nahelag. Im\nübrigen hatte der Kläger am selben Tag, an dem er die von einem\nAgenten der Beklagten ausgefüllte Schadensanzeige unterschrieben\nhat, mit dem Schadensregulierer, dem Zeugen G., an Ort und Stelle\ndie Brandursache erörtert. Diesem war, wie er beim Landgericht\nbekundet hat, sogar zuvor von der Direktion der Beklagten als\nUrsache der Brand eines Adventskranzes angegeben worden. Diese\nUrsache hielt der Zeuge G. auch in seinem Schadensbericht vom\n07.01.1993 fest. Aufgrund der Angaben in der Schadensanzeige zur\nBrandursache von einer bewußten Irreführung durch den Kläger\nauszugehen, liegt unter diesen Umständen fern.\n\n18\n\nIV.\n\n19\n\nDie Beklagte ist daher dem Grunde nach verpflichtet,\nVersicherungsschutz aus der Hausratversicherung zu gewähren. Da die\nSchadenshöhe noch völlig ungeklärt ist und der Rechtsstreit\ninsoweit nicht entscheidungsreif ist, hielt der Senat es für\nzweckmäßig, die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verhandlung\nüber die Höhe der Klageforderung an das Landgericht\nzurückzuverweisen, das dann auch über die Kosten des\nBerufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagten: 57.458,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-27/9-u-150-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-27/9-u-150-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313484","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.548418+00:00"}}