{"status":"available","doknr":"OLD313486","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0922.5U182.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-22","aktenzeichen":"5 U 182/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthaften Berufungen der Parteien\nsind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516,\n518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat das dem Kläger gemäß § 847 BGB zubilligende\nSchmerzensgeld mit 2.500,00 DM nicht zu niedrig bemessen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat nur für den immateriellen Schaden einzustehen,\nden der Kläger infolge der notwendig gewordenen Neuanpassung von\nKronen über zwei Zähnen erlitten hat. Die damit verbundenen\nUnannehmlichkeiten und Schmerzen sind nicht derart ungewöhnlich,\ndaß ein den Vorstellungen des Klägers entsprechendes Schmerzensgeld\ngerechtfertigt erscheint. Der Kläger verkennt, daß die anläßlich\nder Nachbehandlung durch Dr. B. zutage getretene\nBehandlungsbedürftigkeit der Wurzelkanäle und Zahnnerven nicht dem\nBeklagten anzulasten ist. Es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte\neine bereits damals bestehende Notwendigkeit einer Wuzelbehandlung\nübersehen oder etwa durch unsachgemäßes Vorgehen die spätere\nBehandlungsbedürftigkeit im Wurzelbereich verursacht hat. Derartige\nFeststellungen haben weder Dr. K. noch Dr. B. getroffen. Auch Prof.\nN. hat dies nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt,\nwenngleich er es als wahrscheinlich angenommen hat, daß die Karies\nbei Zahn 17 als Folge einer fehlerhaften Überkronung (ungenügender\nRandschluß) oder ungenügender Entfernung der Karies vor der\nÜberkronung entstanden ist.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nAuch die Angriffe des Beklagten gegen das landgerichtliche\nErkenntnis greifen nicht durch.\n\n8\n\nZwar ist richtig, daß der Sachverständige Prof. N. mangelnde\nRandschlüssigkeit der vom Beklagten eingepaßten Kronen nicht\nfestgestellt hat. Dies beruht aber nicht darauf, daß die Arbeiten\nlege artis waren, sondern erklärt sich dadurch, daß der\nSachverständige infolge der inzwischen durchgeführten\nNachbehandlung nicht mehr in der Lage war, den früheren Zustand in\nAugenschein zu nehmen. Er hat eine fehlende Randschlüssigkeit\nandererseits aber auch nicht ausgeschlossen, sie in Ansehung der\nKaries bezogen auf Zahn 17 sogar für wahrscheinlich gehalten. Dies\nund vor allem die Feststellungen des Kassengutachters Dr. K. und\ndes nachbehandelnden Zahnarztes Dr. B. vermitteln dem Senat die\nÜberzeugung, daß die Mängel tatsächlich vorgelegen haben. Dr. K.\nhat die Kronen selbst in Augenschein genommen und an beiden Zähnen\nfehlende Randschlüssigkeit festgestellt, Mängel, die seiner Ansicht\nnach bereits bei Eingliederung der Kronen vorgelegen haben (vgl.\nBl. 8/36/37 d.A.). Diese Feststellungen decken sich im wesentlichen\nmit denen von Dr. B. (vgl. Bl. 83 d.A.), die allerdings beweismäßig\ngrundsätzlich von geringerer Bedeutung sind, weil Dr. B. ein\nnatürliches Interesse hat, die Notwendigkeit der von ihm\nvorgenommenen Behandlung zu rechtfertigen, die andererseits aber\nauch nicht völlig zu vernachlässigen sind.\n\n9\n\nWeitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Es genügt ein für\ndas praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, der Zweifeln\nSchweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. schon BGH\nNJW 1973, 1925). Die Einwendungen des Beklagten nötigen auch nicht\nzu einer erneuten Begutachtung. Selbst wenn die Zähne des Klägers\nfür Karies besonders anfällig sein sollten, werden dadurch die\nFeststellungen des Gutachters Dr. K. über die Unzulänglichkeit der\nKronen nicht in Frage gestellt. Der fehlende Randschluß beider\nKronen erforderte im Interesse der Erhaltung der überkronten Zähne\ndie Neuanfertigung, selbst wenn die Karies nicht oder nicht allein\ndadurch bedingt gewesen ist.\n\n10\n\nDa gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen\nSchadensersatzes keine Angriffe geführt werden, hat es damit sein\nBewenden. Hinsichtlich des materiellen Schadens weist der Senat\nklarstellend darauf hin, daß der Anspruch auf Rückzahlung des\nHonorars nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf § 635 BGB\nberuht, sondern auf schuldhafter Vertragsverletzung.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n12\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.\n\n13\n\nStreitwert des Berufungsrechtszuges: 5.952,82 DM, davon 3.000,00\nDM Schmerzensgeldanspruch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-22/5-u-182-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-22/5-u-182-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313486","retrieved":"2026-07-09 03:44:53.720312+00:00"}}