{"status":"available","doknr":"OLD313491","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0920.9U82.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-20","aktenzeichen":"9 U 82/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nI.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig. Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Klägerin steht gem. § 635 BGB\nlediglich ein Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 DM gegen den\nBeklagten zu.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nAuf den vorliegenden Vertrag zwischen\nden Parteien über die Montage der ...-Einbauküche findet im\nwesentlichen Werkvertragsrecht An-wendung, § 651 Abs. 1 Satz 2,\nzweiter Halbsatz BGB.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Beklagte sollte nach dem\nVertraginhalt im Hause der Bestellerin, der Zeugin R. , die\nkomplette Einbauküche einschließlich der hier im Streit stehenden\n\"Corian\"-Kunststoffar-beits-platte nach Maß einpassen und\nmontieren. Damit schuldete der Beklagte nicht die Lieferung\neinzelner typisierter Möbelstücke, sondern den plangerechten Einbau\nder Küchenmöbel. Es war ein auf die speziellen Bedürfnisse der\nZeugin R. zugeschnittenes, unvertretbares Werk herzustellen, so daß\nvon einem Werklieferungs-vertrag auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR\n1990, 788; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 889).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n2.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDaß die Werkleistung des Beklagten mit\nFehlern behaftet war, ist nicht zweifelhaft. Die Risse an den\nSeiten der Arbeitsplatte sind durch Montagefehler des Beklagten\nentstanden, was dieser auch einräumt. Die Unterschränke sind auf\ndem unebenen Fußboden nicht fachgerecht unterfangen worden. Dadurch\nhaben sich in den Eckbereichen Risse gebildet.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n3.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Schadensersatzanspruch ist auch\nnicht ver-jährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1\nSatz 1 BGB findet Anwendung. Es handelt sich nämlich um Arbeiten\n\"an Bauwer-ken\". Unter solchen Arbeiten sind nicht nur Tätigkeiten\nzur Herstellung eines neuen Gebäu-des zu verstehen, sondern auch\nArbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand von wesent-licher\nBedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest\nverbunden sind (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie nach den speziellen Wünschen der\nZeugin R. zugeschnittenen Küchenteile sind mit dem Gebäude fest,\nalso eng und auf Dauer, verbunden. Daß der Beklage als\nSubunternehmer der Klägerin für die Montage eingesetzt war, steht\nder Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht entgegen.\nDer Beklagte hat es übernommen, die Küchenteile zu montieren. Damit\nträgt er auch zur Errichtung des Bau-werks bei. Der Bauhandwerker\nselber haftet dem Besteller für die Fehlerhaftigkeit fünf Jahre. Es\nist deshalb sachgerecht, diese Verjährungs-frist auf das Verhältnis\nzum Subunternehmer zu übertragen (vgl. BGH, NJW 1979, 156).\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n4.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDer Anspruch der Klägerin ist auch\nnicht entfallen, weil eine Fristsetzung zur Mängel-beseitigung mit\nAblehnungsandrohung nicht er-folgt ist, § 634 Abs. 1 BGB.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas Setzen einer Frist war allerdings\nnicht bereits entbehrlich, weil die Mängelbeseiti-gung unmöglich\ngewesen wäre. Es bestand durch-aus die Möglichkeit, die unstreitig\nvorliegen-den Risse an den Ecken der vom Beklagten mon-tierten\nArbeitsplatte zu beseitigen. Dies hat der Sachverständige Zeuge K.\nbestätigt. Er hat bekundet, daß die Reparatur - allerdings unter\ngroßen Schwierigkeiten - möglich gewesen wäre. Man hätte jeweils\neinen Teil der Platte bis zu dem Riß herausnehmen und neu einfügen\nmüssen. Gleichwohl bedurfte es einer Fristset-zung nicht, weil die\nsofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs durch ein besonderes\nIn-teresse des Bestellers gerechtfertigt war, § 634 Abs. 2 dritte\nAlternative BGB.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDieses Interesse ist vorliegend darin\nzu sehen, daß die Zeugin R. auf einen Aus-tausch der gesamten\nPlatte drängte, und die Klägerin dem nachkommen mußte, so daß für\nMängelbeseitigungsarbeiten nur an den seit-lichen Rissen kein Raum\nmehr war. In diesem Fall ist von einem besonderen Interesse der\nKlägerin auszugehen, den Mängelanspruch sofort geltend zu machen.\nGrundsätzlich reicht jedes schutzwürdiges Interesse des Bestellers\naus, sofern es nur die erforderliche Intensität hat (vgl.\nStaudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., § 634, Rdnr. 25 m.w.N.). Ein\nsolches Interesse ist anzunehmen, wenn das Werk nicht mehr zur\nNachbesserung zur Verfügung steht, weil nach den Gesamtumständen\nder Eigentümer nicht be-reit ist, Nachbesserungen hinzunehmen,\nsondern - berechtigteerweise - auf Austausch des Werks besteht\n(vgl. schon RG, DR 1910, Nr. 2357 für den Fall der kurzfristigen\nBeschaffung eines anderweitigen Ersatzes für eine Hotelküche; siehe\nauch Staudinger-Peters, § 634 Rdnr. 25). Wie die Zeugin R.\nglaubhaft bekundet hat, hatten sich zwei Wochen nach der Lieferung\nund Montage der Corian-Arbeitsplatte weitere Risse um das\nSpülbecken herum herausgestellt. Besonders diese - unstreitig von\ndem Beklagten nicht zu vertretenden - Beschädigungen an dem Becken\nhaben die Zeugin gestört. Im übrigen hätten sich unangenehme\nSchmutzränder im Spül-becken gezeigt, die mit herkömmlichen Mitteln\nnicht mehr zu beseitigen gewesen seien. Diese Mängel bewirkten, daß\ndie Zeugin - wie sie glaubhaft vor dem Senat geschildert hat - kein\nVertrauen mehr in das Kunststoffmaterial hatte. Auf Drängen der\nZeugin hat dann die Klägerin die Arbeitsplatte aus Corian gegen\neine aus Holz ausgetauscht. Angesichts der erheblichen von der\nKundin R. zu Recht geltend gemachten Beanstandungen blieb der\nKlägerin, da eine Reparatur zu aufwendig und allenfalls nach\naufwendigem Prozessieren durchstehbar war, bei verständiger\nBetrach-tungsweise nur der Weg, dem Umtauschbegehren der Zeugin zu\nentsprechen. Eine Reparatur der beiden Risse durch den Beklagten\nwurde damit obsolet und entsprach nicht mehr dem Interesse der\nKlägerin. Zwar hat dieser Interessenweg-fall überwiegend seine\nUrsache in der Sphäre der Klägerin. Das reicht nach Auffassung des\nSenats aber nicht aus, den Beklagten, der auf diese Weise eine nach\nSachverständigenangaben schwierige Reparatur erspart hat, jeglicher\nSchadensbeseitigung ledig zu sprechen. Viel-mehr muß er sich an der\nSchadensbeseitigung beteiligen, soweit der Schaden von ihm\nschuld-haft verursacht worden ist (§ 635 BGB). Danach bedurfte es\neiner Fristsetzung im Sinne vom § 634 BGB durch die Klägerin\ngegenüber dem Be-klagten nicht.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n5.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDer Umfang des zu leistenden\nSchadensersatzes durch den Beklagten ist mit 2.000,00 DM\nanzu-nehmen.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nNach § 635 BGB ist der durch den Mangel\nverur-sachte Schaden zu ersetzen. Demnach umfaßt der Schaden nicht\ndie Kosten des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des\nsachver-ständen Zeugen K. vom ... . Diese Kosten sind nicht vom\nBeklagten verursacht. Die Zeu-gin B. , die Geschäftsführerin der\nKomple-mentärin der Klägerin, hat ausgesagt, daß der Beklagte ihr\nalsbald nach der Montage, diese war am 28.06.1990, mitgeteilt habe,\ndaß an den Ecken zwischen den langen und kurzen Schenkeln der\nArbeitsplatte Ausbrüche und Risse vorhan-den seien. Er habe\nerklärt, man könne das Problem durch Ausbessern lösen. Damit stand\ndie Verantwortung des Beklagten für diese Män-gel fest. Wie die\nZeugin weiter geschildert hat, habe etwa drei Wochen nach der\nMontage die Kundin angerufen und mitgeteilt, daß im Spülbereich\nweitere Risse vorhanden seien. Nach Verhandlungen mit der Fa. Bu.\nhabe man den Sachverständigen K. hinzugezogen. Wie sich aus dessen\nGutachten ergibt, wurde der Auftrag mit Schreiben vom 30.10.1990\nerteilt. Die Beauftragung des Sachverständigen war da-nach für die\nFeststellung der Montagefehler des Beklagten an den Seiten der\nArbeitsplatte nicht erforderlich, da dieser die schuldhafte\nVerursachung der Rißbildung bereits eingeräumt hatte. Mit den\nRissen im Spülbecken und dem Auftreten von Verfärbungen hatte der\nBeklagte nichts zu tun, was auch zwischen den Parteien unstreitig\nist. Insoweit ging es um Ansprüche der Klägerin gegenüber der\nKüchenherstellerin Bu. bzw. der Kunststoffherstellerin, der Fa. D.\n. Demgemäß fallen die Kosten für das Sachverständigengutachten dem\nBeklagten nicht, auch nicht teilweise, zur Last, da das Gutachten\nnicht durch seine Fehler veranlaßt war. Die Klägerin kann von dem\nBeklagten dem-nach nur die Kosten der Beseitigung der von diesem zu\nvertretenen Mängel verlangen (vgl. Soergel in Münchner Kommentar,\nBGB, 2. Aufl., § 635, Rdnr. 33). Im Hinblick auf den Umfang der\nKosten der Beseitung der vom Beklagten wegen fehlerhaften Montage\nzu verantwortenden Risse hat der Sachverständige K. ausge-führt,\ndaß ein Arbeitsaufwand von zwei Tagen erforderlich gewesen wäre.\nMan hätte die Teile bis zu dem jeweiligen Riß herausnehmen und neu\neinfügen müssen. Dazu sei es erforderlich, das ganze Stück bis tief\nnach unten herauszusägen. Danach müsse man wieder Raum schaffen, um\nein neues Stück einzupassen. Als Alternative hätte man, wie der\nSachverständige ausgeführt hat, auch auf größerer Fläche Elemente\naustauschen können, was jedoch die gleiche Arbeitszeit er-fordert\nhätte.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nAuf dieser Grundlage schätzt der Senat\nden Schaden gem. § 287 ZPO auf 2.000,00 DM, wobei von etwa 16\nArbeitsstunden eines Tischlermei-sters zuzüglich Materialkosten\nausgegangen wird.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nII.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist\nbe-gründet. Sie bezieht sich nur auf die Hö-he der Verzugszinsen.\nDer Zinsanspruch er-gibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzu-ges\ngem. §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Höhe der\ngeltend gemachten Zinsen hat die Klägerin durch Vorlage der\nBescheinigung der ... Bank vom 27.09.1993, Bl. 128 GA, belegt.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92\nAbs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheigung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nBerufungsstreitwert: 9.243,89 DM\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nWert der Beschwer für den Beklagten:\n2.000,00 DM\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nfür die Klägerin: 7.243,89 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-20/9-u-82-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-20/9-u-82-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313491","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.167119+00:00"}}