{"status":"available","doknr":"OLD313490","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0920.9U147.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-20","aktenzeichen":"9 U 147/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in der rechten Form und Frist eingelegte Berufung war in dem\nim Urteilstenor genannten Umfang gemäß § 519 b Abs. 1 S. 2 ZPO\nbereits als unzulässig zu verwerfen, da sie insoweit schon nicht\nordnungsgemäß begründet worden ist. Weder die Berufungsbegründung\nnoch der im Termin überreichte Schriftsatz des Klägers vom\n16.8.1994 enthält Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die\nAbweisung des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden\nFeststellungsantrags bezüglich des Rechtsstreits zwischen der Firma\nM.F. und dem Kläger (8 C 1023/90 AG Mainz) durch das Landgericht\nunzutreffend ist und das Urteil angefochten wird.\n\n3\n\nIm übrigen unterliegt die Berufung zwar im Hinblick auf die\nordnungsgemäße Begründung keinen Bedenken, hat insoweit aber nur zu\neinem geringen Teil Erfolg.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDem Kläger stehen Ansprüche aus der bei der Beklagten\nunterhaltenen Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 der dem Vertrag\nzugrundeliegenden ARB 75 lediglich hinsichtlich des ersten vor dem\nAmtsgericht Mainz anhängig gewesenen Rechtsstreits zwischen ihm und\nder Firma M. Auto Leasing GmbH - 8 C 750/89 - zu. Dieser\nRechtsstreit betrifft die Abwicklung eines am 15.11.1988\ngeschlossenen Leasingvertrages über einen PKW Marke Audi. Daß die\nAnschaffung dieses PKWs und demzufolge die Wahrnehmung der\nrechtlichen Interessen seitens des Klägers im Zusammenhang mit\neiner selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stand und\nletzteres somit gemäß § 26 Abs. 1 S. 4 ARB vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen ist, wie die Beklagte geltend macht, läßt sich nicht\nfeststellen. Zwar fällt der Abschluß des Leasingvertrages mit der\nBeendigung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1988 zeitlich in\netwa zusammen. Ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang reicht jedoch\nfür die Anwendung der Ausschlußklausel nicht aus; erforderlich ist\nvielmehr ein innerer sachlicher Bezug (vgl. Harbauer,\nRechtsschutzversicherung, 5. Aufl., Anm. 24 zu § 25). Dieser ist\naber bei der Anschaffung eines \"normalen\" PKW nicht ohne weiteres\nzu erkennen. Auch der Umstand, daß der Kläger sich von dem Fahrzeug\nmöglicherweise wieder trennen wollte, als er am 1.6.1989 ein neues\nArbeitsverhältnis einging und von seinem neuen Arbeitgeber ein\nGeschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen sollte, wie die\nBeklagte vorträgt, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß zu,\ndaß das Fahrzeug zuvor wegen der Aufnahme einer selbständigen\nTätigkeit des Klägers angeschafft worden ist. Die insoweit\nbestehenden Zweifel gehen zu Lasten der für den Ausschlußtatbestand\nbeweispflichtigen Beklagten.\n\n6\n\nSoweit diese sich im Hinblick auf die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses zum 31.10.1988 auch auf einen \"Wagniswegfall\"\nberuft, ist dafür die Zeitspanne zwischen der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses und dem Abschluß des Leasingvertrages zu kurz,\num einen für die Annahme eines Wagniswegfalls erforderlichen\nvölligen Interessewegfall hinsichtlich der Versicherung für Lohn-\nund Gehaltsempfänger bejahen zu können (vgl. dazu Harbauer, a.a.O.,\nAnm. 1, 2, 5 und 7 zu § 10). Es war keinesfalls undenkbar, daß in\nZukunft noch Rechtskosten aus dieser Zeit anfallen würden, was, wie\ndie Honorarforderung des Rechtsanwalts Meisterburg vom 2.8.1990\nbelegt, hier sogar der Fall war.\n\n7\n\nDie Einwendungen der Beklagten gegen ihre Kostenübernahmepflicht\nsind daher insoweit unbegründet. Sie hat deshalb\nVersicherungsschutz zu gewähren, und zwar in Form der vom Kläger\nhilfsweise beantragten Freistellung von den gegen ihn nach\nBeendigung des Rechtsstreits erhobenen Kostenforderungen, wie sie\ndurch die Anlagen K 13 bis 15 zur Klageschrift im einzelnen belegt\nsind (Honorarnote des Rechtsanwalts Meisterburg über 340,86 DM;\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 28.11.1989 über 436,38 DM und\nGerichtskostenrechnung vom 19.1.1990 über 138,- DM; insgesamt\n915,24 DM). Dem in erster Linie gestellten Zahlungsantrag konnte\ndemgegenüber nicht stattgegeben werden, da der Kläger nicht\nnachgewiesen hat, daß er die betreffenden Kosten an die jeweiligen\nGläubiger gezahlt hat. Nur für diesen Fall bestünde ein auf\nErstattung der gezahlten Beträge gerichteter Anspruch gegen die\nBeklagte (vgl. Harbauer, a.a.O., Rdnr. 150 zu § 2).\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nWas die Klage im übrigen betrifft, sind die Einwendungen der\nBeklagten begründet.\n\n10\n\n1. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Prozeß gegen die\nFirma H. - 2/22 O 377/89 LG Frankfurt - stand auch nach Überzeugung\ndes Senats im Zusammenhang mit einer selbständigen oder\nfreiberuflichen Tätigkeit des Klägers und ist daher nach § 26 Abs.\n1 S. 4 ARB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Prägendes\nMerkmal der selbständigen Tätigkeit ist zunächst einmal die\npersönliche Freiheit, insbesondere in wirtschaftlicher und\norganisatorischer Hinsicht (vgl. Harbauer, Anm. 15 zu § 25 und Anm.\n9 zu § 24). Diese war beim Kläger hinsichtlich der Erstellung\nbetriebswirtschaftlicher Gutachten für die Firma H. unzweifelhaft\ngegeben. Abgrenzungsprobleme können sich daher nur insoweit\nergeben, als der Kläger relativ kurzfristig \"als sein eigener Herr\"\ntätig war. Denn eine nur gelegentliche und nicht berufliche und\ngeschäftsmäßige selbständige Tätigkeit fällt nicht unter den\nRisikoausschluß des § 26 Abs. 1 S. 4 (vgl. Harbauer, Anm. 17 zu §\n25). Dies ist aber nur so zu verstehen, daß eine bloße selbständige\n\"Nebentätigkeit\" eines Lohn- und Gehaltsempfängers den\nDeckungsschutz nach § 26 ARB noch nicht in Frage stellen soll. Im\nvorliegenden Fall handelte es sich aber um die \"Haupttätigkeit\" des\nKlägers, da das zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis beendet\nwar und er seinen Lebensunterhalt nunmehr aus den Einnahmen der\nneuen selbständigen Tätigkeit bestritt. Im übrigen kommt die\nMitversicherung einer nur nebenbei ausgeübten selbständigen\nTätigkeit im Rahmen des Familien- und Verkehrsrechtsschutzes für\nLohn- und Gehaltsempfänger dann nicht zum Tragen, wenn es sich um\neine außergewöhnlich umfangreiche und streitträchtige selbständige\nTätigkeit handelt (Harbauer, a.a.O.). Auch dies ist hier zu\nbejahen. Die Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten mit\neinem Aufwand von über 300 Stunden und zu einem Preis von über\n50.000,- DM ist mit einer bloßen \"Nebentätigkeit\" oder einer\nentgeltlichen Aushilfstätigkeit nicht vergleichbar. Auch das\nMerkmal der Berufsmäßigkeit kann im vorliegenden Fall nicht in\nZweifel gezogen werden. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zur\nrein privaten, gewinnbringenden Tätigkeit, insbesondere in Form der\nVerwaltung eigenen Vermögens (vgl. Harbauer, Anm. 21 zu § 25;\ndarauf bezieht sich auch die BGH-Entscheidung vom 23.9.1992 in\nVersR 1992, 1510 f. = r + s 1992, 415 f.; vgl. auch OLG Köln r + s\n1993, 145). Daß der Kläger vorliegend in privaten Angelegenheiten\ntätig war, behauptet er aber selbst nicht. Der Umstand, daß er\nmöglicherweise noch nicht die Eigenschaft als Gehaltsempfänger\nverloren hatte, weil er arbeitslos gemeldet war, ist gleichfalls\nunerheblich, da schon die nur vorübergehende selbständige Tätigkeit\nzum Deckungsausschluß führt, wenn die konkrete\nInteressenwahrnehmung damit im Zusammenhang steht. Letztlich\nspricht für eine selbständige Tätigkeit auch, daß der Kläger selbst\nim Ausgangsprozeß gegen die Firma H. von der Aufnahme einer\nselbständigen Tätigkeit gesprochen hat (vgl. Bl. 7, 60 der Beiakte\n2/22 O 377/89 LG Frankfurt). Dieser Umstand stellt durchaus ein\ngewichtiges Indiz für die Einordnung seiner Tätigkeit dar.\nEntsprechendes gilt für sein Vorbringen im Prozeß der Firma D.\nService, wie es von der Beklagten zutreffend in der Klageerwiderung\nzitiert wird (vgl. Bl. 26 f. sowie die Anlagen K 6 und K 8 zur\nKlageschrift im Anlagenhefter).\n\n11\n\nDie Ausschlußklausel des § 26 Abs. 1 S. 4 ARB 75 greift nach\nalledem ein.\n\n12\n\n2. Das gilt auch für den erwähnten Prozeß zwischen der Firma D.\nService (später Firma B. Service) und dem Kläger im Hinblick auf\ndie Anschaffung einer Computeranlage nebst Software zu einem Preis\nvon ca. 20.000,- DM. Soweit der Kläger das Vorbringen seiner\nAnwälte in jenem Ausgangsprozeß, wonach er die Computeranlage nebst\nSoftware angeschafft habe, um betriebswirtschaftliche Gutachten zu\nerstellen, mit denen er seinen Lebensunterhalt verdiene (vgl.\nAnlage K 6 und K 8 zur Klageschrift) als Informationsversehen\nhinstellt, ist das nicht überzeugend. Die Tatsache eines\nInformationsversehens wird vom Kläger damit belegt, daß er bei\n\"Eintritt des Versicherungsfalles\", also beim Erwerb der\nComputeranlage nebst Software, und auch bei der Erstellung der\nbetriebswirtschaftlichen Gutachten für die Firma H. in einem festen\nAnstellungsverhältnis gestanden habe, was aber nicht zutrifft.\nAngeschafft wurde der Computer im März/April 1989 (vgl. Bl. 7, 39\nd.A. und Anlage K 5, S. 2; das Datum \"21.3.1990\" auf S. 3 der\nAnlage K 5 ist ein offensichtlicher Schreibfehler). Zu dieser Zeit\nwar der Kläger aber unstreitig noch arbeitslos, was ebenso für den\nZeitpunkt der Erstellung der Gutachten für die Firma H. gilt. Der\nweitere Einwand des Klägers, er habe die Anlage auch für seine\nTätigkeit als Angestellter in gleicher Weise benötigt, ist\ngleichfalls nicht überzeugend. Schon der Preis von fast 20.000,- DM\nzeigt, daß es sich keineswegs um einen \"Heimcomputer\" handelte, wie\ner heute in vielen privaten Haushalten anzutreffen ist.\n\n13\n\nDer Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz ist daher auch\nhier schon dem Grunde nach ausgeschlossen.\n\n14\n\n3. Was den zweiten Prozeß zwischen der Firma M. Autoleasing GmbH\nund dem Kläger vor dem Amtsgericht Mainz - 8 C 1169/90 - und dem\nLandgericht Mainz - 3 S 107/91 - betrifft, greift zwar auch hier\nnicht die Ausschlußklausel nach § 26 Abs. 1 S. 4 ARB ein; jedoch\nbesteht dennoch keine Leistungspflicht der Beklagten, da der Kläger\ninsoweit die Unterrichtungs- und Abstimmungsobliegenheit gemäß § 15\nAbs. 1 a) und d) cc) ARB in einer gemäß § 15 Abs. 2 AGB zur\nLeistungsfreiheit führenden Weise verletzt hat. Die Beklagte hat\nunwidersprochen vorgetragen, daß der Kläger weder die Klageerhebung\ngegen ihn beim Amtsgericht Mainz noch seine Berufung beim\nLandgericht Mainz unverzüglich mitgeteilt und das prozessuale\nVorgehen insoweit mit ihr zuvor abgestimmt hat (vgl. S. 9 und 10\nder Klageerwiderung sowie S. 13/14 der Berufungserwiderung).\nAngesichts des vorangegangenen negativen Ausgangs des ersten\nProzesses vor dem Amtsgericht Mainz liegt es auf der Hand, daß sie,\nhätte sie vom zweiten Verfahren Kenntnis erhalten, keineswegs ohne\nweiteres Deckungsschutz erteilt hätte. Unter diesen Umständen kann\ndie \"Relevanz\" der Obliegenheitsverletzungen nicht in Abrede\ngestellt werden. Der Kläger hat im Berufungsverfahren hiergegen\nauch nichts vorgebracht.\n\n15\n\n4. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Unterrichtungs- und\nAbstimmungsobliegenheit besteht schließlich auch im Hinblick auf\ndie Honorarnote von Rechtsanwalt M. vom 2.8.1990 über 1.497,50 DM.\nAuch hier hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 15 ARB\nschlüssig vorgetragen (vgl. Bl. 30, 65, 72, 77, 95, 98 bis 101\nd.A.). Dem hat der Kläger ein erhebliches Vorbringen nicht\nentgegengehalten. Soweit er erstmals in der Berufungsbegründung\nbehauptet, er habe \"das zweite arbeitsrechtliche Verfahren\"\ntelefonisch gemeldet, und sich auf das Zeugnis \"des entsprechenden\nSachbearbeiters bei der Beklagten\" beruft, entbehrt dieser Vortrag\njeglicher Substanz.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nAuch der Feststellungsantrag hat in der Sache selbst keinen\nErfolg. Dieser bezieht sich auf eventuell noch anfallende Kosten in\ndem zweiten Prozeß der Firma M. Autoleasing GmbH und dem\nRechtsstreit mit der Firma D. Service, hinsichtlich derer aber\nkeine Leistungspflicht der Beklagten besteht, wie oben unter Ziff.\nII. 2. und 3. im einzelnen ausgeführt ist.\n\n18\n\nIV.\n\n19\n\nNach alledem war die Berufung zu einem ganz überwiegenden Teil\nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.\n2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO\nrechtfertigt sich, weil der Kläger im Verhältnis zu seiner\nGesamtforderung nur zu einem relativ geringen Teil obsiegt hat und\ninsoweit keine besonderen Kosten veranlaßt worden sind.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 25.000,- DM.\n\n22\n\nWert der Beschwer für den Kläger: bis zu 24.084,76 DM; Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 915,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-20/9-u-147-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-20/9-u-147-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313490","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.081644+00:00"}}