{"status":"available","doknr":"OLD313493","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0916.6U170.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-16","aktenzeichen":"6 U 170/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen\nsatzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die In- teressen der\nVerbraucher durch Aufklärung und Be- ratung wahrzunehmen.\n\n3\n\nDie Beklagte stellt u.a. hochpreisige Sekte her und vertreibt\ndiese. Zu ihrem Angebot gehören die Sekte \"K. Hochgewächs\" und \"K.\nHochgewächs Extra Brut\" - sowie bis zum 30.09.1993 der Sekt \"K.\nHochgewächs U. Brut\" - , die in der nachstehend in schwarz-weiß\nFotokopien wiedergegebenen Aufmachung vertrieben werden:\n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Aufmachung dieser Sekte wird\nauf die zu den Akten gereichten Orginalprodukte Bezug genommen.\n\n5\n\nDiese Sekte werden im Flaschengärverfahren aus- schließlich aus\nfränzösischen Grundweinen - zu- meist Chardonnay-Weinen -\nhergestellt. Der bis zum 30.09.1993 in Verkehr gebrachte Sekt \"K.\nHochge- wächs U. Brut\" wies einen Restzuckergehalt zwi- schen 0 und\n6 g je Liter auf.\n\n6\n\nFür die Beklagte wurde am 04.01.1952 mit Priori- tät zum\n07.06.1950 das Deutsche Warenzeichen Nr. ....... \"K. Hochgewächs\"\nu. a. für Spirituosen eingetragen. Dieses Warenzeichen wurde seidem\ndurchgängig und intensiv zur Kennzeichnung der Sekte der Beklagten\nbenutzt. In der 150-jährigen Firmengeschichte der Beklagten wurde\nihr Spitzenprodukt zunächst \"Hochgewächs der Champagne\" und seit\nca. 60 Jahren \"K. Hochgewächs\" bezeichnet. Insoweit wird auf Anlage\n1 zum Beklag- tenschriftsatz vom 22.04.1993 Bezug genommen.\n\n7\n\nDie Beklagte erzielte mit dem Sekt \"K. Hochge- wächs\" in den\nJahren 1983 bis 1986 einen durch- schnittlichen Jahresumsatz von\nca. 290.000 Fla- schen in einem Wert von ca. 4.000.000,-- DM und in\nden Jahren 1987 bis 1992 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von\n320.000,-- DM zu einem Wert von ca. 4.700.000,-- DM.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 1993 forderte der Klä- ger die\nBeklagte vergeblich auf, es zu unterlas- sen, die Bezeichnungen\n\"Hochgewächs\" und \"U. Brut\" für die von ihr hergestellten Sekte zu\nverwenden.\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, durch die Bezeichnung \"Hochgewächs\" in\nder konkreten Form der angegrif- fenen Produkte \"K. Hochgewächs\"\nund \"K. Hochge- wächs U. Brut\" werde beim Verbraucher der unzu-\ntreffende Eindruck hervorgerufen, die für die Her- stellung der Cuv\ne verwendeten Grundweine entsprä- chen den Rebsorten- und\nQualitätskriterien eines \"Riesling Hochgewächs\"-Weins im Sinne des\n§ 8 a WeinVO. Die Irreführung der Verbraucher läge dar- in, daß für\ndie angegriffenen Sekte kein Riesling- Wein als Grundwein verwendet\nwerde. Darüber hinaus sei die Bezeichnung irreführend, weil den\nverwen- deten Grundweinen auch die übrigen Qualitätsmerk- male des\n§ 8 a WeinVO fehlten. Schließlich könne die Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" mit dem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins oder\neines Qualitätsweins b. A. (\"Hochgewächs\") verwechselt werden, ohne\ndaß die für die Bereitung der Cuv e verwendeten Grundweine eine\nsolche Be- zeichnung beanspruchen könnten.\n\n10\n\nDurch die Bezeichnung \"U. Brut\" werde der Verbrau- cher über den\nRestzuckergehalt getäuscht, da die Bezeichnung für Sekte mit dem\nniedrigsten Restzuk- kergehalt \"Extra\" laute.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die geltend gemachten\nUnterlassungsansprüche würden aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13\nsowie aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 2333/92 folgen. Für die Erfüllung\nder Irreführungs- und Verwechs- lungstatbestände von Art. 13 Abs. 1\nund Abs. 2 der EG-VO Nr. 2333/92 bedürfe es nicht der Feststellung\neiner konkreten Irreführung, sondern lediglich einer \"abstrakten\nIrreführungs- oder Verwechslungsgefahr\". Da die Bezeichnung\n\"Hochge- wächs\" eine \"abstrakte Eignung\" zur Irreführung beinhalte,\nreiche der schlüssige Vortrag einer möglichen Irreführung aus, ohne\ndaß es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankäme.\nEine Grenze sei lediglich in den Fällen erreicht, in denen\n\"absurde\" Irreführungen behauptet würden.\n\n12\n\nBezüglich einer Verwechslungsgefahr gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b\nder EG-VO Nr. 2333/92 hat der Kläger erstinstanzlich Beweis durch\nEinholung eines Sach- verständigengutachtens in Form einer\nVerkehrsbe- fragung angetreten.\n\n13\n\nDer Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung es für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungs- haft\nbis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der\nBeklagten, zu un- terlassen,\n\n15\n\nim geschäftlichen Verkehr ihre Sekte \"K.\" wie folgt\ngekennzeichnet in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür wie folgt\nzu werben:\n\n16\n\nDie Beklagte hat sich in der erstinstanzlichen mündlichen\nVerhandlung vom 4. Mai 1993 ohne Aner- kennung einer Rechtspflicht\nverpfichtet, es bei Meidung einer für jeden Fall der\nZuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe\nvon 10.100,-- DM ab 01.10.1993 zu unterlassen, einen Sekt mit der\nBezeichnung \"U. Brut\" in den Verkehr zu bringen und/oder zu\nbewerben.\n\n17\n\nDer Kläger hat diese Erklärung angenommen. Die Par- teien haben\ndaraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige\nKostenanträge gestellt.\n\n18\n\nDer Kläger hat nunmehr beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung ei- nes für jeden\nFall der Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis\nzu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der\nBeklagten, zu unterlassen,\n\n20\n\nim geschäftlichen Verkehr ihre Sekte \"K.\" mit der Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür so, wie\nauf den von den Beklagten im Termin vom 4. Mai 1993 zu den Akten\ngereichten Originalflaschen geschehen , zu werben.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie nicht in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt er- klärt worden ist.\n\n23\n\nSie hat behauptet, die Bezeichnung \"K. Hochgewächs\" werde vom\nVerbraucher nur noch als neutraler Hin- weis auf eine Herkunft aus\ndem Hause der Beklagten , nicht aber im Hinblick auf die Bedeutung\nder Be- zeichnung \"Hochgewächs\" verstanden.\n\n24\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Beschränkungen für die\nBezeichnung \"Riesling Hochgewächs\" würden nur für Weine und nicht\nfür Sekte gelten; bei den Weinen ohnehin nur für Riesling-Weine.\nFür die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage der EG-VO\nNr. 2333/92 fehle dem Kläger überdies die Ak- tivlegitimation. Wenn\ndie Bezeichnung \"Hochgewächs\" nur eine \"abstrakte\"\nIrreführungsgefahr für die Verbraucher begründe, dann sei es\ngleichzeitig aus- geschlossen, daß wesentliche Belange der Verbrau-\ncher gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt würden.\n\n25\n\nDie Beklagte hat sich schließlich auf Verwirkung der\nUnterlassungansprüche berufen. Hierzu hat sie die Ansicht\nvertreten, im Laufe der vergangenen Jahre seit\nWarenzeicheneintragung habe sie einen wertvollen Besitzstand an der\nMarke \"K. Hochgewächs\" erworben. Da der Verbraucher ohnehin nicht\nschutzbedürftig sei, müsse eine Interessenab- wägung zu ihren\nGunsten ausfallen. Jedenfalls sei Art. 13 Abs. 3 der EG-VO Nr.\n2333/92 analog anzuwenden oder verfassungskonform so auszu- legen,\ndaß eine Enteignung ausgeschlossen sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen\nVorbringens der Parteien wird auf den vorge- tragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nMit Urteil vom 25. Mai 1993 hat das Landgericht die Klage soweit\nabgewiesen, als sie nicht überein- stimmend für erledigt erklärt\nworden ist. Zur Be- gründung hat das Landgericht im wesentlichen\nausge- führt, ein Anspruch aus § 3 UWG käme schon deswegen nicht in\nBetracht, weil der Kläger trotz Hinweises durch das Gericht keinen\nBeweis angetreten habe. Die Kammer könne aus eigener Sachkunde\nnicht ent- scheiden, ob nicht ein unwesentlicher Teil der Ver-\nbraucher durch die Verwendung des Begriffs \"Hochge- wächs\" zu der\nMeinung gelange, es handele sich bei dem für den so beworbenen Sekt\nverwendeten Grund- wein um \"Riesling Hochgewächs\"-Wein. Ein\nAnspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG-VO Nr.\n2333/92 sei nicht gegeben, da die Bezeichnung \"Hochgewächs\" nicht\nobjektiv falsch sei. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs.\n1 Satz 1, erster Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 komme nicht in\nBetracht, da der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit die\nBezeichnung \"Hochgewächs\" ge- eignet sei, über die gehobene\nQualität des Produk- tes (Art. 6 Abs. 8 EG-VO Nr. 2333/92) zu\ntäuschen. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1,\nzweiter Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 könne nicht bejaht werden, da\neine mögliche Irreführung über Qualität , Rebsorte, Zusammensetzung\noder Alkoholgehalt des mit der Bezeichnung \"Hochgewächs\" beworbenen\nProduktes ohne Verkehrsbefragung nicht bejaht werden könne. Eine\n\"abstrakte Eignung\" zur Irreführung reiche auch im Sinne dieser\nVorschrift nicht aus. Ein Anspruch aus § 1 UWG i.V. m. Art. 13 Abs.\n2 lit. a EG-VO Nr. 2333/92 läge ebenso nicht vor. Es sei schon\nzweifelhaft, ob die Bezeichnung \"Hochge- wächs\" als Marke im Sinne\ndieses Artikels anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da\njedenfalls für die Eignung, eine Irreführung hervorzurufen, kein\nBeweis angeboten sei. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13\nAbs. 2 lit. b zweite Alternative der Verordnung komme ebenfalls\nnicht in Betracht. Soweit darin gefordert werde, daß die Marke mit\nder Bezeichnung eines Qua- litätsweines identisch sein müsse, fehle\nes schon an der Identität; die hier möglicherweise vorlie- gende\nTeilidentität reiche nicht aus. Soweit in der ersten Alternative\nvon Art. 13 Abs 2 lit. b der Verordnung lediglich eine Verwechse-\nlungsgefahr gefordert werde, sei der hierzu angebo- tene Beweis\nnicht zu erheben gewesen, da es bereits an der ersten Voraussetzung\n\"Marke\" fehle. Unter Marke sei nur eine kennzeichenmäßige Benutzung\nund nicht eine beschreibende Benutzung im Sinne dieser Vorschrift\ngemeint. Bei der Bezeichnung \"K. Hochge- wächs\" sei nur der\nBestandteil \"K.\" kennzeichnend. Dies ergebe sich schon aus der\nkonkreten Aufmachung der angegriffenen Sektflaschen und aus den von\nden Parteien zu den Akten gereichten Werbematerialien. Dem stehe\nauch nicht entgegen, daß die Beklagte ein Warenzeichen \"K.\nHochgewächs\" habe eintragen lassen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegrün- dung wird auf\ndie Entscheidungsgründe des angefoch- tenen Urteils (Bl. 91 - 108\nd. A.) Bezug genommen.\n\n29\n\nGegen dieses ihm am 8. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 6. Juli 1993 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung\nder Berufungsbegründungs- frist bis zum 5. November 1993 mit einem\nam 25. Oktober 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nfristgemäß begründet hat.\n\n30\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstin- stanzliches\nVorbringen.\n\n31\n\nZum Anspruch aus § 3 UWG behauptet er weiter, ein nicht\nunerheblicher Teil der Verbraucher gewinne aufgrund der konkreten\nProduktausstattung der ange- griffenen Sekte den irrigen Eindruck,\nder Grundwein entspreche den Rebsorten- und Qualitätsanforderun-\ngen des \"Hochgewächs\"-Weines; darüber hinaus werde beim Verbraucher\ndie irrige Vorstellung hervorgeru- fen, der Grundwein stamme von\nbesonders hochstämmi- gen Reben oder von solchen aus Hochlagen. Der\nVerbraucher setzte die Bezeichnung \"Hochge- wächs\" mit der\nQualitätsanforderung \"Riesling Hoch- gewächs\" gleich, zumal die\nBezeichnung \"Hochge- wächs\" seit nahezu 10 Jahren gebräuchlich sei.\nDie Verbraucher seien besonders kritisch aufgrund von Wein- und\nSektpanschereien der früheren Jahre.\n\n32\n\nEr vertritt hierzu die Ansicht, diese Auffassung der Verbraucher\nkönne der Senat aus eigener Sach- kunde feststellen, zumal auch die\nFachpresse, wie der \"kleine Johnson\" oder \"Knoll\" nicht die korrek-\nte Bezeichnung \"Riesling Hochgewächs\" sondern nur das Stichwort\n\"Hochgewächs\" verwendeten. Es komme nicht darauf an, ob der Verkehr\ndie einzelnen Kriterien der Qualitätsanforderung kenne, sondern nur\ndarauf, daß er der irrigen Auffassung sei, daß die \"amtlicherseits\"\nfestgelegten Voraus- setzungen erfüllt seien.\n\n33\n\nZum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erste\nAlternative der EG-VO Nr. 2333/92 behauptet er, die Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" für die Produkte der Beklagten sei objektiv falsch,\nda kei- ne Hochgewächsrebe als Grundwein verwendet worden sei und\ndie Anforderungen des § 8 a WeinVO nicht erfüllt seien.\n\n34\n\nEr vertritt hierzu die Ansicht , es komme nicht darauf an, ob\nder Begriff \"Hochgewächs\" gesetzlich definiert sei; im übrigen gebe\nes eine mittelbare Legaldefinition in § 8 a WeinVO.\n\n35\n\nZum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , erster\nBeistrich der EG-VO Nr. 2333/92 behauptet der Kläger, bei der\nBezeichnung \"Hochge- wächs\" handele es sich um einen Begriff, der\neine gehobene Qualität betreffe. Dieser sei gemäß Art. 6 Abs. 8\nEG-VO Nr. 2333/92 nur zulässig, wenn die für die Herstellung\nfestgelegten Bedingungen erfüllt seien. Da dies nicht der Fall sei\n, liege eine Eig- nung vor, über die gehobene Qualität zu\ntäuschen.\n\n36\n\nZum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , 2.\nBeistrich der EG-VO Nr. 2333/92 behaup- tet er , durch die\nBezeichnung \"Hochgewächs\" werde eine Irreführungsgefahr\nhinsichtlich der Zusammen- setzung des Sektes, dessen\nAlkoholgehaltes, Quali- tät und Rebsorte begründet. Er vertritt die\nAnsicht, der Senat könne aus eige- ner Sachkunde und\nLebenserfahrung feststellen, daß ein nicht unerheblicher Teil der\nVerbraucher diesem Irrtum unterliegen werde. Darüber hinaus\nbeinhalte Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 2333/92 einen abstrakten\nGefährdungstat- bestand. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut\nder Vorschrift. Die Angaben \"Hochgewächs\" sei schon unzulässig,\nwenn nur die Gefahr einer Irreführung bestehe. Damit solle die alte\nBezeichnungspraxis bei Schaumweinen, die typischerweise geeignet\nsei, einen falschen Anschein zu erwecken, ausgeschaltet werden.\nDies sei bei der Bezeichnung \"Hochgewächs\" gegeben; dies ergebe\nsich auch aus der Entscheidung des OLG München vom 21.01.1993 (EWS\n1993, 190, 192).\n\n37\n\nHilfsweise beantragt der Kläger den Rechtsstreit insoweit dem\nEuropäischen Gerichtshof zur Vorabent- scheidung vorzulegen.\n\n38\n\nZum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. a EG-VO\nNr. 2333/92 vertritt der Kläger die Ansicht, daß auch hierzu eine\n\"abstrakte\" Irrefüh- rungsgefahr ausreiche.\n\n39\n\nZum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO\nNr. 2333/92 vertritt er hinsichtlich der zweiten Alternative die\nAuffassung, schon das Vorliegen einer Teilidentität reiche aus. Die\nBezeichnung \"Hochgewächs\" sei teilidentisch mit der für\nQualitätsweine vorgesehenen Bezeichnung \"Riesling Hochgewächs\", so\ndaß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Dies\nergebe sich auch aus dem Wortlaut und der Verbindung der beiden\nAlternativen in Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92 mit dem\nWort \"bzw.\".\n\n40\n\nHilfsweise beantragt er auch hierzu die Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung.\n\n41\n\nIm übrigen vertritt er die Ansicht, die Vorausset- zungen dieses\nAnspruches seien erfüllt, da der Be- griff \"Hochgewächs\" im\nkonkreten Fall auch Bestand- teil einer Marke im Sinne des Art. 13\nAbs. 2 EG-VO 2333/92 sei.\n\n42\n\nZur ersten Alternative des Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr.\n2333/92 trägt der Kläger vor, daß im kon- kreten Fall der Begriff\n\"Hochgewächs\" Bestandteil der Marke \"K. Hochgewächs\" sei; etwas\nanderes erge- be sich weder aus dem nationalen Recht (§ 46 WeinG)\nnoch aus Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92.\n\n43\n\nAuch die Systematik der EG-VO lasse einen gegentei- ligen Schluß\nnicht zu. In Abschnitt III seien nicht nur Marken als \"aliud\" zu\nBezeichnungen und Auf- machungen geregelt; das ergebe sich schon\naus den einzelnen Überschriften. Selbst die Beklagte habe in erster\nInstanz schrift- sätzlich mehrfach von der Marke \"K. Hochgewächs\"\ngesprochen, so daß davon auszugehen sei, daß auch sie von einem\nMarkenbestandteil ausgehe. Schließ- lich sei diese\nGesamtbezeichnung auch warenzeichen- rechtlich geschützt.\n\n44\n\nDie von ihm vertretene Auffassung habe auch der Se- nat in\nfrüheren Entscheidungen vertreten (z. B. 6 U 133/90 \"Feist\nHochgewächs\"). Zwischen dem Markenbe- standteil \"Hochgewächs\" und\neinem Teil der Bezeich- nung eines Qualtitätsweines \"Riesling\nHochgewächs\" bestehen auch Verwechslungsgefahr. Dies könne der\nSenat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung be- urteilen, so\ndaß es einer Einholung einer Verkehrs- befragung nicht bedürfe.\nSein erstinstanzliches Beweisanerbieten hat der Kläger ausdrücklich\nzurückgenommen; auch nach Hin- weis durch den Senat hat er hierzu\nkeinen Beweis mehr angeboten.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens des\nKlägers wird auf den Inhalt der Beru- fungsbegründung vom 25.\nOktober 1993 sowie auf die Schriftsätze vom 19. Januar 1994, vom 1.\nMärz 1994 und vom 19. Mai 1994 ergänzend Bezug genommen.\n\n46\n\nDer Kläger beantragt,\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen\nerstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.\n\n48\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen; hilfsweise ihr nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\nin Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen\nGroßbank und/oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden\nkann.\n\n50\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstin- stanzliches\nVorbringen und vertritt die Ansicht, der Kläger könne den geltend\ngemachten Unterlas- sungsanspruch aus § 3 UWG nicht herleiten.\n\n51\n\nHierzu trägt die Beklagte vor, bei den angespro- chenen\nVerbrauchern, nämlich den gelegentlichen Käufern von Sekt, könne\nnicht schon von Grund- kenntnissen über Wein, Weinsorten und\nWeinanbau ausgegangen werden. Die Kenntnisse der Mitglieder des\nSenats auf diesem Gebiet versetzten den Senat nicht in die Lage,\naus eigener Sachkunde festzustellen, daß der Verbraucher aufgrund\nder Bezeichnung \"K. Hochgewächs\" zu der Vorstellung verleitet\nwerde, der so gekennzeichnete Sekt sei aus Grundweinen der\n\"Riesling Hochgewächs\"-Weine hergestellt. Selbst wenn der\nVerbraucher derartige Grundkenntnisse vom Weinbau besitze, könnten\ndiese nicht ohne weiteres auf die Kennzeichnung von Sekt übertragen\nwerden. Hierbei sei auch zu berücksich- tigen, daß der Verbraucher\nseit vielen Jahrzehnten an die Bezeichnung \"Hochgewächs\" für Sekte\ngewöhnt sei, ohne daß für die Herstellung der so bezeich- neten\nErzeugnisse Grundweine aus bestimmten Lagen verwendet würden. Dies\ngelte um so mehr für ihr Produkt, das seit mehr als 50 Jahren mit\ngroßem Erfolg auf dem Markt sei. Demgegenüber bestehe die\nQualitätsbezeichnung \"Riesling Hochgewächs\" für Stillweine erst\nseit relativ kurzer Zeit.\n\n52\n\nAuch die Entscheidung des Senats 6 U 133/90 gebe keine\nAnhaltspunkte für die gegenteilige Auffas- sung des Klägers. In\ndieser Entscheidung habe der Senat gerade deutlich gemacht, daß nur\ndie damals konkret zu beurteilende Produktaufmachung irreführend\ngewesen sei. Diese Irreführung sei nur dadurch hervorgerufen, daß\nder Wortbestandteil \"Hochgewächs\" i. V. m. mit dem Hinweis\n\"Riesling\" in der Produktaufmachung aufgetreten sei. Die\nIrreführungsgefahr sei nur und ausschließlich des- halb angenommen\nworden, weil die Verbraucher die beiden Bestandteile \"Hochgewächs\"\nund \"Riesling\" in Zusammenhang lesen und so als Hinweis auf die\nihnen bekannte Weinqualitätsbezeichnung \"Riesling Hochgewächs\"\nverstehen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da auf ihren\nProdukten die Bezeichnung \"Riesling\" nicht zu finden sei. Um eine\nIrreführung zu bejahen, müsse der Verkehr zumindest die\nbeanstandete Bezeichnung \"Hochgewächs\" gedanklich in Verbindung mit\nder Weinqualitätsbezeichnung \"Riesling Hochgewächs\" im Sinne des §\n8 a WeinVO bringen.\n\n53\n\nDer Verkehr werde auch nicht davon ausgehen, daß die für die\nbeanstandeten Sekte verwendeten Grund- weine aus Reben stammten,\ndie entweder besonders hochstämmig seien oder aus einer Hochlage\nstammen würden. Abgesehen davon, daß es derartige Quali-\ntätsmerkmale nicht gebe, wäre eine solche Vorstel- lung irrelevant,\nda auch ein Wein, der die Voraus- setzungen des § 8 a WeinVO\nerfülle, aus Reben her- gestellt sein könne, die weder\n\"hochstämmig\" seien noch aus einer \"Hochlage\" stammten. Einem\nsolchen Anspruch des Klägers stünde schließlich auch die Einrede\nder Verwirkung entgegen.\n\n54\n\nZu einem möglichen Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1\nSatz 1 erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 trägt die Beklagte vor,\ndie streitge- genständliche Bezeichnung \"Hochgewächs\" sei nicht\nfalsch. Ungeachtet einer Legaldefinition setze dies nämlich voraus,\ndaß die Bezeichnung \"Hochge- wächs\" einen bestimmten Aussagegehalt\nhabe. Hieran fehle es schon deshalb, weil die Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" allein weder in bezug auf Wein noch auf Sekt\ninhaltlich definiert oder festgelegt sei.\n\n55\n\nZu einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG i. V.\nm. Art. 13 Abs. 1 Satz 1, erster Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 i. V.\nm. § 6 Abs. 8 dieser EG-VO trägt die Beklagte vor, der Kläger habe\nnicht dargelegt, warum die streitbefangene Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" nicht zulässig sein sollte. Soweit es eine\nBezeichnung für gehobene Qualität sei, habe der Kläger eine\nderartige ge- hobene Qualität in bezug auf ihre Produkte selbst\nzugestanden.\n\n56\n\nZu einem möglichen Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1\nSatz 1, zweiter Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 führt die Beklagte aus,\nder Kläger habe eine mögliche Irreführung weder vorgetragen noch\nunter Beweis gestellt. Soweit er die Ansicht vertrete, es bedürfe\nkeiner konkreten Verwechs- lungsgefahr, so treffe dies auf Art. 13\nAbs. 1 und Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92 nicht zu. Anders als in den\nFällen echter \"abstrakter Gefährdungstatbe- stände\" sei in Art. 13\nkein normierter Sachverhalt vorgegeben, dessen Verwirklichung\nzwangsläufig den Verbotstatbestand erfülle. Vielmehr sei in Art. 13\nEG-VO die Eignung zur Irreführung ausdrücklich als\nTatbestandsmerkmal aufgeführt. Dies müsse jedoch zunächst im\nkonkreten Einzelfall durch das Gericht festgestellt werden.\n\n57\n\nEbenso erfordere Art. 13 Abs. 2 lit. a EG-VO Nr. 2333/92 die\nFeststellung einer konkreten Irrefüh- rungs- bzw.\nVerwechslungsgefahr.\n\n58\n\nSchließlich lägen auch die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 2 lit.\nb EG-VO Nr. 2333/92 weder in der ersten noch in der zweiten\nAlternative vor. Hierbei könne es dahinstehen, ob die streitbefan-\ngene Bezeichnung \"Hochgewächs\" Bestandteil einer \"Marke\" sei.\nSelbst wenn man der streitbefangenen Bezeichnung Markencharakter\nzubillige, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die erste\nAlterna- tive setze voraus, daß die Marke mit der gesamten oder\neinem Teil der geschützten Weinbezeichnungen verwechselt werden\nkönne. Dies würde voraussetzen, daß der Verkehr im Streitfall die\nBezeichnung \"Hochgewächs\" in eine gedankliche Verbindung mit der\nQualitätsbezeichnung für Wein \"Riesling Hoch- gewächs\" bringen\nwürde. Dies könne der Senat ohne Beweiserhebung nicht\nfeststellen.\n\n59\n\nDie zweite Alternative setze entgegen der Auffas- sung des\nKlägers volle Identität der Bezeichnungen voraus; eine bloße\nTeilidentität reiche nicht aus. Dies ergebe sich schon aus dem\nWortlaut der Be- stimmung selbst.\n\n60\n\nSchließlich sei der geltend gemachte Unterlassung- anspruch\nschon deshalb ungerechtfertigt, weil sich die Beklagte im Hinblick\nauf die Verwendung der Bezeichnung \"Hochgewächs\" auf die\nAusnahmeregelung des Art. 13 Abs. 3 EG-VO 2333/92 berufen könne;\ndiese Auffassung werde auch von der Kommission in Brüssel geteilt.\nInsoweit verweist die Beklagte auf einen Aktenver- merk der\nKommission vom 30. Juni 1993 (Bl. 236 ff. d.A.).\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im\nBerufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der\nBerufungserwi- derung vom 06.12.1993 und des Schriftsatzes vom\n23.12.1993 nebst Anlage Bezug genommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n63\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n64\n\nDem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht der\ngeltend gemachte Unterlassungsan- spruch weder aus § 3 UWG noch aus\n§ 1 UWG i. V. m. Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 zu.\n\n65\n\nSoweit der Kläger einen Unterlassunganspruch aus § 3 UWG\nherleitet, ist eine Irreführungsgefahr unter mehreren\nGesichtspunkten zwar schlüssig dargelegt, der Kläger hat jedoch zu\nden diese Irreführung be- gründenden Tatsachen keinen Beweis\nangeboten.\n\n66\n\nDas Landgericht hat zu Recht dargelegt, daß es durchaus denkbar\nist, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher aufgrund der Bezeichnung \"Hochgewächs\" in der konkreten\nForm der angegriffenen Aufmachung der streitgegenständ- lichen\nSekte \"K. Hochgewächs\" und \"K. Hochgewächs Extra Brut\" den Eindruck\ngewinnt, die für die Her- stellung der Cuv e verwendeten Grundweine\nentsprä- chen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines \"Riesling\nHochgewächs\"-Weins im Sinne des § 8 a WeinVO. Falls der Verbraucher\neiner solchen Vor- stellung unterliegen sollte, läge eine\nIrreführung vor, da es sich bei den für die angegriffenen Sek- te\nverwendeten Grundweine nicht um Rieslingweine handelt.\n\n67\n\nEbenso erscheint es denkbar, daß ein nicht uner- heblicher Teil\nder angesprochenen Verbraucher auf- grund der Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" für die ange- griffenen Sekte zu der Annahme gelangen\nkönnte, die für die Herstellung der Cuv e verwendeten Grundweine\nentsprächen den Qualitätskriterien des § 8 a WeinVO insoweit, als\nsie den amtlichen Kon- trollmaßnahmen für das Prädikat \"Spätlese\"\nsowie den Qualitätsprüfungen unterlegen haben und den\nerforderlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen.\n\n68\n\nDiese vom Kläger geltend gemachten Irreführungen setzen voraus,\ndaß ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher\nden Begriff \"Hoch- gewächs\" um die Bezeichnung \"Riesling\" ergänzt\noder jedenfalls in Beziehung zur Weinbezeichnung \"Riesling\nHochgewächs\" setzt mit der Vorstellung, die zur Herstellung des so\nbezeichneten Sektes verwendeten Grundweine seien Riesling-Weine.\nErst wenn diese Verbrauchervorstellungen vorliegen, können die\nGrundsätze der sogenannten verweisenden Verbrauchervorstellung\neingreifen (vgl. BGH GRuR 1969, 280, 281 - \"Scotch Whisky\"), so daß\nes nicht notwendig ist, daß der Verbraucher die den Begriff\n\"Riesling Hochgewächs\" ausfüllenden Kriterien und so z. B. den\ngenauen Inhalt von § 8 a WeinVO kennt. Eine Irreführung im Sinne\ndes Klägervor- trages ist jedoch nur bei denjenigen Verbrauchern\ndenkbar, die von der Existenz der Weinbezeichnung wissen,\ngleichgültig, ob sie die vollständige Bezeichnung \"Riesling\nHochgewächs\" oder nur die Bezeichnung \"Hochgewächs\" für\nRieslingweine als Qualitätsbezeichnung kennen. Trotz Hinweises\ndurch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Fe- bruar 1994\nhat der Kläger nichts zur Akzeptanz der erst 1986 eingeführten\nBezeichnung \"Riesling Hoch- gewächs\" und zu den Verkaufszahlen oder\nder Bewer- bung der so bezeichneten Weine vorgetragen, so daß der\nSenat nicht einmal eine hinreichende Grundlage dafür hat, wie hoch\ndie Zahl der Verbraucher ist, die überhaupt der von dem Kläger\nbehaupteten Irre- führung unterliegen können. Die Verbraucher,\ndenen die Bezeichnung \"Hochge- wächs\" unbekannt ist, können\nallenfalls davon aus- gehen, daß es sich bei dem so bezeichneten\nSekt um etwas \"Besonderes\" handelt. Eine derartige Irre- führung\nwird jedoch ausdrücklich vom Kläger nicht behauptet, zumal er\nselbst darlegt, daß es sich bei den so bezeichneten Sekten der\nBeklagten um \"mit das Beste handelt, was die europäische Sekt-\nindustrie herzustellen in der Lage ist\".\n\n69\n\nOb aber ein nicht unbeachtlicher Teil der ange- sprochenen\nVerbraucher aufgrund der vom Kläger dargelegten Umstände zu der\nirrigen Auffassung gelangt, daß die für die Bereitung der Cuv e des\n\"K. Hochgewächs\"-Sektes verwendeten Grundweine den Rebsorten- und\nQualitätskriterien eines \"Riesling Hochgewächs\"-Weines im Sinne des\n§ 8 a WeinVO entsprächen oder aber die Qualitätskriterien zu-\nmindest insoweit erfüllten, als sie den amtlichen Kontrollmaßnahmen\nfür das Prädikat \"Spätlese\" so- wie den Qualitätsprüfungen\nunterlegen haben und den erforderlichen Mindestalkoholgehalt\naufweisen, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Landge- richt\nnicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfah- rung entscheiden.\n\n70\n\nDie Mitglieder des Senates gehören zwar zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen der gelegentlichen Sektkäufer; dieses Kriterium\nreicht jedoch - ent- gegen der Auffassung des Klägers - allein\nnicht aus. Ob die eigene Lebenserfahrung und Sachkunde eine\nhinreichend sichere Feststellung über die Vorstellungen eines\nrechtlich relevanten Teiles der angesprochenen Verbraucher erlaubt,\nhat das Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen (Handbuch des\nWettbewerbsrecht - Helm -, 1986, § 48 Rdnr. 108). Dabei können auch\nbei Werbeangaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs im\nEinzelfall Umstände hervortreten, die dem Gericht Zweifel an seiner\neigenen Sachkunde nahelegen (BGH GRUR 1971, 29, 31 - \"Deutscher\nSekt\"). Schon allein die Tatsache, daß der Kläger zur Be- kanntheit\nder erst seit 1986 eingeführten Bezeich- nung \"Riesling\nHochgewächs\" nichts vorgetragen hat, läßt derartige Zweifel an der\neigenen Sach- kunde der Mitglieder des Senats aufkommen.\n\n71\n\nSoweit der Kläger hierzu vorträgt, selbst die Fachpresse wie der\n\"kleine Johnson für Weinkenner\" oder \"Rudolph Knoll, Sekt\"\nverwendeten den in § 8 a WeinVO normierten Begriff\n\"Riesling-Hochge- wächs\" nicht korrekt, sondern würden lediglich\ndas Stichwort \"Hochgewächs\" aufführen, so kann dieses Argument\nallenfalls dafür sprechen, daß der Ver- braucher den Begriff\n\"Hochgewächs\" mit \"Riesling Hochgewächs\" gleichsetzt, nicht jedoch\ndafür, daß auch derartige Bezeichnungen für Sekte zu der An- nahme\nAnlaß geben, daß die für diese Sekte verwen- deten Grundweine\n\"Riesling Hochgewächs\"-Weine sei- en. Selbst wenn dieser\nArgumentation des Klägers gefolgt werden könnte, wäre trotz allem\neine Ver- kehrsbefragung zu der Feststellung notwendig, daß der\nVerkehr die Bezeichnung \"Hochgewächs\" auch entsprechend auf Sekte\nanwendet und so versteht.\n\n72\n\nSoweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Senat habe bereits\nim Urteil 6 U 133/90 aus eigener Sachkunde festgestellt, daß die\nBezeichnung \"Hoch- gewächs\" bei Sekten zu einer Irreführung der\nVer- braucher führe, so lag der damaligen Entscheidung ein anderer\nSachverhalt zugrunde. In dem damals zur Entscheidung stehenden Fall\nlag u.a. eine Besonderheit darin, daß in der konkreten Form der\nAufmachung der Sekte neben der Bezeichnung \"Hoch- gewächs\"\nausdrücklich auch die Bezeichnung \"Ries- ling\" verwendet wurde. An\neiner derartigen Kombi- nation der beiden Begriffe, die dem\nVerbraucher einen Hinweis auf die Qualitätsbezeichnung \"Ries- ling\nHochgewächs\" geben könnte, fehlt es bei den angegriffenen Produkten\nder Beklagten , da sich auf den Sektflaschen selbst die\nRebsortenbezeich- nung \"Riesling\" nicht findet und in der Werbung\nder Beklagten für diese Produkte sogar dargelegt wird, daß diese\nSekte aus Chardonnay-Weinen herge- stellt werden.\n\n73\n\nSchließlich vermag der Senat auch nicht aus eige- ner Sachkunde\nund Lebenserfahrung zu beurteilen, daß ein nicht unerheblicher Teil\nder angespro- chenen Verbraucher durch die Bezeichnung \"Hochge-\nwächs\" - wie der Kläger vorträgt - zu der irrigen Auffassung\ngelangt, der zur Herstellung des ange- griffenen Sektes verwendete\nGrundwein stamme von besonders hochstämmigen Reben oder von solchen\naus Hochlagen. Abgesehen davon , daß nicht ersichtlich ist, welche\nQualitätsmerkmale der Verbraucher hiermit überhaupt verbindet ,\nhält der Senat eine derartige Irreführung eher für\nunwahrscheinlich.\n\n74\n\nNach allem sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, um\neine Irreführungsgefahr aus eigener Sachkunde im konkreten Fall zu\nbejahen. Demnach ist es für den Senat erforderlich, diese Fragen\ndurch Einholung eines Sachverständigengut- achtens in Form einer\nVerkehrsbefragung zu klären. Hierauf ist der Kläger sowohl in der\nmündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1994 als auch in der Sitzung\nvom 29. Juli 1994 vom Senat ausdrücklich hingewiesen worden; der\nSenat hat ferner darauf hingewiesen, daß nicht beabsichtigt sei,\nvon Amts wegen gemäß § 144 ZPO eine Begutachtung durch einen\nSachverständigen anzuordnen. Trotz dieser Hinweise hat der Kläger\nin der mündlichen Verhand- lung vom 29. Juli 1994 ausdrücklich\nerklärt, daß er einen derartigen Beweisantrag nicht stelle. Da der\nbeweispflichtige Kläger trotz dieser Hinweise einen entsprechenden\nBeweisantrag nicht gestellt hat, war seinem Unterlassungsbegehren\naus § 3 UWG der Erfolg zu versagen.\n\n75\n\nEin Anspruch aus § 1 UWG i.V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1, erste\nAlternative EG-VO Nr. 2333/92 ist nicht begründet.\n\n76\n\nEin derartiger Anspruch setzt voraus, daß die Be- zeichnung und\nAufmachung der angegriffenen Produk- te objektiv falsch sind.\nFalsch kann eine Bezeich- nung nur sein, wenn ihr eine bestimmte\nBedeutung zukommt. Das wäre der Fall, wenn es sich bei die- ser\nBezeichnung um eine geschützte Angabe handelt, sie gesetzlich\ndefiniert ist oder einen eindeuti- gen Inhalt hat. Zwar ist in § 8\na WeinVO eine Bestimmung des Begriffs \"Riesling Hochgewächs\" für\nweiße Quali- tätsweine gegeben; aber abgesehen davon, daß sich\ndiese Definition nur auf Stillweine und nicht auf Schaumweine\nbezieht, handelt es sich um einen aus den Bestandteilen \"Riesling\"\nund \"Hochgewächs\" zusammengesetzten Begriff, der nur in dieser zu-\nsammengesetzten Form gesetzlich definiert ist. Da die Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" allein weder für Weinkennzeichnung noch für\nSchaumweinkennzeichnung bestimmt ist, ergibt sich entgegen der\nAuffassung der Beklagten - aus § 8 a WeinVO - auch keine\n\"mittelbare Legaldefination\". Ebenso ergibt sich aus der EG-VO Nr.\n2333/92 keine derartige Definition des Begriffs \"Hochgewächs\",\nobwohl in Art. 5 und Art. 6 dieser Verordnung Be- zeichnungen für\nSchaumweine definiert werden. Auch unabhängig von einer\nLegaldefinition hat die Bezeichnung \"Hochgewächs\" keinen ganz\nbestimmten - eindeutigen - Aussagegehalt, da dieser Begriff weder\nin bezug auf Wein noch auf Sekt oder Schaum- wein inhaltlich\ndefiniert oder festgelegt ist.\n\n77\n\nDer geltend gemachte Unterlassunganspruch ergibt sich auch nicht\naus § Art. 13 Abs. 1 Satz 1, zwei- te Alternative, erster Beistrich\nEG-VO Nr. 2333/92 i.V. m. §§ 1, 3 UWG. Hiernach wäre die\nBezeichnung \"Hochgewächs\" nicht zulässig, wenn sie geeignet wäre,\nVerwechslungen oder Irreführungen von Perso- nen hervorzurufen, und\nzwar hinsichtlich der in Art. 3 oder Art. 6 dieser Verordnung\ngeregelten Angaben. Eine solche Angabe könnte allenfalls in Art. 6\nAbs. 8 EG-VO Nr. 2333/92 zu finden sein, da hiernach die Angabe\neines Begriffes betreffend eine gehobene Qualität nur zulässig ist,\nwenn die für die Herstellung festgelegten Bedingungen er- füllt\nsind. Ob es sich bei der Bezeichnung \"Hoch- gewächs\" um einen\nderartigen Begriff betreffend eine gehobene Qualität für\nSchaumweine im Sinne von Art. 6 Abs. 8 der Verordnung handelt, kann\naber dahinstehen, da der Senat nicht aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung feststellen kann, daß die Bezeichnung \"Hochgewächs\"\ngeeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen\nhinsichtlich eines Begriffes betreffend eine geho- bene Qualität\nhervorzurufen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, nach diesen\nBestimmungen seien \"nur rechtlich zuläs- sige Bezeichnungen\nhinsichtlich einer gehobenen Qualität möglich\", so fehlt es gerade\nan einer Regelung, nach der die streitbefangene Bezeichnung\n\"Hochgewächs\" für Qualitätsschaumweine nicht zu- lässig ist. Eine\nUnzulässigkeit könnte sich allen- falls aus einer\nIrreführungsgefahr ergeben, die - wie bereits dargestellt - der\nSenat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer\nVerkehrsbefragung nicht festzustellen vermag. Da der Kläger auch\nhinsichtlich dieses Unterlassungs- anspruchs trotz Hinweises durch\nden Senat den ent- sprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat, ist\ner beweisfällig geblieben mit der Folge, daß dem\nUnterlassungsbegehren aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erster Beistrich\nEG-VO Nr. 2333/92 der Erfolg zu versagen war.\n\n78\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch\nauch nicht aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , zweite Alternative, 2.\nBeistrich EG-VO Nr. 2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG zu. Dieser\nAnspruch setzt voraus, daß die Bezeichnung und die Aufmachung der\nstreitgegenständlichen Sek- te geeignet sind, Verwechslungen oder\neine Irre- führung von Personen hinsichtlich der Eigenschaf- ten\ndieses Produktes hervorzurufen. Als derartige Eigenschaften könnten\ndie Zusammensetzung der an- gegriffenen Sekte, deren Alkoholgehalt,\nQualität und Rebsorte in Betracht kommen. Eine Irreführung über\ndiese Eigenschaften läge vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der\nange- sprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung \"Hochgewächs\"\nfür einen Schaumwein zu der irrigen Auffassung gelangt, die für die\nHerstellung der Cuv e verwendeten Grundweine entsprächen den An-\nforderungen des § 8 a WeinVO. Danach wäre Voraus- setzung, daß es\nsich bei dem Grundwein um einen Rieslingwein handelt, der aus\ndiesen gewonnene Most einen bestimmten Mindestalkoholgehalt auf-\nweist, in amtlichen Qualitätsprüfungen eine Quali- tätszahl von\nmindestens 3,0 erreicht hat und die für Lesegut von Qualitätsweinen\nmit dem Prädikat Spätlese vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen durch-\ngeführt worden sind. Unstreitig ist dies bei den für die\nangegriffenen Sekte verwendeten Grundwei- nen nicht der Fall. Ob\naber ein nicht unerheblicher Teil der angespro- chenen Verbraucher\neiner solchen Irreführung un- terliegt, kann der Senat - entgegen\nder Auffassung der Beklagten - nicht aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen in\ndiesem Urteil zu § 3 UWG Bezug genommen. Zum Beweis einer\nderartigen Irreführung hätte es daher der Einholung eines\nSachverständi- gengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung be-\ndurft. Obwohl sowohl die Kammer als auch der Senat den\nbeweispflichtigen Kläger mehrfach hierauf hin- gewiesen haben, hat\ndieser keinen Beweis für die von ihm behauptete Irreführung\nangetreten.\n\n79\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet Art. 13 Abs. 1\nEG-VO Nr. 2333/92 - wie auch Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 lit.\nb erste Alterna- tive - keinen \"abstrakten\nGefährdungstatbestand\".\n\n80\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Rege- lung des Art.\n13 , der in seinem Absatz 1 ledig- lich fordert, daß die\nBezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen nicht geeignet sein\ndürfen, Ver- wechslungen oder Irreführungen von Personen her-\nvorzurufen. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 13 Abs. 2\nlit. a EG-VO Nr. 2333/92 bezüglich der Ergänzung durch Marken\nwieder. Artikel 13 Abs. 2 lit b. erste Alternative dieser\nVerordnung verlangt, daß die Marken keine Worte, Wortteile, Zeichen\noder Abbildungen enthalten dürfen, die mit anderen Bezeichnungen\nverwechselt werden können. Diese Formulierungen stellen nichts\nanderes dar als die für die Feststellung einer Verwechslungs-\ngefahr im Sinne von § 3 UWG gebräuchlichen Defini- tionen.\n\n81\n\nFälle der \"abstrakten Gefährdungstatbestände\" - wie §§ 6, 6 a -\ne UWG - setzen voraus, daß die Norm bereits einzelne\nTatbestandsmerkmale enthält, die typischerweise eine\nIrreführungsgefahr begrün- den. Bei Vorliegen solcher normierten\nTatbestands- merkmale ist dann nicht mehr zu prüfen, ob tat-\nsächlich im Einzelfall die Gefahr besteht, daß ei- ne Irreführung\nhervorgerufen wird. Ein solcher Le- benssachverhalt, dessen\nsämtliche Voraussetzungen in der Norm augeführt sind, ist in Art.\n13 Abs. 1 wie auch in Art. 13 Abs. 2 lit. a) und in Art. 13 Abs. 2\nlit. b), erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 gerade nicht geregelt.\nIn Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) der Verord- nung ist im\nGegenteil ausdrücklich die Eignung \"Verwechslungen oder\nIrreführungen von Personen hervorzurufen\" und in Abs. 2 lit. b),\nerste Alter- native Tatbestandsvoraussetzung, daß die Marken mit\nanderen Bezeichnungen \"verwechselt werden kön- nen\", ohne daß\nklargestellt wird, in welchen Fäl- len eine derartige Eignung\nvorliegt. Demgegenüber sind in den Fällen des typisierenden\nabstrakten Gefährdungstatbestandes die Rechtsbegriffe \"Eig- nung\nzur Verwechslung\" und/oder \"verwechselt wer- den können\" gerade\nnicht enthalten, weil es hier- auf nicht mehr ankommt; diese\nabstrakte Eignung wird bereits durch die Erfüllung der einzelnen\nTatbestandsvoraussetzungen, die in der Norm aus- drücklich\nenthalten sind, ersetzt.\n\n82\n\nDa der EG-Verordnungsgeber diese Rechtsbegriffe nicht durch\nkonkrete Tatbestandsmerkmale ersetzt oder ausgefüllt hat, hat er es\nden Gerichten überlassen, in jedem Einzelfall festzustellen, ob die\nTatsachen vorliegen, die eine solche Eignung zur Irreführung oder\nzur Verwechslung ausfüllen. Eine derartige Feststellung kann nicht\nanders als im Fall des § 3 UWG entweder durch die eigene Le-\nbenserfahrung und Sachkunde der Mitglieder des zur Entscheidung\nberufenen Gerichtes oder durch Einho- lung eines\nSachverständigengutachtens geschehen.\n\n83\n\nDaß dies auch vom Verordnungsgeber so gewollt ist, ergibt sich\nzum einen aus den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen\nGemeinschaft zu dieser Ver- ordnung (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 231 Seite 11, linke Spalte) und bei Art. 13\nAbs. 2 lit. b) EG-V0 Nr. 2333/92 auch aus einem Vergleich der darin\nenthaltenen beiden Alterna- tiven.\n\n84\n\nNach dem Wortlaut der zweiten Alternative sind völlig identische\nBezeichnungen stets unzulässig, während lediglich teilidentische\nBezeichnungen (erste Alternative) nur dann zu untersagen sind, wenn\nin diesem Fall eine Verwechslungsgefahr be- gründet wird.\n\n85\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ent- scheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 1981, 430, 431 f. -\n\"Klosterdoktor/Schloßdoktor\"). Der EuGH hatte in dieser\nEntscheidung lediglich die Frage zu beantworten, wie die in der\nEG-VO Nr. 355/79 verwendeten Begriffe \"verwechselbare Anga- ben\",\n\"Verwechslung\" und \"Irreführung\" zu verste- hen seien. Hierzu hat\nder EuGH ausgeführt, unter welchen Umständen und bei welchen\nTatbestandsvor- aussetzungen die genannten Rechtsbegriffe erfüllt\nseien. Das bedeutet jedoch nicht, daß er damit inzidenter zum\nAusdruck gebracht hat, daß es sich bei den damals in Rede stehenden\nEG-Vorschrif- ten um abstrakte Gefährdungstatbestände handelte.\nVielmehr mußte auch dort im Einzelfall geprüft werden, ob Angaben\nvorliegen, die geeignet seien, den Verbraucher zu täuschen.\n\n86\n\nBei diesem eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2\nEG-VO Nr. 2333/92, den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen\nGemeinschaft zu dieser EG-Verordnung und der übereinstimmenden\nAnwendung von EG-Recht und nationalem Recht sieht der Senat keine\nAnhaltspunkte, dem Antrag des Klägers statt- zugeben, die Sache dem\nEuropäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung\ndes Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 vorzulegen.\n\n87\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsan- spruch gemäß\nArt. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG\nscheitert schon daran, daß sich der Senat - ebenso wie das\nLandgericht - nicht in der Lage sieht, aufgrund der Sachkunde und\nLebenserfahrung seiner Mitglie- der festzustellen, daß der Begriff\n\"Hochgewächs\" geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung\nder Personen, an die sie sich richtet, im Sinne von Absatz 1\nhervorzurufen. Insoweit kann es im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage\ndahinstehen, ob es sich bei dem Begriff \"Hochgewächs\" auf den an-\ngegriffenen Produkten der Beklagten um eine Marke im Sinne von Art.\n13 Abs. 2 lit. a) der Verordnung handelt. Wie schon zu Art. 13 Abs.\n1 ausgeführt , bedarf es zur Feststellung der Irreführung eines\nnicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher über Zusam- mensetzung,\nAlkoholgehalt, Qualität oder Rebsorte der Sekte \"K. Hochgewächs\"\nund \"K. Hochgewächs Ex- tra Brut\" der Einholung eines\nSachverständigengut- achtens in Form einer Verkehrsbefragung.\nInsoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 1 der Verordnung\nBezug genommen. Da der beweispflichtige Kläger trotz der Hinweise\ndurch den Senat auch in bezug auf Art. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr.\n2333/92 keinen Beweis angeboten hat, konnte das Vorliegen der\nVoraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus dieser Vorschrift\nnicht festgestellt werden.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht auch für diesen\nAnspruch eine \"abstrakte Irreführungs- gefahr\" nicht aus, da es\nsich bei Art. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 2333/92 nicht um einen\nabstrak- ten Gefährdungstatbestand handelt. Insoweit wird auf die\nvorstehenden Ausführungen Bezug genommen.\n\n89\n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch\nnicht aus Art. 13 Abs. 2 lit. b), erste Alternative EG-VO Nr.\n2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG zu.\n\n90\n\nGemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b) , erste Alternative der Verordnung\ndürfen \"Marken\" , die eine sich auf Schaumweine beziehende\nBezeichnung, Aufmachung und Werbung ergänzen, \"keine Worte,\nWortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die mit der gesamten\noder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines\nQualitätweins b. A. ... verwechselt werden können,... ohne daß die\nfür die Bereitung der Cuv e des betreffenden Schaumweins\nverwendeten Er- zeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung\nbeanspruchen können\".\n\n91\n\nDer Kläger hat zwar die Voraussetzungen eines\nUnterlassungsanspruchs nach diesen Vorschriften schlüssig\ndargelegt, er hat jedoch - trotz der Hinweise durch den Senat - zu\nden die von ihm behauptete Irreführung begründenden Tatsachen den\nerstinstanzlichen Beweisantritt durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens ausdrücklich zu- rückgenommen und nach\nnochmaligem Hinweis durch den Senat in der mündlichen Verhandlung\nvom 29.07.1994 erklärt, daß er auch für die im Rahmen des Art. 13\nAbs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92 be- hauptete Irreführung keinen\nBeweis anbiete.\n\n92\n\nBei der zusammengesetzten Bezeichnung \"K. Hochge- wächs\" handelt\nes sich um eine Marke im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der\nEG-Verordnung. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der\nBegriff \"Marke\" auch in Art. 40 Abs. 1 EG-VO Nr. 2392/89 verwendet\nwird, eine Definition jedoch im europäischen Wein - oder\nSchaumweinkennzeich- nungsrecht nicht gegeben ist. Demnach ist bei\nder Ausfüllung des Begriffes \"Marke\" auf nationales Recht\nzurückzugreifen. Auch im deutschen Wein- oder\nSchaumweinkennzeichnungsrecht ist dieser Be- griff nicht definiert;\ndies erlaubt jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß man im deutschen\nWein- kennzeichnungsrecht unter \"Marke\" gemeinhin eine\n\"Phantasiebezeichnung\" verstehe. Dies ergibt sich weder aus § 46\nAbs. 3 Nr. 3 WeinG noch aus der einschlägigen Kommentierung (vgl.\nZipfel, Lebens- mittelrecht, Stand: 01.09.1992, § 46 WeinG Rdnrn.\n45, 109). Ist jedoch der Begriff \"Marke\" weder im europäischen noch\nim nationalen Weinkennzeich- nungsrecht geregelt, ist auf das\nKennzeichnungs- recht (§ 16 UWG, VZG) zurückzugreifen. Hiernach\nhandelt es sich bei \"K. Hochgewächs\" um eine Mar- ke; dies ergibt\nsich schon allein daraus, daß die- se Bezeichnung im\nWarenzeichenregister eingetragen ist. Auch eine Trennung der beiden\nBestandteile \"K. \" als kennzeichnend und \"Hochgewächs\" als\nbeschrei- bend mit der Folge, daß allein der Name \"K.\" als Marke im\nSinne des Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92 zu gelten hat, ist nicht\ngerechtfertigt. Die Bezeichnung \"K. Hochgewächs\" ist als einheit-\nlicher Begriff geschützt. Er wird auch auf den an- gegriffenen\nFlaschen gemeinsam verwendet. Die Tat- sache, daß der Name \"K.\"\nprominent herausgestellt ist, spricht nicht dagegen, daß die unter\ndem Firmenbestandteil bestehende Bezeichnung ebenfalls der Marke\nzuzurechnen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Firmenprospekt,\ndaß die Beklagte selbst die Gesamtbezeichnung \"K. Hochgewächs\" im\nZusammenhang als Kennzeichnung ihres Spitzenproduktes verwendet.\nDementsprechend trägt die Beklagte in der Klageerwiderung selbst\nvor, \"die Marke \"K. Hochgewächs\" ist das Spitzen- erzeugnis der\nBeklagten und seit mehreren Jahren mit großem Erfolg auf dem\nMarkt\".\n\n93\n\nSchließlich ergibt sich auch nicht aus der Syste- matik der\nEG-VO Nr. 2333/92 etwas Gegenteiliges. Schon nach der Überschrift\ndes dritten Titels befaßt sich dieser nicht nur mit \"Marken\" im Ge-\ngensatz zu \"Bezeichnung\" und \"Aufmachung\", sondern mit allgemeinen\nBestimmungen. Insofern kann aus der Systematik nicht geschlossen\nwerden, daß in Abschnitt III ein aliud zu den übrigen Bezeichnun-\ngen geregelt werde.\n\n94\n\nLetztlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senats 6 U\n133/90 (\"Feist Hochgewächs\", Seite 17) kein Anhaltspunkt für eine\ngegenteilige Auf- fassung. Vielmehr wird im Urteil der Wortbestand-\nteil \"Hochgewächs\" als Teil der Marke \"Feist Hoch- gewächs\"\nangesehen. Somit handelt es sich bei der Bezeichnung \"K.\nHochgewächs\" um eine Marke i.S.v. Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr.\n2333/92.\n\n95\n\nDarüber hinaus enthält die Marke \"K. Hochgewächs\" mit dem\nBegriff \"Hochgewächs\" ein Wort, das gemäß § 8 a WeinVO bei\nStillweinen als Qualitätsbe- zeichnung für diese verwendet werden\ndarf, wenn der Wein den Rebsorten- und Qualitätsanforderungen\ndieser Vorschrift entspricht, obwohl die für \"K. Hochgewächs\"\nverwendeten Grundweine weder Ries- lingweine sind noch in anderer\nWeise den Quali- tätsanforderungen des § 8 a WeinVO entsprechen. Ob\naber ein nicht unbeachtlicher Teil der angespro- chenen Verbraucher\naufgrund dieser Umstände zu der irrigen Auffassung gelangt, daß die\nfür die Berei- tung der Cuv e des so beworbenen Sektes verwende-\nten Grundweine von Rieslingreben stammen und/oder den übrigen\nQualitätsvoraussetzungen des § 8 a WeinVO entsprechen, oder ob ein\nnicht unerhebli- cher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund\nder Bezeichnung \"K. Hochgewächs\" in der konkret angegriffenen Form\nden so beworbenen Sekt wegen des Bestandteils \"Hochgewächs\" mit\nQualitätsweinen der Bezeichnung \"Riesling-Hochgewächs\" verwech-\nselt, kann der Senat nicht aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung entscheiden.\n\n96\n\nAllein die Tatsache, daß die Mitglieder des Senats zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen der gelegentlichen Sektkäufer\ngehören, reicht nicht aus, die vom Kläger behauptete Irreführung in\ndiesem konkreten Fall aus eigener Sachkunde mit der hinreichenden\nSicherheit festzustellen. Viel- mehr bedarf es zur Feststellung\ndieser Irreführung auch hier der Einholung eines\nSachverständigengut- achtens in Form einer Verkehrsbefragung.\nInsoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu dem geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG Bezug genommen. Auch\nhierauf ist der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 2.\nFebruar 1994 als auch in der Sitzung vom 29. Juli 1994 hingewiesen\nworden; ihm wurde auch in diesem Zusammenhang dargelegt, daß der\nSenat nicht beabsichtige, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO eine\nBegutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen. Trotz dieser\nHinweise hat der Kläger den erstinstanzlich ange- botenen Beweis\nausdrücklich zurückgenommen und er- klärt, daß er einen derartigen\nBeweisantrag nicht stelle.\n\n97\n\nEine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachver-\nständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefra- gung kann auch\nnicht deswegen entfallen, weil - wie der Kläger meint - Art. 13\nAbs. 2 lit. b), erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 keine konkre-\nte Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr fordere, sondern allein\ndie Feststellung ausreiche, daß eine Irreführung eintreten könne.\nWie schon im Rahmen der Erörterung zu Art. 13 Abs. 1 der\nEG-Verordnung ausgeführt, handelt es sich auch bei Art. 13 Abs. 2\nlit. b), erste Alternative nicht um einen \"abstrakten\nGefährdungstatbestand\". Inso- weit wird auf diese Ausführungen\nverwiesen. Gerade bei Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-V0 Nr. 2333/92\nzeigt ein Vergleich der beiden Alternativen dieser Vorschrift, daß\nauch der Verordnungsgeber keinen abstrakten Gefährdungstatbestand\nschaffen wollte. Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative dieser\nVorschrift sind völlig identische Bezeichnungen stets unzulässig,\nwährend lediglich teilidentische Bezeichnungen (erste Alternative)\nnur dann zu untersagen sind, wenn eine Verwechslungsgefahr im\nkonkreten Fall begründet ist. Der Verordnungsgeber hat damit dem\nUmstand Rechnung getragen, daß sich Überschneidungen bei Wein- und\nSchaumweinmarken praktisch nicht oder fast nicht vermeiden lassen\noder jedenfalls in einem Maße vorhanden sind, das ein\nnachträgliches Verbot der jeweils jüngeren Schaumweinmarke\nunerträglich erscheinen ließe.\n\n98\n\nIst demnach aber eine Beweiserhebung erforderlich, ist der\nKläger beweisfällig geblieben, so daß sei- nem\nUnterlassungsbegehren aus Art. 13 Abs. 2 lit. b) , erste\nAlternative EG-VO Nr. 2333/92 der Er- folg zu versagen war.\n\n99\n\nEin Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. b), zweite\nAlternative EG-VO Nr. 2333/92 ist nicht begründet.\n\n100\n\nZwar handelt es sich bei der Bezeichnung \"K. Hochgewächs\" um\neine Marke, die die Bezeichnung Aufmachung und Werbung für einen\nSekt ergänzt; Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen dieser\nMarke sind jedoch nicht mit der Bezeichnung eines\nkennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder Schaumweines\nidentisch. Lediglich hinsichtlich des Bestandteils \"Hochgewächs\"\nbesteht eine Teiliden- tität mit kennzeichnungsrechtlich\ngeschützten Wei- nen (Riesling-Hochgewächs).\n\n101\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht jedoch für die zweite\nAlternative von Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92 eine\nTeilidentität nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut\nvon Art. 13 Abs. 2 lit. b) dieser Verordnung. Während in der ersten\nAlternative die Verwechslungsgefahr \"mit der gesamten oder einem\nTeil der Bezeichnung\" ausreicht, wird in der zweiten Alternative\ndie Identität \"mit der Bezeichnung eines solchen Er- zeugnisses\"\ngefordert. Hätte der Verordnungsgeber auch für die zweite\nAlternative die Teilidentität ausreichen lassen wollen, hätte er\ndies ebenso wie in der ersten Alternative ausdrücklich mitauf-\ngeführt (\"mit der gesamten oder einem Teil der Be- zeichnung\").\n\n102\n\nDie Auffassung des Klägers, der Begriff \"Be- zeichnung\" in der\nzweiten Alternative sei ein Oberbegriff für \"gesamte Bezeichnung\"\nund \"Teil der Bezeichnung\" entspricht weder dem allgemeinen\nSprachgebrauch noch der Diktion der EG-VO Nr. 2333/92, in der zu\nden beiden Alternativen des Art. 13 Abs. 2 lit. b) unterschiedliche\nVoraus- setzungen normiert sind. Es ist nicht einzusehen, warum der\nVerordnungsgeber in ein und derselben Vorschrift unterschiedliche\nBegriffe verwenden sollte, wenn er gleichwohl dieselben\nVoraussetzun- gen normieren wollte. Schließlich entspricht es auch\ndem Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92,\ndie Identität der Bezeichnung eines kennzeichnungsrechtlich\ngeschützten Weines oder Schaumweines zu verbieten, während\nlediglich bei Teilidentität zusätzlich eine Irreführung der\nVerbraucher erforderlich ist.\n\n103\n\nEntscheidend gegen die Ansicht des Klägers spricht auch, daß\nnach der von ihm vertretenen Auslegung bereits die Identität eines\neinzigen Wortes oder sogar eines Wortteils mit einem Teil der\nBezeich- nung eines kennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder\nSchaumweines zur absoluten Unzulässig- keit der Marke führen würde.\nDaß der Verordnungs- geber eine derart rigorose Beschränkung bei\nder Kennzeichnung von Schaumweinen durchsetzen wollte, ergibt sich\nweder aus dem Aufbau der EG-VO Nr. 2333/92, noch aus den\nErwägungsgründen des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu dieser\nVerordnung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 231, S.\n11, linke Spalte).\n\n104\n\nAngesichts des klaren Wortlautes des Art. 13 Abs. 2 lit. b)\nEG-VO Nr. 2333/92, der gesamten Syste- matik dieser Verordnung und\nder Erwägungsgründe des Verordnungsgebers sieht der Senat keine\nhin- reichenden Anhaltspunkte, dem Antrag des Klägers , auch\ninsoweit die Sache dem Europäischen Gerichts- hof zur\nVorabentscheidung vorzulegen, nachzu- kommen.\n\n105\n\nDa somit der vom Kläger geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch\naus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, konnte es der\nSenat dahinstehen lassen, ob die Beklagte hinsichtlich der Bezeich-\nnung \"K. Hochgewächs\" für ihr Spitzenprodukt einen wertvollen\nBesitzstand erworben hat und ihr Ein- wand der Verwirkung zu Recht\nerhoben wurde.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n107\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711\n, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-16/6-u-170-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":21},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-16/6-u-170-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313493","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.352505+00:00"}}