{"status":"available","doknr":"OLD313495","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0915.5U117.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-15","aktenzeichen":"5 U 117/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Klägerin steht der mit Rechnung vom\n6.1.1992 geltend gemachte Betrag von 6.518,92 DM wegen ei-ner am\n6.12.1991 erfolgten zahnärztlichen Behand-lung des Beklagten durch\nHerrn Dr. B. und erbrach-ter Laborleistungen nicht zu.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n1.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie vom Beklagten am 29.8.1991\nunterzeichnete Ein-willigungserklärung betreffend die Weitergabe\nsei-ner Behandlungsdaten an die Klägerin ist unwirk-sam, weil sie\nden Beklagten unangemessen benach-teiligt, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2\nAGBG.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer in den Akten befindliche Vordruck\nder Erklä-rung (Bl. 24) erfüllt die Voraussetzungen einer\nAllgemeinen Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG. Es handelt\nsich um vorformulierte Vertrags-bedingungen, die Dr. B. ersichtlich\nnicht nur im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von\nBehand-lungsverträgen mit seinen Patienten verwendet und deren\nAnnahme er bei Vertragsschluß verlangt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Vordruck führt zwar diejenige\nStelle auf, an die die Behandlungsdaten weitergegeben werden\nsollen, nämlich die Klägerin, und enthält auch einen Hinweis auf\ndie Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Klägerin. Dem\nPatienten erschlie-ßen sich aus dem Text des Vordrucks jedoch nicht\nhinreichend deutlich Umfang und Tragweite seiner Einwilligung und\nder Entbindung des Dr. B. von der ärztlichen Schweigepflicht. Die\nFormulierungen des Vordrucks lassen dies im Gegenteil im\nDunkeln.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nIm erklärenden Teil des Vordrucks ist\ndavon die Rede, Dr. B. werde die Klägerin \"mit der Erstel-lung und\ndem Einzug unserer Liquidationen beauf-tragen\". Daraus kann der\nPatient nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, daß er\nsich bei einem späteren Streit um die Honorarforderung nicht seinem\nZahnarzt als Vertragspartner, sondern der Klägerin gegenübersieht,\nwährend der Zahnarzt im Prozeß Zeuge ist, während mit Vertretern\nder Klägerin dann unter Umständen Gesundheitsfragen des Beklagten\nzu diskutieren sind. Dieser Mangel an notwendiger Aufklärung wird\nauch nicht dadurch behoben, daß am Ende des Vordrucks bei der\nEinver-ständniserklärung betreffend die Weitergabe der\nBehandlungsdaten etwas anders formuliert von \"Ab-rechnung und\nGeltendmachung der Honorarforderung\" die Rede ist. Hierin liegt\neine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, die mit den\nGeboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAbgesehen davon ist die Fälligkeit der\neingeklag-ten Forderung nach wie vor nicht schlüssig darge-tan. Die\nKlägerin kann nicht aus dem Gesamtbehand-lungskomplex vorliegend\neinen Behandlungstag her-ausgreifen und isoliert abrechnen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Heil- und Kostenplan vom 14.5.1991\nbelief sich auf etwa 15.000,- DM, während sich die gesamten\nBehandlungskosten auf über 100.000,- DM belaufen. Derzeit ist\nvöllig unübersichtlich, welche Folgen sich aus dem Zusammenhang der\nBehandlung für die Berechtigung und Fälligkeit der hier\neingeklagten Forderung ergeben. Dies gilt um so mehr, als in der\nRechnung vom 6.1.1992 unter anderem wiederum Langzeitprovisorien\naufgeführt werden, obwohl die Behandlung des Beklagten am 6.12.1991\nbereits fast ein Jahr andauerte.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n3.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Klägerin: 6.518,92 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-15/5-u-117-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-15/5-u-117-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313495","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.544248+00:00"}}