{"status":"available","doknr":"OLD313497","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0912.16WX46.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-12","aktenzeichen":"16 Wx 46/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nNachdem sich aufgrund des am 01.04.1994\nin Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des\nFamilienna-mensrechtes vom 16.12.1993 (FamNamRG) die Rechtsla-ge\ngeändert hat und der von den Beteiligten zu 1) und 2) als Eltern\nbestimmte, ins Geburtenbuch ein-getragene Doppelnamen der Kinder\nnunmehr nach deut-schem internationalem Privatrecht zulässig ist,\nwar zu verfügen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt\nist.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer weiterhin auf Sachentscheidung\ngerichtete An-trag des Beteiligten zu 3) steht dem nicht entge-gen.\nIn Amts- und Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie\ndem vorliegenden, hat das Ge-richt nämlich von Amts wegen\nungeachtet der Anträge der Beteiligten die Erledigung formlos\nfestzustel-len (Bay ObLG 58, 222), wenn nach Einleitung des\nVerfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Er-eignis, das die\nVeränderung der Sach- und Rechtsla-ge herbeiführt, wegfällt.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie beantragte Berichtigung eines\nGeburteneintrags nach § 47 PStG setzt voraus, daß der Eintrag zum\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch unrichtig ist. Ist\nein zunächst unrichtiger Ein-trag nachträglich richtig geworden, so\nkommt eine Berichtigung, die in Wahrheit das Geburtenbuch\nun-richtig machen würde, nicht in Betracht (OLG Zwei-bürcken, OLGZ\n82, 154).\n\n11\n\n \n\n12\n\nNach früherem Recht war die gewählte\nForm des Doppelnamens, der sich aus den unterschiedli-chen\nFamiliennamen beider Eltern zusammensetzt, unzulässig (§ 1616 BGB\na.F., Artikel 220 Abs. 5 EGBGB a.F.). Dies galt auch dann, wenn die\nEltern - wie hier - nach spanischen Recht Doppelnamen führten (OLG\nFfm NJW-RR 90, 772). Artikel 10 Abs. 5 EGBGB a.F. gab Eltern\nnichtdeutscher Nationalität zwar die Möglichkeit der Namenswahl für\nihre Kinder nach dem Recht des Staates, dem einer der Eltern\nangehörte. Diese Vorschrift enthielt jedoch die Einschränkung, daß\nkein Elternteil Deutscher sein dürfe.\n\n13\n\n \n\n14\n\nNachdem diese Einschränkung nunmehr\ngemäß Artikel 2 Ziffer 1 FamNamRG in Fortfall geraten ist, können\ndie Kinder nach dem Recht des spanischen Heimat-staates des\nBeteiligten zu 1) den dort gesetzmäßi-gen Doppelnamen, der\nansonsten auch nach heute gel-tenden deutschen materiellen\nNamensrecht unzulässig ist, führen. Der nach der Bestimmung der\nEltern ins Geburtenbuch eingetragene zusammengesetzte Fami-lienname\nder Kinder entspricht damit der geltenden Rechtslage.\n\n15\n\n \n\n16\n\nEiner Nachholung des\nNamensbestimmungsrechtes im Sinne der Übergangsregelung in Artikel\n7 § 5 Abs. 2 FamNamRG bedarf es vorliegend nicht. Die Betei-ligten\nzu 1) und 2) haben ihr Namensbestimmungs-recht schon bei der Geburt\nder Kinder ausgeübt. Dies ist auch in der erforderlichen Form\ngeschehen und beurkundet worden, wie das Geburtenbuch gemäß § 60\nPStG beweiskräftig ausweist. Wenn die Namens-wahl auch nach\ndamaliger Rechtslage unstatthaft war, so nimmt ihr das nicht den\nCharakter einer weiter geltenden Willenserklärung, zumal sie der\nheutigen Rechtslage und dem weiter geltenden Willen der Eltern, wie\nschon dieses Verfahren ausweist, entspricht. Die angesprochene\nÜbergangsregelung in Artikel 10 FamNamRG trifft nicht solche Fälle\nwie den vorliegenden, in denen Familiennamen dem El-ternwille und\nder heutigen Rechtslage entsprechend entgegen den damals geltenden\nVorschriften in die Personenstandsbücher eingetragen wurden;\nvielmehr soll hiermit Eltern, die entgegen ihrem eigentli-chen\nWillen durch die damalige Gesetzeslage gehal-ten waren, von ihrem\nNamensbestimmungsrecht nur in dem damals definierten Sinne Gebrauch\nzu machen, die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der neuen\nRechtslage den Geburtsnamen ihrer Kinder neu zu bestimmen. Eine\nandere Auslegung des Gesetzes würde nur sinnlosen Formalismus\nbeinhalten und unnötigen Verwaltungsaufwand herbeiführen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nInsbesondere ist keine Notwendigkeit\ngegeben, in den Personenstandsregistern kenntlich zu machen, daß\ndie Eintragungen von nunmehr zulässigen Nachna-men der Gesetzeslage\nvor Inkrafttreten des FamNamRG nicht entsprachen. Wie sich aus den\nGesetzesformu-lierungen \"den Geburtsnamen...neu zu bestimmen\" in\nArtikel 7 § 3 FamNamRG und \"die Bestimmung des\nNamens...kann...nachgeholt werden\" in Artikel 7 § 5 Abs. 2 ergibt,\nfällt der Neubestimmung rückwirkende Kraft zu. Es liegt keine\nNamensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes vor; vielmehr\nhandelt es sich um eine ab Geburt wirkende Neudefinition. Dies\nentspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, für den einer der\nmaßgeblichen Gründe der Novel-lierung das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 - NJW 91, 1602 - zur\nVerfassungswid-rigkeit der Regelung in § 1355 Abs. 2 BGB und den\ndadurch erweckten Zweifeln an der Verfassungsgemäß-heit des\nArtikels 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB war. Da in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts lediglich eine Übergangsregelung\nhinsichtlich der Namensführung in den von § 1355 Abs. 2 BGB\nerfaßten Fällen getroffen war, mußte der Gesetzgeber letzt-lich\ninsoweit Regelungen mit rückwirkender Kraft treffen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie von den Beteiligten zu 1) und 2)\nbei der Geburt zur Bestimmung des Namens abgegebenen Erklä-rungen\nsind letztlich auch inhaltlich ausreichend. Keinesfalls kann, wie\nder Beteiligte zu 3) meint, eine Erklärung des Inhalts gefordert\nwerden, daß spanisches Namensrecht angewendet werden soll. Eine\nsolche Erklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. In Artikel 10\nAbs. 5 EGBGB a.F., Artikel 10 Abs. 3 EGBGB n.F. und Artikel 7 § 5\nAbs. 2 FamNamRG ist von der Bestimmung des Namens die Rede und\nnicht davon, daß die Anwendung eines bestimmten staatlichen Rechtes\ngewählt wird. Daß der Name dem Recht eines Staates entspricht, dem\neiner der beiden Eltern angehört, ist lediglich Voraussetzung für\ndie Zulässigkeit des gewählten Namens.\n\n21\n\n \n\n22\n\nEine Kostenentscheidung war nicht\nveranlaßt.\n\n23\n\n \n\n24\n\nGerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs.\n1 Satz 2 KostO nicht an. Es bestand auch kein Anlaß, von dem in §\n13 a FGG normierten Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit je-der Beteiligte seine\nRechtsverfolgungskosten selbst trägt und gegenseitige\nKostenerstattung in der Re-gel nicht stattfindet.\n\n25\n\n \n\n26\n\nGegenstandswert für das\nRechtsbeschwerdeverfahren: 1.500,00 DM (3 x 500,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-12/16-wx-46-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-12/16-wx-46-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313497","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.741956+00:00"}}