{"status":"available","doknr":"OLD313498","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0909.SS319.94.131.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-09","aktenzeichen":"Ss 319/94 - 131 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe\nvon 120 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt. Es hat\nfestgestellt:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"Am Samstag, dem 26.10.1991 gegen 12.50\nUhr befuhr der Zeuge H. mit dem Silo-LKW den asphaltierten\nVerbindungsweg zwischen der Bundesstraße --- und dem\nlandwirtschaftlichen Betrieb des Angeklagten aus Richtung\nBundesstraße --- kommend. Der nicht überladene Silozug war mit\nFuttermitteln beladen, da der Angeklagte tags zuvor bei der Firma\nH. ... zwischen 8 und 10 Tonnen Pressfutter ... bestellt hatte.\nAbsprachegemäß sollte diese Lieferung im Laufe des Vormittags des\ndarauffolgenden Tages angeliefert werden. Der zum Teil steil\nabfallende Wirtschaftsweg ist für Fahrzeuge dieser Größe der\neinzige Zugang zu dem Hof H., weil der aus dem Ort B. kommende\nansteigende Weg durch einen Tunnel führt, durch den größere\nFahrzeuge nicht ... passen. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte\nin den Zeiten zuvor - je nach bestellter Menge und Größe des\nFahrzeuges - entweder von der B --- oder von B., den Tunnel\ndurchfahrend (be) liefert. Die Straße, die in Fahrtrichtung des LKW\nein durchschnittliches Gefälle von 13 % aufweist, führt zunächst\ndurch freies, landwirtschaftliches Gelände. Innerhalb einer\nRechtskurve wird der Weg sodann durch hohen Baum- und\nStrauchbewuchs abgeschattet. Die Straße weist dort ein Gefälle von\n15 % sowie eine Querneigung zur Kurvenaussenseite von 3 % auf.\nInnerhalb der waldgesäumten Gefällstrecke des Wirtschaftsweges war\ndieser fahrbahndeckend mit Kuhmist, Lehm, Silageresten und\nherabgefallenem Laub bedeckt. Diese Verschmutzungen gelangten dort\nauf die Fahrbahn, weil der Angeklagte tags zuvor und auch am\nSamstagmorgen dort Vieh getrieben und mit seinem Traktor Silage\ngefahren hatte. Der Zeuge H. befuhr diese Wegstrecke mit einer\nGeschwindigkeit zwischen 7 und 35 km/h, am späteren Unfallort\nselber mit 10 km/h. Als der Zeuge H. mit seinem Fahrzeug die\nRechtskurve befuhr, kam ihm auf dem - von ihm aus gesehen - linken\nFahrbahnrand eine Fußgängergruppe aus 6 Personen entgegen, die er\nwegen des Bewuchses erst 30 m vor dem Unfallort sehen konnte.\nAufgrund des Gefälles, der Straßenneigung, der\nFahrbahnverschmutzung sowie einer Verminderung der Bremswirkung an\nder rechten Hinterradbremse auf ca. 10 % der normalen Bremsleistung\nverlor der LKW bei Betätigen des Bremspedals die Lenkfähigkeit und\nrutschte auf der nur 3,10 m breiten Fahrbahn immer weiter nach\nlinks auf die Fußgängergruppe zu. Das Fahrzeug geriet über den\nlinken Fahrbahnrand in eine tiefer gelegene Wiese und kippte um.\nDabei wurde der 8 Jahre alte D. H., der 9 Jahre alte B. W. und die\n29 Jahre alte P. W. mitgerissen und unter dem LKW begraben. Alle\ndrei Personen erlitten tödliche Verletzungen und starben noch am\nUnfallort. Die Zeugen F. W., R. R. und A. G. wurden teils erheblich\nverletzt. So erlitt die Zeugin R. diverse Prellungen, Ödeme in den\nAugen, Kopfverletzungen und einen Fußbruch. Der Fuß ist zu 40 % auf\nDauer geschädigt. Die Zeugen W. und G. erlitten diverse Prellungen.\nDas Fahrzeug des Zeugen H. befand sich mit Ausnahme der auf ca. 10\n% der normalen Leistung verringerten rechten Hinterradbremse in\neinem technisch einwandfreien Zustand. Der Mangel an der Bremse\nkonnte jedoch (nach dem) Gutachten des Sachverständigen ... während\ndes normalen Fahrbetriebes nicht auffallen, er wäre vielmehr erst\nbei einer Überprüfung auf einem Rollen- oder Plattenprüfstand\nfeststellbar gewesen. Trotz dieses Mangels an der Bremse wäre das\nFahrzeug des Zeugen H. bei halbwegs gesäuberter Fahrbahn\nrechtzeitig zum Stillstand gekommen. Die Asphaltbetondecke der\nFahrbahn wies flächendeckend eine 2 bis 3 mm dicke Schmierschicht\nauf, die im Bereich der 15 %-igen Gefällstrecke ein Befahren mit\nFahrzeugen fast unmöglich machte. So geriet ein zu Hilfe eilender\nRettungswagen auf dieser Gefällstrecke trotz eingeschlagener Räder\nauf die linke Fahrbahnseite und wurde dort von einem Baumstumpf\noder Stein abgefangen, ansonsten wäre dieses Fahrzeug ebenfalls die\nBöschung hinuntergestürzt. Beim Abtransport der Zeugin R. mußte der\nRettungswagen trotz bereits erfolgter Abstreuung der Fahrbahn am\nTraktor des Angeklagten angeseilt werden, um ein Abrutschen in die\nlinke Böschung zu verhindern. Auch das Bergungsfahrzeug, das den\nSilozug anheben sollte, mußte mittels Stahltrossen an Bäumen\nangebunden werden. Die Fußgänger hatten größte Schwierigkeiten,\ndiesen Streckenabschnitt zu begehen. Das Gericht unterstellt als\nwahr, daß sowohl am Freitagabend als auch am Samstagvormittag ein\nViehtrieb im Unfallbereich stattgefunden hatte; so hatte der\nAngeklagte am Morgen des Unfalltages nach dem Melken zunächst 60\nMilchkühe an der Unfallstelle vorbei auf eine höher gelegene Weide\ngetrieben. Da der Aufwuchs hier nicht ausreichend war, wurden diese\nKühe alsdann auf eine tiefer gelegene Weide unterhalb der\nUnfallstelle umgesetzt. Auf die abgegraste Weide trieb der\nAngeklagte alsdann 25 Rinder, und zwar wiederum an der Unfallstelle\nvorbei. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht ferner davon\naus, daß der Angeklagte regelmäßig den Wirtschaftsweg gesäubert\nhat, sofern dies infolge von Beschmutzungen erforderlich\nwurde.\"\n\n5\n\nDer Argumentation des Angeklagten, der Unfall wäre nicht\ngeschehen, wenn die Firma H. die vereinbarte Lieferzeit\n(Samstagnachmittag) eingehalten hätte, weil es seine Absicht\ngewesen sei, den durch das Viehtreiben stark verschmutzten Weg nach\ndem Einbringen der Silage für die Abendfütterung sofort gründlich\nzu reinigen, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es die\nEinlassung, mit der Firma H. sei vereinbart gewesen, das\nPressfutter am Samstagnachmittag anzuliefern, aufgrund der Aussage\ndes Zeugen H., wonach ab Samstagmittag grundsätzlich keine\nLieferung mehr stattfinde, für widerlegt erachtet.\n\n6\n\nZum Fahrlässigkeitsvorwurf wird im Urteil u.a. ausgeführt:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Aufgrund der gegebenen Umstände geht\ndas Gericht davon aus, daß den Angeklagten bereits ein Verschulden\ndesshalb trifft, weil er gegen § 32 StVO verstoßen hat. Hiernach\nist es verboten, die Straße zu verschmutzen oder zu benässen oder\nGegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn\ndadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für\nsolche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie\nunverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu\nmachen. Zu diesen zu beseitigenden Hindernissen zählen auch\nViehkot, Ackerlehm ... Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es\nsich vorliegend nicht um eine überörtliche Straße, sondern um einen\nWirtschaftsweg gehandelt hat. Dieser Wirtschaftsweg wurde aber auch\nvon anderen Anliegern benutzt und durfte auch von anderen\nVerkehrsteilnehmern benutzt werden. Es trifft zwar zu, daß ein\nLandwirt nur schwerlich verhindern kann, daß Kuhausscheidungen\nwährend des Treibens der Tiere über öffentliche Straßen erfolgen;\nauch sonstige Verschmutzungen durch Traktoren und Silagen sind nur\nin gewissem Umfange vermeidbar. § 32 StVO verbietet jedoch nicht\nnur, verkehrsgefährdende Gegenstände auf die Straße zu bringen,\nsondern auch, sie dort liegen zu lassen. Diese zweite Alternative\nbezieht sich gerade auf solche Gegenstände, die gegen den Willen\ndes für die Verkehrsbehinderung Verantwortlichen auf die Straße\ngelangt sind, jedoch fortgeschafft werden können. Diese\nFortschaffung hat nach dem Gesetz unverzüglich zu erfolgen, und\nzwar im Rahmen des Zumutbaren. Jede mögliche Gefahr ist alsbald zu\nbeseitigen. Der Angeklagte hätte daher - wenn nicht schon am\nFreitagabend - spätestens nach dem letzten Viehtrieb am\nSamstagmorgen die erheblichen Verschmutzungen auf der Fahrbahn\nbeseitigen müssen. Diese gilt um so mehr, als er im Laufe des\nSamstags den bestellten Silozug erwartete. Da der Angeklagte die\nerhebliche Verschmutzung im Bereich der 15 %-igen Gefällstrecke\nerkannt hatte, durfte er mit der Beseitigung dieser Beschmutzung\nnicht zuwarten, bis er die letzte Silagefahrt beendet hatte. Denn\ner mußte jederzeit mit dem Erscheinen des Silozuges rechnen. Der\nAngeklagte mußte ferner damit rechnen, daß bei der bestellten Menge\nzwischen 8 und 10 Tonnen zur Anlieferung des Futtermittels die\nUnfallstrecke benutzt würde, im Zweifelsfalle hätte er telefonisch\nnachfragen müssen ... Hätte der Angeklagte, wie es seine Pflicht\ngewesen wäre, den Streckenabschnitt ordnungsgemäß gesäubert, so\nwäre es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\n... nicht zum Unfallgeschehen gekommen. Die kausale Verursachung\ndes Todes und der Körperverletzung wäre ... bei pflichtgemäßem\nVerhalten des Angeklagten vermieden worden. Der Angeklagte hat\ndaher eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt. Das tragische\nEreignis war für den Angeklagten auch vorhersehbar und vermeidbar.\nDer Angeklagte mußte jederzeit mit Fußgängern, Fahrradfahrern und\nanderen Verkehrsteilnehmern auf diesem Wirtschaftsweg rechnen. (Er)\n... mußte ferner damit rechnen, daß noch im Laufe des Vormittags\nder große und schwere Silozug die Gefahrenstelle befahren würde.\nAufgrund der erheblichen Verschmutzungen in Verbindung mit dem\nstarken Gefälle von 15 % mußte der Angeklagte auch davon ausgehen,\ndaß der Silozugfahrer diese Gefahrenstelle nur unter erheblicher\nGefährdung durchfahren konnte. Durch eine unverzügliche Säuberung\ndieser Gefahrenstelle wäre dieser tragische Erfolg für ihn auch\nvermeidbar gewesen. Demnach ... (hat) der Angeklagte seinen\nVerkehrssicherungspflichten in fahrlässiger Weise nicht\nentsprochen. Unter diesen Umständen ist (er) ... für den Tod dreier\nMenschen und die Körperverletzung von drei Personen verantwortlich\nund wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung gemäß den §§ 222, 232, 230, 223, 52, 13 StGB zu\nbestrafen.\"\n\n9\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-) Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt.\n\n10\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n11\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil schon die\nSachbeschwerde durchgreift.\n\n12\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung hält auf der Grundlage\nder vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen der\nmateriell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gründe der\nEntscheidung enthalten keine hinreichenden Belege dafür, daß der\nAngeklagte am 26. Oktober 1991 durch Fahrlässigkeit den Tod von\nMenschen (§ 222 StGB) und die Körperverletzung anderer (§ 230 StGB)\nverursacht hat. Zwar ist das Unfallereignis mit seinen\nschwerwiegenden Folgen zumindest auch darauf zurückzuführen, daß es\nder Angeklagte an jenem Tag unterlassen hat (darin liegt jedenfalls\nder \"Schwerpunkt des Vorwurfs\": Vgl. BGH St. 6, 46, 59), den durch\nseine Viehherde und Silagereste stark verschmutzten Weg im Bereich\nder Gefällestrecke früher zu reinigen. Denn ohne diese\nFahrbahnverschmutzungen, die dem Verantwortungsbereich des\nAngeklagten zuzuordnen sind, wäre der Unfall nach Überzeugung des\nTatrichters trotz des Bremsendefekts am LKW nicht geschehen. Jedoch\nberuht die Annahme des Tatrichters, dem Angeklagten habe die\nRechtspflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) oblegen, den Weg noch vor der\nAnkunft des LKW zu säubern, auf einer insgesamt unzureichenden\nTatsachengrundlage. Aus der vom Amtsgericht herangezogenen\nSpezialnorm des § 32 Abs. 1 StVO (= § 41 StVO a.F.), die Ausfluß\nder allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BayObLG St. 1978,\n80) und des Grundsatzes ist, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle\nschafft, Vorkehrungen zur Abwehr von Schäden für Dritte treffen muß\n(vgl. OLG Koblenz VRS 72, 128), kann eine solche Rechtspflicht des\nAngeklagten auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht\nabgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem\nverboten, die Straße zu beschmutzen, wenn dadurch der Verkehr\ngefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche\nverkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu\nbeseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Daß\nKuhdung, lehmige Ackererde und Silagereste, sofern sie nicht nur in\ngeringfügigen Spuren, sondern - wie hier - flächendeckend auf der\nStraße abgelagert sind, Verschmutzungen in diesem Sinne darstellen,\nist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 12, 124; Senat VM\n1968, 79 = VRS 36, 224; OLG Koblenz VersR 1971, 745; alle zu § 41\nStVO a.F.). Die Pflicht, verkehrsgefährdende oder -behindernde\nGegenstände nicht auf die Fahrbahn zu verbringen und, sollten sie\ndennoch dorthin gelangt sein, sie alsbald wieder zu entfernen, gilt\nindes nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren\n(vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 32 Rn. 7). § 32 StVO\nbezieht sich vielmehr allein auf solche \"Hindernisse\", mit denen\nder Verkehrsteilnehmer im allgemeinen nicht zu rechnen braucht\n(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1973, 945; DAR 1977, 188;\nJagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., § 32 StVO Rn. 6). Maßgebend für\ndie Entscheidung, ob den Verantwortlichen eine Beseitigungspflicht\nnach § 32 Abs. 1 S. 2 StVO trifft, ist somit, wie die Straße\nbeschaffen ist, welcher Verkehr sich auf ihr abspielt und welches\nAusmaß die Verschmutzung hat (vgl. BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).\nBei Fernverkehrsstraßen mit überwiegendem Kraftfahrzeugverkehr\nbraucht, selbst wenn sie durch ländliches Gebiet führen, in der\nRegel mit groben Verschmutzungen nicht gerechnet zu werden, so daß\nderartige \"Hindernisse\" alsbald zu entfernen oder kenntlich zu\nmachen sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1962, 34). Für Straßen dörflichen\nCharakters, die vornehmlich dem Verkehr mit landwirtschaftlichen\nFahrzeugen dienen, gilt hingegen ein anderer Maßstab. Ortsübliche\nVerschmutzungen, die beispielsweise durch Erntearbeiten entstanden\nsind, müssen hier nicht sofort entfernt werden, sondern regelmäßig\nerst am Ende des betreffenden Erntetages (vgl. OLG Koblenz VersR\n1971, 745). Die Anlieger eines Wirtschaftsweges, der keine\nVerbindungsstraße ist, sondern allein dem Verkehrsbedürfnis der\nLandwirte dient, die angrenzende Acker- und Weideflächen\nbewirtschaften wollen, sind demgegenüber grundsätzlich nicht\nverpflichtet, den erkennbar ausschließlich für den Verkehr mit\nlandwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmten Weg von Ackererde und\nsonstigen ortsüblichen - selbst stärkeren - Verschmutzungen\nfreizuhalten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1973, 945; 1981, 659). Der\nUmfang der Pflichten aus § 32 Abs. 1 StVO hat sich nach dem zu\nbemessen, was zur Sicherheit desjenigen Verkehrs erforderlich ist,\ndem die Wegfläche gewidmet ist (vgl. Gaisbauer VersR 1974, 61). Wer\neinen solchen Wirtschaftsweg benutzt, muß den für ihn erkennbaren\nGegebenheiten durch entsprechende Fahrweise Rechnung tragen. Der\nCharakter einer Straße als Wirtschaftsweg entbindet die ihn\nbestimmungsgemäß nutzenden Landwirte allerdings nicht von der\nPflicht, solche außergewöhnlichen Hindernisse (Verschmutzungen) zu\nbeseitigen, mit deren Vorhandensein auch auf einem Wirtschaftsweg\nin ländlicher Gegend nicht gerechnet werden muß (vgl. OLG\nDüsseldorf VersR 1981, 659, 660).\n\n13\n\nHiernach kann das angefochtene Urteil schon deshalb keinen\nBestand haben, weil Art und Verkehrsbedeutung des Weges, auf dem\nsich der Unfall ereignet hat, den Feststellungen nicht klar und\nwiderspruchsfrei zu entnehmen sind. Während zunächst (S. 3 des\nUrteils) vom \"Verbindungsweg\" zwischen der B --- und dem Gehöft des\nAngeklagten und vom \"Wirtschaftsweg\" die Rede ist, heißt es an\nanderer Stelle (S. 6 des Urteils), daß der Weg - abgesehen von\nsonstigen Anliegern - \"auch von anderen Verkehrsteilnehmern\"\nbenutzt werden \"durfte\", so daß \"jederzeit mit Fußgängern,\nFahrradfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern\" dort gerechnet\nwerden mußte (S. 7 des Urteils). Damit ist letztlich ungewiß, ob es\nsich um eine vom allgemeinen Verkehr benutzte Durchgangsstraße\nhandelt oder um einen bloßen Anliegerweg für den\nlandwirtschaftlichen Verkehr (Wirtschaftsweg), zumal das Urteil\nkeine näheren Angaben über die Beschilderung enthält. Da die sich\naus § 32 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten je nach Eigenart und\nVerkehrsbedeutung der betreffenden Straße - wie dargelegt -\nunterschiedlichen Inhalt und Umfang haben, führt die nicht\neindeutige Qualifizierung des hier zu beurteilenden Weges zur\nmateriell-rechtlichen Unvollständigkeit des Urteils insgesamt.\nEtwas anderes würde nur gelten, wenn die festgestellten\nVerschmutzungen selbst für einen rein landwirtschaftlich genutzten\nWirtschaftsweg (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) so außergewöhnlich\ngewesen wären, daß damit auch an diesem Ort nicht gerechnet werden\nkonnte und mußte. In Gegenden, in denen - wie hier - vornehmlich\nMilchwirtschaft betrieben wird, gehören Verschmutzungen der Gehöfte\nmit Weideflächen verbindenden Wirtschaftswege durch Kuhmist,\nlehmige Erde und Silagereste im allgemeinen zu den gewöhnlichen\nErschwernissen, es sei denn, wegen der besonderen Eigenart der\nWegführung (z.B. starkes Gefälle, Fahrbahnneigung), ggfls. in\nVerbindung mit weiteren Faktoren (z.B. Nässe), würden an sich\nortsübliche Verschmutzungen eine solche Gefahrenquelle schaffen,\ndaß die Benutzung des Weges selbst bei äußerster Vorsicht für\njedweden Verkehrsteilnehmer ein unkalkulierbares Risiko wäre. Unter\ndiesen Voraussetzungen wäre die unverzügliche Säuberung auch eines\nrein landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweges geboten und\nzumutbar gewesen, zumal der Angeklagte den Feststellungen zufolge\nwußte, daß an diesem Tag jederzeit der Lastzug mit dem bestellten\nPressfutter eintreffen und wegen der Größenordnung der Lieferung\nkeine andere Route wählen konnte. Den Feststellungen läßt sich\njedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß eine\nderart außergewöhnliche, die unverzügliche Reinigung erfordernde\nVerschmutzung des Weges vorgelegen hat. Zwar wird im Urteil darauf\nhingewiesen, daß nach dem Unfall zu Hilfe eilende Rettungswagen\nsowohl bei der An- als auch bei der Abfahrt auf der Gefällestrecke\nins Rutschen geraten seien. Das Bergungsfahrzeug für den Silozug\nhabe mit Stahltrossen an Bäumen festgebunden werden müssen.\nFußgänger hätten diesen Streckenabschnitt nur unter \"größten\nSchwierigkeiten\" begehen können. Diese Indizien gestatten jedoch\nnoch nicht den rechtlich einwandfreien Schluß, daß die Benutzung\ndes Weges durch einen mit 8 bis 10 Tonnen Pressfutter beladenen\nSilo-LKW in technisch einwandfreiem Zustand wegen der Verschmutzung\nder Straße selbst bei vorsichtigster Fahrweise ein\nunkalkulierbares, aber nicht ohne weiteres erkennbares Risiko\ngewesen wäre. Der Rettungswagen unterscheidet sich von dem Silo-LKW\nersichtlich nach Größe, Gewicht und Fahreigenschaften. Hinzu kommt,\ndaß die Rutschpartie dieses Wagens möglicherweise (auch) durch die\nEile zu erklären ist, mit der die Helfer den Unfallort erreichen\noder nach Aufnahme der Verletzten wieder verlassen wollten. Mit\ndiesem Gesichtspunkt und den bauartbedingten Unterschieden der\nFahrzeuge hätte sich das Amtsgericht - ggf. nach sachverständiger\nBeratung - näher auseinandersetzen müssen, bevor es aus dem\nGeschehen bei An- und Abfahrt der Rettungswagen auf eine\naußergewöhnliche Verschmutzung der Fahrbahn schließen durfte. Daß\ndie Aktion eines Bergungsfahrzeugs, das den die Böschung\nhinabgestürzten Silo-LKW anzuheben hatte, mit einer normalen\nStraßenbenutzung nicht vergleichbar ist, leuchtet ohne weiteres\nein. Auch die Schwierigkeiten der Fußgänger beim Begehen dieses\nStreckenabschnitts lassen sich nicht auf die hier maßgebende\nStraßenbenutzung durch einen LKW übertragen. Insoweit sind die\nErwägungen des Amtsgerichts lückenhaft, weil naheliegende\nGesichtspunkte, die ggfls. Schlüsse zugunsten des Angeklagten\nerlauben würden, nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen worden\nsind (vgl. dazu: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337\nRn. 29 n.w.N.). Darüber hinaus enthält das Urteil zwar die\nFeststellung, der Silo-LKW wäre trotz des Mangels an der Bremse\n\"bei halbwegs gesäuberter Fahrbahn rechtzeitig zum Stillstand\ngekommmen\", jedoch fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob nicht\nungeachtet der Fahrbahnverschmutzungen das Unfallereignis bei\nintakter Bremsanlage unterblieben wäre, ob also der LKW mit\nordnungsgemäßen Bremsen auch auf dem Schmutzbelag der\nGefällestrecke hätte Spur halten können.\n\n14\n\nDa die getroffenen Feststellungen hiernach nicht mit\nausreichender Verläßlichkeit ergeben, daß der Angeklagte gemäß § 32\nAbs. 1 S. 2 StVO eine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der\nFahrbahnverschmutzungen hatte, ist das Urteil wegen\nmateriell-rechtlicher Unvollständigkeit aufzuheben (§ 353 StPO).\nDie Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung\nder oben erörterten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs. 2 StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß\nweitere, für eine Verurteilung insgesamt ausreichende\nTatsachenfeststellungen noch möglich sind.\n\n15\n\nErgänzend wird bemerkt:\n\n16\n\nZunächst wird die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat,\neindeutig zu qualifizieren sein. Für die Qualifikation kommt es auf\ndie Verkehrsanschauung an. Gewichtige Indizien sind dabei Lage und\nAnlage des Wegs, Breite, Straßenführung, Beschilderung und die Nähe\nzu einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße (OLG Düsseldorf VersR\n1981, 659). Handelt es sich danach erkennbar um einen\nWirtschaftsweg, der keine Verbindungsstraße darstellt, sondern\nallein dem Verkehrsbedürfnis von Landwirten dient, so kommt es\njedenfalls in Gegenden mit Einzelgehöften ohne geschlossene\nBebauung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dieser Weg\nentgegen seiner Bestimmung tatsächlich als Durchgangsstraße genutzt\nwird. Für die Frage der außergewöhnlichen Verschmutzung ist darauf\nabzustellen, ob das Befahren der verschmutzten Gefällestrecke mit\neinem technisch einwandfreien Silo-LKW gleicher Art, Ausstattung\nund Beladung selbst bei Anwendung der äußerst möglichen Vorsicht\nals unkalkulierbares Risiko hätte erscheinen müssen, ohne daß dies\naufgrund des sichtbaren Straßenzustands erkennbar gewesen wäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-09/ss-319-94-131","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-09/ss-319-94-131","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313498","retrieved":"2026-07-09 03:44:54.826390+00:00"}}