{"status":"available","doknr":"OLD313503","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0901.18U6.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-01","aktenzeichen":"18 U 6/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgericht\nKöln im Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 425/87 vom 26.09.1989\nEigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Gemarkung F. Flur P, Flurstück\n56, Grundbuch von F. Amtsgericht K. Blatt 2450.\n\n3\n\nFrühere Eigentümerin war seit 1982 die Maschinenfa- brik F.O.\nGmbH & Co KG, die auf dem Grundstück eine Maschinenfabrik\nbetrieb. Zu diesem Zweck befanden sich Werkzeuge und Maschinen,\ndarunter auch die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände auf\ndem Grundstück, die im Eigentum der späteren Gemein- schuldnerin\nstanden.\n\n4\n\nDas Grundstück war mit verschiedenen Grundpfand- rechten\nbelastet, darunter in Abteilung III unter laufender Nr. 4 mit einer\nam 23.10.1981 eingetrage- nen Grundschuld über 1.500.000,00 DM\nzugunsten der Streithelferin der Beklagten.\n\n5\n\nAm 01.08.1985 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln über\ndas Vermögen der O. KG das Konkursverfah- ren eröffnet und ein\nKonkursverwalter eingesetzt (73 N 409/85).\n\n6\n\nAuf Antrag der Streithelferin wurde am 30.09.1985 vom\nAmtsgericht Köln die Zwangsverwaltung hinsicht- lich des\nGrundstücks angeordnet (92 L 139/85).\n\n7\n\nNachdem die Streithelferin mit Schreiben vom 09.12.1985 das von\nder Beschlagnahme erfaßte Zube- hör aus der Haftung freigegeben und\ninsoweit ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück-\ngenommen hatte, hob das Amtsgericht Köln durch Be- schluß vom\n12.12.1985 das Verfahren auf, soweit das gesamte Zubehör betroffen\nwar.\n\n8\n\nAm 06.12.1985 vermietete der Zwangsverwalter mit Wirkung ab\n01.11.1985 das Grundstück nebst in einer Anlage aufgeführten\nMaschinen, maschinellen Anlagen und Büroeinrichtungen an die\nBeklagte, wobei diese im Mietvertrag ihre Absicht erklärte, auf dem\nGrundstück ihren Betrieb auszuüben. Der Mietzins für die\nÜberlassung der Maschinen und son- stigen beweglichen Gegenstände\nwurde im Vertrag mit 6.000,00 DM monatlich vereinbart.\n\n9\n\nAm 28.01.1986 schloß der Konkursverwalter mit der Beklagten\neinen Kaufvertrag, wonach er dieser die in einer beigefügten\nInventarliste aufgeführten Gegenstände - darunter die im\nKlageantrag zu 1) genannten - verkaufte und zu Eigentum übertrug.\nDem Kaufvertrag stimmte die Streithelferin zu. Den Kaufpreis zahlte\ndie Beklagte am 18.04.1986 an die Streithelferin, die ihn mit ihren\nForderungen gegen die Gemeinschuldnerin verrechnete.\n\n10\n\nDie Maschinen verblieben weiterhin auf dem Be- triebsgrundstück\nund wurden von der Beklagten ge- nutzt.\n\n11\n\nAm 22.12.1987 ordnete das Amtsgericht Köln auf den Antrag der\nStreithelferin wegen des ding- lichen Anspruchs aus dem Recht\nAbteilung III Nr. 4 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an (92\nK 425/87).\n\n12\n\nAm 26.09.1989 wurde das Grundstück den Klägern zu je 1/2\nMiteigentumsanteil zu Eigentum zugeschlagen, nachdem sie im\nVersteigerungstermin vom selben Ta- ge Meistbietende geblieben\nwaren. Die Eigentumsum- schreibung im Grundbuch erfolgte am\n11.01.1990.\n\n13\n\nDie Kläger kündigten mit Schreiben vom 13.10.1989 gegenüber der\nBeklagten den Mietvertrag. Am 31.01.1990 gab die Beklagte das\nGrundstück an die Kläger vollständig geräumt heraus, wobei sie die\nim Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände aller- dings\nmitnahm.\n\n14\n\nMit der Klage begehren die Kläger Herausgabe der Gegenstände und\nZahlung einer Nutzungsentschä- digung.\n\n15\n\nDazu haben sie geltend gemacht, aufgrund des Zu- schlags seien\nsie Eigentümer der Gegenstände. Eine Stillegung des Betriebs der\nGemeinschuldnerin durch den Konkursverwalter habe nicht\nstattgefunden. Da die Beklagte die Gegenstände nach wie vor nutze,\nmüsse sie eine Nutzungsentschädigung zahlen, die für das Jahr 1990\nmit 4.000,00 DM monatlich zu be- messen sei.\n\n16\n\nDie Kläger haben demzufolge beantragt, die Beklagte zu\nverurteilen\n\n17\n\n1. die von dem im Grundbuch von F. Blatt 2450 eingetragenen\nGrundstück, S.straße 13 , F. weggeschafften Gegenstände an sie\nherauszuge- ben, wobei es sich im einzelnen um folgende Gegenstände\nhandelt: (ehemals Standort Montagehalle 1) 1 schwere\nSäulenbohrmaschine, Fabrikat WEBO Bj. 1951 1 Säulenbohrmaschine,\nFabrikat Ixion, Nr. 561, Bj. 1973 1 mechanische Stanze, Fabrikat\nMuhr und Ben- der, Bj. 1973 1 Doppelschleifbock, Fabrikat\nTrennjäger 1 Doppelschleifbock, Fabrikat Trennjäger 5\nElektro-Schweißeinrichtungen mit Schutzgas, Marke Kempi 2\nElektro-Schweißeinrichtungen mit Schutzgas, Marke Cloos 1\nElektro-Schweißeinrichtung mit Schutzgas, Marke Lisa 2\nElektro-Schweißmaschinen 9 Elektro-Schweißtrafos 1 Uhrenanlage\neinschl. Stechuhr, Pausenhupen (ehemals Standort Montagehalle 2) 1\nkombinierte Stanze und Blech-Profilstahl- schere 1\nSäulenbohrmaschine, leichte Ausführung, Fa- brikat unbekannt, Bj.\n1951 1 Säulenbohrmaschine, Fabrikat Becker, Nr. 6735, Bj. 1952\ndiverse Stahlblöcke (Schrott) diverse montierte Werktische\n(Eigenbau) (ehemals Standort Dreherei) 1 Ständerbohrmaschine,\nnormale Werstattgröße einfache Ausführung, Fabrikat Flott Bj. ca.\n1960 1 Gewindeschneidemaschine, Fabrikat Reika-Wer- ke, Bj. ca.\n1955, BEB, Nr. 12805 1 große Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 14923,\nBj. 1956 1 mittelgroße Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 15582, Bj.\n1959 1 mittelgroße Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 17339, Bj. 1963\n1 große Universalfräsmaschine, Fabrikat Rek- kermann, Bj. 1962,\nincl. Teilapparat und Fräswerkzeugen 1 Vertikalbettfräsmaschine,\nFabrikat Busch NR 1/184 Typ NF1 Bj. 1956 1 Horizontalfräsmaschine,\nFabrikat Wanderer, Bj. 1951 1 Schnellhobler, Fabrikat Klopp, Nr.\n29463, Bj. 1948 1 Keilnutenziehmaschine, Fabrikat Stuhlmann, Nr. 1\nOS 117/3, Bj. 1961 1 Doppelschleifbock mit Kühlwassereinrichtung\nauf Maschinenständerfuß 1 Werkzeugschleifmaschine mit\nDiamantscheibe DHL 6-K-07 NR 152450 1 kleiner Schleifbock 1\nelektrische Zentrierbank, Eigenbau auf al- tem\nDrehbankuntergestell, Fa. Hommel 1 Hydraulische Vertikalpresse\n(Eigenbau) 1 Stahlregal (Eigenbau), 4 m (ehemals Standort\nMaschinenhalle/Blechschnei- derei) 1 Autogen-Schneidemaschine,\nHersteller Knap- sack-Griesheim, Bj. 1965, Typ: SMW 1250/2, Nr.\n366125127 1 Dreiwalzen-Rundbiegemaschine, Fabrikat unbe- kannt, Bj.\nca. 1960 1 Blechschere, hydraulisch mit Ablaufband, Fabrikat Exner,\nBj. 1970, Schnittbrei- te 3000 mm 1 Blechschere, hydraulisch,\nFabrikat H.u.L., Bj. ca. 1970, Schnittbreite ca. 2000 mm 1\nAbkantpresse, hydraulisch, max. Press- druck 100 t, Fabrikat\nPromenam, Bj. ca. 1970, 02/100/30/739 J-Nr. 8298 1 Abkantpresse,\nhydraulisch, schwere Aus- führung, Bj. ca. 1960, Nr. 4000019 1\nBiegebank für Handbetrieb, Bj. ca. 1960, keine weiteren Angaben 1\nTrommelschweißvorrichtung mit Elektrobetrieb (Eigenfertigung), Bj.\n1960 1 Doppelschleifbock (uralt).\n\n18\n\n2. an sie 48.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1993 zu\nzahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben bean- tragt, die\nKlage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben vorgetragen, Eigentümerin der Gegenstände sei die\nBeklagte, da sich der Zuschlag hierauf nicht erstreckt habe. Der\nKonkursverwalter habe vor Anordnung der Zwangsverwaltung und\nVermietung des Betriebsgrundstücks den Geschäftsbetrieb der Ge-\nmeinschuldnerin stillgelegt.\n\n21\n\nGegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat die\nBeklagte die Einrede der Verjährung er- hoben.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die\nKläger seien durch den Zuschlag nicht Eigentümer der Gegenstände\ngeworden, denn deren Zubehöreigenschaft sei im Zeitpunkt der\nBeschlagnahme des Grundstücks bereits aufgehoben gewesen. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Ent- scheidung Bezug genommen.\n\n23\n\nMit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebe- gehren\nweiter. Sie treten der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen\nund meinen, die Gegenstände seien als Zubehör nicht vor der\nBeschlagnahme aus dem Haftungsverband ausgeschieden.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren\nSchlußanträgen in erster Instanz zu erkennen.\n\n26\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, die\nGegenstände hätten ihre Zubehöreigen- schaft spätestens in dem\nZeitpunkt verloren, als der Konkursverwalter sich durch deren\nVeräußerung entschlossen habe, den Betrieb der Gemeinschuldne- rin\nstillzulegen. Aufgrund des im Zwangsversteige- rungsverfahrens\neingeholten Wertgutachtens hätten die Kläger auch erkennen können,\ndaß das Zubehör nicht mitversteigert wurde.\n\n29\n\nDie Beklagte trägt darüber hinaus vor, sie habe auf dem\nGrundstück ihren eigenen Betrieb unterhalten und nicht - entgegen\nder Behauptung der Kläger - den Betrieb der Gemeinschuldnerin\nfortgeführt.\n\n30\n\nNutzungsentschädigung schulde sie zudem deshalb nicht, weil sie\nbeim Erwerb des Besitzes an den Zu- behörstücken nicht bösgläubig\ngewesen sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien\nwird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen. Die Akten 92 K 425/87 Amtsgericht Köln\nwaren in Ablich- tung Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n34\n\nDie Herausgabeklage ist allerdings zulässig, ihr fehlt\ninsbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n35\n\nZwar bildet der Zuschlagsbeschluß gegen den Besit- zer einer\nmitversteigerten Sache einen zur Zwangs- vollstreckung geeigneten\nTitel, weil daraus auf Herausgabe vollstreckt werden kann, § 93\nAbs. 1 Satz 1 ZVG. Das setzt aber voraus, daß im Titel die Sache so\nhinreichend bestimmt ist, daß das Vollstreckungsorgan weiß, welche\nSache weggenommen werden soll, § 883 ZPO. Im Zuschlagsbeschluß vom\n26.06.1989 ist aber nur das Grundstück genannt, be- wegliche Sachen\nsind darin nicht aufgeführt. Schon deshalb können die Kläger aus\ndem Beschluß nicht die Herausgabevollstreckung bzgl. einzelner\nbeweg- licher Sachen betreiben.\n\n36\n\nIm übrigen würde gegenüber einer Vollstreckung von der Beklagten\nWiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden mit der Folge, daß\ndann in jenem Rechtsstreit die Eigentumslage geklärt werden\nmüßte.\n\n37\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe\nder im Klageantrag aufgeführten Gegen- stände gemäß §§ 985, 432,\n1011 BGB besteht nicht.\n\n38\n\nUnstreitig ist die Beklagte unmittelbare Besitzerin der\nherausverlangten Gegenstände, denn sie hat die- se bei Räumung des\nGrundstücks mitgenommen.\n\n39\n\nDie Kläger sind jedoch nicht Eigentümer dieser Gegenstände\ngeworden, vielmehr gehören sie der Be- klagten.\n\n40\n\nUrsprünglicher Eigentümer des Inventars war die Ge-\nmeinschuldnerin. In der ersten Instanz ist das zwar von der\nStreithelferin pauschal bestritten worden. Im Kaufvertrag vom\n28.01.1986, der nach dem eigenen Vortrag der Streithelferin mit\nihrer Zustimmung abgeschlossen worden ist, sind jedoch die in der\nInventarliste aufgeführten Gegenstände und damit die von dem\nKlageantrag umfaßten als der Gemein- schuldnerin zu Eigentum\ngehörend bezeichnet worden. Da die Streithelferin in der Berufung\ninsoweit auch nichts anderes mehr vorgetragen hat, ist vom Ei-\ngentum der Gemeinschuldnerin an dem Inventar auszu- gehen.\n\n41\n\nEigentümerin der Gegenstände ist sodann die Be- klagte geworden.\nIm Kaufvertrag vom 28.01.1986, den der Konkursverwalter gemäß § 6\nKO abgeschlos- sen hat, ist zugleich die Übereignung erklärt\nworden. Besitzübergabe war gemäß § 929 Satz 2 BGB entbehrlich, weil\ndie Beklagte bereits aufgrund des Mietvertrages vom 06.12.1985\nalleinige unmittelbare Fremdbesitzerin der Gegenstände war.\n\n42\n\nEigentümer des Grundstücks sind die Kläger auf- grund des\nrechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 26.09.1989 geworden, § 90\nAbs. 1 ZVG.\n\n43\n\nKraft dieses Hoheitsaktes haben die Kläger jedoch nicht zugleich\nauch Bruchteilseigentum zu je 1/2 an den im Streit befindlichen\nGegenständen erworben, weil sich die Versteigerung des Grundstücks\nhierauf nicht erstreckt hat, § 90 Abs. 2 ZVG.\n\n44\n\nWorauf sich die Zwangsversteigerung erstreckt, er- gibt § 55\nZVG. Danach erstreckt sie sich auf alle Gegenstände, deren\nBeschlagnahme noch wirksam ist, Abs. 1 dort.\n\n45\n\nDie Beschlagnahme des Grundstücks wurde mit dem Zeitpunkt der\nZustellung des die Zwangsversteige- rung anordnenden Beschlusses\nvom 22.12.1987 an den Schuldner wirksam, § 22 Abs. 1 Satz 1\nZVG.\n\n46\n\nAllerdings war bereits am 30.09.1985 die Zwangs- verwaltung\nangeordnet worden. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist jedoch\nhier in Abweichung von § 13 Abs. 4 ZVG für den\nBeschlagnahmezeitpunkt nicht maßgebend. Denn das\nZwangsverwaltungsver- fahren ist aufgehoben worden durch Beschluß\nvom 12.12.1985, soweit das gesamte Zubehör betroffen ist, weil die\nStreithelferin ihren Antrag zurück- genommen hatte, § 29 ZVG.\nBereits mit Eingang der Rücknahme vom 09.12.1985 endete deshalb die\nBeschlagnahme des Zubehörs. Da die Zwangsversteige- rung erst am\n22.12.1987 angeordnet wurde, kann in Ansehung des Zubehörs nicht\nmehr auf den Beschlag- nahmezeitpunkt der früheren Zwangsverwaltung\nabge- stellt werden (vgl. Zeller-Stöber, ZVG, 14. Aufla- ge, Anm.\n3.2 zu § 13).\n\n47\n\nEs bleibt deshalb dabei, daß die Beschlagnahme bzgl. des\nZubehörs erst durch Zustellung des Beschlusses vom 22.12.1987\nbetreffend die Zwangs- versteigerung wirksam geworden ist. Das war\nder 30.12.1987.\n\n48\n\nDer Beschluß gilt zugunsten der Streithelferin als der\nbetreibenden Gläubigerin als Beschlagnahme des Grundstücks, § 20\nAbs. 1 ZVG. Diese Beschlagnahme erstreckte sich auf das Grundstück\ninsgesamt. Eine Einschränkung dahin, daß das Zubehör von der\nZwangsversteigerung ausgenommen ist, ist weder in dem die\nZwangsversteigerung anordnenden Beschluß enthalten noch zu\nirgendeinem späteren Zeitpunkt im Zwangsversteigerungsverfahren\nerfolgt.\n\n49\n\nDer Umstand, daß die Streithelferin im Zwangsver-\nwaltungsverfahren ihren Antrag hinsichtlich des Zu- behörs\nzurückgenommen hatte, besagt nicht, daß ihr Antrag auf Anordnung\nder Zwangsversteigerung sich auch nur auf das Grundstück, nicht\naber auf das Zu- behör erstreckte mit der Folge, daß auch dem\nAnord- nungsbeschluß nur eine eingeschränkte Wirkung bei- zulegen\nwäre. Denn der die Zwangsversteigerung an- ordnende Beschluß hat\ngrundsätzlich die ihm gesetz- lich beigelegte Wirkung hinsichtlich\ndes Umfangs der Beschlagnahme, wie sie in § 20 ZVG beschrieben\nist.\n\n50\n\nWenn der Beschlagnahmeumfang davon abweichen soll, weil der\nGläubiger nur einen eingeschränkten Antrag gestellt hat, muß das im\nBeschluß selbst zum Aus- druck kommen.\n\n51\n\nDie Beschlagnahme vom 22.12.1987 umfaßte damit alle die\nGegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek\nerstreckt, § 20 Abs. 2 ZVG. Nach § 1120 BGB erstreckt sich die\nHypothek auf Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme derjenigen\nGegenstän- de, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigen-\ntümers gelangt sind.\n\n52\n\nDie hier im Streit befindlichen Gegenstände waren zunächst\nZubehör gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB. Denn sie dienten auf\nDauer dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin.\n\n53\n\nDaraus folgt: Da die Gemeinschuldnerin seit der Eintragung am\n26.02.1982 Eigentümerin des Grundstücks war, das Grundstück seit\n1957 mit Grundpfandrechten belastet war und die auf das Grundstück\nverbrachten Maschinen und Geräte bei der Anschaffung im Eigentum\nder Gemeinschuldnerin stan- den, gehörten sie zum Haftungsverband\nder Hypothek.\n\n54\n\nEine Enthaftung des Zubehörs nach § 1121 Abs. 1 BGB ist nicht\neingetreten. Zwar ist das Inventar vor der Beschlagnahme vom\n22.12.1987 veräußert worden, nämlich am 28.01.1986. Es ist aber\nnicht vom Grund- stück entfernt worden. Es blieb nach wie vor dort,\nund die Beklagte nutzte es für ihre betrieblichen Zwecke\nweiter.\n\n55\n\nEine Enthaftung gemäß § 1122 Abs. 1 BGB ist nicht allein durch\ndie Veräußerung vom 28.01.1986 einge- treten, selbst wenn diese\ninnerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt ist.\nDenn zu der Veräußerung muß nach der Regel des § 1121 Abs. 1 BGB\ndie Entfernung der Gegenstände hinzu- treten.\n\n56\n\nDie vom Klageantrag umfaßten Gegenstände sind jedoch gemäß §\n1122 Abs. 2 BGB von der Haftung für die Grundpfandrechte frei\ngeworden. Ihre Zubehörei- genschaft ist nämlich aufgehoben\nworden.\n\n57\n\nDas geschah allerdings noch nicht durch den Ab- schluß des\nMietvertrages vom 06.12.1985 über diese Gegenstände. Denn darin\nvermietete der Zwangsver- walter das Betriebsgrundstück nebst\nInventar zum Zwecke der Ausübung des Betriebes der Beklagten.\nDanach war das nach wie vor im Eigentum der Gemein- schuldnerin\nstehende Inventar dazu bestimmt, dem Zweck des Betriebsgrundstücks\nMaschinenfabrik auf Dauer zu dienen. Unerheblich ist insoweit, daß\ndie Beklagte nach ihrem Vortrag ihren eigenen Betrieb auf dem\nGrundstück ausübte.\n\n58\n\nSpätestens in der Veräußerung des Inventars durch den\nKonkursverwalter am 28.01.1986 an die Beklagte liegt aber zugleich\neine dauernde Stillegung des Betriebs der Gemeinschuldnerin. Denn\nohne Maschi- nen, Werkzeuge und Büroeinrichtungen konnte die\nGemeinschuldnerin ihren Betrieb nicht mehr ausüben, zumal das\nBetriebsgrundstück bereits am 06.12.1985 an die Beklagte vermietet\nworden war.\n\n59\n\nOb die Betriebsstillegung aufgrund eines Beschlus- ses der\nGläubigerversammlung oder des Gläubigeraus- schusses erfolgt ist, §\n129 Abs. 2 KO, kann dahin- stehen. Denn aus tatsächlichen Gründen\nmachte die Veräußerung allen Inventars die Betriebsfortführung\nunmöglich, so daß dessen zweckdienende Funktion auf Dauer beendet\nwar.\n\n60\n\nEbensowenig kommt es darauf an, ob der Konkursver- walter - wie\nvon der Beklagten unter Beweisantritt behauptet - schon im Herbst\n1985 den Betrieb der Gemeinschuldnerin eingestellt hatte.\n\n61\n\nDer Vortrag der Kläger zur nahtlosen Fortführung des Betriebs\nder Gemeinschuldnerin durch die Be- klagte besagt in Bezug auf den\nFortfall der Zube- höreigenschaft des Inventars nichts anderes.\nDenn eine Übernahme des Unternehmens der Gemeinschuld- nerin durch\ndie Beklagte ist nicht ersichtlich. Diese ist unstreitig nicht als\nAuffanggesellschaft gegründet worden, um den Betrieb der\nGemeinschuld- nerin fortzuführen. Die Beklagte hat weder den\nBetrieb noch Betriebsteile der Gemeinschuldnerin übernommen,\nsondern zunächst nur das Grundstück nebst Inventar gemietet, um\ndort ihren eigenen bereits bestehenden Betrieb auszuüben. Daß sie\nent- lassene Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin einge- stellt und\nzum Teil ihre Kundenaufträge übernommen haben mag, stellt keine\nFortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin dar.\n\n62\n\nDurch die Stillegung des Betriebs spätestens am 28.01.1986\nentfiel somit die Zubehöreigenschaft der Gegenstände. Daran ändert\nnichts, daß die Sachen auf dem Grundstück verblieben und dort von\nder Beklagten weiter genutzt wurden. Denn die Beklagte hatte das\nGrundstück nur gemietet, zunächst bis zum 31.01.1986 mit einer nur\nmonatlichen Verlängerungs- klausel. Das ab dem 28.01.1986 ihr\ngehörende Inven- tar war damit nicht mehr auf Dauer dem Zweck der\nHauptsache Betriebsgrundstück zu dienen bestimmt.\n\n63\n\nMit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die\nZubehöreigenschaft hier innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen\nWirtschaft aufgehoben worden ist.\n\n64\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof NJW 1973, 997 entschieden,\ndaß die Stillegung eines Betriebs durch den Konkursverwalter nicht\neine derartige Aufhebung der Zubehöreigenschaft darstellt. Maßgeb-\nlicher Grund hierfür ist nach dieser Entscheidung, daß die\nGrundpfandgläubiger das größtmögliche In- teresse daran haben, daß\ndas Inventar nicht aus der Haftung für die Grundpfandrechte\nentlassen wird.\n\n65\n\nHier ist die Situation eine wesentlich andere. Die Aufhebung der\nZubehöreigenschaft hat dazu geführt, daß die Streithelferin\nteilweise aus dem Zubehör befriedigt worden ist. Denn sie hat den\nKaufpreis aus der Veräußerung vereinnahmt und mit den Schul- den\nder Gemeinschuldnerin verrechnet. Das, was mit dem Haftungsverband\nbezweckt werden soll, ist hier gerade erreicht und verwirklicht\nworden.\n\n66\n\nDie Streithelferin war auch die einzige Grund- pfandgläubigerin,\nder noch Grundstück und Zubehör hafteten. Denn die ihr vorgehenden\nRechte waren an sie außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden, so\ndaß sie auch die einzige betreibende Gläubigerin im\nZwangsversteigerungsverfahren war.\n\n67\n\nDanach waren die an die Beklagte veräußerten Ge- genstände im\nZeitpunkt der Beschlagnahme durch den die Zwangsversteigerung\nanordnenden Beschluß von der Haftung bereits freigeworden mit der\nFolge, daß sich die Beschlagnahme hierauf nicht mehr erstreckte, §\n20 Abs. 2 ZVG. Danach erstreckte sich die Versteigerung auch nicht\nauf das Inventar, § 55 Abs. 1 ZVG mit der weiteren Folge, daß ein\nEigen- tumserwerb seitens der Kläger durch den Zuschlag\nausscheidet, § 90 Abs. 2 ZVG.\n\n68\n\nDen Klägern ist dadurch, daß sie aufgrund des Zuschlags nicht\nEigentümer der herausverlangten Gegenstände geworden sind, bei\neiner wirtschaft- lichen Betrachtungsweise kein Nachteil entstan-\nden. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 1.900.000,00 DM\naufgrund des im Zwangsversteige- rungsverfahrens eingeholten\nSachverständigengut- achtens festgesetzt worden. Darin war - wie\ndas Gutachten eindeutig belegt - der Wert des Inventars nicht\nenthalten. Ersteigert haben die Kläger das Grundstück für\n620.000,00 DM, wobei Grundpfandrech- te im Wert von 900.000,00 DM\nerhalten geblieben sind.\n\n69\n\nWollte man entgegen den vorstehenden Darlegungen davon ausgehen,\ndaß die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung das\nInventar noch umfaßte, so würde dieses auch für die bestehen\ngebliebenen Grundpfandrechte haften. Aus diesen Rechten könnte\nmithin noch in das Inventar vollstreckt werden mit der Folge, daß\nder Wert des Zubehörs zweimal zur Befriedigung der Streithelferin\nals Grundpfand- gläubigerin dienen würde, da sie einmal den Veräu-\nßerungserlös für das Inventar bereits erhalten hat. Das kann nicht\nRechtens sein.\n\n70\n\nHaben die Kläger danach mangels Eigentums an dem Inventar keinen\nAnspruch auf dessen Herausgabe, so steht ihnen auch kein Anspruch\nauf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 987, 990 BGB zu.\nDenn dieser setzt jedenfalls zunächst deren Eigen- tum an den\nherausverlangten Gegenständen voraus.\n\n71\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n101, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n72\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Kläger: 148.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-01/18-u-6-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1121","ref_norm":"1121","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1122","ref_norm":"1122","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-01/18-u-6-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313503","retrieved":"2026-07-09 03:44:55.256362+00:00"}}