{"status":"available","doknr":"OLD313504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0901.18U27.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-09-01","aktenzeichen":"18 U 27/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere\nform- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der\nSache selbst aber keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig. Das notwendige Rechts- schutzbedürfnis\nentfällt nicht deshalb, weil die Stadt Köln gegen den Beklagten\neine be- standskräftige Abrißverfügung erlassen hat\n(Az..................). Zwar würde im Falle einer Vollstreckung das\nInteresse der Klägerin an der Entfernung des Erkers befriedigt\nwerden. Gleich- wohl dient die Ordnungsverfügung allein dem öf-\nfentlich-\n\n4\n\nrechtlichen Ziel der Gefahrenabwehr, so daß die Klägerin einen\nmöglichen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung allein im\nKlagewege durchsetzen kann.\n\n5\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den\nBeklagten - wie das Landgericht zutref- fend festgestellt hat -\neinen Anspruch auf Abriß des streitbefangenen Erkers gem. § 823\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 7 der Landesbauordnung\nNordrhein-Westfalen.\n\n6\n\nNach letzterer Vorschrift müssen vor die Außenwand vortretende\nBauteile wie Erker von der Nachbar- grenze mindestens 2 m entfernt\nbleiben. Dieser Grenzabstand ist vorliegend nicht eingehalten, da\nder Erker ca. 1 m, nach dem Vortrag der Klägerin nur 0,60 m vor der\nGrenze zum benachbarten Grund- stück der Klägerin beginnt.\n\n7\n\nDie verletzte Vorschrift des § 6 Abs. 7 Bauordnung NRW ist als\nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu betrachten.\n\n8\n\nEin solches liegt vor, wenn eine Rechtsnorm - un- ter Umständen\nneben dem Schutz der Allgemeinheit - dazu dienen soll, den\neinzelnen oder einzelne Per- sonenbereiche gegen die Verletzung\neines Rechtsgu- tes zu schützen (BGH NJW 1976, 1888, 1889\nm.w.N.).\n\n9\n\nEinen solchen Individualschutz beabsichtigen die\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften über den\n\n10\n\nGrenzabstand. Denn sie dienen dem Interesse des Nachbarn an der\nausreichenden Belichtung und Be- lüftung des Grundstücks, am freien\nAusblick und am Schutz vor Brandübertragung (BGH a.a.O.).\n\n11\n\nDie damit vorliegende Schutzgesetzverletzung ist auch\nrechtswidrig erfolgt, da eine Verpflichtung der Klägerin zur\nDuldung des Überbaus nicht bestand (§ 912 Abs. 1 BGB). Dies ist\ndurch das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.5.1991 (Az. 28 O\n310/90) rechtskräftig entschieden wor- den. An diese Feststellung\nist das erkennende Ge- richt gebunden.\n\n12\n\nDas Urteil hat zwar zunächst allein einen Anspruch auf\nZustimmung zu einer Errichtung des Erkers abgewiesen. Ihm ist indes\nim Wege der Auslegung zu entnehmen, daß nach Auffassung des\nGerichts auch ein Duldungsanspruch nicht bestehen sollte. Denn die\nZustimmung zum Bau des Erkers konnte zum damaligen Zeitpunkt\nbereits begrifflich nicht mehr verlangt bzw. abgelehnt werden, da\ner bereits vollständig erbaut war. Der Kläger und jetzige Beklagte\nerstrebte vielmehr das nachträgliche Gut- heißen eines\nrechtswidrigen Zustandes und damit seine Duldung im Sinne des § 912\nAbs. 1 BGB. Durch die Abweisung des Klageantrages hat das Gericht\nsomit entschieden, daß ein solcher Duldungsan- spruch nicht\nbesteht.\n\n13\n\nAus den gleichen Erwägungen kommt auch ein Dul- dungsanspruch\naus § 242 BGB (venire contra factum proprium) nicht in\nBetracht.\n\n14\n\nDer Beklagte hat schließlich auch schuldhaft gehandelt. Er mußte\nals Architekt die bauord- nungsrechtlichen Vorschriften über die\nEinhaltung des Grenzabstandes kennen. Wenn er gleichwohl einen\nErker errichtete, ohne sich vorher um eine schriftliche und damit\nbeweiskräftige Einwilligung der Klägerin zu bemühen, so hat er\nzumindest fahr- lässig gehandelt.\n\n15\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich nicht deshalb, weil er -\nentsprechend seinem Vorbringen - von ei- ner Zustimmung der\nKlägerin ausgehen durfte. Dies mag zwar den Vorwurf einer groben\nFahrlässigkeit in Fortfall geraten lassen, ändert aber nichts\ndaran, daß der Beklagte durch die Errichtung des Erkers ohne\nnachweisbare Zustimmung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer\nAcht gelassen, also zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat.\n\n16\n\nDer Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Ent- fernung des\nErkers, entfällt nicht gem. § 251 Abs. 2 BGB deshalb, weil der\nAbriß nur mit un- verhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (vgl.\nPalandt/Bassenge, Rdn. 16 zu § 912 BGB, 52. Aufl. 1993), da es\ninsoweit an jeglichem Vorbringen des Beklagten fehlt.\n\n17\n\nOhne Einfluß auf den Schadensersatzanspruch ist schließlich das\nVorbringen des Beklagten zum Gesundheitszustand seiner Adoptiv-\noder Stief- tochter.\n\n18\n\nDer Senat verkennt die Schwere ihrer Beeinträch- tigung und die\ndadurch begründete familiäre Be- lastung des Beklagten nicht. Die\nGesundheit der Tochter wird indes auch nach den Bekundungen des\nBeklagten nicht durch das Bestehen eines Anspru- ches der Klägerin\nund einer entsprechenden Verur- teilung des Beklagten gefährdet,\nsondern nur durch den tatsächlichen Abriß des Erkers, also die\nVoll- streckung aus dem Urteil. Dementsprechend sind die\nEinwendungen des Beklagten nicht im Erkenntnisver- fahren, sondern\nallein im Rahmen eines denkbaren Antrages nach § 765 a ZPO zu\nüberprüfen.\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten war daher mit der Ko- stenfolge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt\naus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert und Beschwer des Beklag- ten: 35.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-01/18-u-27-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-09-01/18-u-27-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313504","retrieved":"2026-07-09 03:44:55.346370+00:00"}}