{"status":"available","doknr":"OLD313510","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0825.25WF43.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-25","aktenzeichen":"25 WF 43/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin und der Beklagte waren\nmiteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde 1986 geschlossen und durch\nVerbundurteil des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Langenfeld vom\n, hinsichtlich der Ehescheidung seit diesem Tage rechtskräftig,\nge-schieden (9 F 314/91). Der Kläger, ihr gemeinsa-mes eheliches\nKind, wurde am geboren, die elter-liche Sorge für ihn wurde der\nKlägerin übertra-gen, bei welcher er auch lebt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Beklagte war vom 01. Juli 1981 bis\nzum 30. Juni 1993 Zeitsoldat. Sein Nettomonatseinkom-men belief\nsich zuletzt auf DM 3.088,83. Seit seinem Ausscheiden aus der\nBundeswehr erhält er für die Dauer von 3 Jahren\nÜbergangsgebührnisse in Höhe von monatlich DM 2.666,64. Er ist seit\ndem 01.Juli 1993 als Kundendiensttechniker be-schäftigt; über die\nHöhe seines anrechenbaren Nettoeinkommens streiten die\nParteien.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn dem Rechtsstreit 5 F 108/91\nAmtsgericht Eschwege haben die inzwischen geschiedenen Ehe-leute am\n27. Mai 1991 einen Prozeßvergleich geschlossen, durch welchen der\nBeklagte sich unter anderem verpflichtet hat, für die Zeit ab\nJanuar 1991 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich DM 270,00 und\nTrennungs - Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich DM 875,00 zu\nzahlen. Diese Be-träge hat der Beklagte fortlaufend gezahlt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEinen Anspruch auf nachehelichen\nUnterhalt hat die Klägerin im Ehescheidungsrechtstreit nicht\ngeltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger vom\nBeklagten bestimmte Auskünfte über sein Einkommen sowie zunächst\nnoch nicht bezif-ferten erhöhten Kindesunterhalt und\nEhegattenun-terhalt verlangt. Der Beklagte hat erklärt, er erkenne\ndas Auskunftsbegehren an, er hat bestimm-te Auskünfte erteilt.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDanach, nämlich mit Beschluß vom 23.\nSeptember 1993, hat das Familiengericht den Klägern mit Wirkung vom\n18. März 1993 ratenfreie Prozeßko-stenhilfe bewilligt, \"jedoch\nhinsichtlich des Auskunftsbegehrens nur für folgenden Antrag: Der\nBeklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über seine seit dem\n01.07.1993 erzielten Einkünf-te aus seiner beruflichen Tätigkeit\n...\". Nach Erlaß dieses Beschlusses, nämlich mit Schriftsatz vom\n28. September 1993, haben die Kläger erklärt, in bestimmten Teilen\nhabe ihr Auskunftsbegehren sich erledigt, und im übrigen einen an\ndem vor-genannten Beschluß orientierten Auskunftsantrag formuliert.\nDieser Schriftsatz ist dem Prozeßbe-vollmächtigten des Beklagten\nzugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 1993 haben die\nKläger erneut einen Auskunftsantrag sowie weiter-hin unbezifferte\nKlageanträge formuliert. Auch dieser Schriftsatz ist dem\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Der\nBeklagte hat wiederum erklärt, daß \"der weitergehende\nKlagean-spruch der Klägerin anerkannt\" werde, gemeint ist offenbar\ndas Auskunftsbegehren. Über den darauf-hin gestellten Antrag der\nKläger, den Beklagten durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil\nohne mündliche Verhandlung zu verurteilen, ist noch nicht\nentschieden worden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 16. November 1993\nhaben die Kläger ihr Zahlungsbegehren unter teilweiser Korrektur\nzuvor formulierter Anträge beziffert. Dieser Schriftsatz ist dem\nProzeßbevollmächtig-ten des Beklagten zur Stellungnahme im\nProzeß-kostenhilfe-Prüfungsverfahren formlos zugeleitet worden.\n\n18\n\n \n\n19\n\nVon Anbeginn des Verfahrens an haben\ndie Kläger um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten. Mit\nBeschluß vom 17. Januar 1994 hat das Fami-liengericht das\nProzeßkostenhilfegesuch des Klä-gers zurückgewiesen, da er gegen\nden Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines\nProzeßkosten-vorschusses habe. Zugleich hat es der Klägerin unter\nZurückweisung des weiteren Prozeßkostenhil-fegesuches\nProzeßkostenhilfe bewilligt für den Antrag, den Beklagten zu\nverurteilen, an sie ab März 1993 über freiwillig gezahlte DM 875,00\nmo-natlich hinaus weitere DM 224,00 und ab Juli 1993 über\nfreiwillig gezahlte DM 875,00 hinaus weitere DM 505,00 zu\nzahlen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nGegen diesen Beschluß haben die\nKlägerin und der Beklagte Beschwerde eingelegt, letzterer \"nur\nge-gen die Unterhaltsberechnung\". Die Klägerin macht geltend,\nProzeßkostenhilfe dürfe nicht nur für den streitigen Spitzenbetrag,\nmüsse vielmehr für ihre gesamte Unterhaltsforderung gewährt werden,\naußerdem sei ihr Unterhaltsanspruch entgegen der Auffassung des\nFamiliengerichts für die Zeit ab Juli 1993 nicht nur nach dem\nArbeitseinkommen des Beklagten, sondern auch nach den\nÜbergangsgebühr-nissen zu berechnen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens,\nnämlich am 24. Juni 1994, haben die Klägerin und der Beklag-te eine\nnotariell beurkundete Unterhaltsvereinba-rung geschlossen, durch\nwelche sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin für die\nZeit ab März 1993 Ehegattenunterhalt in Höhe von monat-lich DM\n875,00 zu zahlen; wegen dieser Zahlungs-verpflichtung hat der\nBeklagte sich der soforti-gen Zwangsvollstreckung unterworfen; in\nder Ver-einbarung ist festgehalten, daß der Unterhaltsan-spruch der\nKlägerin nicht abschließend geregelt worden sei.\n\n24\n\n \n\n25\n\nII.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Beschwerde des Beklagten ist\nunzulässig. Ein derartiges Rechtsmittel, welches sich nicht ge-gen\ndie Sachentscheidung selbst richtet, sondern allein gegen die\nBegründung, ist grundsätzlich nicht statthaft.\n\n28\n\n \n\n29\n\nIII.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beschwerde der Klägerin ist\nzulässig und in dem sich aus der Entscheidungsformel des\nvorlie-genden Beschlusses ergebenen Umfang auch begrün-det. Darüber\nhinaus ist sie nicht begründet.\n\n32\n\n \n\n33\n\nZur Klarstellung sei zunächst folgendes\nfestge-halten:\n\n34\n\n \n\n35\n\nSoweit die Klägerin sich dagegen\nwendet, daß das Familiengericht ihr Prozeßkostenhilfe bewil-ligt\nhat nur zur Geltendmachung der streitigen Spitzenbeträge über den\nBetrag von monatlich DM 875,00 hinaus, ist die Beschwerde durch die\nUnterhaltsvereinbarung vom 24. .Juni 1994 gegen-standslos geworden.\nDer Betrag von monatlich DM 875,00 ist nunmehr tituliert, und zwar\nmit Wirkung ab März 1993, also für gesamten streitbe-fangenen\nZeitraum.\n\n36\n\n \n\n37\n\nWie schon die Klageschrift vom 05. März\n1993 zeigt, haben die Kläger von Anfang an eine Stu-fenklage\nerheben wollen. Die Klageschrift enthält unter Ziffer 1 einen\nAntrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung bestimmter\nAuskünf-te, unter Ziffern 2 und 3 noch zu beziffernde\nZahlungsanträge. Vor diesem Hintergrund können Bedeutung und\nTragweite des Beschlusses des Fami-liengerichts vom 23. September\n1993 zweifelhaft sein. Nach herrschender Meinung muß\nProzeßkosten-hilfe im Falle einer Stufenklage für die gesam-te\nKlage,sie darf nicht für einen Teilbereich derselben, etwa für die\nerste Stufe, welche ein Auskunftsbegehren betrifft, bewilligt\nwerden (vgl. hierzu ausführlich z. B. Zöller-Schneider Rdn. 36 zu §\n114 mit weiteren Nachweisen). Dem-entsprechend heißt es in der\nEntscheidungsformel des genannten Beschlusses auch uneingeschränkt,\ndaß den Klägern Prozeßkostenhilfe bewilligt wer-de, jedoch\nhinsichtlich des Auskunftsbegehrens nur für einen in bestimmter\nWeise eingeschränkten Antrag. In den Gründen wird lediglich\ndargelegt, daß und warum Prozeßkostenhilfe nicht für das\nweitergehende Auskunftsbegehren bewilligt werden könne; die noch\nunbezifferten Zahlungsanträge werden hier nicht angesprochen. Diese\nAusgestal-tung des Beschlusses könnte vor dem Hintergrund der in\nRechtsprechung und Schrifttum herrschen-den Rechtsauffassung darauf\nhindeuten, daß das Familiengericht durch ihn Prozeßkostenhilfe für\ndie gesamte Stufenklage bewilligt hat, lediglich eingeschränkt in\nBezug auf das Auskunftsbegehren. Andererseits aber haben\nersichtlich weder die Kläger noch das Familiengericht selbst die in\nRede stehende Entscheidung so verstanden. Nach dem Erlaß des\nBeschlusses vom 23. September 1993 haben die Kläger zwar eine neue\nKlageschrift eingereicht, welche einen Antrag zum\nAuskunftsbe-gehren und noch nicht bezifferte Zahlungsanträge\nenthält; durch die Zustellung dieses Schriftsat-zes ist die\nStufenklage rechtshängig geworden. Mit der Bezifferung ihrer\nZahlungsbegehren aber haben die Kläger ausdrücklich erneut gebeten,\nihnen \"für das Verfahren Prozeßkostenhilfe ... zu bewilligen\".\nDieser erneute Prozeßkostenhil-feantrag wäre unverständlich, hätten\ndie Kläger den Beschluß vom 23. September 1993 als\nProzeßko-stenbewilligung für die gesamte Stufenklage auf-gefaßt.\nAuch in ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin etwas\nderartiges nicht geltend. Ent-sprechendes gilt für das\nFamiliengericht: Hätte es seinen Beschluß vom 23. September 1993\nals Be-willigung für die gesamte Stufenklage verstanden, wäre\nverständigerweise für den Erlaß des jetzt angefochtenen Beschlusses\nkein Raum mehr gewesen. Nach diesen Erwägungen ist davon\nauszugehen, daß die frühere Entscheidung Prozeßkostenhilfe nur für\ndie erste Stufe der Stufenklage, nämlich das Auskunftsbegehren,\nbetrifft, für die jetzt zu treffende Entscheidung über den\nProzeßkosten-hilfeantrag für das Zahlungsbegehren demnach ohne\nBedeutung bleibt. (In der Akte findet sich übri-gens noch ein\nweiterer Prozeßkostenhilfe-Bewilli-gungs-Beschluß \"wegen Auskunft\"\nvom 07. Oktober 1993, dieser ist aber, soweit ersichtlich, nicht\nverlautbart worden.).\n\n38\n\n \n\n39\n\nIn der Sache selbst sind die\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem\nsich aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Be-schlusses\nergebenden Umfang gemäß § 114 S. 1 ZPO erfüllt.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDie Klägerin ist hilfsbedürftig, sie\nbezieht Lei-stungen nach den BSHG, nämlich Hilfe zum\nLebens-unterhalt.\n\n42\n\n \n\n43\n\nIn dem vorbeschriebenen Rahmen bietet\ndie Rechts-verfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDaß die Klägerin Hilfe zum\nLebensunterhalt be-zieht, steht dem trotz des gesetzlichen\nForde-rungsübergangs gemäß § 91 BSHG nicht entgegen. Denn\nGegenstand des vorliegenden Rechtstreites ist nach dem Abschluß der\nUnterhaltsvereinbarung vom 24. Juni 1994 der Unterhaltsanspruch der\nKlägerin nur, soweit er den Betrag von monatlich DM 875,00\nübersteigt. Die der Klägerin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt\nliegt aber erheblich unter diesem Betrag. Inwieweit die notariell\nbeurkundete Unterhaltsvereibarung durch die Tat-sache, daß die\nKlägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, berührt werden kann,\nspielt im hiesigen Zusammenhang keine Rolle.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDem Grunde nach ist der\nUnterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1570 BGB nicht streitig.\nDie Auseinandersetzung der Parteien betrifft allein die Höhe des\nvom Beklagten zu zahlenden Ehegat-tenunterhalts und in diesem\nZusammenhang im we-sentlichen die Frage, ob der Unterhaltsanspruch\nder Klägerin für die Zeit ab 01. Juli 1994 allein nach dem\nArbeitseinkommen des Beklagten oder un-ter Einschluß der\nÜbergangsgebührnisse zu berech-nen ist.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDas Familiengericht vertritt die\nAuffassung, maß-gebend sei insoweit allein das Arbeitseinkommen des\nBeklagten, da die ehelichen Lebensverhält-nisse der Parteien\nausschließlich durch die Einkünfte des Beklagten als Zeitsoldat\ngeprägt worden seien, nicht durch darüber hinausgehen-de\nzusätzliche Einkünfte. Zudem sei, so führt es aus, zu\nberücksichtigen, daß es sich bei den Übergangsgebührnissen um für\ndie Wiederein-gliederung des Zeitsoldaten in den Zivilberuf\nzweckbestimmte Leistungen handele, und wenn dem Beklagten\nunmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr die\nWiedereingliederung in einen Zivilberuf gelungen sei, so stelle\nsich dies so-wohl für ihn als für die Klägerin als Glücksfall dar,\nder jedoch nicht dazu führen könne, daß die Übergangsgebührnisse\nzusätzlich zum Erwerbsein-kommen des Beklagten zur Deckung des\nUnterhalts der Klägerin einzusetzen seien. Es wäre, so heißt es in\nden Gründen des angefochtenen Beschlusses, schlechthin mit\nBilligkeitsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin,\nnach Scheitern und Scheidung ihrer Ehe von dem Beklagten einen\nwesentlich höheren Unterhalt verlangen könnte, als er ihr während\nder gesamten Ehezeit zugestan-den hätte; die gesetzliche\nLebensstandardgarantie bezwecke vielmehr, der Klägerin den\nLebensstan-dard unterhaltsrechtlich zu gewährleisten, den sie auch\nwährend der Ehe genossen habe; es sei daher richtig, den Unterhalt\nder Klägerin nur und ausschließlich nach den Erwerbseinkünften des\nBe-klagten zu bemessen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDieser Auffassung vermag der Senat\nnicht zu folgen.\n\n52\n\n \n\n53\n\nÜbergangsgebührnisse nach § 11 SVG,\nwelche ein Soldat auf Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr\nfür einen bestimmten Zeitraum er-hält, gehören, daß verkennt\nletztlich wohl auch das Familiengericht nicht, grundsätzlich ebenso\nwie Arbeitseinkommen zu den unterhaltspflichtigen Einkünften (vgl.\nBGH FamRZ 1987,930(931)). Hieran ändert eine Zweckbestimmung dieser\nBezüge nichts. Diese ist es, dem aus der Bundeswehr\nausgeschie-denen Zeitsoldaten die Wiedereingliederung in einen\nZivilberuf zu ermöglichen oder zu erleich-tern. Das bedeutet vor\nallem, seinen Unterhalt für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus\nder Bundeswehr und dem Eintritt in einen zivilen Beruf\nsicherzustellen, wobei davon ausgegangen wird, daß der Übergang von\ndem einen Bereich in den anderen anders als im Falle des Beklagten\nvielfach nicht nahtlos von- statten gehen wird. Es liegt auf der\nHand, daß nicht nur der Lebens-unterhalt des Zeitsoldaten selbst,\nsondern auch derjenige seiner Familie gesichert werden soll und\nmuß. Mit dem Fortfall seiner Dienstbezüge verliert nicht nur der\nZeitsoldat selbst seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, gleiches\ngilt für seine Ehefrau und seine Kinder.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDie Entscheidung des Familiengerichts,\nden Unter-haltsanspruch der Klägerin allein nach dem\nAr-beitseinkommen des Beklagten zu berechnen und die\nÜbergangsgebührnisse außer Ansatz zu lassen, be-ruht im Kern auf\nder Erwägung, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien vor\nder rechts-kräftigen Ehescheidung nur durch ein Einkommen, nämlich\ndie Dienstbezüge des Beklagten, geprägt worden seien, so daß es\nnunmehr \"schlechthin mit Billigkeitsgrundsätzen nicht vereinbar\"\nwäre, die Klägerin an den zur Zeit vorhandenen zwei Ein-kunftsarten\ndes Beklagten partizipieren zu las-sen. Dabei verkennt das\nFamiliengericht jedoch, daß der Unterhaltsanspruch eines\nunterhaltsbe-rechtigten, geschiedenen Ehegatten sich zwar\ngrundsätzlich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ehescheidung\nbemißt, daß er desungeachtet aber grundsätzlich an der\nwirtschaftlichen Entwick-lung des unterhaltsverpflichteten\nEhegatten teil hat. Der Unterhaltsanspruch eines\nunterhaltsbe-rechtigten geschiedenen Ehegatten ist in seiner Höhe\nnichts statisches, fixiert auf den Zeitpunkt der Ehescheidung; die\nZahlungsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann\nsich nach der Ehesscheidung vielmehr verändern, herabmin-dern oder\nerhöhen, je nach der Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse.\nHieraus folgt, daß Verän-derungen in den Einkommensverhältnissen\ndes Un-terhaltsverpflichteten, die nach der Rechtskraft der\nEhescheidung eintreten, bei der Beurteilung des\nUnterhaltsanspruches des unterhaltsberechtig-ten geschiedenen\nEhegatten keineswegs ohne wei-teres übergangen werden dürfen.\nDerartige Verän-derungen sind vielmehr stets dann für den\nUnter-haltsanspruch des unterhaltsberechtigten geschie-denen\nEhegatten von Bedeutung, wenn sie alsbald nach der Ehescheidung\neintreten und schon in der Ehe angelegt waren, so daß sie die\nehelichen Lebensverhältnisse schon mitgeprägt haben (vgl. BGH FamRZ\n1988, 701 (703) = NJW 1988, 2034; FamRZ 1988, 817 (819) = NJW 1988,\n2101; stRspr). Diese Voraussetzungen aber sind hier erfüllt.\nZwischen der rechtskräftigen Ehescheidung am 04. Februar 1993 und\ndem Ausscheiden des Beklagten aus der Bundeswehr am 30. Juni 1993\nliegen weniger als 5 Monate. Und die hier in Rede stehende\nVerände-rung, nämlich der Bezug der Übergangsgebührnisse, war schon\nwährend der Ehe der Parteien angelegt, nämlich durch den Dienst des\nBeklagten in der Bundeswehr, während dessen er die Anwartschaft auf\neben diese Übergangsgebührnisse erwarb. In diesem Sinne hat die\nspäter eingetretene Verän-derung die ehelichen Lebensverhältnisse\nbereits mit geprägt. Konsequenterweise hätte das Fami-liengericht\ndanach den Unterhaltsanspruch der Klägerin von seinem Standpunkt\naus nicht allein nach dem heutigen Arbeitseinkommen des Beklagten,\nsondern allein nach den Übergangsgebührnissen be-rechnen müssen,\nführt es doch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, daß\nder nahtlose Übergang des Beklagten in einen zivilen Beruf ein\nGlücksfall sei, was wohl heißen soll, daß es sich um eine\nunerwartete, nicht vorhersehbare Entwick-lung handele. Auch das\nläßt sich aber letztlich nicht vertreten. Zum einen hat die\nKlägerin unwidersprochen vorgetragen, daß der Beklagte von seinem\nberuflichen Herkommen her Dreher sei und während seiner Dienstzeit\nbei der Bundeswehr ei-nen Meisterbrief erworben habe. Es kann ohne\nwei-teres davon ausgegangen werden, daß er durch die-se berufliche\nQualifizierung seine Chancen, nach dem Ausscheiden aus der\nBundeswehr einen zivilen Arbeitsplatz zu finden, erheblich\nverbessert hat. So macht die Klägerin denn auch unwidersprochen\ngeltend, daß es dem Beklagten vor allem wegen dieser beruflichen\nQualifizierung gelungen sei, sogleich zum 01. Juli 1993 wieder in\ndas zivile Erwerbsleben einzutreten. Zum anderen muß unter-stellt\nwerden, daß der Beklagte sich schon länge-re Zeit vor seinem\nAusscheiden aus der Bundeswehr um einen geeigneten Arbeitsplatz\nbemüht hat, also auch insoweit schon vor der rechtskräftigen\nEhe-scheidung tätig geworden ist.\n\n56\n\n \n\n57\n\nNach alledem sind die\nUnterhaltsansprüche der Klägerin und des Klägers - hiervon geht\nausweis-lich der Ausführungen in den Gründen des ange-fochtenen\nBeschlusses auch das Familiengericht aus - grundsätzlich nach\nbeiden Einkunftsarten des Beklagten zu berechnen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Übergangsgebührnisse des Beklagten\nsind mit monatlich DM 2.666,64 unstreitig. Sein Arbeits-einkommen\nin den Monaten Juli bis Dezember 1993 läßt sich der\nVerdienstabrechnung für Dezember 1993 entnehmen. Diese Abrechnung\nweist für die genannten 6 Monate ein Bruttoeinkommen von insge-samt\nDM 37.590,84 aus, wovon nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer\nsowie der gesetzlichen Versi-cherungsbeiträge DM 24.376,94\nverbleiben, das er-gibt, verteilt auf 6 Monate, ein\ndurchschnitt-liches Nettoeinkommen von gerundet monatlich DM\n4.062,00. Unter Einschluß der Übergangsgebühr-nisse hat der\nBeklagte danach in dem genannten Zeitraum insgesamt gerundet\nmonatlich DM 6.728,00 zur Verfügung gehabt.\n\n60\n\n \n\n61\n\nWenngleich nach dem Vorgesagten für die\nBerech-nung der Unterhaltsansprüche des Klägers und der Klägerin\ngrundsätzlich von den eben genann-ten Einkünften des Beklagten\nauszugehen ist, so bleibt doch der Gesichtspunkt der\nVermögens-bildung zu beachten. Dafür, daß die geschiede-nen\nEheleute während des Bestehens ihrer Ehe wesentliches Vermögen\ngebildet haben, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, von den\nsei-nerzeitigen Dienstbezügen des Beklagten wäre eine\nVermögensbildung auch nur in sehr begrenztem Umfang möglich\ngewesen. Die Klägerin hat jedoch unbestritten vorgetragen, daß es\ndem gemeinsamen Lebensplan der inzwischen geschiedenen Eheleute\nentsprochen habe, die Übergangsgebührnisse als Grundstock für den\nErwerb eines Familienheims zu verwenden, also in dieser Weise zur\nVermögens-bildung heranzuziehen. Die gemeinsame Lebenspla-nung der\ninzwischen geschiedenen Eheleute ist durch die Ehescheidung\nhinfällig geworden. Die schon vom Familiengericht angesprochene\nLebens-standardgarantie bedeutet aber nur, daß der\nunterhaltsberechtigte Ehegatte an den Einkünf-ten des\nunterhaltsverpflichteten Ehegatten par-tizipiert, die ohne die\nEhescheidung für den Unterhalt der Familie zur Verfügung gestanden\nhätten. Das jedoch ist die Summe der Einkünfte abzüglich des für\neine Vermögensbildung verwand-ten Teiles. Wie hoch dieser Teil\ngenau ist, läßt sich nicht feststellen. Einerseits seien, so die\nKlägerin, die Übergangsgebührnisse zum Er-werb eines Familienheims\nbestimmt gewesen, ande-rerseits aber spricht die Lebenserfahrung\ndafür, daß die Eheleute, wäre ihre Ehe nicht geschieden worden,\nzumindest einen Teil dieser Übergangsge-bührnisse auch für den\nlaufenden Lebensunterhalt eingesetzt hätten, für eine Aufbesserung\nihres bis dahin nicht allzu hohen Lebensstandards. Hiervon\nausgehend schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO das für den\nUnterhalt der Familie zur Verfügung stehende monatliche Einkommen\ndes Beklagten auf etwa DM 5.000,00, den verbleibenden Rest als für\neine Vermögensbildung bestimmt. Bei einem durchschnittlichen\nNettoeinkommen in dieser Höhe ergibt sich für den Kläger unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß der Beklag-te nur zwei\nUnterhaltspflichtigen gegenübersteht, nach der Düsseldorfer\nTabelle, Stand: 01. Juli 1992, ein tabellenmäßiger Unterhaltsbetrag\nvon monatlich DM 550,00. Nach dessen Abzug verblei-ben dem\nBeklagten monatlich DM 4.450,00. Hiervon stehen der Klägerin, die\nüber kein eigenes Ein-kommen verfügt und sich wegen der Betreuung\ndes Klägers auch kein solches anrechnen lassen muß, 3/7 zu, das\nsind gerundet monatlich DM 1.907,00. Um dem Familiengericht einen\ngewissen Spielraum zu lassen, erscheint es geboten, diesen Betrag\nim jetzigen Zusammenhang auf gerundet DM 2.000,00 monatlich zu\nerhöhen, wovon bereits DM 875,00 monatlich durch die notariell\nbeurkundete Unter-haltsvereinbarung vom 24. Juni 1994 tituliert\nsind.Demzufolge ist der Klägerin Prozeßkosten-hilfe zu bewilligen\nfür eine Klage auf Zahlung von weiteren 1125.- DM monatlich für die\nZeit ab Juli 1993. Für die Monate März bis Juni 1993 verbleibt es\nbei der Entscheidung des Familien-gerichts. Abschließend sei noch\ndarauf hingewiesen, daß das Vorgehen der Klägerin, welche ihren\nnachehelichen Unterhaltsanspruch unmittelbar nach dem Abschluß des\nEhescheidungsrechtsstreits in einem gesonder-ten Verfahren\neingeklagt hat, im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO mutwillig ist (vgl.\nSenatsbeschluß vom 26.7.1993 (25 WF 149 /93 ,FamRZ 1994,314 = NJW -\nRR 1993,1480). Prozeßkostenhilfe hätte ihr daher nur gewährt werden\ndürfen, soweit im vorliegenden Verfahren Kosten entstehen, die auch\nbei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches im Scheidungsverbund\nentstanden wären. Die im Grundsatz schon vom Familiengericht\nausgesproche-ne Prozeßkostenhilfebewilligung entsprechend\nein-zuschränken, ist dem Senat jedoch wegen des Verbotes der\nreformatio in peins versagt (vgl. hierzu z.B. Kalthoener/Büttner,\nProzeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 896; Zöller-Schneider,\nZPO, 17.Aufl., Rz.19 zu § 127, jeweils m.w.N.). Gebühr gemäß Ziffer\n1905 KV: 25.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-25/25-wf-43-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-25/25-wf-43-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313510","retrieved":"2026-07-09 03:44:55.913407+00:00"}}