{"status":"available","doknr":"OLD313521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0819.25WF175.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-19","aktenzeichen":"25 WF 175/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Parteien haben am 27.07.1992\nmiteinander die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist Deutscher,\ndie Antragsgegnerin ist Jugoslawin. Eheliche Woh-nung sollten im\nEigentum des Vaters des Antragstel-lers stehende Räumlichkeiten,\ngelegen in K.straße 8 in K. sein.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Antragsteller hat bei dem\nFamiliengericht Köln einen Ehescheidungsantrag eingereicht und\nausgeführt, die Ehe sei nicht vollzogen worden; die Antragsgegnerin\nhabe ihn nur geheiratet, um da-durch die deutsche\nStaatsangehörigkeit erwerben zu können, und halte sich unter der\nvorgenannten An-schrift allein auf, während er zu diesen\nRäumlich-keiten keinen Zutritt habe.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Antragsschrift und die Ladung zum\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.1993 sind der\nAn-tragsgegnerin unter der vorbezeichneten Adresse am 01.09.1993\ndurch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt zugestellt\nworden.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Termin vom 04.10.1993 erschienen\nbeide Partei-en nicht. Ebenso nicht im nächsten Termin vom\n25.11.1993, zu dem die Antragsgegnerin auf die gleiche Weise wie\nvor - am 14.10.1993 - geladen worden war.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIm Termin vom 25.11.1993 verkündete das\nFamilien-gericht einen Beschluß, demzufolge die Kosten des\nVerfahrens gemäß § 93 a ZPO gegeneinander aufgeho-ben wurden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde\nder Antrags-gegnerin, die das Familiengericht mit\nNichtabhilfe-vermerk dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Antragsgegnerin führt aus, bereits\nseit 01.08.1993 habe sie nicht mehr in der ehelichen Wohnung,\nsondern unter der im Rubrum dieses Be-schlusses aufgeführten\nAnschrift gewohnt, was sie durch Anmeldebescheinigung der Stadt K.\nglaubhaft gemacht hat, in der als Tag des Einzuges in die\nEhewohnung der 01.08.1993 angegeben wird.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beschwerde ist zulässig und\nbegründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer angefochtene Beschluß findet im\ngeltenden Recht keine Stütze. Weder hat der Antragsteller seinen\nEhescheidungsantrag zurückgenommen noch ist die Ehe der Parteien\ngeschieden noch ist der Rechtsstreit auf sonstige Weise\nabschließend erledigt worden. Damit aber ist für eine\nKostenentscheidung, die nicht sozusagen im luftleeren Raum, sondern\nnur in den vorbezeichneten Fällen ergehen darf - vgl. §§ 93 a, 619,\n626 ZPO - kein Raum. Der ohne gesetz-liche Grundlage ergangene\nBeschluß erweist sich als greifbar gesetzeswidrig mit der Folge,\ndaß aus eben diesem Grunde gegen ihn und zwar ohne die ansonsten\nbei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gelten-den Schranken des\n§ 567 Abs. 2 die einfache Be-schwerde eröffnet ist (vgl. dazu\nZöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 567 Rz. 41 mit zahlreichen\nNach-weisen).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer von Zöller-Schneider a.a.O.\nvertretenen An-sicht, daß gegen greifbar gesetzeswidrige\nKosten-entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2\nSatz 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet sei, vermag der Senat\nallerdings nicht zu folgen, weil es nach seiner Ansicht nicht\nangeht, bei derartigen Rechtsverstößen der dadurch beschwerten\nPartei die Einhaltung einer zweiwöchigen Notfrist zuzumuten. Im\nübrigen wäre, wenn diese außeror-dentliche Beschwerde an\nallgemeinen Grundsätzen des Beschwerderechts gemessen werden müßte,\nauch nicht einzusehen, daß dann die Schranken des § 567 Abs. 2 ZPO\nnicht gelten sollten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nAus den vorgenannten Gründen ist das\nauf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichte-te\nGesuch der Antragsgegnerin gegenstandslos.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie zulässige Beschwerde hat auch in\nsachlicher Hinsicht Erfolg, weil der ohne gesetzliche Grundla-ge\nergangene Beschluß naturgemäß nicht bei Bestand bleiben konnte.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der\nentsprechen-den Anwendung des § 8 GKG i.V.m. der entsprechenden\nAnwendung des § 93 a ZPO.\n\n28\n\n \n\n29\n\nBeschwerdewert: Die erstinstanzliche\nKostenlast der Antragsgegnerin nach Maßgabe des aufgehobenen\nBe-schlusses.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-19/25-wf-175-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-19/25-wf-175-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313521","retrieved":"2026-07-09 03:44:56.879520+00:00"}}