{"status":"available","doknr":"OLD313527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0817.26WF134.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-17","aktenzeichen":"26 WF 134/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt, ihr\nProzeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt von\nmonatlich 1.071,42 DM ab 10. September 1993 gegen den von ihr\ngetrenntlebenden Ehemann zu bewilligen. Sie bezieht ab September\n1993 Sozialhilfe, derzeit in Höhe von monatlich 876,-- DM. Gemäß\nSchreiben des Sozialamtes G. vom 30. Mai 1994 hat dieses die gemäß\n§ 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen und die\nzukünftig noch übergehenden Unterhaltsansprüche auf die Klägerin\nrückübertragen - zwecks Führung des Unter-haltsrechtsstreites\n-.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat durch den\nangefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG\nSaarbrücken (FamRZ 94, 636) der Klägerin Prozeßkostenhilfe\nverwei-gert, da diese nicht aktivlegitimiert sei. Die\nRückab-tretung sei unwirksam.\n\n5\n\nMit der Beschwerde verfolgt die\nKlägerin ihren Prozeß-kostenhilfeantrag weiter. Sie weist darauf\nhin, daß sie einen Unterhaltsanspruch geltend mache, der über der\ngewährten Sozialhilfe liege. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts\nnötige zur Führung zweier Prozesse und belaste darüber hinaus sie -\ndie Klägerin - mit einem besonderen Kostenrisiko, weil sie den\nunsicheren Spit-zenbetrag gerichtlich verfolgen müsse, während der\nSo-zialhilfeträger den Sockelbetrag ohne besonderes Risiko\neinklagen könne. Jedenfalls bei dieser Konstellation sei die\nGeltendmachung des gesamten Unterhaltsanspru-ches durch sie nicht\nmutwillig.\n\n6\n\nDie Beschwerde, der das Amtsgericht\nnicht abgeholfen hat, hat nach Maßgabe des Beschlußtenors\nvorläufigen Erfolg.\n\n7\n\nDer Senat hält weder die Rückabtretung\nder Unterhalts-ansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf die\nKlägerin für unwirksam noch das Begehren von Prozeßkostenhilfe aus\nsonstigen Gründen für mutwillig.\n\n8\n\nEs handelt sich vorliegend um\nUnterhaltsansprüche, die sämtlich der Neuregelung des § 91 BSHG\nunterfallen, die am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist; d.h. die\nab September 1993 geltend gemachten Ansprüche sind in der Höhe, in\nder der Sozialhilfeträger der Klägerin Lei-stungen gewährt hat,\nkraft Gesetzes auf diesen überge-gangen, ohne daß es einer\nÜberleitungsanzeige bedurfte. Eine Rückabtretung dieser Ansprüche\nauf die Klägerin zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ist\nnicht unwirksam. Der Senat vermag in diesem Vorgang keinen\nRechtsmißbrauch bzw. ein Umgehungsverfahren zu sehen. Zwar ist\ngrundsätzlich die Abtretung von Ansprüchen an eine bedürftige\nPartei nur zu dem Zweck, auf diesem We-ge Prozeßkostenhilfe zu\nerlangen, prozessual mißbräuch-lich und daher unwirksam. Von diesem\nFall ist jedoch der der Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen an\nden ursprünglichen Rechtsinhaber, nachdem diese Ansprüche zunächst\ngemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen waren, zu\nunterscheiden:\n\n9\n\nEs handelt sich nicht um die\nÜbertragung von Ansprüchen an einen beliebigen Bedürftigen speziell\nzu dem Zweck, auf diesem Wege Prozeßkostenhilfe zu erlangen,\nsondern um die Übertragung an den ursprünglichen Rechtsinhaber. Der\nBedürftige macht in Fällen der vorliegenden Art Rechte geltend, die\nin seiner Person entstanden sind. Als ursprünglicher Rechtsinhaber\nhat er die größere Sachnähe zum Verfahrensgegenstand. Er kann in\ndas Verfahren seine eigenen Kenntnisse einbringen, während sich der\nSozialhilfeträger erst durch Befragung die entsprechende Sachkunde\nverschaffen muß, die in der Re-gel erforderlich ist, um den Prozeß\nsachgerecht führen zu können.\n\n10\n\nDarüber hinaus sprechen jedenfalls im\nvorliegenden Fall - worauf die Klägerin in der Beschwerde\nzutreffend hinweist - prozeßökonomische Gründe für die Wirksamkeit\nder Rückübertragung. Denn da die Klägerin mit einem Betrag von\nmonatlich 1.071,42 DM einen höheren Unter-haltsanspruch verfolgt,\nals ihr bisher an Leistungen des Sozialhilfeträgers gewährt worden\nist, wäre die Führung zweier Prozesse nötig, was schon aus\nKosten-gründen zu vermeiden ist.\n\n11\n\nDie Gefahr doppelter Prozeßführung\nbesteht darüber hin-aus auch grundsätzlich, nämlich im Hinblick auf\nzukünf-tige Unterhaltsansprüche, um deren Klärung es in der Regel -\nund auch im vorliegenden Fall - neben der Gel-tendmachung von\nAnsprüchen für die Vergangenheit geht. Denn künftige\nUnterhaltsansprüche kann der Unterhalts-gläubiger - ohne daß es\neiner Rückabtretung bedarf - in jedem Fall im eigenen Namen geltend\nmachen.\n\n12\n\nIst die Rückübertragung von\nUnterhaltsansprüchen sei-tens des Sozialhilfeträgers danach nicht\nals rechtsmiß-bräuchliches Vorschieben einer armen Partei zu\nbeurtei-len, so stellt sich dies weder als ein Umgehungsver-fahren\ndar, das dem Begehren von Prozeßkostenhilfe das\nRechtsschutzbedürfnis nähme, noch als mutwilliges Pro-zessieren im\nSinne von § 114 ZPO (im Ergebnis ebenso, zum Teil noch für die\nRechtssituation vor der Neufas-sung von § 91 BSHG: KG FamRZ 88,\n300; OLG Stuttgart FamRZ 94, 384; Kalthoener-Büttner,\nProzeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz 38).\n\n13\n\nSoweit das OLG Saarbrücken (a.a.0.) und\ndas OLG Köln (10. Senat - Senat für Familiensachen - FamRZ 94, 970)\neine andere Auffassung jedenfalls für den Fall vertre-ten, daß\nUnterhaltsanspruch und gewährte Sozialhilfe sich betragsmäßig\ndecken, folgt der Senat dem nicht, ohne daß es allerdings für die\nvorliegende Entscheidung darauf ankommt.\n\n14\n\nDer Senat verweist die Sache an das Amtsgericht zurück zwecks\nweiterer Prüfung der Voraussetzung der Bewilli-gung von\nProzeßkostenhilfe im übrigen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-17/26-wf-134-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-17/26-wf-134-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313527","retrieved":"2026-07-09 03:44:57.432661+00:00"}}