{"status":"available","doknr":"OLD313533","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0815.17W228.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-15","aktenzeichen":"17 W 228/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Erinnerung gilt auf Grund ihrer\nVorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG);\nsie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der\nSache aber keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde ist\nes nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin in die\nKosten-festsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die gemäß\n§ 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten der Klä-gerin entfällt. Da das\nKostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist,\nden Streit um materiellrechtliche Einwendungen wie diejenige der\nVorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die\nVorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der\nKostenfestsetzung nur Berücksichti-gung finden, wenn sie\nzugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf\nden in NJW 1991, 3156 = JurBüro 1991, 1137 veröffentlichten\nGrundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -\nverwiesen werden. Hier bestreitet die erstattungsberechtigte\nKlägerin, die ihr von ihren Berufungsanwälten in Rechnung gestellte\nUmsatzsteu-er zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob diese\nBehauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten\nBeschluß im einzelnen dargelegten Auffas-sung des Senats der\nPrüfungs- und Entscheidungsbe-fugnis der\nKostenfestsetzungsinstanzen entzogen, so daß es im Streitfalle bei\nder Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Bestandteil der\nerstattungsfähigen Anwaltsvergütung verbleiben muß. Gleiches gilt,\nwenn man vorliegend die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene\nVorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anwendet. Dort ist nunmehr\nausdrücklich bestimmt, daß zu Berücksichtigung von\nUmsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, die\nBeträ-ge nicht als Vorsteuer abziehen zu können.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagten ist es unbenommen, ihren\nEinwand, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, im Wege\nder Vollstreckungsgegenklage weiterzuverfolgen. Es ist anerkannten\nRechts, daß auf einen Kostenfest-setzungsbeschluß die Vorschrift\ndes § 767 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet, wenn und soweit der\nEr-stattungspflichtige mit einem materiellrechtlichen Einwand im\nVerfahren nach den §§ 103 ff. ZPO kein Gehör gefunden hat. Anders\nals die Beschwerde gel-tend macht, steht daher die Rechtskraft des\nKosten-festsetzungsbeschlusses der Zulässigkeit der auf einen im\nKostenfestsetzungsverfahren unberücksich-tigt gebliebenen\nmateriellrechtlichen Einwand ge-stützten Vollstreckungsabwehrklage\nnicht entgegen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n10\n\n \n\n11\n\nStreitwert des Erinnerungs- und\nBeschwerdever-fahrens: 489,21 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-15/17-w-228-94","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-15/17-w-228-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313533","retrieved":"2026-07-09 03:44:57.959101+00:00"}}