{"status":"available","doknr":"OLD313532","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0815.16U14.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-15","aktenzeichen":"16 U 14/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa- che\nüberwiegend Erfolg. Ihm steht ein Schadenser- satzanspruch gegen\ndie Beklagte wegen Nichterfül- lung des Reisevertrages gem. § 651\nf. BGB in Höhe von 15.620,74 DM nebst Zinsen zu.\n\n3\n\nZwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über eine Jagd-Safari\nin T. gem. § 651 a BGB zustan- degekommen. Gegenstand des Vertrages\nwar eine Ge- samtheit von Reiseleistungen, nämlich der Transfer mit\ndem Wagen zum Camp, Dienste der Campmannschaft und der Berufsjäger,\nNutzung des Geländewagens, Übernachtung und Vollpension sowie\nTrophäen-Vorbe- handlung und -Transport zum Flughafen. Als Neben-\npflicht war die Erledigung aller Einreiseformali- täten und der\nFormalitäten zur Einfuhr von Waffen und Munition geschuldet, was\nbei der empfohlenen An- und Abreise über K. die Waffentransitgeneh-\nmigung für R. einschloß. Die Beklagte schuldete selbst nicht nur\ndie Erfüllung dieser ausdrücklich von ihr übernommenen\nNebenpflicht, sondern sie hatte für die Erfüllung der gesamten\nReiseleistung als Reiseveranstalterin persönlich einzustehen, weil\nsie nach den gesamten Umständen den Anschein erweckte, die\nReiseleistungen in eigener Verant- wortung zu erbringen, so daß\nihre Erklärung, nur einen Vertrag mit einem anderen - a -\nLeistungs- träger zu vermitteln, unberücksichtigt bleibt. Die Rolle\nder Beklagten als Veranstalterin ist vor allem dem von ihr\nherausgegebenen umfangreichen Jagd-Reisekatalog zu entnehmen, mit\ndem sie - unter besonderer Herausstellung ihres Namens - gezielt um\nVertrauen in ihre Leistungsfähigkeit wirbt, während bei keiner der\nangebotenen Reisen ein namentlicher oder sonstiger konkreter\nHinweis auf den angeblichen fremden Reiseveranstalter oder die\nsonstigen Leistungsträger enthalten ist, für welche der Vertrag\nvermittelt werden soll. So heißt es im Vorspann des Katalogs:\n\n4\n\n\"Bei ... genießen Sie die Qualität eines ver- trauenswürdigen\nHauses, eines langjährigen An- bieters...Unser Ziel ist es, Sie\nehrlich zu be- raten und Ihnen gute Jagden zu vermitteln. Wir\nfreuen uns darauf, Sie von unserer Leistungsfä- higkeit zu\nüberzeugen.\"\n\n5\n\nHiernach muß der unbefangene Kunde, der sich nicht an dem\nstrengen Wortsinn orientiert, den Eindruck gewinnen, daß die\nBeklagte für die Erbringung der von ihr ausgeschriebenen Reisen die\npersönliche Verantwortung übernehmen will. Es kommt hinzu, daß auch\ndie kleingedruckten Buchungs- und Reisebedin- gungen der Beklagten,\ndie der Katalog enthält, keineswegs klar beinhalten, daß die\nBeklagte nur als Reisevermittlerin mit einer sich daraus erge-\nbenden eingeschränkten Haftung tätig werden will. Die Beklagte\nbehält sich dort vielmehr vor, nur im Regelfall als Vermittlerin,\nteilweise aber auch als Veranstalterin zu fungieren, wobei die\nRege- lungen für ihre Haftung als Reisevermittlerin in den Ziff. 5\nund 11 in einem unüberbrückbaren Wi- derspruch zueinander stehen,\nda die Haftung einmal in Ziff. 5 auf die ordnungsgemäße Vermittlung\nder Leistungen beschränkt wird, während sie sich an- dererseits\nnach Ziff. 11.4 auf die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten\nReiseleistungen ent- sprechend der Ortsüblichkeit des jeweligen\nZiel- landes und Ortes erstrecken soll. Diese letztere Regelung ist\naber typisch für einen Veranstalter. Angesichts dieser weiteren\nUnklarheit muß die Beklagte sich nach dem insgesamt von ihrem\nKatalog ausgehenden Anschein wie ein Reiseveranstalter be- handeln\nlassen.\n\n6\n\nDer von den Parteien am 17./22.12.1992 unterzeich- nete\nBuchungsauftrag steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch hier\nnimmt die Firma der Beklagten den Briefkopf ein, während rechts\noben in kleiner Schrift erstmals der Name des a. Rei-\nseveranstalters erscheint. Ansonsten enthält die Vertragsurkunde\nnur einleitend in winziger Schrift den Satz, es werde der Auftrag\nzur Vermittlung der folgenden Reise erteilt, eine kurze\nBeschreibung der gebuchten Safari und eine Bezugnahme auf die auf\nder Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingun- gen der Beklagten,\ndie mit denjenigen des Katalogs identisch sind. Auch wenn dies\nnicht besonders erwähnt ist, kann diese Buchung nur so verstanden\nwerden, daß sie auf der Grundlage der gesamten Katalogausschreibung\nerfolgen sollte, so daß de- ren Bestimmungen ergänzend zur\nFestlegung des Vertragsinhalts heranzuziehen sind. Das bedeutet\neinmal, daß die nur im Katalog enthaltenen Zusagen über die\nErledigung aller Formalitäten durch die Beklagte ebenso verbindlich\ngeworden sind, wie es auf der anderen Seite zur Folge hat, daß die\nBeklagte den durch ihre vorangegangene Werbung erweckten Anschein,\nals Reiseveranstalterin aufzu- treten, weiter gegen sich gelten\nlassen muß, weil der Buchungsauftrag mit dem überraschenden Hinweis\nauf Herrn P. B. als Reiseveranstalter und dem einleitenden Satz,\ndie Beklagte werde mit der Ver- mittlung nachfolgender Jagdreise\nbeauftragt, nebst einer Bezugnahme auf die unklaren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nicht ausreicht, um bei dem Kunden nunmehr\nzweifelsfrei klarzustellen, daß er entgegen seiner anfänglichen\nErwartung nur einen Reisevermittlungsvertrag, nicht aber einen ech-\nten Reisevertrag abschließt. Dem Vertragswortlaut kommt angesichts\nder Gesamtumstände nach § 651 a Abs. 2 BGB keine Bedeutung zu.\n\n7\n\nDie Beklagte hat den Reisevertrag aus von ihr zu vertretenden\nGründen nicht erfüllt, da die gebuch- te Reise von Anfang an einen\nschwerwiegenden Man- gel aufwies, die Fristsetzung zur Abhilfe\nkeinen Erfolg hatte, der Kläger und seine Begleiter den Vertrag\nhierauf wirksam kündigten und an der Kün- digung auch nach der\nverspäteten Abhilfe zu Recht festhielten. Es besteht kein Zweifel\ndaran, daß die fehlende Waffentransfergenehmigung für R., die dazu\nführte, daß der Kläger und seine Mitreisenden gehindert waren, ihre\nWaffen in Empfang zu nehmen und die Fahrt nach T. anzutreten, bei\nder gebuch- ten Jagdreise einen schwerwiegenden Mangel dar- stellt,\nweil der Vertragszweck - die Jagd - nicht erreicht werden\nkonnte.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsin- stanz\nbehauptet, die fehlende Waffentransfergeneh- migung hätte nicht zur\nUndurchführbarkeit der mit der Reise bezweckten Jagd geführt, weil\ndem Kläger und seinen Begleitern angeboten worden sei, mit den im\nCamp vorhandenen Leihwaffen der Berufsjä- ger auf die Jagd zu\ngehen, um die Zeit bis zur Beschaffung der eigenen Waffen zu\nüberbrücken, was diese jedoch abgelehnt hätten, kann dieser neue\nVortrag nach § 528 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen werden, da er in\nerster Instanz nicht fristge- recht vorgebracht worden ist, die\nZulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die\nVerspätung nicht entschuldigt ist. Der Beklag- ten war in erster\nInstanz mit der Terminsladung eine Frist zur Klageerwiderung bis\nzum 30.9.1993 gesetzt worden. Die Zulassung des erstmals jetzt\nnachgeschobenen Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern, da\nder Kläger den Vortrag bestritten hat, so daß eine Beweiserhebung\nerforderlich würde. Bei der Beurteilung der Verzögerung ist der\nabsolute Verzögerungsbegriff zugrundezulegen, also danach zu\nfragen, welche Zeitprognose sich bei Berücksichtigung und bei\nNichtberücksichtigung des Vorbringens ergibt (vgl. BGH NJW 1979,\n2615). Hingegen bleibt der hypothetische Ablauf im Fal- le\nrechtzeitigen Vorbringens grundsätzlich außer Betracht. Hiervon ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW\n1987, 2733) nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn offenkundig ist,\ndaß die Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten\nwäre. Dies läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hätte\ndie Beklagte den verspäteten Vortrag schon in erster Instanz\ngebracht, hätte der Senat nämlich die Mög- lichkeit gehabt, bereits\nbei der Terminierung der Sache schriftliche Aussagen der beiden in\nTanzania lebenden Zeugen gem. § 377 Abs. 3 ZPO einzuholen und die\nvom Kläger benannten Gegenzeugen entweder ebenfalls schriftlich zu\nbefragen oder zum Termin zu laden. Dann wäre eine Verzögerung\nvermieden worden.\n\n9\n\nDie Verspätung ist auch nicht entschuldigt. Zwar mag es einer\nPartei im allgemeinen nicht zum Verschulden gereichen, daß sie\neinen Vortrag un- terlassen hat, wenn sie in erster Instanz obsiegt\nhat. Dies gilt aber dann nicht, wenn der unter- lassene Vortrag\neinen Kernpunkt des Rechtsstreits betraf und auch für die\nsiegreiche Partei ohne weiteres erkennbar war, daß es auf diesen\nzusätz- lichen Vortrag ankommen konnte. So liegt der Fall hier.\nAuch wenn das Landgericht die Klage mit an- derer Begründung\nabgewiesen hat, war die Frage, ob ein Reisemangel vorlag und ob in\nzumutbarer Weise Abhilfe geschaffen worden war, doch eine zentrale\nFrage des Rechtsstreits, was sich auch der Beklag- ten aufdrängen\nmußte, so daß sie im Rahmen ihrer Prozeßförderungspflicht gehalten\nwar, sich hierzu schon in erster Instanz vollständig zu äußern.\n\n10\n\nDie der Beklagten hiernach zu Recht gesetzte Frist zur\nordnungsgemäßen Abhilfe war ausreichend bemes- sen, ist aber\nfruchtlos verstrichen. Unstreitig haben der Kläger und seine\nMitreisenden dem ört- lichen Vertragspartner der Beklagten nach\ndessen bis dahin vergeblichen Bemühungen noch im Laufe des 6.2.1993\neine letzte Frist zur Beibringung der Waffentransfergenehmigung bis\nMontag, den 8.2.1993, mittags 12.00 Uhr, gesetzt und auch die\nBeklagte hiervon am 7.2.1993 telefonisch in Kennt- nis gesetzt.\nDiese Fristsetzung war ohne weiteres angemessen im Hinblick darauf,\ndaß die Jäger nur eine 7-tägige Safari gebucht hatten, wovon noch\njeweils ein halber Tag für die An- und Abreise abzuziehen war, so\ndaß nach der notwendig werden- den Verkürzung der Reise um 2 1/2\nTage überhaupt nur noch 3 1/2 Tage für die Jagd zur Verfügung\nstanden. Es mußte dem örtlichen Vertragspartner der Beklagten\ngelingen, den Montagmorgen zur Bei- bringung der Genehmigung zu\nnutzen, wenn die Reise noch durchgeführt werden sollte. Ein\nlängeres Zuwarten war dem Kläger und seinen Mitreisenden\nschlechterdings nicht zumutbar. Die gesetzte Frist ist unstreitig\nergebnislos verstrichen, so daß der Kläger und seine Reisegefährten\nzunächst zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt waren. Nach\ndem in erster Instanz unbestritten gebliebe- nen Vortrag des\nKlägers hat dieser nach weiterem Zuwarten bis 14.30 Uhr, als sich\nimmer noch kein Hinweis auf eine Erteilung der Waffentransitgeneh-\nmigung ergeben hatte, die Kündigung des Reisever- trages gegenüber\nder Beklagten erklärt, der das entsprechende Telefax-Schreiben, wie\nbelegt ist, um 16.14 Uhr zuging. Erst im Verlaufe des Abends - um\n18.15 Uhr - sei ein Mitarbeiter des Herrn B. erschienen, um\nmitzuteilen, man könne die Waffen um 20.00 Uhr abholen. Nach diesem\nVortrag war die Abhilfe verspätet.\n\n11\n\nDie Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen,\ndie Genehmigung habe um 13.00 Uhr vorgelegen, sei dem Kläger und\nseinen Begleitern zur selben Zeit mitgeteilt worden, diese hätten\naber gleichwohl unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene\nKündigung und Buchung der Rückflüge den Antritt der Reise zum Camp\nverweigert. Tat- sächlich hätten sie in Kenntnis dessen, daß der\nMangel inzwischen behoben war, noch nachträglich die Kündigung\nausgesprochen. Auch dieser Vortrag der Beklagten ist verspätet und\nmuß nach § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die obigen Aus-\nführungen gelten hier in vollem Umfange entspre- chend. Es wäre\nauch insoweit eine verzögernde Be- weisaufnahme erforderlich, die\nbei fristgerechtem Vortrag hätte vermieden werden können. Auch die\nBehauptung, daß die Kündigung bewußt erst nach Beseitigung des\nReisehindernisses erklärt worden sei, nachdem die Abhilfefrist nur\num eine Stunde überschritten war, war von zentraler Bedeutung, was\ndie Beklagte ohne weiteres erkennen mußte, so daß ihr die\nVerspätung mit diesem Vortrag zum Ver- schulden gereicht.\n\n12\n\nIst hiernach davon auszugehen, daß der Kläger etwa um 14.30 Uhr\ndie Kündigung ausgesprochen hat, nachdem sich auf die Fristsetzung\nzur Abhilfe nichts ereignet hatte, war das Festhalten an der\nKündigung auch dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter der\nBeklagten im Laufe des Abends die Voraussetzungen für den\nWaffentransport schuf. Es ist der Sinn einer Fristsetzung zur\nAbhilfe, klare Verhältnisse zu schaffen mit der Folge, daß dem\nReisenden nach fruchtlosem Fristablauf die Wahrnehmung der ihm nach\ndem Gesetz zustehenden Rechte offensteht. Hat er davon Gebrauch\ngemacht, indem er eine Kündigung ausgesprochen hat, ist das\nFesthalten hieran in aller Regel kein Verstoß gegen Treu und\nGlauben. Auch im vorliegenden Falle sind keine Gesichtspunkte\nerkennbar, um ausnahms- weise eine Verletzung der Treuepflicht auf\nSeiten des Klägers und seiner Begleiter anzunehmen. Der Kläger und\nseine Begleiter hatten eine weite Reise auf sich genommen, um in\nden Genuß der von der Be- klagten versprochenen Reiseleistung zu\nkommen; sie waren bitter enttäuscht worden und zogen hieraus ihre\nKonsequenzen. Das war ihr gutes Recht.\n\n13\n\nSoweit die Beklagte dem Kläger und seinen Beglei- tern angeboten\nhaben will, die Safari um zwei Tage zu verlängern, um die nutzlos\nverstrichene Zeit auszugleichen, handelt es sich nicht um ein\nAbhilfeangebot im Rahmen des bestehenden Vertra- ges, sondern um\nein Angebot zur Abänderung des geschlossenen Vertrages, auf dessen\nAnnahme kein Anspruch bestand. Bei einem Reisevertrag, der für eine\nbestimmte Zeit fest abgeschlossen war und bei dem die Reisenden\nsich zur Entgegennahme der Lei- stungen schon nach K./R. begeben\nhatten, handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem die\nversäumten Leistungen nicht nachholbar waren. Kein Reisender ist\nverpflichtet, in einem solchen Falle einer Verschiebung der\nReisezeit zuzustimmen.\n\n14\n\nDie Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht deshalb\nausgeschlossen, weil sie möglicherweise kein Verschulden an der\nfehlenden Beschaffung der Waffentransportgenehmigung trifft. Die\nBeklagte hat es jedenfalls zu vertreten, daß die Reisenden nach\nihrer Ankunft in K. dem Reisemangel ausge- setzt waren, und sie hat\ndeshalb für den daraus entstandenen Schaden aufzukommen. Es ist\nSache der Beklagten darzutun und zu beweisen, daß der Rei-\nsemangel, der aus ihrem Gefahrenbereich stammte, weil sie die\nErledigung der Formalitäten ausdrück- lich übernommen hatte, weder\nauf ihrem Verschulden noch einem Verschulden eines ihrer\nErfüllungsge- hilfen beruhte. Dies läßt sich nicht feststellen.\nSelbst wenn man unterstellt, daß die Notwendigkeit einer\nWaffentransfergenehmigung durch das ruandi- sche\nVerteidigungsministerium unerwartet erst ab 1.2.1993 eingeführt\nworden war, der Antrag am 3.2.1993 eingereicht worden war und sich\ndas weitere Verfahren jeder Beeinflussung durch die Beklagte und\nderen Erfüllungsgehilfen vor Ort ent- zog, ist nicht ersichtlich,\ndaß der Beklagten die- se Umstände bei entsprechender Organisation\nihrer Kontakte zu ihren Erfüllungsgehilfen nicht vor dem Abflug des\nKlägers und seiner Begleiter hätten be- kannt sein müssen. Wenn die\nBeklagte, wie sie vor- trägt, selbst bis zum 6.2.1993 keine Ahnung\ndavon hatte, daß es der Lizenz bedurfte, deren Beschaf- fung\nrisikobehaftet war und sie jedenfalls auch am 5.2.1993 morgens noch\nnicht vorlag, gereicht ihr diese Unkenntnis zum Verschulden, weil\nsie nicht dafür gesorgt hat, daß sie von den vor Ort eintre- tenden\nVeränderungen und der im Falle des Klägers und seiner Jagdgenossen\nbisher erfolglos gebliebe- nen Antragstellung sofort informiert\nwurde. Dann hätte sie den Kläger und seine Mitreisenden noch vor\ndem Abflug darauf hinweisen können und müssen, daß der\nWaffentansfer nicht sichergestellt war, was diese aller\nWahrscheinlichkeit nach bewogen hätte, nicht aufs Blaue nach K. zu\nfliegen und dort abzuwarten. Dann wären die Reisenden dort nicht\nmit dem Reisehindernis konfrontiert worden und der Schaden wäre\nvermieden worden.\n\n15\n\nDer von der Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf\n15.620,74 DM. Im einzelnen sind folgende Positionen\nersatzpflichtig:\n\n16\n\n1. Buchungsgebühr der Beklagten 540,-- DM 2. Visagebühren 150,--\nDM 3. Hinflüge nach K. 4.431,-- DM 4. Rückflüge von K. 4.826,64 DM\n5. Leihwaffe S. 210,-- DM 6. Medikament L. 49,60 DM 7. Medikament\nResochin 25,60 DM 8. Medikament Halfan 131,68 DM 9.\nÜbernachtungskosten 1.694,56 DM 10. Telefonkosten nach Deutschland\n77,90 DM 11. Kosten für Taxi und Telefon (42 US-Dollar) 67,20 DM\n12. PKW-Kosten Bielefeld-Brüssel 873,60 DM 13. PKW-Kosten\nHannover-Bielefeld 232,96 DM 14. Kursverlust für 9.000 US-Dollar\n360,-- DM 15. Urlaubsvertretung S. 3 Tage a 150,-- DM 450,-- DM 16.\nNutzlos aufgewandte Urlaubszeit 1.500,-- DM Summe 15.620,74 DM\n\n17\n\nBei den Positionen 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., teilweise\n11., 12., 13., und 14. handelt es sich um Aufwendungen, die dem\nKläger und seinen Jagdgefährten entstanden sind, um in den Genuß\nder von der Beklagten versprochenen Reiseleistung zu gelangen.\nDerartige im Hinblick auf die Erreichung des Vertragszwecks\ngetätigte Aufwendungen, die sich als nutzlos erweisen, sind von dem\nSchädiger, der wegen Nichterfüllung eines Vertrages zum Scha-\ndensersatz verpflichtet ist, zu ersetzen.\n\n18\n\nDie Positionen 9., 10. und teilweise 11. betreffen zusätzliche\nAufwendungen, die unmittelbar durch die Nichterfüllung des\nVertrages ausgelöst worden sind und ebenfalls der Ersatzpflicht\nunterliegen.\n\n19\n\nDie Positionen 1., 2., 6., 9., 12. und 13. sind der Höhe nach\nnicht substantiiert bestritten. Die Kosten für den Hinflug (Nr. 3)\nsind durch die Buchungsbestätigung der Reiseagentur \"Die R.\" vom\n15.1.1993 hinreichend belegt. Auch die Kosten für den Rückflug (Nr.\n4) hält der Senat für glaubhaft. Aus dem in Kopie vorgelegten\nFlugticket des Klä- gers, in dem ein Preis von 33.800 BEF\nausgewiesen ist, dem von ihm unterzeichneten Buchungsbeleg für das\nKreditkartenunternehmen und dessen Belastungs- anzeige über\n1.632,-- DM vom 9.3.1993 geht hervor, daß der Kläger für sich\ndiesen Preis gezahlt hat, der offenbar wegen des ungünstigeren\nWechselkurses noch geringfügig über dem geltend gemachten Betrag\nliegt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annah- me, daß seine\nzwei Mitreisenden den gleichen Preis ausgegeben haben. Zwar trifft\nes zu, daß das ur- sprüngliche Flugticket nicht nur für den\nHinflug, sondern auch für den Rückflug am 13.2.1993 Gül- tigkeit\nhatte. Es enthielt aber den Vermerk, daß eine Umbuchung nicht\nzulässig war. Unter den ge- gebenen Umständen - die Reisenden waren\nauf einen alsbaldigen vorzeitigen Rückflug angewiesen - ist nicht\nsubstantiiert dargetan, daß der Kläger und seine Mitreisenden ihre\nSchadensminderungspflicht verletzt haben, wenn es ihnen nicht\ngelang, eine teilweise Anrechnung des bereits gezahlten Flug-\npreises auf das neue Ticket zu erreichen oder eine spätere\nGutschrift zu erwirken. Es ist der Beklag- ten unbenommen, sich\netwaige Erstattungsansprüche des Klägers und seiner Mitreisenden\nabtreten zu lassen und diese zu realisieren.\n\n20\n\nDie Kosten für die Leihwaffe des Mitreisenden S. (Nr. 5)\nerscheinen aufgrund der vorgelegten Rech- nung vom 8.3.1993\nglaubhaft.\n\n21\n\nWas die Kosten für die Malaria-Mittel zu 6. bis 8. angeht, so\nhält der Senat sie auch ohne Vorlage dreier quittierter Rezepte\ninsgesamt für glaubhaft. Die Beklagte weist selbst in ihrem Katalog\ndarauf hin, daß eine Malariaprophylaxe für T. unerläßlich ist. Auch\nwenn die Tabletten nicht eingenommen, sondern nur vorbeugend\nmitgeführt werden, verlieren sie anschließend schon wegen der\nbegrenzten Haltbarkeit ihren Wert. Eine Herausgabe des Präparats H.\nan die Beklagte kommt nicht in Betracht, da es sich um ein\nrezeptpflichtiges Arz- neimittel handelt, das seiner Natur nach\nnicht zur freien Weitergabe an Dritte bestimmt ist.\n\n22\n\nDie Telefon- und Taxikosten (Nr. 10. und 11.), die der Kläger\nnäher aufgeschlüsselt hat, erscheinen insgesamt glaubhaft.\nAllerdings dürfte dem Kläger bei der Position 11. ein\nUmrechnungsfehler unter- laufen sein.\n\n23\n\nSoweit der Kläger einen Kursverlust von 600,-- DM für das\nnutzlose Einwechseln und Rückwechseln von 15.000 US-Dollar für drei\nPersonen geltend macht, was einem realistischen Verlust von 0,04 DM\nund nicht 0,40 DM je US-Dollar (wie es irrtümlich heißt)\nentspricht, so ist der Senat der Auffas- sung, daß es ausgereicht\nhätte, wenn der Kläger und seine Begleiter auch angesichts der noch\nzu erwartenden Abschußgebühren und sonstigen Auslagen zusammen\n9.000 US-Dollar mitgenommen hätten, um alle Kosten bequem zahlen zu\nkönnen und noch eine Reserve zu haben, zumal sie Kreditkarten dabei\nhatten, die ihnen Sicherheit gaben. Hinsichtlich des weitergehenden\nBetrages läßt sich nicht sagen, daß die Aufwendung lohnte, um die\nerstrebte Rei- seleistung zu erhalten. Es handelte sich vielmehr\nvon Anfang an um eine unnütze Ausgabe, die nicht erst durch das\nFehlverhalten der Beklagten fru- striert wurde.\n\n24\n\nDie Kosten für die Urlaubsvertretung des Herrn S. für drei Tage\n(5.2.1993 mittags bis 9.2.1993 mittags einschließlich Samstag) sind\nbelegt und erscheinen angemessen. Sie waren erforderlich, um ihm\ndie Reise zu ermöglichen.\n\n25\n\nDer Senat hält weiter die geforderte Entschädi- gung für nutzlos\naufgewandte Urlaubszeit von je 500,-- DM für jeden Reisenden für\nangemessen im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger und seine Begleiter\nnur vom 5.2.1993 mittags bis 9.2.1993 mittags abwesend waren und\nsich anschlie- ßend sofort wieder ihren beruflichen Verpflichtun-\ngen widmeten. Bei der Höhe der Entschädigung ist zu\nberücksichtigen, daß die drei Reiseteilnehmer sich eine\nungewöhnlich teure Kurzreise gönnen wollten, so daß auch die\nAusgleichsfunktion nur durch eine entsprechend hohe Entschädigung\nerfüllt wird.\n\n26\n\nWeiterer Schadensersatz steht dem Kläger hingegen nicht zu. Das\ngilt für folgende Positionen:\n\n27\n\n1. Verpflegungskosten K. 229,38 DM 2.\nReiserücktrittskostenversicherung 675,-- DM 3. Gelbfieberimpfung\n240,-- DM 4. Fahrervergütung 200,-- DM 5. Fahrervergütung 100,-- DM\n6. Verpflegungskosten B. 41,17 DM\n\n28\n\nBezüglich der Verpflegungskosten in K. und Brüssel von ca.\n270,-- DM gilt, daß der Kläger und seine Begleiter in gleicher Höhe\ngeschätzte häusliche Aufwendungen erspart haben, die sie sich\nanrechnen lassen müssen.\n\n29\n\nDie Kosten für die Reiserücktrittskostenversiche- rung sind\nnicht nutzlos gewesen, weil das dadurch abgedeckte Risiko - die\nInanspruchnahme für Stor- nokosten im Falle der Undurchführbarkeit\nder Reise infolge Erkrankung oder Todesfall - von der Ver-\nsicherung voll getragen worden ist. Den Versiche- rungsnehmern ist\nalso die Leistung insoweit voll zugutegekommen, auch wenn die Reise\nselbst später fehlgeschlagen ist.\n\n30\n\nDie Kosten für die Gelbfieberimpfung sind nicht ersatzpflichtig,\nweil diese einen 10 Jahre wirk- samen Schutz bietet und anzunehmen\nist, daß die Herren W. und S. als Großwildjäger in dieser Zeit-\nspanne Gelegenheit haben werden, von diesem Schutz anderweiten\nGebrauch zu machen, so daß ihnen die- ser Vorteil verbleibt.\n\n31\n\nDie Vergütung für einen Fahrer kann nicht ersetzt verlangt\nwerden, weil mangels näherer Angaben da- von ausgegangen werden\nmuß, daß der Fahrer ständig im Betrieb eines der Reisenden\nbeschäftigt war und bezahlt wurde, so daß durch die hier\nübernommenen Fahrten keine zusätzlichen Kosten angefallen sind.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n33\n\nEine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da die\nEntscheidung des Senats mit der höchstrich- terlichen\nRechtsprechung in Einklang steht und die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n34\n\nDer Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.485,55 DM und für\ndie Beklagte 15.620,74 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-15/16-u-14-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-15/16-u-14-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313532","retrieved":"2026-07-09 03:44:57.867226+00:00"}}