{"status":"available","doknr":"OLD313541","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0810.27WF81.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"27 WF 81/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.\n\n3\n\nSoweit es um die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die\nZukunft geht, ist sie aktiv legitmiert, da insoweit die Ansprüche\nnoch nicht auf das So- zialamt der Gemeinde M. übergegangen sind.\nFür die rückständigen Unterhaltsansprüche ist die Klägerin infolge\nder treuhänderischen Abtretung ebenfalls aktiv legitimiert. Gegen\ndie Rückabtretung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Rückübertragung zum Zweck der prozessualen Durch-\nsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber ist in der Regel\nnicht rechtsmißbräuchlich, sondern prozeßökonomisch, da im Rahmen\nder Prüfung der zukünftigen noch nicht übergegangenen Unterhalts-\nansprüche die bereits fälligen Unterhaltsansprüche mitgeprüft\nwerden können (so auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384; KG FamRZ\n1988, 300 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft).\n\n4\n\nSoweit es um die zukünftigen Unterhaltsansprüche geht, kommt es\nfür die Frage, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, allein auf die\nVermögenslage der Klägerin an. Der Senat hält die Rechtsver-\nfolgung auch nicht im Hinblick darauf für mutwil- lig, daß das\nSozialamt nach der Neufassung des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG den\nUnterhalt für die Zukunft selbst einklagen kann (so aber OLG Köln\n10. Zi- vilsenat FamRZ 1994, 970). Es muß grundsätzlich dem\nUnterhaltsberechtigten überlassen bleiben zu entscheiden, ob er den\nzukünftigen Unterhalt selbst gerichtlich durchsetzen will.\nAbgesehen davon, daß nicht davon ausgegangen werden kann, eine\nverstän- dige, auf Prozeßkostenersparnis bedachte Partei werde es\nvon vornherein dem Sozialhilfeträger überlassen, den zukünftigen\nUnterhalt geltend zu machen, führt die gegenteilige Auffassung zu\neiner Art der Entmündigung des Unterhaltsberechtigten, der sich\nnicht auf die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfe\nverweisen lassen muß.\n\n5\n\nDer Klägerin ist auch die Prozeßkostenhilfe für die\nrückständigen auf sie zurückübertragenen Unter- haltsansprüche\nnicht zu versagen (im Anschluß an OLG Stuttgart a.a.O.). Von einer\nrechtsmißbräuch- lichen Ausnutzung der Prozeßkostenhilfe durch die\nRückübertragung der rückständigen Unterhalts- ansprüche auf die\nKlägerin kann keine Rede sein, da es sich aus prozeßökonomischen\nGründen anbietet, rückständigen und zukünftigen Unterhalt in einem\nRechtsstreit geltend zu machen und der Klägerin im Hinblick auf die\nSubsidiarität staatlicher Hilfe das Interesse an der Durchsetzung\nder ursprünglich ihr zustehenden Unterhaltsansprüche nicht\nabgespro- chen werden kann. Mit Recht weist das OLG Stuttgart\ndarauf hin, daß die Regelungen der Prozeßkostenhil- fe den im BSGH\ngetroffenen Regelungen vorgehen und die Kostentragung im Prozeßfall\nbei Bedürftigkeit abschließend regeln. Dementsprechend kann aus\nMit- teln der Sozialhilfe eine Beihilfe zu den Kosten eines\nZivilprozesses auch dann nicht verlangt wer- den, wenn der\nHilfeempfänger den Prozeß im Interes- se des Trägers der\nSozialhilfe führt, weil ihm die Unterhaltsansprüche treuhänderisch\nzurückübertragen worden sind (OVG Hamburg FamRZ 1988, 529 für den\nFall der Ermächtigung nach Überleitung). Mit Rück- sicht hierauf\nist der Klägerin die Prozeßkostenhil- fe nicht zu versagen.\n\n6\n\nDas Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klage im\nübrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die subjektiven\nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei der\nKlägerin gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-10/27-wf-81-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-10/27-wf-81-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313541","retrieved":"2026-07-09 03:44:58.699781+00:00"}}