{"status":"available","doknr":"OLD313543","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0808.18W28.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-08-08","aktenzeichen":"18 W 28/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. §§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer durch den\nangefochtenen Beschluß den Erlaß der begehrten einstweiligen\nVerfügung abgelehnt.\n\n3\n\nDem Antragsgegner ist zu dem Teil-Versäumnis- und Schlußurteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 - 1 O 21/92 - gem. §\n727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Er betreibt\nnunmehr wegen der titulierten Forderung aus der vollstreckbaren\nAusfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.\n\n4\n\nDie vom Antragsteller anhängig gemachte oder bereits erhobene\nSchadensersatzklage gegen den Antragsgegner auf der Grundlage von §\n826 BGB rechtfertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen\nVerfügung.\n\n5\n\nDabei kann offenbleiben, ob im Falle einer Klage auf\nUnterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels\nnicht entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstrekkung angeordnet oder ob stattdessen der Anspruch\ndurch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu\nZöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., Rn. 1 zum § 769). Denn der\nAntragsteller hat einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB und\ndamit einen Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargetan.\n\n6\n\nErste und unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, daß der\nrechtskräftige Titel unrichtig ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52.\nAufl., Rn. 46 zu § 826). Denn aus einem rechtskräftigen Urteil kann\nder Titelgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner\nbetreiben, vgl. § 704 Abs. 1 ZPO, weil eben aufgrund der\nRechtskraft feststeht, daß der Schuldner den titulierten Betrag\nschuldet. Die Vollstreckung kann deshalb nur dann eine\nsittenwidrige Schädigung des Schuldners darstellen, wenn der Titel\nunrichtig ist unbeschadet des Umstandes, daß auch in diesem Fall\nnoch weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch\nvorliegen müssen.\n\n7\n\nDie Unrichtigkeit des Titels läßt sich dem Vorbringen des\nAntragstellers nicht entnehmen. Er trägt nicht im einzelnen vor,\ndas vom Konkursverwalter erwirkte Teilversäumnis- und Schlußurteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 sei sachlich\nunrichtig. In diesem Zusammenhang muß im übrigen auch\nberücksichtigt werden, daß sich der Antragsteller im Rechtsstreit\nvor dem Landgericht Arnsberg ausweislich der Entscheidung nicht\nanwaltlich hat vertreten lassen und offenbar auch keinen\nRechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, so daß sein\neigenes Verhalten für die Existenz dieser Entscheidung und deren\nRechtskraft mitursächlich geworden ist.\n\n8\n\nKann danach von einer Unrichtigkeit des Titels nicht ausgegangen\nwerden, stellt die Vollstreckung daraus seitens des Antragsgegners\nschon deshalb keine sittenwidrige Schädigung des Antragstellers\ndar.\n\n9\n\nDer Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, der\nAntragsgegner habe die Titelforderung in sittenwidriger Weise\naufgrund kollusiven Zusammenwirkens mit seiner - des Antragstellers\n- Mutter erworben. Diese habe nämlich dem Antragsgegner Mittel zum\nErwerb der titulierten Forderung zur Verfügung gestellt, damit\ndieser daraus vereinbarungsgemäß ausschließlich in sein Vermögen\nvollstrecke.\n\n10\n\nDieses Vorbringen kann nach Auffassung des Senats mit der\nVollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als speziellem Rechtsbehelf\ngeltend gemacht werden, denn der Antragsteller wendet sich mit\nEinwendungen gegen den titulierten Anspruch, die dessen\nzwangsweiser Durchsetzbarkeit entgegenstehen sollen.\n\n11\n\nDer Antragsteller und seine Mutter sind ausweislich der\nEntscheidung des Landgerichts Arnsberg als Gesamtschuldner zur\nZahlung der titulierten Forderung verurteilt worden. Sein\nVorbringen ist deshalb dahin zu werten, daß seine Mutter und der\nAntragsgegner nach Urteilserlaß zu seinen Lasten eine\nVollstreckungsvereinbarung getroffen haben. Unabhängig von der\nFrage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf § 421 BGB Aussicht auf\nErfolg hat, bleibt jedenfalls festzuhalten, daß\nVollstreckungsvereinbarungen, die zur gänzlichen oder teilweisen\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen sollen, grundsätzlich\nmit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen sind (vgl.\nThomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 7 b zu § 766 mit Nachweisen zur\nRechtsprechung des BGH). Die Klage auf der Grundlage des § 767 ZPO,\nfür die nach § 802 ZPO eine ausschließliche gerichtliche\nZuständigkeit angeordnet ist, ermöglicht in jenem Verfahren einen\nAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §\n769 ZPO zu stellen. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung\nscheidet danach aus.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nWert der Beschwerde: 356.278,00 DM (1/3 der titulierten\nHauptforderung)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-08/18-w-28-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-08-08/18-w-28-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313543","retrieved":"2026-07-09 03:44:58.859450+00:00"}}