{"status":"available","doknr":"OLD313558","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0726.SS289.94.111.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-26","aktenzeichen":"Ss 289/94 - 111 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen Beleidi-gung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 20\nTages-sätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die\nBerufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die\nTagessatzhöhe auf 30,00 DM her-abgesetzt worden ist. Nach den\nFeststellungen soll der Angeklagte, der am 15. Juli 1992 gegen 8.20\nUhr mit einem Pkw den H. in K. Richtung E. befuhr, einen anderen\nVerkehrsteilnehmer, den Zeugen Sch., dessen Fahrweise ihn verägert\nhatte, als \"fru-striertes Arschloch\" bezeichnet haben. Die\nEinlas-sung des Angeklagten, nicht er, sondern der andere habe\ndiesen Ausdruck gebraucht, hat die Strafkammer allein aufgrund der\nAussage des Zeugen Sch. als wi-derlegt angesehen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-len\nund materiellen Rechts rügt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen)\nErfolg.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Verfahrensrüge, das\nBerufungsgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten mit\nrechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, greift durch.\n\n12\n\n \n\n13\n\nWie in der zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Landgerichts erklärten Revisionsbegründung\nord-nungsgemäß (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) vorgetragen ist und durch\ndas Sitzungsprotokoll bestätigt wird, hat der Angeklagte in der\nBerufungshauptverhandlung beantragt, \"seine Tochter L. R. als\nZeugin zu ver-nehmen\". Über diesen Antrag hat die Strafkammer in\nder Hauptverhandlung durch Beschluß wie folgt ent-schieden:\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n\"Der Beweisantrag auf Vernehmung der\nZeugin L. R. wird zurückgewiesen, da das Beweismittel völlig\nungeeignet ist. Die Erinnerungsfähig-keit der Zeugin - eines\n8-jährigen Kindes - heute an diesen Vorfall im Straßenverkehr am\n15. Juli 1992 ist nach Auffassung der erken-nenden Kammer, die\ninsoweit über genügende ei-gene Sachkunde verfügt, nicht\ngegeben.\"\n\n17\n\n \n\n18\n\nDiese Ablehnungsentscheidung ist nicht\nfrei von Rechtsfehlern.\n\n19\n\n \n\n20\n\nNach § 219 Abs. 1 S. 1 StPO muß ein\nBeweisantrag die Tatsachen bezeichnen, über die Beweis erhoben, und\ndie Beweismittel angeben, durch die er erbracht werden soll (vgl.\nMeyer in: Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5.\nAufl., S. 37). Benennt der Antragsteller keine Beweistatsachen,\nsondern nur bestimmte Beweismittel, ist zunächst von einer\nUnvollständigkeit des Antrags auszugehen, es sei denn, auf die\nausdrückliche Angabe könne ausnahmsweise verzichtet werden, weil\nsich die Beweistatsachen aus den Umständen, unter denen der Antrag\ngestellt worden ist, oder aus der Natur der benannten Beweismittel\nohne weiteres ergeben (vgl. BGH St. 1, 29, 31/32; BayObLG StV 1982,\n414; Meyer a.a.O. St. 40). Unvollständige Anträge lösen die\nFürsorgepflicht des Gerichts aus. Es muß durch Befragung des\nAntragstellers und Hinweise so auf eine Ergänzung und\nVervollständigung des Antrags hinwirken, daß dieser die förmlichen\nVoraussetzun-gen eines Beweisantrags erfüllt (vgl. Meyer a.a.O. S.\n76). Bleibt das ergebnislos, muß das Gericht versuchen, den Antrag\nim Wege der Auslegung zu vervollständigen (vgl. BayObLG VRS 62,\n450, 451). Erst wenn auch das mißlingt, weil weder der\nAntrag-steller imstande ist, die erforderlichen Angaben zu machen,\nnoch eine Ergänzung durch Auslegung in Betracht kommt, darf der\nAntrag als Beweisermitt-lungsantrag behandelt werden, auf den die\nRegeln des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO keinen Anwendung finden (vgl.\nMeyer a.a.O. S. 88 m.w.N.). Der Angeklagte hat hier zwar keine\nBeweistatsache ausdrücklich mitgeteilt, sondern lediglich\nbeantragt, seine Tochter L. als Zeugin zu vernehmen. Auf welche\nBeweistatsachen dieser Antrag zielte, ergibt sich jedoch bei\nverständiger Auslegung des Begehrens aus den Umständen. Dem\nBerufungsurteil, von dem der Senat aufgrund der ordnungsgemäß\nerhobenen Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte, ist zu entnehmen, daß\nder Angeklagte dem Vorwurf, den Zeugen Sch. als \"Arsch-loch\"\ntituliert zu haben, mit der Behauptung entge-gengetreten ist, nicht\ner, sondern der Zeuge habe sich dieses Ausdrucks bedient. Somit\nging es in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich allein um die\nFrage, wer von beiden das Schimpfwort benutzt hatte. Wenn der\nAngeklagte unter diesen Umständen nach der Vernehmung des einzigen\nBelastungszeugen Sch. seine Tochter als Zeugin benannt hat, sollte\nsich dieses Beweisangebot auf die unausgesprochene, aber für alle\nVerfahrensbeteiligte zweifelsfrei er-kennbare Tatsachenbehauptung\nbeziehen, daß nicht er (der Angeklagte) den Zeugen Sch. als\n\"Arschloch\" bezeichnet habe, sondern umgekehrt jener ihn. Daß diese\nBeweistatsache gemeint war, ist für das Beru-fungsgericht\noffenkundig gewesen und von ihm auch so verstanden worden. Der den\n\"Beweisantrag\" ableh-nende Beschluß macht deutlich, daß die\nStrafkammer genau wußte, zu welchem Beweisthema die Tochter des\nAngeklagten als Zeugin benannt war. Dort wird nämlich der \"Vorfall\nim Straßenverkehr am 15. Juli 1992\" ausdrücklich erwähnt und\nangezweifelt, daß sich ein 8-jähriges Kind längere Zeit danach an\nein solches Geschehen noch erinnern könne. Darüber hinaus wertet\ndas Landgericht den Antrag, obwohl er keine Beweistatsachen\nanführt, selbst als \"Be-weisantrag\" und gibt damit zu erkennen, daß\nes die Beweisbehauptung ohne weiteres aus den Umständen herleiten\nkonnte. Nimmt der Tatrichter eine solche Auslegung vor, darf dem\nAntragsteller nicht entge-gengehalten werden, daß sein Antrag\nunvollständig sei. Dieser muß vielmehr als regelrechter\nBeweisan-trag anerkannt und behandelt werden.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Strafkammer hat den hiernach\nordnungsgemäßen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung\nabge-lehnt, das Beweismittel sei \"völlig ungeeignet\". Die Ablehnung\nvon Beweisanträgen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels\nsetzt voraus, daß das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher\ngewonnene Beweisergebnis im Freibeweis feststellen kann, daß sich\nmit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in\nAussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht\nerzielen läßt (vgl. BGH StV 1990, 98). Die vollkommene\nNutzlo-sigkeit der Beweisaufnahme, der völlige Unwert des\nBeweismittels muß mit Sicherheit feststehen (Meyer aaO S. 611\nm.w.N.). Die \"relative\" Ungeeignetheit des Beweismittels genügt\ndagegen nicht (vgl. BGH NJW 1983, 404; StV 1983, 7; 1984, 232; KG\nStV 1993, 120; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506; BayObLG MDR 1981,\n338). Völlig ungeeignet ist danach ein Zeuge, der wegen dauernder\nkörperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen einer\nvorübergehenden geisti-gen Störung, namentlich infolge Trunkenheit,\ndie in sein Wissen gestellte Wahrnehmung nicht machen konnte (vgl.\nGollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 Rn. 281), der\nwegen seiner fein-dseligen Einstellung zu Staat und Justiz nicht\nge-willt ist, vor Gericht Angaben zu machen (vgl. BGH MDR 1983, 4),\noder der zu Vorgängen aussagen soll, die nur ein Sachverständiger\nzuverlässig wahrnehmen kann (vgl. BGH VRS 21, 429, 431; KMR-Paulus,\nStPO, § 244 Rn. 135) oder die sich im Inneren eines ande-ren\nMenschen abgespielt haben, ohne daß er Umstände bekunden könnte,\ndie einen Schluß auf die innere Tatseite ermöglichen (vgl. BGH StV\n1987, 236; 1984, 61; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., §\n244 Rn. 59). Zeugen, die für lange zurückliegende Vorgänge benannt\nsind, können völlig ungeeignet sein, wenn es nicht nur\nunwahrscheinlich, sondern unmöglich erscheint, daß sie die\nEreignisse zuver-lässig im Gedächtnis behalten haben (vgl. BGH NStZ\n1993, 295; StV 1982, 339, 341; bei Spiegel, DAR 1983, 203). Das ist\nnach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalles un-ter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen\n(vgl. BGH, bei Miebach, NStZ 1989, 219). Maßgebend sind der\nGegenstand der Beweisbehauptung, die Per-sönlichkeit des Zeugen,\ndie Bedeutung des Vorgangs für ihn und die Länge des Zeitablaufs\n(vgl. BGH, bei Spiegel, DAR 1983, 203; BayObLG St. 1964, 135). Sind\nAnhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Zeuge sich noch erinnert,\ndarf der Antrag nicht abgelehnt werden, wobei es grundsätzlich\nSache des Antrag-stellers ist, solche Anhaltspunkte darzutun (vgl.\nMeyer-Goßner a.a.O., § 244 Rn. 60). Die besonderen persönlichen\nVerhältnisse des Zeugen machen ihn nur in besonderen Ausnahmefällen\nzu einem völlig unge-eigneten Beweismittel (vgl. BGH NStZ 1984, 42;\nStV 1985, 356). Verwandtschaftliche Beziehungen zu dem Angeklagten\ngenügen ohne Hinzutreten besonderer Um-stände nicht (vgl. BGH, bei\nSpiegel, DAR 1977, 174; Meyer a.a.O. S. 611).\n\n23\n\n \n\n24\n\nNach diesen Grundsätzen durfte das\nLandgericht die als Zeugin benannte 8-jährige L.R. nicht als völlig\nungeeignetes Beweismittel betrachten. Daß sie die Tochter des\nAngeklagten ist, begründet - wie darge-legt - die Ungeeignetheit\nnicht. Greifbare Anhalts-punkte dafür, daß das Kind völlig unter\ndem Einfluß des Angeklagten stehe und nicht mehr zwischen der\neigenen Wahrnehmung und der Darstellung des Ange-klagten\nunterscheiden könne, fehlen. Der vom Land-gericht aufgestellte\nErfahrungssatz, daß ein 8-jäh-riges Kind grundsätzlich nicht in der\nLage sei, sich an einen ca. 1 Jahr und 8 Monate zurücklie-genden\nVorfall im Straßenverkehr zu erinnern, ist ebensowenig zu billigen.\nOhne eingehende Würdigung der Persönlichkeit des als Zeugin\nbenannten Kindes, die das Landgericht unterlassen hat, kann eine so\nweitreichende Schlußfolgerung nicht gezogen werden, weil allgemein\nbekannt ist, daß es bei Kindern die-ser Altersstufe ganz\nunterschiedliche Intelligenz- und Gedächtnispotentiale gibt. Auch\ndie Tatsache, daß es um einen Vorgang \"im Straßenverkehr\" geht, der\nmehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt, rechtfertigt nicht die Annahme,\nfür das Kind sei es unmöglich, sich daran zu erinnern. Immerhin\nsoll es mitbekom-men haben, daß sein Vater von einem anderen\nVer-kehrsteilnehmer mit einem groben Schimpfwort belegt worden ist.\nEs handelt sich daher aus der Sicht des Kindes nicht um ein\nbelangloses \"Allerweltsereig-nis\", das alsbald vergessen wird,\nsondern um einen Vorfall mit Einmaligkeits- oder zumindest\nBeson-derheitswert, der sich dem Gedächtnis einzuprägen pflegt. Das\ngilt gerade für Kinder, wenn sie erle-ben müssen, daß die Autorität\neines Elternteils von außen angegriffen oder in Frage gestellt\nwird. Die Tatsache, daß sein Vater als Autoritätsperson von einem\nFremden mit einem groben Schimpfwort belegt worden ist, kann für\nein Kind dieser Altersstufe ein gravierendes und einprägsames\nErlebnis sein. Das Alter des Kindes, das zur Zeit des Vorfalls\nzwischen 6 und 7 Jahren gelegen haben muß, gibt für sich genommen\nnoch keine Veranlassung, an der Wahr-nehmungsfähigkeit zu zweifeln\n(vgl. Meyer a.a.O. S. 174), zumal die Strafkammer nicht übersehen\ndurfte, daß die Tochter des Angeklagten in erster Instanz\ndetaillierte Angaben gemacht hatte. Selbst wenn Zweifel an der\nRichtigkeit ihrer Bekundungen angebracht gewesen sein sollten, war\ndas Landge-richt bei dieser Sachlage nicht befugt, die Zeugin, die\nselbst angegeben hatte, sich an den Vorfall zuverlässig zu\nerinnern, aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes als\n\"ungeeignetes Beweismittel\" abzutun, ohne sich selbst ein Bild von\nder Persön-lichkeit des Kindes zu machen.\n\n25\n\n \n\n26\n\nWegen dieses Verfahrensmangels muß das\nangefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 353 StPO). Die Sache ist\ngemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter\nBeachtung der vorstehenden Grundsätze an eine andere Strafkammer\ndes Landge-richts zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-26/ss-289-94-111","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-26/ss-289-94-111","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313558","retrieved":"2026-07-09 03:45:00.031183+00:00"}}